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BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 7 W (pat) 29/08

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 52 674

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Tödte und die Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-Ing. Hilber

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.12 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2008 wird das

Patent 103 52 674 widerrufen.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 103 52 674 mit der Bezeichnung

Dichtung,

dessen Erteilung am 19. Juli 2007 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben.

Im Einspruchsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift berücksichtigt worden:

DE 38 83 026 T2 (D6).

Im Beschwerdeverfahren wurde u. a. folgende Druckschrift genannt:

JP 02 155 980 A mit deutscher Übersetzung

(D9).

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 11. April 2008 das Patent 103 52 674 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 11. April 2008 aufzuheben und das Patent

103 52 674 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde das Patent

103 52 674 mit den Patentansprüchen 1 bis 5 laut dem in der

mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrag, dem in

der mündlichen Verhandlung vorgelegten geänderten Abschnitt

[0001] der Beschreibung sowie im Übrigen mit der Beschreibung

und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie,

unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde das Patent

103 52 674 mit den neuen Patentansprüchen laut den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1, 2, 3 oder 4,

diese jeweils mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten

geänderten Abschnitt [0001] der Beschreibung sowie im Übrigen

mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentansprüche 1 nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 lauten:

Hauptantrag:

Dichtelement, zumindest beinhaltend einen Gehäusebereich (4,

18), mindestens einen dynamisch (7, 8, 17) sowie mindestens einen statisch wirkenden Dichtbereich (5, 19), der zumindest partiell

mit dem Gehäusebereich (4, 18) in Wirkverbindung steht, wobei

der aus Elastomer bestehende statische Dichtbereich (5, 19) zumindest partiell mit einem, einen vorgebbaren Anteil an reibungsreduzierenden Elementen enthaltenden, aushärtbaren Stoff (11,

20) überzogen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Überzug (11, 20) folgende Zusammensetzung aufweist:

5-20% Acrylpolymer,

größer 0-10% PTFE,

70- kleiner 95% Wasser.

Hilfsantrag 1:

Radialwellendichtring, zumindest beinhaltend einen Gehäusebereich (4), mindestens einen dynamisch (7, 8, 17) sowie mindestens einen statisch wirkenden Dichtbereich (5), der zumindest partiell mit dem Gehäusebereich (4) in Wirkverbindung steht, wobei

der aus Elastomer bestehende statische Dichtbereich (5) zumindest partiell mit einem, einen vorgebbaren Anteil an reibungsreduzierenden Elementen enthaltenden, aushärtbaren Stoff (11)

überzogen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Überzug (11) folgende Zusammensetzung aufweist:

5-20% Acrylpolymer,

größer 0-10% PTFE,

70- kleiner 95% Wasser.

Hilfsantrag 2:

Radialwellendichtring, zumindest beinhaltend einen Gehäusebereich (4), mindestens einen dynamisch (7, 8, 17) sowie mindestens einen statisch wirkenden Dichtbereich (5), der zumindest partiell mit dem Gehäusebereich (4) in Wirkverbindung steht, wobei

der aus Elastomer bestehende statische Dichtbereich (5) zumindest partiell mit einem, einen vorgebbaren Anteil an reibungsreduzierenden Elementen enthaltenden, aushärtbaren Stoff (11) überzogen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Überzug (11) folgende Zusammensetzung aufweist:

5-20% Acrylpolymer,

größer 0-10% PTFE,

70- kleiner 95% Wasser, wobei der Stoff (11) unter Temperatureinwirkung aushärtbar ist.

Hilfsantrag 3:

Verwendung eines aushärtbaren Stoffs (11) folgender Zusammensetzung

5-20% Acrylpolymer,

größer 0-10% PTFE,

70- kleiner 95% Wasser

als Überzug für einen aus Elastomer bestehenden statisch wirkenden Dichtbereich (5) eines zumindest einen Gehäusebereich

und mindestens einen statisch und einen dynamisch wirkenden

Dichtbereich (7, 8) aufweisenden Dichtelementes, wobei der statische Dichtbereich zumindest partiell mit dem Gehäusebereich in

Wirkverbindung steht.

Hilfsantrag 4:

Verwendung eines aushärtbaren Stoffs (11) folgender Zusammensetzung

5-20% Acrylpolymer,

größer 0-10% PTFE,

70- kleiner 95% Wasser

als Überzug für einen aus Elastomer bestehenden statisch wirkenden Dichtbereich (5) eines zumindest einen Gehäusebereich

und mindestens einen statisch und einen dynamisch wirkenden

Dichtbereich (7, 8) aufweisenden Radialwellendichtrings, wobei

der statische Dichtbereich zumindest partiell mit dem Gehäusebereich in Wirkverbindung steht.

Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift, (vgl. dort Abs. [0008]) die Aufgabe zugrunde, ein im gattungsbildenden Teil des ersten Patentanspruchs beschriebenes

Dichtelement dergestalt weiterzubilden, dass einerseits ein leichtes Montieren

desselben möglich ist, im Betriebszustand dennoch ausreichende Haltekräfte gegeben sind.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind Gegenstand des Hauptantrages und auf

Merkmale gerichtet, die den Gegenstand nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Gleiches gilt für die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß der Hilfsanträge 1, 3 und 4 sowie auch für die Patentansprüche 2 und 3 des Hilfsantrages 2.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige, inbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat

Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zum Widerruf des

Patents, da der Gegenstand weder nach Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 eine patentfähige Erfindung darstellt.

2. Der Gegenstand gemäß der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sowie die Verwendung nach Hilfsanträgen 3 und 4 mögen

neu sein. Sie sind jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Konstruktions-

und Entwicklungstätigkeit im Bereich von Dichtungen, insbesondere Radialwellendichtungen anzusehen.

2.1 Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Hauptantrages ist gegenüber dem des erteilten Patents

dahingehend eingeschränkt, dass der statische Dichtbereich des Dichtelements aus einem Elastomer bestehen soll. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 i. V. m. den Angaben in Abs. [0019], erster Satz der Streitpatentschrift. Der Hauptantrag ist damit zulässig.

Der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 bezeichnet den Patentgegenstand als Dichtelement, zumindest beinhaltend einen Gehäusebereich,

mindestens einen dynamisch sowie mindestens einen statisch wirkenden

Dichtbereich, der zumindest partiell mit dem Gehäusebereich in Wirkverbindung steht, wobei der aus Elastomer bestehende statische Dichtbereich zumindest partiell mit einem, einen vorgebbaren Anteil an reibungsreduzierenden Elementen enthaltenden, aushärtbaren Stoff überzogen ist.

Ein Gegenstand mit den vorstehend genannten Merkmalen ist aus der in das

vorausgegangene Einspruchsverfahren eingeführten DE 38 83 026 T2 (D6,

die auf die EP 0 281 452 B1 zurückgeht) bekannt (Figur i. V. m. S. 6,

Z. 20 - S. 7, Z. 24). Der aus der D6 bekannte Gegenstand unterscheidet sich

vom Streitpatentgegenstand gemäß Hauptantrag dadurch, dass ein Gleitmittelüberzug aufgetragen wird, wobei dieser Überzug durch Auftrag einer Dispersion oder Lösung aus einem Gleitmittel in einem flüchtigen Lösungsmittel

aufgebracht wird. Das Gleitmittel kann beispielsweise ein Lack auf der Basis

von PTFE und einem organischen Lösungsmittel sein (s. Patentansprüche 1

und 3), während das Streitpatent gemäß Kennzeichenteil seines Patentanspruchs 1 vorsieht, dass der Überzug folgende Zusammensetzung aufweist:

5-20% Acrylpolymer, größer 0-10% PTFE und 70- kleiner 95% Wasser. Beim

Streitpatent wird dem Überzugsanteil an PTFE der Montageerleichterungseffekt, dem Überzugsanteil an Acrylpolymer eine Erhöhung der Haltekraft

des Dichtringes in der Aufnahmebohrung zugeschrieben (vergl. Abs. [0019]

der Streitpatentschrift). Obwohl die Streitpatentschrift keinerlei Angaben zur

Funktion des (hohen) Wasseranteils im Überzug enthält, wird der Fachmann

davon ausgehen, dass damit das Lösungsmittel berücksichtigt wird.

Die von der Einsprechenden in das Beschwerdeverfahren eingeführte JP 2-

155 980 A mit der dazu vorgelegten deutschen Übersetzung (D9) betrifft ein

Dichtelement (2) mit einem Gehäusebereich, mindestens einem dynamisch

sowie mindestens einem statisch wirkenden Dichtbereich (Einpassungsfläche 3), der zumindest partiell mit dem Gehäusebereich in Wirkverbindung

steht, wobei der statische Dichtbereich zumindest partiell mit einem, einen

vorgebbaren Anteil an reibungsreduzierenden Elementen enthaltenen, aushärtbaren Stoff (Dichtungsmittel 3) überzogen ist. Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand weist das Dichtelement der D9 keinen aus Elastomer bestehenden statischen Dichtbereich auf, sondern einen Außenumfang aus

Metall.

Die Hinweise in der D9 auf S. 3 letzter Absatz i. V. m. S. 2 der Übersetzung,

letzter Absatz führen den Fachmann in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach dessen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

An diesen Stellen der D9 wird zunächst auf Kautschuklatex im Sinne von in

Wasser gelöster Kautschuk als übliches Dichtungsmittel unter Verweis auf

NBR (steht für Acrylnitril-Butadien-Kautschuk) und Acryl, beides Synthesekautschuke, als Beispiele dafür hingewiesen. Acrylkautschuk ist in diesem

Zusammenhang als Sammelbegriff für elastische und vor allem synthetische

Polymere mit Acrylgruppe(n) zu lesen, da Naturkautschuk keinerlei Acrylgruppen besitzt. Die aus diesen Stoffen bestehenden Überzüge können der

Lehre der D9 folgend im Sinne einer Montageerleichterung verbessert werden, wenn ein Tetrafluorethylenharzfeinpulver hinzugefügt wird. Der dabei in

der Übersetzung der D9 verwendete Begriff Harz ist hierbei als Kunstharz

nach einer Polymerisation zu verstehen, wobei dann bei dem in der D9

genannten Tetrafluorethylen-Basismonomer (TFE) als Polymerisat Polytetrafluorethylen (PTFE) offenbart ist (Patentanspruch 1 der D9). Dies steht auch

in Übereinstimmung mit dem Ausführungsbeispiel der D9, S. 4 der Übersetzung, letzter Satz, in dem auf Lubron L, einem PTFE-Feinpulver hingewiesen wird. Als Zumischfeststoffanteil benennt die D9 eine Menge von 5 bis

70 Gew.-% Tetrafluorethylenharzfeinpulver. Damit ergibt sich im Hinblick auf

den Anteilsbereich für PTFE eine Teilüberdeckung zwischen dem Gegenstand der D9 und dem des Streitpatents. Dem PTFE-Überzugsanteil wird

beim Gegenstand der D9 wie bereits bei dem der D6 der Montageerleichterungseffekt zugeschrieben (D9, S. 4, Absatz 1), wobei dem so eingestellten Überzug gleichzeitig auch ein großes Haftvermögen attestiert wird

(D9, S. 5, erster Satz).

Ausgehend von einem Dichtelement gemäß der D6 erhält der Fachmann

durch die D9 den entscheidenden Hinweis darauf, welcher Überzug mit

welcher prinzipiellen Zusammensetzung, nämlich Acrylpolymer und PTFE im

Verein mit Wasser als Lösungsmittel, auf ein Dichtelement aufzubringen ist,

um gleichzeitig Montage- und Festsitzprobleme zu lösen. Dabei ist es unerheblich, ob das Dichtelement in dem statischen Dicht- und Kontaktbereich

zur Bohrung wie beim Gegenstand der D9 aus Metall oder aus einem

Elastomer wie beim Gegenstand der D6 besteht Je nach gewünschtem Maß

an Montageerleichterung, Stärke der Sitzhaftung und Art des Auftrags des

Überzuges wird der Fachmann im Sinne einer Optimierung im Rahmen von

einfachen Versuchen eine Abstimmung der einzelnen Überzugsanteile

durchführen. Die im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegebenen und breiten Wertebereiche entsprechen üblichen, technisch vernünftigen Überlegungen des Fachmanns, wobei als funktionstragenden Stoffen dem Acrylpolymeranteil und dem PTFE-Anteil, zu dem in der

D9 bereits Anhaltspunkte gegeben werden, zuvorderst besondere Beachtung

zukommen.

Die D9 überlässt nach dem Wortlaut deren Patentanspruchs 1 dem Fachmann die Auswahl des Lösungsmittels, erwähnt jedoch in der Beschreibung,

dass Wasser üblich ist. Darüber hinaus ist Wasser für Acrylpolymere auch

als umweltfreundliches, gut verfügbares Lösungsmittel bekannt. Der daraufhin noch einzustellende Anteil des Lösungsmittels orientiert sich auch an der

Art des Auftragens des Überzuges sowie an der gewünschten Zeitdauer für

die Verarbeitbarkeit bzw. Abbinde- oder Aushärtedauer. Das Auffinden einer

technisch brauchbaren Abstimmung der einzelnen Überzugsanteile verlangt

jedoch keine erfinderische Tätigkeit.

Anhaltspunkte dazu, dass eine Übertragbarkeit des im Zusammenhang mit

dem Dichtelement der D9 offenbarten Überzugs auf das Dichtelement der D6

fernliegend sein könnte, sind nicht erkennbar, zumal der im Streitpatent

gemäß Patentanspruch 1 definierte Überzug einerseits wie auch der dort in

diesem Zusammenhang dargelegte Stand der Technik diesbezüglich keine

Unterschiede im Hinblick auf die Trägermaterialien gemacht hat und der

Überzug gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages auch keine speziellen

auf ein Elastomerbereich des Dichtelements angestimmten Überzug bzw.

Überzugsanteilsgrenzen berücksichtigt, wie ein Vergleich zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift ergibt.

2.2 Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist im Kennzeichenteil gegenüber

dem des Hauptantrages bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise

darauf beschränkt, dass das Dichtelement ein Radialwellendichtring ist. Die

Offenbarung ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 3.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sowohl beim Gegenstand der D6 wie auch bei dem der D9 werden als

Dichtelemente jeweils ein Radialwellendichtring vorgesehen. Deshalb gelten

die vorstehend zum Hauptantrag dargelegten Gründe auch für einen Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1.

2.3 Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist im Kennzeichenteil gegenüber

dem des Hilfsantrages 1 bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise

darauf beschränkt, dass der Stoff unter Temperatureinwirkung aushärtbar ist.

Die Offenbarung ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 2 und 3.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Lehre seines Patentanspruchs 1 verengt sich darauf, den Vorgang des Aushärtens unter Temperatureinwirkung

herbeizuführen.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß des Hilfsantrages 2 lässt dabei

offen, ob zusätzlich Temperatur hinzugeführt oder die Einwirkung von Wärme

im Betriebzustand ausgenutzt werden soll, was sich aus der Streitpatentbeschreibung Abs. [0019] ergibt.

Daneben, dass es für den Fachmann gerade für industrielle Fertigungszwecke überaus gebräuchlich ist, einen Aushärtevorgang durch Einwirkung

einer (erhöhten) Temperatur zu beschleunigen bzw. Überzüge im Hinblick

auf ihre Zusammensetzung so einzustellen, dass sie unter Temperatureinwirkung aushärtbar sind, ist eine solche Maßnahme auch aus der D6 bekannt (Patentanspruch 1). Deshalb ist es nahe liegend, auch beim Radialwellendichtring gemäß Hilfsantrag 2 den Stoff unter Temperatureinwirkung aushärtbar einzustellen.

2.4 Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 ist auf die Verwendung eines aushärtbaren Stoffs (11) gerichtet und zwar mit folgender Zusammensetzung: 5-

20% Acrylpolymer, größer 0-10% PTFE, 70- kleiner 95% Wasser als Überzug für einen aus Elastomer bestehenden statisch wirkenden Dichtbereich

(5) eines zumindest einen Gehäusebereich und mindestens statischen und

einen dynamisch wirkenden Dichtbereich (7, 8) aufweisenden Dichtelementes, wobei der statische Dichtbereich zumindest partiell mit dem Gehäusebereich in Wirkverbindung steht.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die einzelnen körperlichen Merkmale des

Dichtelements und die mit dem Hilfsantrag 3 beanspruchte Zusammensetzung des Stoffes ergeben sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 i. V. m.

den Angaben der Beschreibung, Streitpatentschrift Abs. [0019].

Da auch beim Gegenstand gemäß des oben genannten Standes der Technik

nach der D6 in Kombination mit dem gemäß der D9 ein aushärtbarer stofflicher Überzug auf ein Dichtelement mit den schon im Zusammenhang mit

dem Hauptantrag genannten Merkmalen, insbesondere aber auch mit der

beanspruchten stofflichen Zusammensetzung als nahe liegend anzusehen

ist, ist es auch dessen Verwendung gemäß Hilfsantrag 3 bei einem entsprechenden Dichtelement.

2.5 Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 ist im Kennzeichenteil gegenüber

dem des Hilfsantrages 3 bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise

darauf beschränkt, dass das Dichtelement ein Radialwellendichtring sein soll.

Die vorstehenden Ausführungen zur Verwendung des aushärtbaren Stoffes

gemäß Hilfsantrags 3 gelten sinngemäß auch für die Verwendung gemäß

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, auch für den Fall, dass ein Radialwellendichtring, zu dessen prinzipiellen Einbezug als gegenständliches Merkmal

im Hinblick auf das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit bereits im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 1 oben Stellung genommen wurde, mit dem

Stoff überzogen werden soll.

Auch die Verwendung gemäß Hilfsantrag 4 kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

3.

Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung 1.12 des DPMA

aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Tödte

Frühauf

Schwarz

Hilber

Hu