Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.04.2009 – 6 W (pat) 302/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 02 420
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 197 02 420 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
(cid:322)
(cid:322)
(cid:322)
(cid:322)
neuer Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Absätze [0001], [0008] und [0014], eingereicht
in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung im Übrigen sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 3. Februar 2005 veröffentlichte Patent 197 02 420 mit der Bezeichnung „Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraftfahrzeugtüren“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden am 3. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf druckschriftliche Entgegenhaltungen, zu denen sie schriftlich vorbringt, diesen gegenüber beruhe die Steuervorrichtung nach dem Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem trägt die
Einsprechende vor, der Inhalt des erteilten Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
Im bisherigen Verfahren wurden folgende Entgegenhaltungen angezogen:
Im Prüfungsverfahren:
P
DE 196 31 869 A1 (nachveröffentlicht)
Im Einspruchsverfahren:
E1 EP 651 118 A2
E2 EP 710 755 A1
E2a EP 710 755 B1
(nachveröffentlicht)
E3 DE 33 19 354 C2
E4 DE 32 42 527 A1
E5
Lueger, Lexikon der Technik, 4. Aufl. 1960, Bd. 1, S. 137,
E6 DE 43 43 340 A1
E7 DE 195 08 026 B4 (nachveröffentlicht)
E7a DE 195 08 026 A1
E8 DE 43 36 855 A1.
Die Einsprechende verweist darauf, die E2a sei als deutschsprachige Übersetzung irrtümlich genannt worden, gemeint sei aber, da vorveröffentlicht, die E2.
Die Einsprechende führt schriftlich anhand der EP 710 755 A1 (E2) aus, diese
nehme eine Steuervorrichtung entsprechend Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Darüber hinaus werde ein Fachmann, der von einer Ausbildung, entsprechend der DE 195 08 026 A1 (E7a) ausgehe, in Kenntnis der E2
zu einer Steuereinrichtung nach Anspruch 1 angeleitet, ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen. Alle weiteren Entgegenhaltungen wurden als allgemeiner
Stand der Technik genannt und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
Die Einsprechende argumentiert weiter, das zweite „ausschließlich“ im Merkmal g)
im erteilten Anspruch 1, gemäß der unten angegebenen Gliederung, könne zwar
der Textstelle (DE 197 02 420 A1, Sp. 2. Z. 43 - 48) entnommen werden, beim
Merkmal f) (Erläuterung Sp. 2, Z. 36 - 42) sei dies jedoch nicht der Fall. Ausweislich dieser Offenbarungsstelle sei lediglich angegeben, dass die zweite Drehrichtung nicht der Einstellung eines Funktionszustandes des Verschlusses diene,
„sondern vielmehr dem unmittelbaren Eingriff
in das Sperrwerk Drehfalle/Sperrklinke‚ um beispielsweise die motorunterstützte Komfortfunktion “Öffnen“ zu realisieren“. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Drehbewegung in der einen Drehrichtung neben der Einstellung der Funktionszustände
zusätzlich die Abarbeitung von Lastzuständen denkbar ist.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. April 2009 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen und an der Verhandlung auch nicht teilgenommen.
Die Einsprechende beantragt schriftlich,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent 197 02 420 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
(cid:322)
(cid:322)
neuer Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift,
(cid:322)
(cid:322)
Beschreibung Absätze [0001], [0008] und [0014], eingereicht
in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung im Übrigen sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin bringt vor, die vorliegende Erfindung betreffe eine Steuervorrichtung für einen Verschluss mit einem motorisch angetriebenen Stellelement,
welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungselementen zusammenwirke. Die Ausführungen nach der E2 offenbarten demgegenüber klar,
dass nicht die Drehstellung, sondern die Drehbewegung des Stellelements mit den
Betätigungselementen zusammenwirke. Nur durch eine Drehbewegung des Stellelements werde ein Funktions- oder Lastzustand eingestellt oder abgearbeitet.
Nach Einstellung eines Funktionszustands und nach Abarbeitung eines Lastzustands müsse das Stellelement wieder in seine Ausgangsstellung zurückgebracht
werden. Dementsprechend sei eine Steuervorrichtung nach Anspruch 1 neu gegenüber der E2.
In Bezug auf den von der Einsprechenden vorgetragenen Offenbarungsmangel im
erteilten Anspruch 1 führt die Patentinhaberin aus, der Fachmann erkenne durch
die Beschreibung und die Zeichnung, dass in der einen Drehrichtung die Steuerhebel 25, 26 angesteuert werden. In der anderen Drehrichtung würden die betreffenden Steuernocken in Abhängigkeit der Drehstellung auf die Sperrklinke wirken
oder nicht. Außerdem gebe es keinen Hinweis darauf, wie ein Lastzustand über
die Steuerhebel 25, 26 mit einer Drehbewegung in der ersten Drehrichtung abgearbeitet werden könnte.
Der erteilte Anspruch 1 hat folgende Fassung: (Gliederung entspr. der Merkmalsanalyse der Einsprechenden)
a)
Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von
Kraftfahrzeugtüren,
b) mit einem motorisch angetriebenen Stellelement,
c)
welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungselementen zusammenwirkt,
d)
durch die Funktionszustände des Verschlusses einstellbar
sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
e)
f)
das Stellelement (49) in zwei Drehrichtungen bewegbar ist,
wobei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung
ausschließlich die Funktionszustände einstellbar sind,
g)
während bei der Drehbewegung in die andere Drehrichtung
ausschließlich Lastzustände (z. B. öffnen) abarbeitbar sind.
Der in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 überreichte Anspruch 1 hat
folgende Fassung:
Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraftfahrzeugtüren,
mit einem motorisch angetriebenen Stellelement,
welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungselementen zusammenwirkt,
wobei das Stellelement in zwei Drehrichtungen bewegbar ist und
dabei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung Funktionszustände einstellbar sind, während bei der Drehbewegung in
die andere Drehrichtung Lastzustände abarbeitbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
ohne das Erfordernis einer Rückkehr in die Ausgangsstellung,
das Stellelement (49) bei fortlaufender Drehbewegung in einer
Drehrichtung mit Betätigungselementen (15, 16, 25, 26) zum Einstellen ausschließlich unterschiedlicher Funktionszustände zusammenwirkt und
dass bei Drehrichtungsumkehr des Stellelements (49) über eine
anderweitig beaufschlagte Kurvenscheibe (37) unmittelbar ausschließlich Lastzustände (z. B. öffnen) abarbeitbar sind.
Hieran schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 6 an. Bezüglich des Wortlauts
dieser rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio
fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2.
Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und ist mit Gründen versehen. Er
ist damit zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden
ist.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die im Einspruchsschriftsatz
von der Einsprechenden zitierte EP 0 710 755 B1 (E2a) nachveröffentlicht
ist, da die zugehörige Offenlegungsschrift knapp zwei Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht und auch im Prüfungsverfahren bereits
berücksichtigt wurde. Analog gilt dies auch
in Bezug auf die DE
195 08 026 B4 (E7).
3.
Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig, ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart in den eingereichten Ansprüchen 1 und 3 bis 7.
Die Abarbeitung der einzelnen Funktions- und Lastzustände ist in der Beschreibung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents in für
den Fachmann ausreichend deutlicher Weise offenbart. Daneben stellt die
Aufnahme des Begriffs „ausschließlich“ in den erteilten Anspruch 1 sowohl im
Merkmal g) als auch im Merkmal f) jeweils eine Einschränkung dar. Konnten
nämlich im Fall des ursprünglich eingereichten Anspruchs nach Merkmal f)
neben den Funktionszuständen auch noch andere „Zustände“ eingestellt
werden, wird dies bei einer Anordnung nach dem Wortlaut des erteilten bzw.
des geltenden Anspruchs 1 unmöglich.
Auch die zusätzlichen Merkmale des in der Verhandlung eingereichten Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, in den
Ansprüchen 1 und 2, sowie in der DE 197 02 420 A1, Sp. 2, Zeilen 43 bis 51
sowie Spalte 4, Zeilen 39 bis 45 (Seite 3, unten bis Seite 4, 1. Absatz der
eingereichten Unterlagen bzw. Seite 7, 2. Absatz) offenbart.
4.
Die Steuervorrichtung nach Anspruch 1
ist neu, da keine der
entgegengehaltenen Druckschriften etwas Vergleichbares mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart.
Im Prüfungsverfahren wurde zunächst die nachveröffentlichte DE 196 31 869
A1 genannt. Diese Schrift zeigt eine gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 neuheitsschädliche Ausführung eines Fahrzeugschlosses. Als wesentliches und für die Patentfähigkeit auch durch den Senat als
hinreichend angesehenes Merkmal wurde dabei angesehen, dass durch
Drehen des Stellelements sowohl in der einen als auch in der anderen Drehrichtung ausschließlich jeweils nur Funktionszustände bzw. Lastzustände
abarbeitbar sind. Diese einschränkende Kennzeichnung bestimmt auch den
geltenden Anspruch 1, der damit ebenfalls neu gegenüber einer Ausbildung
ist, wie sie in der DE 196 31 869 A1 offenbart ist.
Der von der Einsprechenden in ihrem schriftlichen Vortrag erhobene Einwand, eine Steuervorrichtung nach Anspruch 1 sei nicht neu in Bezug auf die
EP 710 755 A1 (E2) trifft nicht zu. Aus der E2 ist bekannt eine
Steuervorrichtung (Steuergerät 99, Motor 50)
für einen Verschluss (1), insbesondere von Kraftfahrzeugtüren (Sp. 1, Z. 2),
mit einem motorisch (Motor 50) angetriebenen Stellelement
(transmission element 55),
welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung (vgl. Figuren 1, 3
bis 7) mit Betätigungselementen (12, 13, 34, 45, 67, 68) zusammenwirkt,
wobei das Stellelement 55 (Sp. 3, Z. 54, Sp. 5, Z. 24, Sp. 5, Z. 49,
Sp. 6, Z. 5, Sp. 6, Z. 23) in zwei Drehrichtungen bewegbar ist und
dabei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung Funktionszustände einstellbar sind, während bei der Drehbewegung in
die andere Drehrichtung Lastzustände abarbeitbar sind.
Die weiteren Merkmalsteile sind durch die E2 nicht erfüllt, denn die Drehbewegung des Stellelements 55 erfolgt in beiden Richtungen, weil es zwischendurch immer wieder in die Ausgangsstellung „intermediate position“,
wie sie in den Figuren 1, 3 und 6 dargestellt ist, bewegt wird. Insofern ist eine
Drehrichtung nicht ausschließlich im Sinne des Anspruchs 1 belegt.
Auch die weiteren, im gesamten Verfahren angezogenen Entgegenhaltungen
offenbaren nicht alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1.
Fehlende Neuheit des Anspruchsgegenstands gegenüber einer Steuervorrichtung nach einer dieser Schriften wurde nicht behauptet. Aus keiner der
genannten Druckschriften geht eine Steuervorrichtung mit allen Merkmalen
des Anspruchs 1 nach Streitpatent hervor, diese ist daher neu.
5.
Eine Steuervorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit zweifelsfrei ist, stellt auch das
Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.
Wie unter Ziffer 4 ausgeführt, unterscheidet sich die Steuervorrichtung nach
Streitpatent mit allen Merkmalen des Kennzeichens vom nächstkommenden
Stand der Technik, wie er aus der EP 710 755 A1 (E2) bekannt ist.
Hinsichtlich dieser, durch die E2 nicht vorbekannten Merkmale erhält ein
Fachmann auch aus der DE 195 08 026 A1 (E7a) keine Hinweise. Denn aus
dieser Entgegenhaltung ist lediglich bekannt, eine
Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraftfahrzeugtüren, mit einem motorisch (Pos. 18) angetriebenen Stellelement (Mitnehmerscheibe 21), welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungselementen (Steuerkurven 262,
263) zusammenwirkt.
Diese Vorrichtung offenbart noch nicht einmal ein in zwei Drehrichtungen
bewegbares Stellelement, außerdem werden auch nur die Funktionszustände „versperren“ und „entsperren“ abgearbeitet. Insofern entnimmt ein
Fachmann aus dieser Schrift nur einen Teil dessen, was er auch aus der E2
erfährt. Darüber hinaus sind die Merkmale des Kennzeichens nach Anspruch 1 dort ebenfalls nicht entnehmbar.
Die Entgegenhaltungen E3 - E5 liegen erkennbar noch weiter ab, sie werden
von der Einsprechenden auch lediglich bzgl. einiger Merkmale der vorliegenden Unteransprüche zitiert. Die DE 43 36 855 A1 (E8) ist die prioritätsbegründende Schrift zur EP 651 118 A2 (E1).
Aus keiner dieser Druckschriften ist eine Steuervorrichtung bekannt, die für
sich oder in Verbindung mit einer Steuervorrichtung nach einer der weiteren
genannten Schriften in der Lage wäre, den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nahezulegen.
Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 erfüllen die an Unteransprüche
zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.
Nach alledem war das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl