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BPatG Beschluss vom 28.04.2009 – 6 W (pat) 14/08

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 14/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 017 008.8-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing.

Schneider 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 30.8.2005,

Beschreibung Abs. [0001] bis [0029] und

2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), jeweils gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I .

Die Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zum Errichten eines Turmes“ ist am

2. April 2004 unter dem Aktenzeichen 10 2004 017 008.8-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 die

Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der

(E1) US 58 26 387 A

nicht neu sei.

Außerdem bezweifelt sie, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und

vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften

(E2) DE 102 26 996 A1,

(E3) US 60 50 038 A und

(E4) DE 100 45 735 A1

sind im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 3. Dezember 2007

Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Mit Schriftsätzen vom 2.9.2008, 2.1.2009 und 16.4.2009 hat der Anmelder die ihm

zwischenzeitlich aus ausländischen Prüfungsverfahren bekannt gewordenen

Druckschriften JP 08-209721, JP 09-158215, JP 54-19504 und JP 55-172440 eingereicht, welche im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu berücksichtigen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmeldung umfasst in der geltenden Fassung drei nebengeordnete Patentansprüche 1, 3 und 4, wobei Anspruch 1 auf ein Verfahren, Anspruch 3 auf einen

Gegenstand und Anspruch 4 auf eine Verwendung gerichtet ist.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Errichten eines Turmes, insbesondere eines Turmes einer Windenergieanlage, welcher ein Fundament mit Segmentankern aufweist, wobei Verbindungselemente die Oberseite

des Fundamentes um ein vorgegebenes Maß überragen, mit den

Schritten:

Erstellen einer ringförmigen Schalung vorgebbarer Breite und

Höhe auf der Oberseite des Fundaments und Befüllen der Schalung mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse,

Abbinden der Vergussmasse und Entfernen der Schalung,

Platzieren eines Ringes auf der Oberfläche der abgebundenen

Vergussmasse, und

Aufstellen und Verbinden eines unteren Turmsegmentes auf dem

Ring.

Der geltende Patentanspruch 3 lautet:

Windenergieanlage mit einem Turm, welcher ein Fundament mit

Segmentankern (12) aufweist, mit Verbindungselementen (14),

welche ein vorgegebenes Maß über die Oberseite des Fundamentes (10) hinausragen, und

einem Nivellierring (18), welcher dazu geeignet ist, an der Oberseite des Fundamentes auf einem abgebundenen Ring aus einer

Vergussmasse angeordnet zu werden, wobei ein unteres Turmsegment auf dem Nivellierring aufgestellt und mit den Verbindungselementen (14) verbunden wird.

Der geltende Patentanspruch 4 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung eines Nivellierringes (18) zur Errichtung eines Turmes, insbesondere eines Turmes einer Windenergieanlage, wobei

der Nivellierring nach dem Abbinden der Vergussmasse auf der

Vergussmasse platziert wird, bevor ein unteres Turmsegment auf

dem Nivellierring (18) aufgestellt und damit verbunden wird.

An den Verfahrensanspruch 1 schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2

an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch

erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach den geltenden Patentansprüchen

1 bis 4 patentfähig ist. Auch ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Sie entsprechen identisch den

am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 3 und 5, wobei letzterer nach

Wegfall des ursprünglichen Anspruchs 4 dessen Nummerierung erhalten hat.

3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann sie ausführen kann.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Bauingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet

der Fundamentgründungen, insbesondere für Turmbauten, anzusetzen. Dieser

wird durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in eindeutiger Weise dazu angeleitet, auf einem zunächst erstellten Fundament in mehreren aufeinanderfolgenden

Schritten eine ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments zu erstellen, diese mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse zu

befüllen, nach deren Abbinden die Schalung zu entfernen, auf der Oberfläche der

abgebundenen Vergussmasse einen Ring zu platzieren und auf diesem schließlich ein unteres Turmsegment aufzustellen und zu verbinden. Diese Anweisungen

sind nach Auffassung des Senats damit bereits im Patentanspruch 1 sowohl in

ihren einzelnen Schritten hinreichend konkret beschrieben als auch in ihrer zeitlichen Abfolge klar nachvollziehbar. Insbesondere kann es in das Wissen des oben

definierten Fachmanns gestellt werden, wie eine ringförmige Schalung aufzubauen ist, um nach deren Ausgießen mit Vergussmasse und deren Aushärten einen ringförmigen Körper (im Unterschied etwa zu einer Scheibe oder einem Zylinder) zu erhalten.

Insoweit vermag der Senat den Ausführungen der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss nicht zu folgen, wo behauptet wird, die zu erstellende „ringförmige Schalung“ sei weder im Anspruchswortlaut noch in den betreffenden

Stellen der Beschreibung eindeutig definiert, und die Zeichnungen führten aufgrund fehlerhafter Darstellungen zu Unklarheiten darüber, wie der Ring auszuführen sei. Eine ausreichende Offenbarung erfordert nämlich nur, dass ein Fachmann

anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig in praktisch ausreichendem Maße erreichen kann, also wenn er cum grano salis das versprochene eigentliche Ergebnis der Erfindung mit zumutbarem Aufwand erfolgreich

herbeiführen kann. Dann ist es unschädlich, wenn der Fachmann bei der Nacharbeitung sich um das richtige Verständnis bemühen muss, weil er auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und die er mit Hilfe seines Wissens im

Sinne der Erfindung beheben kann (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34

Rn. 362, 367, 369, 383; vgl. auch BGH 1968, 311, 313 - Garmachverfahren; BGH

GRUR 1991, 518, 520 - Polyesterfäden). So kann die Gesamtschau einen Fachmann befähigen, als Offenbarung auch zu erkennen, was zwar nicht ausdrücklich

erwähnt ist, aber sich für ihn aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung als selbstverständlich gewollt ergibt (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rn. 344).

So auch im vorliegenden Fall. Bei näherer Betrachtung erweist sich die Zeichnung

nämlich - abgesehen von der wohl unstimmig bzw. unvollständig dargestellten

„Draufsicht auf einen Turmfuß“ in Fig. 2A und der in den übrigen Figuren zumindest missverständlich geneigt abgebildeten Flanke 16 der erstarrten Vergussmasse 17 -insbesondere in den entscheidenden Detaildarstellungen der Einzelheit

„X“ in Fig. 2B und 2C (nochmals vergrößert gezeigt in Fig. 1) als konsistent zu

dem mit dem in Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren, welches im Ergebnis

zu einem Gegenstand führt, wie er in Anspruch 3 gegenständlich beschrieben und

in Anspruch 4 in seiner Verwendung angegeben ist (s. u. a. Vergussmasse 17 mit

aufgesetztem Ring 18 und Turmsegment 20).

Jedenfalls wird der Fachmann bereits durch den Wortlaut der Patentansprüche

selbst, welche er beim Lesen der Offenlegungs- bzw. Patentschrift zuvorderst in

Betracht zieht, eindeutig über die auszuführende Lehre ins Bild gesetzt, wobei er

über die o. a. geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zeichnungen hinwegsehen

wird.

Diese Beurteilung trifft aus denselben Erwägungen analog auch für den Sachanspruch 3 sowie den Verwendungsanspruch 4 zu.

4.1 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden

Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei keiner der angeführten Fundamentaufbauten eine ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments errichtet und

mit einer vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse befüllt wird.

Dies gilt auch für die in dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss als einzige

Druckschrift angeführte US 58 26 387 A (E1), aus welcher das Verfahren nach

dem geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich bekannt sei. Dort wird nämlich für das eigentliche Fundament (dort Pos. 10) zunächst eine Schalung aus

zwei konzentrischen Wellrohren (12, 14) erstellt, welche nach dem Einfüllen von

Beton (68) als Elemente des fertigen Fundaments verbleiben. Dabei wird vorübergehend auf der Oberseite des Fundaments eine Schablone (32) derart angebracht, dass sie beim Ausgießen des Rohrzwischenraums mit Beton eine

Ringnut (70) in der Fundamentoberfläche freihält. In diese Ringnut wird nach dem

Aushärten des Fundaments und Entfernen der Schablone eine Ausgleichsschicht

aus Vergussmörtel (82) eingegossen und ein Turmsockelflansch (80) eingesetzt,

auf welchem anschließend der übrige Turmaufbau befestigt wird (s. dort u. a. Ansprüche 1 bis 3; Text Spalte 9, Zeilen 1 bis 51; u. a. Fig. 1 und 2). Gerade im Gegensatz zum Anmeldungsgegenstand, wo auf einem fertigen (Grund-)Fundament

ein zusätzlicher Ring aus einer dünnflüssigen Vergussmasse aufgebaut wird, wird

also bei dem Verfahren nach der E1 in der Oberfläche des Fundaments (bereits

bei dessen Erstellung) eine ringförmige Vertiefung geschaffen, in welche anschließend das unterste Turmsegment eingesetzt wird.

Auch die weiteren, im Prüfungsverfahren ermittelten bzw. vom Anmelder eingereichten Druckschriften offenbaren keinen Verfahrensschritt, bei welchem eine

ringförmige Schalung auf der Oberseite des Fundaments errichtet und mit einer

vorgebbaren Menge einer dünnflüssigen Vergussmasse befüllt wird.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie oben zur Neuheit ausgeführt, geht die Lehre der E1 einen gänzlich anderen

Weg als die vorliegende Anmeldung, um eine sichere, leicht zu nivellierende Befestigung für einen zu errichtenden Turm zu schaffen. Bei diesem Stand der Technik wird nämlich in der Oberfläche eines in üblicher Weise aus Beton gegossenen

Fundaments (10) eine Ringnut (70) freigehalten, in welche dann ein Segment des

Turmaufbaus (dort als „base flange“ 80 bezeichnet) eingesetzt wird. Die exakte

Ausrichtung des Turmes erfolgt dort mithilfe von Ankerschrauben (20, 21), nach

deren Justierung ein ggf. verbleibender Restraum in der Nut mit Vergussmörtel

ausgegossen wird, so dass der Turmaufbau letztlich auf den Schrauben und dem

ausgehärteten Mörtel, jedoch immer noch innerhalb der Nut (70) ruht. Eine Anregung dazu, im Sinne der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 auf der Oberfläche des fertigen Fundaments einen zusätzlichen Aufbau aus einer Vergussmasse

zu erstellen und darauf einen Ring zum Befestigen des Turmes zu platzieren, gibt

die E1 damit gerade nicht.

Aus denselben Erwägungen heraus können auch die übrigen, im Prüfungsverfahren ermittelten bzw. vom Anmelder eingereichten Druckschriften das Verfahren

nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahelegen. Sie vermitteln vielmehr

weitere Gründungs- und Befestigungsalternativen für Türme und ähnliche Bauwerke, ohne dass sie Hinweise auf die vorstehend beschriebenen entscheidenden

Verfahrensschritte des geltenden Patentanspruchs 1 erkennen lassen.

5. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar, mit ihm auch der hierauf

rückbezogene Anspruch 2.

6. Die nebengeordneten Patentansprüche 3 und 4 betreffen eine Windenergieanlage mit einem Turm bzw. die Verwendung eines Nivellierringes für das Fundament eines Turmes. Sie haben jeweils eine Kombination von Merkmalen zum

Inhalt, die - in Anpassung an den Charakter eines Vorrichtungs- bzw. Verwendungsanspruchs - im Wesentlichen mit den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen. Die Patentfähigkeit ist deshalb ebenfalls übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen (oben Punkte 4.1 und

4.2) wird verwiesen.

Damit sind auch die geltenden Patentansprüche 3 und 4 gewährbar.

7. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle

nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.

Dr. Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl