Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 15 W (pat) 4/06
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 4/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 42 221.4 - 41
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Feuerlein
sowie
der Richterin
Schwarz-Angele,
der Richterin
Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dr. Lange 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt auf der Grundlage
- der mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eingereichten Ansprüche 1 bis 11, eingegangen am 27. Februar 2009,
- der mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eingereichten Ersatzseiten 1, 2, 9, 10 und 11, eingegangen am 27. Februar 2009,
- der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 3 bis 8 und
12 bis 31 vom 11. September 2002.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 102 42 221.4 - 41 wurde am 12. September 2002 mit der
Bezeichnung
“Verfahren zum Bleichen von Aniontensidsäuren“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am
10. Juli 2003 erfolgt.
Die Prüfungsstelle für Klasse C11D hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2005
die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Schriftsatz vom
23. Juli 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am
25. Juli 2003, zugrunde.
Diese Ansprüche 1 bis 12 hatten folgenden Wortlaut:
“1. Verfahren zum Bleichen wasserarmer Aniontensidsäuren
durch Umsetzung mit einem oder mehreren Bleichmittel(n),
dadurch gekennzeichnet, daß dem Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel weiterhin eine solche Menge der
Stabilisatoren Wasser und Phosphonsäure zugesetzt wird,
daß das resultierende Reaktionsgemisch bezogen auf sein
Gesamtgewicht einen Stabilisatorgehalt oberhalb 6 Gew.-%
aufweist.
2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
dem Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel weiterhin eine solche Menge an Stabilisatoren zugesetzt wird,
daß das resultierende Reaktionsgemisch einen Stabilisatorgehalt oberhalb 7 Gew.-%, bevorzugt im Bereich von 7 bis
12 Gew.-% und insbesondere im Bereich zwischen 8 und
11 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der resultierenden Mischung, aufweist.
3.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aniontensidsäuren Alkylbenzolsulfonsäuren umfassen.
4.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß als Bleichmittel Wasserstoffperoxid
und/oder anorganisches Perhydrat und/oder organische Persäure und/oder die Salze organischer Persäure, vorzugsweise in Mengen von 0,0001 bis 5 Gew.-%, insbesondere
von 0,001 bis 4 Gew.-% und insbesondere von 0,005 bis
0,5 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der
Aniontensidsäure(n) eingesetzt wird/werden.
5.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß das Reaktionsgemisch nach dem Bleichen eine Klett-Zahl unterhalb 100, bevorzugt unterhalb 60
und insbesondere unterhalb 40 aufweist.
6.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß
(i) 100 Gewichtsanteile Aniontensidsäure(n),
(ii) x Gewichtsanteile Bleichmittel (Aktivsubstanz) sowie
(iii) y Gewichtsanteile der Stabilisatoren Wasser und
Phosphonsäure umgesetzt werden,
wobei
x Werte zwischen 0,4 und 5 aufweist und die Summe aus x
und y mindestens 7 beträgt.
7.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß die Zugabe des Stabilisators/der Stabilisatoren vor, während oder nach, bevorzugt wenigstens anteilsweise nach dem Bleichen auf eine Klettzahl unterhalb 100, bevorzugt eine Klett-Zahl unterhalb 60 und insbesondere eine Klett-Zahl unterhalb 40 erfolgt.
8.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, daß das Reaktionsgemisch während des
Bleichens eine Temperatur unterhalb 75°C, vorzugsweise
unterhalb 65°C, besonders bevorzugt zwischen 20 und 60°C
und insbesondere zwischen 35 und 55°C aufweist.
9. Gebleichte
Aniontensidsäure
oder
gebleichtes
aniontensidsäurehaltiges Gemisch, dadurch gekennzeichnet,
daß sie/es einen Gehalt des Stabilisators Phosphonsäure
oberhalb 6 Gew.-%, bevorzugt oberhalb 7 Gew.-%, besonders bevorzugt im Bereich von 7 bis 12 Gew.-% und insbesondere im Bereich zwischen 8 und 11 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der gebleichten Aniontensidsäure oder des gebleichten aniontensidsäurehaltigen Gemisches, aufweist.
10. Gebleichte
Aniontensidsäure
oder
gebleichtes
aniontensidsäurehaltiges Gemisch nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die gebleichte Aniontensidsäure
oder das gebleichte aniontensidsäurehaltige Gemisch eine
Klett-Zahl unterhalb 100, vorzugsweise unterhalb 60 und
insbesondere unterhalb 40 aufweist.
11. Verwendung von Phosphonsäure(n), als Stabilisatoren beim
Bleichen von Aniontensidsäuren.
12. Verwendung von gebleichten Aniontensidsäuren mit einem
Phosphonsäuregehalt oberhalb 6 Gew.-% zur Herstellung
von Wasch- oder Reinigungsmitteln
für den privaten
Verbrauch.“
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf
(E1) US 3 997 575 A
und gutachtlich auf
(E2) DE 11 07 207 A
(E3) JP 2000203813 A, Patent Abstracts of Japan
(E4) JP 03088703 A, Patent Abstracts of Japan
nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der
Grundlage der mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 eingereichten Patentansprüche 1 bis 11 und geänderter Ersatzseiten, d. h. Beschreibungsseiten 1, 2, 9, 10
und 11 weiter.
Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 11 lauten:
“1. Verfahren zum Bleichen wasserarmer Aniontensidsäuren
durch Umsetzung mit einem oder mehreren Bleichmittel(n),
dadurch gekennzeichnet, daß dem Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel weiterhin eine solche Menge der
Stabilisatoren Wasser und Phosphonsäure zugesetzt wird,
dass das resultierende Reaktionsgemisch bezogen auf sein
Gesamtgewicht
einen Phosphonsäuregehalt
oberhalb
6 Gew.-% aufweist.
2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
dem Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel weiterhin eine solche Menge der Stabilisatoren zugesetzt wird,
daß das resultierende Reaktionsgemisch einen Stabilisatorgehalt oberhalb 7 Gew.-%, bevorzugt im Bereich von 7 bis
12 Gew.-% und insbesondere im Bereich zwischen 8 und
11 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der resultierenden Mischung, aufweist.
3.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aniontensidsäuren Alkylbenzolsulfonsäuren umfassen.
4.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß als Bleichmittel Wasserstoffperoxid
und/oder anorganisches Perhydrat und/oder organische Persäure und/oder die Salze organischer Persäure, vorzugsweise in Mengen von 0,0001 bis 5 Gew.-%, insbesondere
von 0,001 bis 4 Gew.-% und insbesondere von 0,005 bis
0,5 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der
Aniontensidsäure(n) eingesetzt wird/werden.
5.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß das Reaktionsgemisch nach dem Bleichen eine Klett-Zahl unterhalb 100, bevorzugt unterhalb 60
und insbesondere unterhalb 40 aufweist.
6.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß
(i) 100 Gewichtsanteile Aniontensidsäure(n),
(ii) x Gewichtsanteile Bleichmittel (Aktivsubstanz) sowie
(iii) y Gewichtsanteile eines Stabilisators umgesetzt werden,
wobei
x Werte zwischen 0,4 und 5 aufweist und die Summe aus x
und y mindestens 7 beträgt.
7.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß die Zugabe des Stabilisators/der
Stabilisatoren vor, während oder nach, bevorzugt wenigstens
anteilsweise nach dem Bleichen auf eine Klettzahl unterhalb
100, bevorzugt eine Klett-Zahl unterhalb 60 und
insbesondere eine Klett-Zahl unterhalb 40 erfolgt.
8.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, daß das Reaktionsgemisch während des
Bleichens eine Temperatur unterhalb 75°C, vorzugsweise
unterhalb 65°C, besonders bevorzugt zwischen 20 und 60°C
und insbesondere zwischen 35 und 55°C aufweist.
9.
Nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 8
gebleichte Aniontensidsäure oder gebleichtes aniontensidsäurehaltiges Gemisch, dadurch gekennzeichnet, daß sie/es
einen Gehalt des Stabilisators Phosphonsäure oberhalb
6 Gew.-%, bevorzugt oberhalb 7 Gew.-%, besonders bevorzugt im Bereich von 7 bis 12 Gew.-% und insbesondere im
Bereich zwischen 8 und 11 Gew.-%, jeweils bezogen auf das
Gesamtgewicht der gebleichten Aniontensidsäure oder des
gebleichten aniontensidsäurehaltigen Gemisches, aufweist.
10. Gebleichte
Aniontensidsäure
oder
gebleichtes
aniontensidsäurehaltiges Gemisch nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die gebleichte Aniontensidsäure
oder das gebleichte aniontensidsäurehaltige Gemisch eine
Klett-Zahl unterhalb 100, vorzugsweise unterhalb 60 und
insbesondere unterhalb 40 aufweist.
11. Verwendung von nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 gebleichten Aniontensidsäuren mit einem
Phosphonsäuregehalt oberhalb 6 Gew.-% zur Herstellung
von Wasch- oder Reinigungsmitteln
für den privaten
Gebrauch.“
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin schriftsätzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass das beanspruchte Verfahren zum Bleichen von
Aniontensidsäuren gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik (E1
bis E4) neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
In ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2009 beantragt die Anmelderin,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
15. Dezember 2005 (die o. g. Anmeldung zurückzuweisen) aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf Grundlage
- der mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eingereichten Ansprüche 1 bis 11,
- der mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eingereichten Ersatzseiten 1, 2, 9, 10 und 11,
- der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 3 bis 8 und
12 bis 31.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den
nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Patents.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind - vgl. zu Anspruch 1 die ursprünglichen Ansprüche 1 und 5; zu den Ansprüchen 2 bis 6, 8 und 10 die ursprünglichen
Ansprüche 2 bis 4, 6, 7, 9 und 11; zu Anspruch 7 der ursprüngliche Anspruch 8,
entsprechend Sp. 8 Zn. 41 bis 43 der Offenlegungsschrift (OS); zu Anspruch 9 der
ursprüngliche Anspruch 10 i. V. m. Seite 10, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung, entsprechend Absatz [0045] der OS; zu Anspruch 11 die ursprüngliche Beschreibung Seite 10, letzter Absatz, entsprechend Absatz [0045] der OS.
3. Der zuständige Fachmann ist hier ein mit der Entwicklung von Wasch- und
Reinigungsmitteln betrauter promovierter Diplomchemiker mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Formulierung von Waschmitteln.
4. Das im Anspruch 1 angegebene Verfahren ist patentfähig. Insbesondere ist
dieser gewerblich anwendbare Gegenstand gegenüber dem gesamten, in Betracht
gezogenen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass unter Phosphonsäure die Säure HP(O)(OH)2
zu verstehen ist, die mit der Phosphorigen Säure (P(OH)3) tautomer ist. Der Begriff
Phosphonsäuren bezieht sich dagegen allgemein auf die Derivate der Phosphonsäure, wie u. a. die organischen Alkan- und Arylphosphonsäuren.
4a) Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 ist anzuerkennen, da ein
entsprechendes Verfahren in keiner der Druckschriften E1 bis E4 offenbart ist.
In der US 3 997 575 A (E1) ist ein Bleichverfahren für Sulfonsäure beschrieben
- vgl. Sp. 1 Zn. 31 bis 42. Der Einsatz von Wasser und Phosphonsäure als Stabilisatoren ist in E1 nirgendwo beschrieben.
In der DE 11 07 207 A (E2) ist die Verwendung von Acylierungsprodukten der
Phosphorigen Säure (gemäß den Formeln in Sp. 3 Zn. 5 bis 40 sind dies acylierte
Phosphonsäuren oder Organophosphorverbindungen der Phosphonsäure) als
Stabilisierungsmittel für Peroxyverbindungen und deren Lösungen beschrieben
- vgl. Anspr. 1. Gemäß E2 werden Peroxyverbindungen in der Praxis, gegebenenfalls mit anderen bekannten Zusätzen, vorwiegend für Bleich-, Desinfektions-
und Oxydationsprozesse verwendet - vgl. Sp. 4 Zn. 1 bis 11.
Die JP 2000203813 A, Patent Abstracts of Japan (E3) und JP 03088703 A, Patent
Abstracts of Japan (E4) offenbaren ebenfalls nur den Einsatz bestimmter organischer Phosphonsäurederivate zur Stabilisierung von Wasserstoffperoxid.
Ein Verfahren zum Bleichen wasserarmer Aniontensidsäuren mit Wasser und
- anorganischer - Phosphonsäure als Stabilisatoren ist in keiner der E2 bis E4 beschrieben.
Infolgedessen ist auch eine gebleichte Aniontensidsäure gemäß Nebenanspruch 9
und die Verwendung des Verfahrens gemäß Nebenanspruch 11 in keiner der E1
bis E4 beschrieben.
4b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
ein Verfahren zum Bleichen wasserarmer Aniontensidsäuren bereitzustellen, mit
dem die Bleichwirkung auch über einen längeren Zeitraum stabilisiert wird und
einmal gebleichte Substanzgemische nach einiger Zeit, insbesondere bei höherer
Temperatur, nicht nachdunkeln - vgl. S. 2 Abs. 2 der urspr. Beschr., entsprechend [0005] der DE 102 42 221 A1.
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Anspruch 1 durch ein Verfahren mit folgenden
Merkmalen:
1.
Bleichen von Aniontensidsäuren,
1.1 die wasserarm sind,
1.2 durch Umsetzung mit einem oder mehreren Bleichmittel(n),
1.3 wobei dem Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel als Stabilisatoren
1.3.1 Wasser und
1.3.2 Phosphonsäure zugesetzt werden,
1.4 so dass das resultierende Reaktionsgemisch, bezogen auf
sein Gesamtgewicht, einen Phosphonsäuregehalt oberhalb
6 Gew.-% aufweist.
Ein solches Verfahren ermöglicht es, dass sich die Bleichwirkung beim Bleichen
von wasserarmen Aniontensidsäuren konservieren lässt. Der Bleicheffekt bleibt
auch bei erhöhten Temperaturen über längere Zeit erhalten, die Säure dunkelt
nicht mehr nach - vgl. S. 2 Abs. 3 der urspr. Beschreibung.
Die E1 geht von einer ähnlichen Problemstellung aus. So soll ein Verfahren zum
Bleichen von Sulfonsäuren, d. h. von Aniontensidsäuren (Merkmal 1), bereitgestellt werden, gemäß dem eine bessere und anhaltende Bleichwirkung erzielt wird
und die Bleichwirkung auch nach einiger Zeit nicht nachdunkelt - vgl. Sp. 1 Zn. 31
bis 35.
Das Verfahren gemäß E1 zur Lösung dieser Aufgabe sieht vor, wasserarme Sulfonsäure (Merkmale 1 u 1.1) - vgl. Bsp. 1 - durch Umsetzung mit 0,5 bis
10 Gew. % eines Peroxids als Bleichmittel (Merkmal 1.2) zu bleichen, wobei dem
Reaktionsgemisch zusätzlich zu dem Bleichmittel weiterhin 0,1 bis 10 Gew.-%
Wasser (Merkmal 1.3.1) und 0,5 bis 20 Gew.-% eines primären oder sekundären
aliphatischen Alkohols mit 1 bis 12 C-Atomen
(Merkmal 1.3), bezüglich
100 Gew.-% der Sulfonsäure, zugesetzt werden - vgl. Sp. 1 Zn. 35 bis 42.
Einen Hinweis, neben Wasser auch Phosphonsäure als Stabilisierungsmittel einzusetzen, d. h. den Alkohol durch Phosphonsäure auszutauschen, um ein auch
bei erhöhten Temperaturen beständigen Bleicheffekt zu erhalten und ein Nachdunkeln der Säure zu verhindern, ist aus E1 nicht zu entnehmen.
Auch die Zusammenschau der E1 mit den E2 oder E3 und E4 führt hier nicht weiter.
E2 offenbart, dass Peroxyverbindungen mit acylierten Phosphonsäuren - vgl.
Sp. 3 Zn. 5 bis 40 u. Sp. 1 Zn. 25 bis 33 - stabilisiert werden können. Gemäß E2
werden Peroxyverbindungen in der Praxis, gegebenenfalls mit anderen bekannten
Zusätzen, vorwiegend für Bleich-, Desinfektions- und Oxydationsprozesse verwendet - vgl. Sp. 4 Zn. 1 bis 11.
Damit konnte der Fachmann der E2
lediglich die Lehre entnehmen,
Organophosphorverbindungen der Posphonsäure zur Stabilisierung von Bleichmitteln (Merkmal 1.3) einzusetzen. Im Hinblick auf die Lehre der E1 hätte der
Fachmann bei Kenntnis der E2 allenfalls den gemäß E1 verwendeten Alkohol,
durch die acylierten Posphonsäuren ersetzen können.
Unterstellt man, dass der Fachmann weitere Versuche unternommen hätte, das
Verfahren gemäß E1 zur Lösung der Aufgabe zu verbessern, so hätte er in Kenntnis der E2 die organischen Reste der Phosphonsäure variiert, was im Hinblick auf
E3 und E4, die die Stabilisierung von Wasserstoffperoxid mit gegenüber E2 anderen organischen Derivaten der Phosphonsäure offenbaren, auch nahegelegen
hätte.
Der Austausch der acylierten Phosphonsäure durch die Phosphonsäure selbst, die
- wie vorstehend definiert - eine anorganische Säure darstellt, war jedoch nicht
selbstverständlich, da nirgends ein Hinweis, auch nur andeutungsweise, gegeben
war, eine organische gegen eine anorganische Verbindung auszuwechseln.
Schon gar nicht mit einer Konzentration an Phosphonsäure oberhalb 6 Gew.-%
bezogen auf das Gesamtgewicht des resultierenden Reaktionsgemisches.
Der Einsatz der Phosphonsäure als Stabilisierungsmittel stellt zudem eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens dar, da die Verfahrensschritte des Herstellens
der organischen Phosphonsäurederivate entfallen.
Die erfindungsgemäße Lösung, Aniontensidsäuren mit einem oder mehreren
Bleichmittel(n) zu bleichen und entsprechend den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.4
zusätzlich Wasser und Phosphonsäure als Stabilisatoren einzusetzen, so dass
das resultierende Reaktionsgemisch, bezogen auf sein Gesamtgewicht, einen
Phosphonsäuregehalt oberhalb 6 Gew.-% aufweist, ist daher weder aus E1 noch
aus der Zusammenschau mit E2 bis E4 nahe gelegt. Vielmehr begründet gerade
diese spezielle Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 die erfinderische
Tätigkeit.
Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung stellt somit eine weitere zusätzliche
und einfachere Lösung des Problems “Konservierung des Bleichergebnisses von
Aniontensidsäuren“ zur Verfügung.
In Verbindung mit dem Anspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.
Das Gleiche gilt auch für den auf die Ansprüche 1 bis 8 rückbezogenen Erzeugnisanspruch 9 und den darauf rückbezogenen Anspruch 10 sowie den auf die Ansprüche 1 bis 8 rückbezogenen Verwendungsanspruch, zumal die beanspruchte
Zusammensetzung gemäß Anspruch 9 und die Verwendung gemäß Anspruch 11
neu sind und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen - vgl. die obigen Ausführungen.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das nachgesuchte Patent
zu erteilen.
Dr. Feuerlein
Schwarz-Angele
Zettler
Dr. Lange
Bb