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BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 20 W (pat) 55/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 35 438.6-42

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die

Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 20. Juli 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Kurzwahlverfahren,

das Symbole in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist,

verwendet.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamtes

hat der Anmelderin und

jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom

14. November 2002 unter konkretem Verweis auf vorveröffentliche Druckschriften

mitgeteilt, dass der ursprüngliche Patentanspruch 1 sowie die ursprünglichen, nebengeordneten Patentansprüche 6 und 11 mangels Neuheit nicht gewährbar

seien. Zu den Unteransprüchen 2 bis 5, 7 bis 10, 12 und 13 vertrat die Prüfungsstelle die Auffassung, dass die darin genannten Merkmale entweder aus dem

Stand der Technik bekannt oder dem Fachmann nahegelegt seien.

Zur Begründung nannte die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid die Druckschriften

D1 DE 44 08 737 A1

D2 EP 0 858 202 A2

D3 GB 2 306 078 A

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. April 2003 ihr Anspruchsbegehren geändert und neue Patentansprüche 1 bis 15 als Ersatz für die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 13 sowie eine teilweise geänderte Erfindungsbeschreibung zur Prüfung vorgelegt.

Mit einem zweiten Bescheid vom 10. Dezember 2003 hat die Prüfungsstelle der

Anmelderin mitgeteilt, dass auch die Gegenstände der neu vorgelegten Patentansprüche nicht patentfähig seien.

Die Anmelderin hat in Erwiderung auf diesen Bescheid mit Schriftsatz vom

17. Mai 2004 der Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen und ihr Anspruchsbegehren weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang hat sie einen nochmals geänderten Patentanspruch 7 vorgelegt.

Die Anmeldung ist daraufhin vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - durch Beschluss vom 24. Mai 2004 mit der Begründung

zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Eines näheren Eingehens auf die

sonstigen Patentansprüche bedurfte es nach Auffassung der Prüfungsstelle unter

diesen Umständen nicht, da das Patent nur so erteilt werden könne, wie dies beantragt wurde.

Gegen diesen, am 23. Juni zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit

ihrer am 21. Juli 2004 eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005

hat die Beschwerdeführerin nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 12 zum

Ersatz der bisherigen Patentansprüche vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung

hat die Anmelderin ihr Anspruchsbegehren unter Vorlage weiterer Anspruchsfassungen verteidigt und zuletzt beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2004 aufzuheben

und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

Ansprüche 1 bis 12 aus dem Schriftsatz vom 20. Juni 2005,

Beschreibungsseiten 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom

29. April 2003 und Seiten 5 bis 12 vom Anmeldetag,

Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift;

hilfsweise (Hilfsantrag 1):

-

Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):

-

Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3):

-

Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 4):

-

Ansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 5):

-

Ansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

für alle Hilfsanträge jeweils Beschreibung und Zeichnungen gemäß Hauptantrag.

Die unabhängigen Patentansprüche gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen

lauten wie folgt:

Hauptantrag:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert ist, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist; und

Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol

registriert ist, wenn das eingegebenen Symbol identisch mit

dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiterhin

umfasst:

automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.“

„8. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen Symbol sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden

Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer

registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht."

„12. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 11.“

Hilfsantrag 1:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert ist, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist; und

Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol

registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit

dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiterhin

umfasst:

automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.“

„8. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7.“

Hilfsantrag 2:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen Symbol sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden

Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer

registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht.“

„5. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4.“

Hilfsantrag 3:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist, das das Kommunikationsendgerät bereitstellt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist;

Lesen und automatisches Wählen der Telefonnummer, die in

Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und

Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.“

„6. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol, das

das Kommunikationsgerät bereitstellt, sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden

Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer

registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und

Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.“

„8. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7.“

Hilfsantrag 4:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist, das das Kommunikationsendgerät bereitstellt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist;

Lesen und automatisches Wählen der Telefonnummer, die in

Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und

Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.“

„6. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5.“

Hilfsantrag 5:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung

von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in

Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol, das

das Kommunikationsgerät bereitstellt, sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden

Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer

registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und

Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.“

„3. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 oder 2.“

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen

der Hilfsanträge nicht patentfähig ist.

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik

maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen diplomierten Nachrichtentechniker

(Dipl.-Ing. (FH)) an, der über Erfahrungen bei der Konstruktion und Programmierung von Kommunikationsendgeräten, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, verfügt. Dieser Fachmann wird die Wünsche der Endgerätebenutzer hinsichtlich der Gebrauchseigenschaften der Endgeräte kennen und bei der

Konstruktion und Programmierung der Endgeräte berücksichtigen.

2. Zum Hauptantrag

a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags

weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das

ein Berührungsfeld aufweist und

M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem

spezifischen Symbol registriert ist,

wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

M3 Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist; und

M4 Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch

mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert

ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verfahren weiterhin umfasst:

M5 automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.

b) Aus

der

Druckschrift

D1

(DE 44 08 737 A1)

ist

ein

Telekommunikationsendgerät bekannt, das eine optische Ein-/Ausgabeeinheit 1 in

Form eines Berührungsfeldes aufweist, so dass die Steuerung des Endgerätes

mittels einer graphischen Bedienoberfläche erfolgen kann. Die optische Ein-

/Ausgabeeinheit ermöglicht durch eingebbare Grafikelemente wie Striche, Kreise,

Buchstaben und Ziffern, die durch eine Handschrifterkennungssoftware umgesetzt

werden, eine Aktivierung und Reaktivierung der Telekommunikationsfunktionen.

Der Benutzer kann mit Hilfe eines einfachen Stiftes durch Berührung und durch

Eingabe von Grafikelementen, sogenannten „Gestures“, der berührungssensitiven

Ein-/Ausgabeeinheit die gesamte Bedienung vornehmen (Spalte 1, Zeilen 43-61;

Merkmal M1). Insbesondere kann der Benutzer Telefonnummern in Form von

handschriftlichen Ziffern eingeben (Figur 1C). Diese werden durch die Software

umgesetzt und zum Verbindungsaufbau verwendet (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3,

Zeile 2). Anstelle der Ziffern können auch beliebige vom Benutzer entworfene und

in der Software für die Handschriftenerkennung trainierte Gestures als Abkürzung

für Rufnummern im Speicher abgelegt und somit benutzt werden (Spalte 3, Zeilen 7-11). Dies setzt für den Fachmann zwangsweise voraus, dass eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert sein muss

(Merkmal M2). Wird eine trainierte Gesture als Abkürzung für Rufnummern eingegeben, muss diese im „Telefonbuch“ gefunden werden, was einen Vergleich des

eingegebenen Symbols mit einem gespeicherten Symbol erfordert (Merkmal M3).

Wird das eingegebene Symbol im Speicher gefunden, muss zum Verbindungsaufbau die dazu gespeicherte Telefonnummer ausgelesen werden (Merkmal M4). Die

gefundene Nummer wird im Display angezeigt (Figur 1D). Die Steuereinheit des

Telekommunikationsendgeräts führt dann „in üblicher Weise“ die Wahl aus und

steuert somit den Verbindungsaufbau (Spalte 2, Zeile 67 - Spalte 3, Zeile 2). Was

in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „in üblicher Weise“ zu verstehen ist,

erschließt sich dem Fachmann einerseits aus der Druckschrift D1 selbst. Aus der

genannten Druckschrift kann geschlussfolgert werden, dass zum Verbindungsaufbau ein weiteres, auf der optischen Ein-/Ausgabeeinheit 1 dargestelltes Symbol

mit dem Stift berührt werden muss (Figur 1D). Andererseits versteht der Fachmann die Angabe, dass die Wahl „in üblicher Weise“ ausgeführt werden soll, auch

in dem ihm aus seinem Fachwissen bekannten Sinne. So weiß der Fachmann,

dass „üblicherweise“ Rufnummern auch unmittelbar nach ihrer Eingabe automatisch einen Wählvorgang auslösen können. Dies ist beispielsweise bei der normalen Eingabe am Telefon für jede einzelne Ziffer der Fall, aber auch für Kurzwahlen

mit Tasten durchaus üblich. Insoweit lehrt die Druckschrift D1 dem Fachmann

auch das automatische Wählen der erkannten Telefonnummer unmittelbar nach

ihrer Erkennung (Merkmal M5).

Die so verstandene Druckschrift D1 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Diesem fehlt es infolge dessen an der für die Patentierung notwendigen Neuheit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch alle anderen Ansprüche

des Hauptantrags, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist

(BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).

3. Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.2.b zum

Hauptantrag Ausgeführte in gleichem Maße gilt.

Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch alle anderen Ansprüche des

Hilfsantrags 1 (siehe auch II.2.c).

4. Zum Hilfsantrag 2

a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2

weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das

ein Berührungsfeld aufweist und

M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem

spezifischen Symbol

M6 sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind,

wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

M7 wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer

gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht.

b) Wie bereits unter II.2.b zum Hauptantrag im Einzelnen dargelegt, ist aus der

Druckschrift D1 ein Telekommunikationsendgerät bekannt, das die Merkmale M1

und M2 offenbart.

Drüber hinaus offenbart die Druckschrift D1 auch ein zusätzlich gespeichertes

Rufaufbausymbol (Figur 1D, Merkmal M6). Dieses wird dem Benutzer auf dem Berührungsfeld angezeigt und muss vom Benutzer berührt werden, um den Rufaufbau einzuleiten. D. h. das für den Rufaufbau registrierte Symbol muss vom Benutzer nicht - wie im Merkmal M7 angegeben - gezeichnet werden. Allerdings offenbart die Druckschrift D1 auch sehr allgemein, dass Funktionen des Telefons

durch „Gestures“ gesteuert werden können (Spalte 1, Zeilen 54-61). Zu diesen

Telefonfunktionen gehören für den Fachmann auch die für ein Telefon essentiellen

Funktionen des Rufaufbaus und des Rufabbaus. Bezogen auf den Rufabbau findet der Fachmann in der Druckschrift D1 die Lehre, den Rufabbau durch Zeichnen ein bestimmten registrierten Symbols, hier in Form des Buchstabens M

oder W, einzuleiten (Spalte 3, Zeile 37-42, Figur 1G, typisches Strichfolge für das

Durchstreichen eines Textes, „Rufabbausymbol“).

Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem

Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der

Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, den Komfort bei der Bedienung zu verbessern, in der Praxis auf der Grundlage von Benutzerwünschen

von selbst.

Hierzu liegt es im Rahmen der Wünsche der Benutzer, ein einheitliches Bedienkonzept für die verschiedenen Funktionen des Telefons zu implementieren.

Angeregt durch einen derartigen Benutzerwunsch, wird der Fachmann nach auch

in Erwägung ziehen, das für den Rufabbau offenbarte Bedienkonzept auf den

Rufaufbau zu übertragen. Das führt ihn aber unmittelbar zu der Lehre, zusätzlich

zum Zeichnen eines Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, auch das

Zeichnen eines Symbols für die Einleitung des Rufaufbaus, mithin das eigentliche

Wählen der Telefonnummer, vorzusehen (Merkmal M7). Eine Übertragung dieses

Vorgehens auf den Rufaufbau bewegt sich im Rahmen dessen, was der Fachmann aus der Offenbarung der Druckschrift D1 ableitet.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch alle anderen Ansprüche

des Hilfsantrags 2 (siehe auch II.2.c).

5. Zum Hilfsantrag 3

a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3

weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das

ein Berührungsfeld aufweist und

M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem

spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist,

M2’ das das Kommunikationsendgerät bereitstellt,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

M3 Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über

das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu

dem die Telefonnummer registriert ist;

M4 Lesen und

M5 automatisches Wählen

der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol

registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit

dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist;

und

M8 Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.

b) Wie bereits unter II.2.b zum Hauptantrag im Einzelnen dargelegt, ist aus der

Druckschrift D1 ein Telekommunikationsendgerät bekannt, das die Merkmale M1

bis M5 offenbart.

Die Druckschrift D1 offenbart im Zusammenhang mit den verwendbaren Symbolen zwei Alternativen. Einerseits können Ziffern- oder Buchstabensymbole verwendet werden und andererseits anstelle der Ziffern- oder Buchstabensymbole

auch vom Benutzer entworfene und in der Software für die Handschriftentenerkennung trainierte Symbole (Spalte 3, Zeilen 7-11). Die erste der beiden Alternativen umfasst die Bereitstellung der verwendeten Symbole durch das Kommunikationsendgerät. Die Ziffern- oder Buchstabensymbole müssen der Software für die

Handschriftentenerkennung nämlich nicht erst antrainiert werden, sondern sind

von vorn hinein in ihr implementiert (Merkmal M2’).

Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, stellt sich dem Fachmann

die Aufgabe, den Komfort bei der Bedienung auch hinsichtlich des Abfangen von

Fehlbedienungen zu verbessern, in der Praxis auf der Grundlage typischer Anforderungen an technische Geräte gleichfalls von selbst.

Der Senat ist davon überzeugt, dass es im Rahmen rein routinemäßigen Handelns

des Fachmanns liegt, für den Fall, dass das eingegebene Symbol zu keiner Telefonnummer registriert ist, d. h. bei dem Vergleich gemäß Merkmal M3 nicht gefunden wird, Fehlermeldungen zu generieren und anzuzeigen. Der Fachmann kennt

nämlich ein derartiges Vorgehen zur Fehlerbehandlung aus einer großen Anzahl

von praktischen Anwendungen. Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

beanspruchte Weiterbildung der Lehre der Druckschrift D1 beruht folglich nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 fallen auch alle anderen Ansprüche

des Hilfsantrags 3 (siehe auch II.2.c).

6. Zum Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist identisch mit dem Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 3, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.5.b zum

Hilfsantrag 3 Ausgeführte in gleichem Maße gilt.

Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 fallen auch alle anderen Ansprüche des

Hilfsantrags 4 (siehe auch II.2.c).

7. Zum Hilfsantrag 5

a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5

weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das

ein Berührungsfeld aufweist und

M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem

spezifischen, vereinbarten Symbol,

M2’ das das Kommunikationsgerät bereitstellt,

M6 sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind,

wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

M7 wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer

gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und

M8 Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.

b) Wie bereits unter II.4.b zum Hilfsantrag 2 im Einzelnen dargelegt, ist ein Gegenstand mit den Merkmalen M1, M2, M6 und M7 für den Fachmann ausgehend

von der Druckschrift D1 nahegelegt. Nachdem aus der genannten Druckschrift

auch das Merkmal M2’ als vorbekannt entnehmbar ist (siehe hierzu die Ausführungen unter II.5.b) und im übrigen die Anzeige von Fehlermeldungen, wenn das

eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, sich in einer rein handwerklichen, dem routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns entsprechenden Maßnahme erschöpft, muss auch der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 als durch den Stand der

Technik nahegelegt angesehen werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 5 ist infolge dessen nicht gewährbar.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 fallen wiederum auch alle anderen

Ansprüche des Hilfsantrags 5 (siehe auch II.2.c).

8. Nachdem sich der Gegenstand in allen geltend gemachten Anspruchsfassungen als nicht patentfähig erwiesen hat, war die Beschwerde der Anmelderin gegen

den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - zurückzuweisen.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Pr