Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.04.2009 – 12 W (pat) 320/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 27 490
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper
und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent 100 27 490 mit der
Bezeichnung „Sicherheitseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige“ hat die Einsprechende am 4. März 2004 Einspruch erhoben.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Anspruch 1 eine Einrichtung zur
Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder
eines Rollsteiges, weiterhin gemäß Anspruch 8 ein Verfahren zur Überwachung
des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder eines
Rollsteiges. Die Ansprüche 2 bis 7 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1
rückbezogen. Die Ansprüche 9 und 10 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 8
rückbezogen.
Im Verfahren sind u. a. folgende, von der Einsprechenden angezogenen Entgegenhaltungen:
E4: WO 95/25061 A1
E5: DE 197 54 141 A1.
Diese auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften waren im
Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende hat vorgetragen,
dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 wegen fehlender Neuheit,
jedenfalls fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, und im Übrigen
das Verfahren nach Anspruch 8 nicht neu und ebenfalls nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten,
und verteidigt das Patent mit Sätzen geänderter Ansprüche nach Hauptantrag und
nach Hilfsanträgen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnung gemäß
Patentschrift,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst
wie Hauptantrag.
Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche der
jeweiligen Anträge als gegeben an.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:
1. Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen
(4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges,
gebildet durch mindestens einen berührungslos arbeitenden
Initiator (7, 7’), der in Wirkverbindung mit einer Auswerte- und
Steuerelektronik (11) steht, die bei Feststellen von fehlenden
Stufen (4) oder Paletten (4’) innerhalb des Stufen- (5) oder
Palettenbandes
(5’) den Antrieb der Rolltreppe oder des
Rollsteiges
stillsetzt, dadurch gekennzeichnet, daß
je
Laufrichtung der Rolltreppe oder des Rollsteiges mindestens ein
Initiator (7, 7’) in der Nähe des jeweiligen Umlenbereiches (2, 3),
insbesondere im jeweiligen Rücklauftrum, angeordnet ist, und daß
die Auswerte- und Steuerelektronik (11) mehrere die Signale des
Initiators
(7, 7’) kontrollierende unabhängig voneinander
arbeitende sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17)
beinhaltet.
8. Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen
(4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges,
indem über mindestens einen mit einer Auswerte- und
Steuerelektronik (11) in Wirkverbindung stehenden Initiator (7, 7’)
an vorgebbarer Stelle des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’)
das Vorhandensein vorgebbarer charakteristischer und stets
wiederkehrender Merkmale berührungslos abgetastet wird und die
erfaßten Parameter in elektronischer Form der Auswerte- und
Steuerelektronik (11) zugeleitet und verarbeitet werden, wobei im
Falle des Ausbleibens mindestens eines der charakteristischen
Merkmale (15) über die Auswerte- und Steuerelektronik (11) der
Antrieb der Rolltreppe oder des Rollsteiges stillgesetzt wird,
dadurch gekennzeichnet, daß die Signale des Initiators (7, 7’) im
Bereich der Auswerte- und Steuerelektronik (11) durch mehrere
sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17) ausgewertet
und miteinander verglichen werden.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen (4)
oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs, gebildet
durch mindestens einen, in der Nähe des jeweiligen Umlenkbereichs (2, 3) im Rücklauftrum der Rolltreppe bzw. des Rollsteigs
angeordneten, berührungslos arbeitenden Initiator (7, 7’), der in
Wirkverbindung mit einer Auswerte- und Steuerelektronik steht,
die bei Feststellen von fehlenden Stufen (4) oder Paletten (4’)
innerhalb des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’) den Antrieb der
Rolltreppe oder des Rollsteigs stillsetzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
-
je Laufrichtung der Rolltreppe oder des Rollsteigs mindestens
ein Initiator (7, 7’) im Rücklauftrum angeordnet ist.
die Auswerte- und Steuerelektronik (11) mehrere die Signale
des Initiators (7, 7’) kontrollierende unabhängig voneinander
arbeitende sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16,
17) beinhaltet,
-
die Prozessoren (16, 17) mit Sicherheitskontakten (21, 22)
zum unverzüglichen Stillsetzen des Antriebs der Rolltreppe
oder des Rollsteigs verbunden sind,
-
die Prozessoren (16, 17) Statusmeldungen des jeweiligen
Betriebszustands einerseits der
Initiatoren
(7, 7’) und
andererseits des eigenen Zustands innerhalb vorgebbarer
Zeitintervalle untereinander austauschen.
Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag, der nebengeordnete
Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 und der nebengeordnete Anspruch 2 nach
Hilfsantrag 2 lauten identisch wie folgt:
Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen (4)
oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs, indem
über mindestens einen mit einer Auswerte- und Steuerelektronik
(11) in Wirkverbindung stehenden Initiator (7, 7’) an vorgebbarer
Stelle des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’) das Vorhandensein
vorgebbarer charakteristischer und stets wiederkehrender Merkmale berührungslos abgetastet wird und die erfassten Parameter
in elektronischer Form der Auswerte- und Steuerelektronik (11)
zugeleitet und verarbeitet werden, wobei im Falle des Ausbleibens
mindestens eines der charakteristischen Merkmale (15) über die
Auswerte- und Steuerelektronik (11) der Antrieb der Rolltreppe
oder des Rollsteigs stillgesetzt wird, dadurch gekennzeichnet,
dass zur Überwachung der charakteristischen Merkmale (15)
mehrere Initiatoren (7, 7’) eingesetzt werden, die ihre Signale zum
Zweck des Abgleiches an die Auswerte- und Steuerelektronik (11)
weiterleiten und die Signale der Initiatoren (7, 7’) im Bereich der
Auswerte- und Steuerelektronik
(11) durch mehrere sich
gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17) ausgewertet und
miteinander verglichen werden.
An den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich direkt oder indirekt
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an, an den Anspruch 5 gemäß Hauptantrag
schließt sich ein direkt rückbezogener Unteranspruch 6 an.
An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich direkt oder indirekt
rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an, an den Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag
schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 5 an.
Das Anspruchsbegehren gemäß Hilfsantrag 2 umfasst neben einem Patentanspruch 1 und dem nebengeordneten Anspruch 2 noch einen auf diesen direkt
rückbezogenen Unteranspruch 3.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und des Wortlauts
der angeführten Ansprüche nach den Hilfsanträgen und weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
A) Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch
Erfolg.
B) Die erteilten wie auch die geltenden Ansprüche in den jeweils verteidigten Fassungen sind zulässig. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht geltend gemacht
und ist auch für den Senat nicht erkennbar.
C) Das mit dem Hauptantrag beanspruchte Verfahren mit den Merkmalen des
nebengeordneten Anspruchs 5 - der mit identischem Wortlaut jeweils als nebengeordneter Anspruch 2 im Anspruchssatz des Hilfsantrages 2 und als nebengeordneter Anspruch 4 im Anspruchssatz des Hilfsantrages 1 enthalten ist - ist
nicht patentfähig.
1.
Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs
sowie eine Sicherheitseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige.
Im Betriebszustand derartiger Personenförderanlagen ist ein wesentlicher Problembereich das Stufen- bzw. Palettenband. Sollte tatsächlich einmal eine Stufe
bzw. Palette zerbrechen oder im Rücklauftrum herausfallen, so könnten im
nutzbaren Bereich der Rolltreppe darauf befindliche Personen zu Schaden kommen, sofern die Rolltreppe oder der Rollsteig nicht unverzüglich stillgesetzt wird,
vgl. Absatz [0004] in DE 100 27 490 C2.
Dem angefochtenen Patent soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren bzw.
eine Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten
einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs dahingehend weiterzubilden, dass das
Fehlen von Stufen oder Paletten unverzüglich registriert und eine Stillsetzung des
Antriebs sicher herbeigeführt wird, vgl. Absatz [0007].
Fachmann ist vorliegend ein mit der Steuerungstechnik von Personenbeförderungssystemen befasster Maschinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Fördertechnik, der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Steuerung von Rolltreppen und Rollsteigen verfügt.
Eine Lösung soll in einem Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von
Stufen (4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe (1) oder eines Rollsteigs liegen, das
zu diesem Zweck folgende Merkmale aufweist:
M1: Das Vorhandensein vorgebbarer charakteristischer und stets wieder
kehrender Merkmale wird über mindestens einen Initiator (7, 7’), der in
Wirkverbindung mit einer Auswerte- und Steuerelektronik (11) steht, an
vorgebbarer Stelle eines Stufenbands (5) oder eines Palettenbands (5’)
berührungslos abgetastet.
M2: Die erfassten Parameter werden in elektronischer Form der Auswerte- und
Steuerelektronik (11) zugeleitet und verarbeitet.
M3:
Im Falle des Ausbleibens mindestens eines der charakteristischen Merk
male (15) wird der Antrieb der Rolltreppe (1) oder des Rollsteigs über
die Auswerte- und Steuerelektronik (11) stillgesetzt.
M4: Mehrere zur Überwachung der charakteristischen Merkmale (15) einge
setzte Initiatoren (7, 7’) leiten ihre Signale zum Zweck des Abgleichs an
die Auswerte-und Steuerelektronik (11) weiter.
M5: Die Signale der Initiatoren (7, 7’) werden im Bereich der Auswerte- und
Steuerelektronik (11) durch mehrere sich gegenseitig überwachende Pro
zessoren (16, 17) ausgewertet und miteinander verglichen.
Für die Überwachung einer Rolltreppe bzw. eines Rollsteiges sind demnach
zwingend mehrere Sensoren in Form von Initiatoren vorgesehen, die Betriebsparameter erfassen, die an einem im Betrieb befindlichen Rollsteig in Form
charakteristischer und stets wiederkehrender Merkmale auftreten, solange Stufen
am Ort der Abtastung, d. h. für die Detektion vorgesehene Bestandteile der Stufen
an den Sensoren gleichförmig vorbeilaufen, woraus auf das Vorhandensein von
Stufen geschlossen werden soll.
Soweit die Sensoren für diesen Zweck berührungsfrei arbeiten und diese ein
diskretes Signal in Form von Impulsen erzeugen (vgl. Absatz [0030]), sobald sich
ein für die Detektion vorgesehenes Teil einer Stufe oder Palette im Erfassungsbereich eines solchen Sensors befindet – für das beschriebene Ausführungsbeispiel sind hierfür die Laufrollen an einer Stufe einer Palette tragende
Bolzen angegeben (vgl. Absatz [0026], Sätze 3 und 4 sowie Absatz [0029], Satz
2) - werden diese in der Fachsprache üblicherweise als Näherungsinitiatoren oder
auch kurz nur Initiatoren wie in der Patentschrift bezeichnet. Weil der Bewegungslauf der Stufen mittels mehrerer Initiatoren und somit redundant aufgenommen wird, d. h. sicherheitsrelevante Signale mehrfach ausgelöst und auf
unabhängigen Signalwegen geleitet werden, kann durch eine Auswertung und
einen Vergleich der von den Initiatoren erzeugten Signale auch zumindest auf eine
etwaige Fehlfunktion bei der Erfassung - wie z. B. die Fehlfunktion eines Initiators
an sich - geschlossen werden, soweit dieser Abgleich kein gleichartiges, d. h.
plausibles Ergebnis aufgrund unterschiedlicher Signalfolgen liefert, vgl. Absatz
[0030]. Weil das Verfahren zudem einen redundanten Abgleich durch mehrere
sich gegenseitig überwachende Prozessoren vorsieht, kann darüber hinaus auch
zumindest auf eine etwaige Fehlfunktion der Prozessoren geschlossen werden,
vgl. Absatz [0027], Satz 3. Das die Merkmale M1 bis M5 aufweisende Verfahren
soll die Stillsetzung des Fahrsteigs auch für den Fall einer Fehlfunktion der
Initiatoren und/oder Prozessoren erzwingen, die Bestandteil der Auswerte- und
Steuerelektronik sind, um einen weiteren Betrieb der Rolltreppe trotz fehlender
Stufen sicher auszuschließen. Somit ermöglicht das Verfahren auch eine Absicherung gegen die Folgen fehlerhafter Detektion und fehlerhafter Auswertung.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig.
Die Neuheit dieses zwar gewerblich anwendbaren Überwachungsverfahrens mit
den im geltenden Anspruch angegebenen Merkmalen ist gegeben. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Lehre dieses Patentanspruchs
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die WO 95/25061 A1 (E4) offenbart im Zusammenhang mit einer dort beschriebenen Vorrichtung bereits ein Verfahren zur Detektion weggebrochener
Stufen (vgl. Seite 1, Zeilen 22 bis 24 und Seite 3, Zeilen 2 bis 4, sowie Anspruch 5) mittels jeweils eines Sensors auf beiden Seiten des Tragrahmens der
Rollenauflageführung der Rolltreppe („A sensor 52 is attached to the truss frame
12 adjacent the trailer roller track 50 on each side of the truss frame 12“, vgl.
Seite 7, Zeilen 5 bis 6). Diese sind im Verlaufsweg auf die Achsen der Rollen an
den Stufen ausgerichtet – vgl. Seite 7, Zeilen 6 bis 9 – und arbeiten als induktive
Näherungsinitiatoren („induktive proximity sensor“, vgl. Seite 8, Zeile 8) berührungslos, weil die den Erfassungsbereich im emittierten Feld der Sensoren im
Fahrbetrieb unter normalen Bedingungen durchlaufenden Achsen als charakteristisches und stets wiederkehrendes Merkmal jeweils einen Wechsel des Ausgangssignals eines Sensors bewirken, vgl. Seite 7, Zeilen 9 bis 12 und Zeilen 16
bis 18.
Bei den dort als Sensoren bezeichneten Bauteilen handelt es sich demnach
- entgegen dem Einwand der Patentinhaberin - um „Initiatoren“ mit der gleichen
Funktionsweise wie im angegriffenen Patent beschrieben, die dort auf beiden
Seiten der Rolltreppe (s. o.) und somit ebenfalls in Mehrfachanordnung für die
Einbindung in ein Überwachungsverfahren vorgesehen sind. Denn ein elektrisch
mit dem Sensor verbundener Mikroprozessor bewirkt bei 7, Zeilen 18 bis 20 und
Seite 8, Zeile 4).
Das aus E4 hervorgehende Überwachungsverfahren weist somit bereits die Merkmale M1 bis M4 auf; das vorliegend beanspruchte Verfahren unterscheidet sich
von der in E4 beschriebenen Vorgehensweise zur Detektion der Stufen oder
Paletten lediglich dadurch, dass patentgemäß mehrere Prozessoren eingesetzt
werden, während dort nur ein (einzelner) Mikroprozessor zum Abgleich der Sensorsignale vorgesehen ist.
Ein ohne weiteres auf E4 übertragbares Vorbild für die Anwendung mehrerer sich
gegenseitig überwachender Prozessoren zur vergleichenden Auswertung entsprechend Merkmal M5 bietet die DE 197 54 141 A1 (E5), die ebenfalls eine
Überwachungseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige betrifft - vgl. dort Anspruch 1 - die ein Stillsetzen der Beförderungseinrichtung im Störungsfall bewirkt,
vgl. Spalte 3, Zeilen 37 bis 40.
Bei dem in Figur 4 gezeigten Ausführungsbeispiel der in E5 Spalte 4 ab Zeile 28
beschriebenen Einrichtung zur Überwachung von Funktionseinheiten sind nicht
nur pro Sensor (in der Figur 4 mit dem Symbol „S“ bzw. Pos. 7 und 8 am
Antriebsmotor Pos. 1) jeweils ein Mikroprozessor Pos. 2 und 3 vorgesehen, die
Sensorsignale sind über deutlich dargestellte Signalleitungen auch gleich auf
beide Prozessoren gemeinsam aufgeschaltet. Die Prozessoren sollen in dieser
Anordnung überprüfen, ob die dem jeweils anderen Prozessor zugeleiteten Impulse, d. h. Signalfolgen im Toleranzfeld liegen - vgl. Spalte 3, Zeilen 17 bis 30 -
was eine redundante Auswertung und einen Vergleich der zugeleiteten Signale
einschließt. Diese Prozessoren sind zudem für eine gegenseitige Überwachung
verschaltet, vgl. Spalte 4, Zeilen 45 und 46 sowie Spalte 3, Zeilen 26 bis 28.
In der E5 sind neben Sensoren für den Antriebsmotor in einer Mehrfachanordnung
(Spalte 3, Zeilen 17 bis 23) zwar ansonsten lediglich Sensoren für die Handläufe
ausdrücklich benannt (Spalte 4, Zeilen 37 bis 41), jedoch ist die in der E5
offenbarte Lehre allgemein auf die gleichzeitige Überwachung mehrerer voneinander unabhängiger Funktionseinheiten einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges, z. B. des „Stufen- oder Palettenbandes“ gerichtet, vgl. Spalte 1, Zeile 66f.
Hierin erkennt der Fachmann auch die Anordnung mehrerer Sensoren zur Überwachung der Stufen als vorgezeichnete Variante.
In Kenntnis dessen ist der Fachmann angeregt, bei einer Fahrtreppe oder einem
Rollsteig zur Überwachung auf fehlende Stufen hin - wie aus E4 bekannt - nicht
nur mehrere Sensoren redundant vorzusehen und deren Signale in einem Überwachungsverfahren, abzugleichen wie aus E4 und E5 gleichermaßen bekannt,
sondern darüber hinaus auch mehrere Prozessoren in einer entsprechenden
Beschaltung redundant abgesichert zu betreiben, wie aus E5 bekannt.
Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 nach Hauptantrag in
nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau des Standes der Technik
gemäß den Druckschriften E4 und E5.
Mit dem Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag fallen der untergeordnete Anspruch 6 gemäß Hauptantrag, aber auch der den Verfahrensansprüchen nebengeordnete, eine Einrichtung betreffende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
sowie die diesem untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag.
Über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents kann nur als Ganzes
entschieden werden. Da nur der gesamte Antrag auf Aufrechterhaltung eines
Patents als ein einzelnes selbständiges Verteidigungsmittel angesehen wird,
bedarf es keiner gesonderten Erörterung, ob der Gegenstand des nebengeordneten, eine Einrichtung betreffende Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
patentfähig ist (BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
D) Die Hilfsanträge 1 und 2 bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
Hilfsantrag 1 enthält mit Anspruch 4 einen mit Patentanspruch 5 gemäß
Hauptantrag wortgleichen und demgemäß nicht gewährbaren Verfahrensanspruch. Hilfsantrag 2 enthält mit Anspruch 4 einen mit Patentanspruch 5 gemäß
Hauptantrag wortgleichen Verfahrensanspruch. Das steht einer beschränkten
Aufrechterhaltung nach beiden Hilfsanträgen entgegen. Auf diesen Umstand für
den Fall mangelnder Patentfähigkeit des Anspruchs 5 nach Hauptantrag hat auch
die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me