Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.04.2009 – 12 W (pat) 320/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 27 490

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent 100 27 490 mit der

Bezeichnung „Sicherheitseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige“ hat die Einsprechende am 4. März 2004 Einspruch erhoben.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Anspruch 1 eine Einrichtung zur

Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder

eines Rollsteiges, weiterhin gemäß Anspruch 8 ein Verfahren zur Überwachung

des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder eines

Rollsteiges. Die Ansprüche 2 bis 7 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1

rückbezogen. Die Ansprüche 9 und 10 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 8

rückbezogen.

Im Verfahren sind u. a. folgende, von der Einsprechenden angezogenen Entgegenhaltungen:

E4: WO 95/25061 A1

E5: DE 197 54 141 A1.

Diese auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften waren im

Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

Die Einsprechende hat vorgetragen,

dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 wegen fehlender Neuheit,

jedenfalls fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, und im Übrigen

das Verfahren nach Anspruch 8 nicht neu und ebenfalls nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten,

und verteidigt das Patent mit Sätzen geänderter Ansprüche nach Hauptantrag und

nach Hilfsanträgen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnung gemäß

Patentschrift,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst

wie Hauptantrag.

Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche der

jeweiligen Anträge als gegeben an.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:

1. Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen

(4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges,

gebildet durch mindestens einen berührungslos arbeitenden

Initiator (7, 7’), der in Wirkverbindung mit einer Auswerte- und

Steuerelektronik (11) steht, die bei Feststellen von fehlenden

Stufen (4) oder Paletten (4’) innerhalb des Stufen- (5) oder

Palettenbandes

(5’) den Antrieb der Rolltreppe oder des

Rollsteiges

stillsetzt, dadurch gekennzeichnet, daß

je

Laufrichtung der Rolltreppe oder des Rollsteiges mindestens ein

Initiator (7, 7’) in der Nähe des jeweiligen Umlenbereiches (2, 3),

insbesondere im jeweiligen Rücklauftrum, angeordnet ist, und daß

die Auswerte- und Steuerelektronik (11) mehrere die Signale des

Initiators

(7, 7’) kontrollierende unabhängig voneinander

arbeitende sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17)

beinhaltet.

8. Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen

(4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges,

indem über mindestens einen mit einer Auswerte- und

Steuerelektronik (11) in Wirkverbindung stehenden Initiator (7, 7’)

an vorgebbarer Stelle des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’)

das Vorhandensein vorgebbarer charakteristischer und stets

wiederkehrender Merkmale berührungslos abgetastet wird und die

erfaßten Parameter in elektronischer Form der Auswerte- und

Steuerelektronik (11) zugeleitet und verarbeitet werden, wobei im

Falle des Ausbleibens mindestens eines der charakteristischen

Merkmale (15) über die Auswerte- und Steuerelektronik (11) der

Antrieb der Rolltreppe oder des Rollsteiges stillgesetzt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß die Signale des Initiators (7, 7’) im

Bereich der Auswerte- und Steuerelektronik (11) durch mehrere

sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17) ausgewertet

und miteinander verglichen werden.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen (4)

oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs, gebildet

durch mindestens einen, in der Nähe des jeweiligen Umlenkbereichs (2, 3) im Rücklauftrum der Rolltreppe bzw. des Rollsteigs

angeordneten, berührungslos arbeitenden Initiator (7, 7’), der in

Wirkverbindung mit einer Auswerte- und Steuerelektronik steht,

die bei Feststellen von fehlenden Stufen (4) oder Paletten (4’)

innerhalb des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’) den Antrieb der

Rolltreppe oder des Rollsteigs stillsetzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

-

je Laufrichtung der Rolltreppe oder des Rollsteigs mindestens

ein Initiator (7, 7’) im Rücklauftrum angeordnet ist.

die Auswerte- und Steuerelektronik (11) mehrere die Signale

des Initiators (7, 7’) kontrollierende unabhängig voneinander

arbeitende sich gegenseitig überwachende Prozessoren (16,

17) beinhaltet,

-

die Prozessoren (16, 17) mit Sicherheitskontakten (21, 22)

zum unverzüglichen Stillsetzen des Antriebs der Rolltreppe

oder des Rollsteigs verbunden sind,

-

die Prozessoren (16, 17) Statusmeldungen des jeweiligen

Betriebszustands einerseits der

Initiatoren

(7, 7’) und

andererseits des eigenen Zustands innerhalb vorgebbarer

Zeitintervalle untereinander austauschen.

Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag, der nebengeordnete

Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 und der nebengeordnete Anspruch 2 nach

Hilfsantrag 2 lauten identisch wie folgt:

Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen (4)

oder Paletten (4’) einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs, indem

über mindestens einen mit einer Auswerte- und Steuerelektronik

(11) in Wirkverbindung stehenden Initiator (7, 7’) an vorgebbarer

Stelle des Stufen- (5) oder Palettenbandes (5’) das Vorhandensein

vorgebbarer charakteristischer und stets wiederkehrender Merkmale berührungslos abgetastet wird und die erfassten Parameter

in elektronischer Form der Auswerte- und Steuerelektronik (11)

zugeleitet und verarbeitet werden, wobei im Falle des Ausbleibens

mindestens eines der charakteristischen Merkmale (15) über die

Auswerte- und Steuerelektronik (11) der Antrieb der Rolltreppe

oder des Rollsteigs stillgesetzt wird, dadurch gekennzeichnet,

dass zur Überwachung der charakteristischen Merkmale (15)

mehrere Initiatoren (7, 7’) eingesetzt werden, die ihre Signale zum

Zweck des Abgleiches an die Auswerte- und Steuerelektronik (11)

weiterleiten und die Signale der Initiatoren (7, 7’) im Bereich der

Auswerte- und Steuerelektronik

(11) durch mehrere sich

gegenseitig überwachende Prozessoren (16, 17) ausgewertet und

miteinander verglichen werden.

An den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich direkt oder indirekt

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an, an den Anspruch 5 gemäß Hauptantrag

schließt sich ein direkt rückbezogener Unteranspruch 6 an.

An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich direkt oder indirekt

rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an, an den Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag

schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 5 an.

Das Anspruchsbegehren gemäß Hilfsantrag 2 umfasst neben einem Patentanspruch 1 und dem nebengeordneten Anspruch 2 noch einen auf diesen direkt

rückbezogenen Unteranspruch 3.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und des Wortlauts

der angeführten Ansprüche nach den Hilfsanträgen und weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

A) Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch

Erfolg.

B) Die erteilten wie auch die geltenden Ansprüche in den jeweils verteidigten Fassungen sind zulässig. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht geltend gemacht

und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

C) Das mit dem Hauptantrag beanspruchte Verfahren mit den Merkmalen des

nebengeordneten Anspruchs 5 - der mit identischem Wortlaut jeweils als nebengeordneter Anspruch 2 im Anspruchssatz des Hilfsantrages 2 und als nebengeordneter Anspruch 4 im Anspruchssatz des Hilfsantrages 1 enthalten ist - ist

nicht patentfähig.

1.

Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs

sowie eine Sicherheitseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige.

Im Betriebszustand derartiger Personenförderanlagen ist ein wesentlicher Problembereich das Stufen- bzw. Palettenband. Sollte tatsächlich einmal eine Stufe

bzw. Palette zerbrechen oder im Rücklauftrum herausfallen, so könnten im

nutzbaren Bereich der Rolltreppe darauf befindliche Personen zu Schaden kommen, sofern die Rolltreppe oder der Rollsteig nicht unverzüglich stillgesetzt wird,

vgl. Absatz [0004] in DE 100 27 490 C2.

Dem angefochtenen Patent soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren bzw.

eine Einrichtung zur Überwachung des Vorhandenseins von Stufen oder Paletten

einer Rolltreppe oder eines Rollsteigs dahingehend weiterzubilden, dass das

Fehlen von Stufen oder Paletten unverzüglich registriert und eine Stillsetzung des

Antriebs sicher herbeigeführt wird, vgl. Absatz [0007].

Fachmann ist vorliegend ein mit der Steuerungstechnik von Personenbeförderungssystemen befasster Maschinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Fördertechnik, der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet

der Steuerung von Rolltreppen und Rollsteigen verfügt.

Eine Lösung soll in einem Verfahren zur Überwachung des Vorhandenseins von

Stufen (4) oder Paletten (4’) einer Rolltreppe (1) oder eines Rollsteigs liegen, das

zu diesem Zweck folgende Merkmale aufweist:

M1: Das Vorhandensein vorgebbarer charakteristischer und stets wieder

kehrender Merkmale wird über mindestens einen Initiator (7, 7’), der in

Wirkverbindung mit einer Auswerte- und Steuerelektronik (11) steht, an

vorgebbarer Stelle eines Stufenbands (5) oder eines Palettenbands (5’)

berührungslos abgetastet.

M2: Die erfassten Parameter werden in elektronischer Form der Auswerte- und

Steuerelektronik (11) zugeleitet und verarbeitet.

M3:

Im Falle des Ausbleibens mindestens eines der charakteristischen Merk

male (15) wird der Antrieb der Rolltreppe (1) oder des Rollsteigs über

die Auswerte- und Steuerelektronik (11) stillgesetzt.

M4: Mehrere zur Überwachung der charakteristischen Merkmale (15) einge

setzte Initiatoren (7, 7’) leiten ihre Signale zum Zweck des Abgleichs an

die Auswerte-und Steuerelektronik (11) weiter.

M5: Die Signale der Initiatoren (7, 7’) werden im Bereich der Auswerte- und

Steuerelektronik (11) durch mehrere sich gegenseitig überwachende Pro

zessoren (16, 17) ausgewertet und miteinander verglichen.

Für die Überwachung einer Rolltreppe bzw. eines Rollsteiges sind demnach

zwingend mehrere Sensoren in Form von Initiatoren vorgesehen, die Betriebsparameter erfassen, die an einem im Betrieb befindlichen Rollsteig in Form

charakteristischer und stets wiederkehrender Merkmale auftreten, solange Stufen

am Ort der Abtastung, d. h. für die Detektion vorgesehene Bestandteile der Stufen

an den Sensoren gleichförmig vorbeilaufen, woraus auf das Vorhandensein von

Stufen geschlossen werden soll.

Soweit die Sensoren für diesen Zweck berührungsfrei arbeiten und diese ein

diskretes Signal in Form von Impulsen erzeugen (vgl. Absatz [0030]), sobald sich

ein für die Detektion vorgesehenes Teil einer Stufe oder Palette im Erfassungsbereich eines solchen Sensors befindet – für das beschriebene Ausführungsbeispiel sind hierfür die Laufrollen an einer Stufe einer Palette tragende

Bolzen angegeben (vgl. Absatz [0026], Sätze 3 und 4 sowie Absatz [0029], Satz

2) - werden diese in der Fachsprache üblicherweise als Näherungsinitiatoren oder

auch kurz nur Initiatoren wie in der Patentschrift bezeichnet. Weil der Bewegungslauf der Stufen mittels mehrerer Initiatoren und somit redundant aufgenommen wird, d. h. sicherheitsrelevante Signale mehrfach ausgelöst und auf

unabhängigen Signalwegen geleitet werden, kann durch eine Auswertung und

einen Vergleich der von den Initiatoren erzeugten Signale auch zumindest auf eine

etwaige Fehlfunktion bei der Erfassung - wie z. B. die Fehlfunktion eines Initiators

an sich - geschlossen werden, soweit dieser Abgleich kein gleichartiges, d. h.

plausibles Ergebnis aufgrund unterschiedlicher Signalfolgen liefert, vgl. Absatz

[0030]. Weil das Verfahren zudem einen redundanten Abgleich durch mehrere

sich gegenseitig überwachende Prozessoren vorsieht, kann darüber hinaus auch

zumindest auf eine etwaige Fehlfunktion der Prozessoren geschlossen werden,

vgl. Absatz [0027], Satz 3. Das die Merkmale M1 bis M5 aufweisende Verfahren

soll die Stillsetzung des Fahrsteigs auch für den Fall einer Fehlfunktion der

Initiatoren und/oder Prozessoren erzwingen, die Bestandteil der Auswerte- und

Steuerelektronik sind, um einen weiteren Betrieb der Rolltreppe trotz fehlender

Stufen sicher auszuschließen. Somit ermöglicht das Verfahren auch eine Absicherung gegen die Folgen fehlerhafter Detektion und fehlerhafter Auswertung.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig.

Die Neuheit dieses zwar gewerblich anwendbaren Überwachungsverfahrens mit

den im geltenden Anspruch angegebenen Merkmalen ist gegeben. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Lehre dieses Patentanspruchs

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die WO 95/25061 A1 (E4) offenbart im Zusammenhang mit einer dort beschriebenen Vorrichtung bereits ein Verfahren zur Detektion weggebrochener

Stufen (vgl. Seite 1, Zeilen 22 bis 24 und Seite 3, Zeilen 2 bis 4, sowie Anspruch 5) mittels jeweils eines Sensors auf beiden Seiten des Tragrahmens der

Rollenauflageführung der Rolltreppe („A sensor 52 is attached to the truss frame

12 adjacent the trailer roller track 50 on each side of the truss frame 12“, vgl.

Seite 7, Zeilen 5 bis 6). Diese sind im Verlaufsweg auf die Achsen der Rollen an

den Stufen ausgerichtet – vgl. Seite 7, Zeilen 6 bis 9 – und arbeiten als induktive

Näherungsinitiatoren („induktive proximity sensor“, vgl. Seite 8, Zeile 8) berührungslos, weil die den Erfassungsbereich im emittierten Feld der Sensoren im

Fahrbetrieb unter normalen Bedingungen durchlaufenden Achsen als charakteristisches und stets wiederkehrendes Merkmal jeweils einen Wechsel des Ausgangssignals eines Sensors bewirken, vgl. Seite 7, Zeilen 9 bis 12 und Zeilen 16

bis 18.

Bei den dort als Sensoren bezeichneten Bauteilen handelt es sich demnach

- entgegen dem Einwand der Patentinhaberin - um „Initiatoren“ mit der gleichen

Funktionsweise wie im angegriffenen Patent beschrieben, die dort auf beiden

Seiten der Rolltreppe (s. o.) und somit ebenfalls in Mehrfachanordnung für die

Einbindung in ein Überwachungsverfahren vorgesehen sind. Denn ein elektrisch

mit dem Sensor verbundener Mikroprozessor bewirkt bei 7, Zeilen 18 bis 20 und

Seite 8, Zeile 4).

Das aus E4 hervorgehende Überwachungsverfahren weist somit bereits die Merkmale M1 bis M4 auf; das vorliegend beanspruchte Verfahren unterscheidet sich

von der in E4 beschriebenen Vorgehensweise zur Detektion der Stufen oder

Paletten lediglich dadurch, dass patentgemäß mehrere Prozessoren eingesetzt

werden, während dort nur ein (einzelner) Mikroprozessor zum Abgleich der Sensorsignale vorgesehen ist.

Ein ohne weiteres auf E4 übertragbares Vorbild für die Anwendung mehrerer sich

gegenseitig überwachender Prozessoren zur vergleichenden Auswertung entsprechend Merkmal M5 bietet die DE 197 54 141 A1 (E5), die ebenfalls eine

Überwachungseinrichtung für Rolltreppen und Rollsteige betrifft - vgl. dort Anspruch 1 - die ein Stillsetzen der Beförderungseinrichtung im Störungsfall bewirkt,

vgl. Spalte 3, Zeilen 37 bis 40.

Bei dem in Figur 4 gezeigten Ausführungsbeispiel der in E5 Spalte 4 ab Zeile 28

beschriebenen Einrichtung zur Überwachung von Funktionseinheiten sind nicht

nur pro Sensor (in der Figur 4 mit dem Symbol „S“ bzw. Pos. 7 und 8 am

Antriebsmotor Pos. 1) jeweils ein Mikroprozessor Pos. 2 und 3 vorgesehen, die

Sensorsignale sind über deutlich dargestellte Signalleitungen auch gleich auf

beide Prozessoren gemeinsam aufgeschaltet. Die Prozessoren sollen in dieser

Anordnung überprüfen, ob die dem jeweils anderen Prozessor zugeleiteten Impulse, d. h. Signalfolgen im Toleranzfeld liegen - vgl. Spalte 3, Zeilen 17 bis 30 -

was eine redundante Auswertung und einen Vergleich der zugeleiteten Signale

einschließt. Diese Prozessoren sind zudem für eine gegenseitige Überwachung

verschaltet, vgl. Spalte 4, Zeilen 45 und 46 sowie Spalte 3, Zeilen 26 bis 28.

In der E5 sind neben Sensoren für den Antriebsmotor in einer Mehrfachanordnung

(Spalte 3, Zeilen 17 bis 23) zwar ansonsten lediglich Sensoren für die Handläufe

ausdrücklich benannt (Spalte 4, Zeilen 37 bis 41), jedoch ist die in der E5

offenbarte Lehre allgemein auf die gleichzeitige Überwachung mehrerer voneinander unabhängiger Funktionseinheiten einer Rolltreppe oder eines Rollsteiges, z. B. des „Stufen- oder Palettenbandes“ gerichtet, vgl. Spalte 1, Zeile 66f.

Hierin erkennt der Fachmann auch die Anordnung mehrerer Sensoren zur Überwachung der Stufen als vorgezeichnete Variante.

In Kenntnis dessen ist der Fachmann angeregt, bei einer Fahrtreppe oder einem

Rollsteig zur Überwachung auf fehlende Stufen hin - wie aus E4 bekannt - nicht

nur mehrere Sensoren redundant vorzusehen und deren Signale in einem Überwachungsverfahren, abzugleichen wie aus E4 und E5 gleichermaßen bekannt,

sondern darüber hinaus auch mehrere Prozessoren in einer entsprechenden

Beschaltung redundant abgesichert zu betreiben, wie aus E5 bekannt.

Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 nach Hauptantrag in

nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau des Standes der Technik

gemäß den Druckschriften E4 und E5.

Mit dem Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag fallen der untergeordnete Anspruch 6 gemäß Hauptantrag, aber auch der den Verfahrensansprüchen nebengeordnete, eine Einrichtung betreffende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

sowie die diesem untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag.

Über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents kann nur als Ganzes

entschieden werden. Da nur der gesamte Antrag auf Aufrechterhaltung eines

Patents als ein einzelnes selbständiges Verteidigungsmittel angesehen wird,

bedarf es keiner gesonderten Erörterung, ob der Gegenstand des nebengeordneten, eine Einrichtung betreffende Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

patentfähig ist (BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).

D) Die Hilfsanträge 1 und 2 bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

Hilfsantrag 1 enthält mit Anspruch 4 einen mit Patentanspruch 5 gemäß

Hauptantrag wortgleichen und demgemäß nicht gewährbaren Verfahrensanspruch. Hilfsantrag 2 enthält mit Anspruch 4 einen mit Patentanspruch 5 gemäß

Hauptantrag wortgleichen Verfahrensanspruch. Das steht einer beschränkten

Aufrechterhaltung nach beiden Hilfsanträgen entgegen. Auf diesen Umstand für

den Fall mangelnder Patentfähigkeit des Anspruchs 5 nach Hauptantrag hat auch

die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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