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BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 11 W (pat) 356/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 28 002

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 198 28 002 widerrufen.

Gr ü n d e

I.

Das am 24. Juni 1998 angemeldete Patent 198 28 002, dessen Erteilung am

27. März 2003 veröffentlicht wurde, betrifft ein „Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine mit Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und

warmem Wasser“.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend und verweist unter Anderem auf die Dokumente

D1

D3

D6

DE 35 23 824 A1

DD 150 633 und

DE 195 05 485 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach den

Hilfsanträgen 1 und 2 vom 31. März 2009,

weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7

nach Hilfsantrag 3 vom 31. März 2009

sowie jeweils im Übrigen mit der Beschreibung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine mit

Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und warmem Wasser und

mit einer Programmsteuerung zum Steuern der Programmabschnitte Waschen und Spülen, wobei der Programmsteuerung

mindestens ein Bedienelement zugeordnet ist, mit dem wahlweise

ein Warmspülprogrammabschnitt mit einer Sollzufuhr von warmem

Wasser oder ein Kaltspülprogrammabschnitt mit einer Zufuhr von

kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Warmspülprogrammabschnitt gegenüber dem Kaltspülprogrammabschnitt mit einer reduzierten Spülwassermenge und/oder einer reduzierten Anzahl von

Spülgängen durchgeführt wird.“

Der nach dem Hilfsantrag 1 geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine mit

Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und warmem Wasser und

mit einer Programmsteuerung zum Steuern der Programmabschnitte Waschen und Spülen, wobei der Programmsteuerung

mindestens ein Bedienelement zugeordnet ist, mit dem wahlweise

ein Warmspülprogrammabschnitt mit einer Sollzufuhr von warmem

Wasser oder ein Kaltspülprogrammabschnitt mit einer Zufuhr von

kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Warmspülprogrammabschnitt gegenüber dem Kaltspülprogrammabschnitt mit einer reduzierten Spülwassermenge und/oder einer reduzierten Anzahl von

Spülgängen durchgeführt wird, wobei der gewählte Spülprogrammabschnitt für alle folgenden Programme bis zu einer Änderung der Einstellung gespeichert wird.“

Der nach dem Hilfsantrag 2 geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine mit

Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und warmem Wasser und

mit einer Programmsteuerung zum Steuern der Programmabschnitte Waschen und Spülen, wobei der Programmsteuerung

mindestens ein Bedienelement zugeordnet ist, mit dem wahlweise

ein Warmspülprogrammabschnitt mit einer Sollzufuhr von warmem

Wasser oder ein Kaltspülprogrammabschnitt mit einer Zufuhr von

kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Warmspülprogrammabschnitt gegenüber dem Kaltspülprogrammabschnitt mit einer reduzierten Spülwassermenge und/oder einer reduzierten Anzahl von

Spülgängen durchgeführt wird, wobei bei gewähltem Warmspülprogrammabschnitt die gewählte Zufuhr von warmem Wasser und

die Reduzierung der Spülwassermenge und/oder der Anzahl der

Spülgänge nur bei der Anwahl vorbestimmter Textilarten erfolgt.“

Der nach dem Hilfsantrag 3 geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine mit

Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und warmem Wasser und

mit einer Programmsteuerung zum Steuern der Programmabschnitte Waschen und Spülen, wobei der Programmsteuerung

mindestens ein Bedienelement zugeordnet ist, mit dem wahlweise

ein Warmspülprogrammabschnitt mit einer Sollzufuhr von warmem

Wasser oder ein Kaltspülprogrammabschnitt mit einer Zufuhr von

kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Warmspülprogrammabschnitt gegenüber dem Kaltspülprogrammabschnitt mit einer reduzierten Spülwassermenge und/oder einer reduzierten Anzahl von

Spülgängen durchgeführt wird, wobei bei gewähltem Warmspülprogrammabschnitt die gewählte Zufuhr von warmem Wasser und

die Reduzierung der Spülwassermenge und/oder der Anzahl der

Spülgänge nur bei der Anwahl vorbestimmter Textilarten und bei

der Anwahl von über einer Mindesttemperatur des warmen Wassers liegenden Temperaturwerten erfolgt.“

Wegen des Wortlauts der jeweils auf die Ansprüche 1 rückbezogenen Ansprüche

und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig, und er hat Erfolg.

Sowohl der erteilte Patentanspruch 1 als auch die jeweils mit den Hilfsanträgen

verteidigten Patentansprüche 1 sind zulässig.

A.

Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zum Spülen von Wäsche in

einer Waschmaschine mit Anschlüssen für den Zulauf von kaltem und warmem

Wasser und mit einer Programmsteuerung zum Steuern der Programmabschnitte

Waschen und Spülen, wobei der Programmsteuerung mindestens ein Bedienelement zugeordnet ist, mit dem wahlweise ein Warmspülprogrammabschnitt mit einer Sollzufuhr von warmem Wasser oder ein Kaltspülprogrammabschnitt mit einer

Zufuhr von kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einstellbar

ist (siehe Abs. [0001] in der Patentschrift).

Aus dem Stand der Technik sind Waschmaschinen mit Anschlüssen für warmes

und kaltes Wasser bekannt. Bei einer Waschmaschine der Patentinhaberin, welche neben einem Kaltwasseranschluss einen zweiten Anschluss für eine weitere

Wasserart besitzt, kann als zusätzliche Wasserart Warmwasser gewählt werden.

Die Programmsteuerung dieser Waschmaschine muss dann hinsichtlich des

Wasch- und Spülprogramms an die angeschlossenen Wasserarten angepasst

werden (siehe Abs. [0002] in der Patentschrift). Das Warmwasser wird dabei lediglich während des Waschvorgangs zugeleitet, um externe elektrische Heizenergie zu sparen, wodurch die Kosten gesenkt werden sollen. Dieser Aspekt entfällt

im Spülprogramm, da dort im Allgemeinen Kaltwasser verwendet wird (siehe

Abs. [0003] in der Patentschrift). Darüber hinaus ist es aus der DE 35 23 824 C2,

D1, bekannt, im letzten Spülgang kurz vorm Schleudern warmes Wasser zuzuführen (siehe Abs. [0004] in der Patentschrift).

Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, bei einem Verfahren zum Spülen von Wäsche in einer Waschmaschine der eingangs genannten Art dem Benutzer eine Kosteneinsparung auch im Spülprozess zu ermöglichen (siehe

Abs. [0005]).

Zur Lösung wird ein Verfahren mit den im ersten Anspruch des angefochtenen

Patents angegebenen Merkmalen vorgeschlagen.

B.

Das Verfahren nach dem mit dem Hauptantrag verteidigten erteilten Anspruch 1 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Auch mag das beanspruchte

Verfahren neu sein, jedoch beruht es nicht auf der zur Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann wird vom Senat ein Dipl.-Ing. zumindest (FH) des Maschinenbaus

angesehen, der sich mit Hausgeräten befasst und über langjährige Erfahrung auf

dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Waschmaschinen verfügt.

Den nächstliegenden Stand der Technik bildet das Dokument D1, das eine

Waschmaschine mit Anschlüssen für den Zufluss von kaltem und warmem Rohwasser betrifft, welche mit einer Programmsteuereinrichtung zum Steuern der

Prozesse „Waschen“, „Spülen“ mit mehreren Rohwasserspülgängen und „Schleudern“ ausgestattet ist; die Programmsteuereinrichtung schaltet vor oder während

des letzten Spülgangs die Zufuhr von warmem Rohwasser ein (siehe Sp. 1, Z. 3

bis 10). Hierdurch ergibt sich der vom Energiestandpunkt vorteilhafte Effekt der

Ausnutzung von ohnehin vorhandenem, warmem Rohwasser bei gleichzeitiger

Ausnutzung der verringerten Viskosität des nach dem letzten Spülgang in der Wäsche noch vorhandenen Wassers (siehe Sp. 2, Z. 6 bis 10). Aufgrund der herabgesetzten Viskosität wird mehr Wasser aus der Wäsche geschleudert. Dieser Prozess des „Warmschleuderns“ kann bei der aus der Druckschrift D1 bekannten

Waschmaschine je nach Ausstattung der Programmsteuereinrichtung durch

Tastendruck gewählt werden oder automatisch in einem gewählten Programm

enthalten bzw. ausgeschlossen sein (siehe Sp. 2, Z. 58 bis 62). Letzteres, weil das

„Warmschleudern“ sich beispielsweise bei Pflegeleicht-Wäsche und bei Buntwäsche nicht empfiehlt, wenn ein Abdrücken von farbiger Wäsche auf weiße Wäsche

vermieden werden sollen (siehe Sp. 2, Z. 62 bis 65). Die bekannte Waschmaschine bietet demnach auch die Möglichkeit, an Stelle eines Warmspülprogrammabschnitts, der selbstverständlich mit einer Sollzufuhr von warmem Wasser und

vor dem Schleudern abzulaufen hat, den üblichen Kaltspülprogrammabschnitt mit

einer Zufuhr von kaltem Wasser während des Programmabschnitts Spülen einzustellen.

Druckschrift D1 offenbart somit unmittelbar ein Verfahren mit den im Oberbegriff

des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen.

Der Patentinhaberin ist darin zuzustimmen, dass Angaben über die Wassermengen und eventuelle Einsparungen dort nicht vorhanden sind. Die kennzeichnenden

Merkmale des Verfahrens gemäß dem angefochtenen Patent, wonach der Warmspülprogrammabschnitt gegenüber dem Kaltspülprogrammabschnitt mit einer reduzierten Spülwassermenge und/oder einer reduzierten Anzahl von Spülgängen

durchgeführt wird, gehen aus der Druckschrift D1 auch nicht unmittelbar hervor.

Ein Fachmann, der stets bestrebt ist, ein Verfahren mit Blick auf Kosteneinsparungen zu optimieren, wird jedoch bei der praktischen Umsetzung der Lehre der D1

bereits zwangsläufig beobachten, dass die Verwendung warmen Wassers den

Vorgang des Spülens gegenüber der Verwendung von kaltem Wasser verbessern

wird.

Dies lehrt zudem bereits die Druckschrift D3, die - wie die Patentinhaberin in der

mündlichen Verhandlung zutreffend festgestellt hat - ein im gewerblichen Bereich

zum Einsatz kommendes Verfahren zum Waschen von Wäsche in einer Waschmaschine betrifft. Der Auffassung der Patentinhaberin, die Themen Energieeinsparung und Wassersparen seien im gewerblichen Bereich nicht relevant, so dass

diese Druckschrift keine Hinweise zum Wassersparen enthalte, folgt der Senat

nicht, zumal das Ziel auch der in Druckschrift D3 offenbarten Erfindung ausdrücklich ist, den Zeitaufwand sowie den Wasser- und Energiebedarf für das Waschen

von Wäsche zu senken (siehe Seite 3, zweiter Abs.).

In der Druckschrift D3 erfolgt bereits explizit der Hinweis, dass warmes Spülwasser u. A. leichter und schneller die restliche Lauge aus den Poren und Kapillaren

der Wäsche löst (siehe S. 11, fünfte bis dritte Zeile von unten). Da man deswegen

die Schleudergeschwindigkeit herabsetzen kann, wird dort die Wäsche mit heißer

Lauge oder heißem Spülwasser behandelt (siehe S. 11, letzter Abs., erster Satz),

beispielsweise mit Spülwasser von 95°C (siehe S. 22, dritter Abs., zweiter Satz

und vierter Abs., erster Satz). Entgegen der Meinung der Patentinhaberin ist dort

selbstverständlich bereits berücksichtigt, wahlweise für wärmeempfindliche Wäsche relativ kaltes Wasser anzuwenden (siehe S. 12, zweiter Abs.). Nach der

Lehre der D3 resultiert aus der Verwendung von warmem Spülwasser nicht nur

ein verbessertes Ausschleudern, sondern zwangsläufig auch eine Wasserersparnis, und zwar explizit größtenteils durch Reduzierung der Zahl der Wasch- und

Spülgänge (siehe S. 14, vorletzter Abs. letzter Satz). Dies ist ein deutlicher Hinweis und zugleich die Anregung, die den Fachmann zu dem einen der kennzeichnenden Merkmale des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 des angefochtenen

Patents führt, bei einem Waschverfahren mit einem Warmspülprogrammabschnitt

eine reduzierte Anzahl von Spülgängen durchzuführen.

Zwar trifft die Auffassung der Patentinhaberin zu, dass die aus der Druckschrift D3

bekannte Waschmaschine keine separaten Anschlüsse für den Zulauf von kaltem

und warmem Wasser umfasse. Dieser Unterschied vermag indes nicht das Vorliegen eines erfinderischen Verfahrens zu begründen, denn die Übertragung einer

bei derartigen Waschmaschinen bereits bewährten Verfahrensmaßnahme auf die

einer hinsichtlich der Art der Bereitstellung des warmen Spülwassers anders ausgestatteten aber im Übrigen gleichartigen Waschmaschine, wie sie aus der Druckschrift D1 bereits bekannt ist, ist nahe liegend, wenn, wie hier, entgegenstehende

technische Hindernisse nicht erkennbar sind.

Mit dem in der Druckschrift D3 dokumentierten Wissen darüber, dass warmes

Spülwasser die Lauge aus den Poren und Kapillaren der Wäsche leichter und

schneller löst, ist ein Fachmann zudem ohne weiteres in der Lage, den logischen

Schluss zu ziehen, dass ein Warmspülprogrammabschnitt gegenüber einem Kaltspülprogrammabschnitt effizienter ist und folglich mit einer reduzierten Spülwassermenge erfolgen kann. Diese gemäß dem Anspruch 1 alternativ oder zusätzlich

vorgesehene Maßnahme zieht keine weitere den Fachmann überraschende Wirkung nach sich, so dass der mit dem Hauptantrag verteidigte erteilte Anspruch 1

des angefochtenen Patents insgesamt nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen ist.

C.

Die Patentfähigkeit des Gegenstands des mit dem ersten Hilfsantrag verteidigten Anspruchs 1 ist ebenfalls mangels einer zu Grunde liegenden erfinderischen Tätigkeit nicht gegeben, denn das gegenüber dem mit dem Hauptantrag

verteidigten Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der gewählte

Spülprogrammabschnitt für alle folgenden Programme bis zu einer Änderung der

Einstellung gespeichert wird, stellt eine dem einschlägigen Fachmann bereits geläufige Maßnahme dar.

So war es der ein Verfahren zur Überführung eines mikroprozessorgesteuerten

Haushaltsgerätes in einen Programmiermodus betreffenden Druckschrift D6 zu

Folge bereits aus dem dort zitierten Stand der Technik bekannt, dass beispielsweise in Weichwassergebieten ein zusätzlicher Spülgang einprogrammiert werden

kann und die durch die Programmierfunktion eingegebenen Daten aus einem Arbeitsspeicher in nichtflüchtige Speicher EEPROMS zu überschreiben, damit eine

Programmierung nicht bei jedem Start neu erfolgen muss, (siehe Sp. 1, Z. 30 bis

36). Mit dem aus der Druckschrift D6 bekannten Verfahren kann eine Neuprogrammierung der Waschmaschine erfolgen, womit dem Benutzer oder dem Kundendienst ein optimales Anpassen der Waschmaschine an die jeweilige Umgebung und individuelle Bedürfnisse ermöglicht ist (siehe Sp. 2, Z. 37 bis 43). Um die

Parameter möglichst einfach variieren zu können, werden sie in einem Non- volatile- RAM (nichtflüchtiger Speicher) abgelegt (siehe Sp. 2, Z. 43 bis 46). Nach erfolgter Eingabe wird der Programmiermodus durch Ausschalten der Maschine beendet, alle Parameter werden nun in den nicht flüchtigen Speicher übernommen

(siehe Sp. 3, Z. 1 bis 4), wo sie – wie der Fachmann aus dem oben genannten

übrigen Kontext der Druckschrift D6 bereits entnimmt – bis zu einer Änderung der

Einstellung gespeichert werden.

Programmabschnitte bis zu einer Änderung der Einstellung zu speichern ist folglich eine dem Fachmann geläufige Maßnahme. Anspruch 1 gemäß dem ersten

Hilfsantrag hat folglich ebenfalls keinen Bestand.

D.

Auch der Gegenstand des mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigten Anspruchs 1 ist nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit, denn das gegenüber dem mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene

Merkmal, wonach bei gewähltem Warmspülprogrammabschnitt die gewählte Zufuhr von warmem Wasser und die Reduzierung der Spülwassermenge und/ oder

der Anzahl der Spülgänge nur bei Anwahl vorbestimmter Textilarten erfolgt, stellt

nicht nur für den Fachmann eine rein handwerkliche und daher nahe liegende

Maßnahme dar. Ist es ohnehin klar, dass ein Warmspülprogrammabschnitt bei

bestimmten wärmeempfindlichen Textilarten, wie bekanntlich bei Wolle, Schäden

hervorrufen wird, stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, diese Maßnahme des

Warmspülens zur Reduzierung der Anzahl der Spülgänge nicht vorzusehen. Ein

Vorbild für das Nichtzulassen einer an sich vorteilhaften Maßnahme, bei der aber

unerwünschte Auswirkungen vorhersehbar sind, findet der Fachmann in der

Druckschrift D1, wo in Analogie zu dem gemäß Anspruch 1 nunmehr vorgesehenen Merkmal, ein Programmschritt per Tastendruck oder automatisch in einem

gewählten Programm ausgeschlossen sein kann (siehe Sp. 2, Z. 58 bis 62), und

einen entsprechenden Hinweis ebenso in Druckschrift D3 (siehe S. 12, zweiter Abs.).

Das Verfahren gemäß dem nach dem zweiten Hilfsantrag geltenden Anspruch 1

ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

E.

Letztlich kann auch in dem Gegenstand des mit dem dritten Hilfsantrag

verteidigten Anspruchs 1 keine Erfindung gesehen werden.

Dem Verfahren gemäß dem Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags wurde das zusätzliche Merkmal hinzugefügt, wonach die vorgesehene Maßnahme nur bei der

Anwahl von über einer Mindesttemperatur des warmen Wassers liegenden Temperaturwerten erfolgt. Diese Maßnahme ist aus der Sicht des Fachmanns selbstverständlich, weil der Einsatz warmen Spülwassers überhaupt nur dann sinnvoll

ist, wenn es eine Temperatur aufweist, mit der die bekannten positiven Effekte

erzielbar sind.

Die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß dem nach dem dritten Hilfsantrag geltenden Anspruch 1 kann somit gleichfalls nicht anerkannt werden.

F.

Den jeweils rückbezogenen Ansprüchen nach Haupt- und Hilfsanträgen ist

nach dem Fortfall des jeweiligen Anspruchs 1 die Grundlage entzogen. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale sind darin ohnehin nicht enthalten und

wurden auch nicht geltend gemacht.

Das Patent ist somit zu widerrufen.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Bb