Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 11 W (pat) 360/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 10 854
… 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 10 854 mit dem Patentanspruch vom 30. April 2009, der Beschreibung vom
30. April 2009 sowie den Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom
30. April 2009 beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 7. März 2001 angemeldete und mit der Bezeichnung „Vorrichtung
zur Bestimmung der Unwucht in einer Trommelwaschmaschine“ am 3. April 2003
veröffentlichte Patent 101 10 854 ist am 3. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Zur Begründung hat sie auf folgende Schriften verwiesen:
D1
D2
D3
D4
D5
DE 198 35 865 A1
DE 195 22 393 A1
EP 0 091 336 A1
DE 41 25 467 A1
DE 41 06 288 A1
D6
D7
D8
DE 33 10 538 A1
JP 59 107 220 A (Patent Abstracts of Japan)
Firmenschrift Motorola AN 1668: „Washing Appliance Sensor Collection“,
D9
Firmenschrift Motorola AN 1097: „Calibration-Free Pressure Sensor System“,
1997.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit
dem einzigen Patentanspruch,
der angepassten Beschreibung sowie den Zeichnungen Figuren 1
und 2, jeweils vom 30. April 2009 ,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
1.
Vorrichtung zur Bestimmung einer Unwucht einer beladenen
Trommel (103) in einer Waschmaschine (101) mit einem schwingend aufgehängten Laugenbehälter (102), in welchem die Trommel (103) drehbar gelagert und durch einen Motor (104) angetrieben wird, wobei die Vorrichtung einen mit dem Laugenbehälter (102) mechanisch gekoppelten Drucksensor (400) umfasst,
dessen dynamischer Signalanteil zur Unwuchtbestimmung ausgewertet wird, und wobei der Drucksensor (400) eine in einem
starren Gehäuse (410) eingespannte Membran (404) beinhaltet,
dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor als kapazitiver Drucksensor (400) ausgebildet ist und dass auf der Membran (402) eine
schwingfähige Masse (409) angeordnet
ist, wobei das Gehäuse (410) metallisch ausgebildet ist und durch die mit dem Gehäuse (410) verbundene, elektrisch leitende Membran (402) in
zwei Kammern (410a, 410b) aufgeteilt ist, und in einer der beiden
Kammern (410b) ein Elektrodenhalter (406) mit daran angebrachten Elektroden (404) eingebracht ist zur Bereitstellung der
messbaren Kapazitätsänderung zwischen Membran (402) und
Elektrode (404).
Wegen der Änderungen in der Beschreibung und den Zeichnungen sowie der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zu einer Beschränkung
des Patents geführt hat.
1.
Das angefochtene Patent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung der Unwucht einer beladenen Trommel in einer Waschmaschine mit einem schwingend
aufgehängten Laugenbehälter, in welchem die Trommel drehbar gelagert und
durch einen Motor angetrieben wird, wobei die Vorrichtung einen mit dem Laugenbehälter mechanisch gekoppelten Drucksensor umfasst, dessen dynamischer
Signalanteil zur Unwuchtbestimmung ausgewertet wird, und wobei der Drucksensor eine in einem starren Gehäuse eingespannte Membran beinhaltet (vgl.
Abs. [0001] in der Patentschrift).
Bei Trommelwaschmaschinen entstehen durch ungünstige Wäscheverteilung Unwuchten. Diese verursachen insbesondere während des Schleuderprozesses
starke Bewegungen des schwingend aufgehängten Laugenbehälters. Zur Verhinderung der unwuchtbedingten Schäden ist es bekannt, die Größe der Unwucht zu
sensieren und das Schleudern bei Überschreitung einer vorgegebenen Unwuchtschwelle abzubrechen, um eine Neuverteilung der Wäsche vorzunehmen (vgl.
Abs. [0002] in der Patentschrift).
Bei einem bekannten Verfahren, bei dem das Fehlersignal der Regelabweichung
zur Unwuchtbestimmung ausgewertet wird, ist nur eine Sensierung unterhalb der
Resonanzdrehzahl möglich. Bei hohen Drehzahlen (> 300 Upm) kann die Größe
der Unwucht nicht mehr bestimmt werden, da hier die Regelabweichungen kaum
messbar sind. Aus Sicherheitsgründen erfolgt häufig ein nicht notwendiger Abbruch des Schleuderprozesses (vgl. Abs. [0003] in der Patentschrift).
Bei einer bekannten Vorrichtung zur Bestimmung der Unwucht bei einer Trommelwaschmaschine wird der dynamische Signalteil eines mit dem Laugenbehälter
in Verbindung stehenden Drucksensors ausgewertet. Zur Erzeugung der Druckschwankungen wird ein zusätzliches Bauteil benötigt, welches eine schwingende
Membran und eine Masse beinhaltet (vgl. Abs. [0004] der Patentschrift). Bei einer
weiteren bekannten Vorrichtung wird ein Druckwandler direkt an den Laugenbehälter gekoppelt. Die Umwandlung der Schwingungen erfolgt durch einen mit der
Druckmembran verbundenen Kern, der sich in einer Spule bewegt. Nachteilig ist
der störungsanfällige Aufbau des Sensors aus vielen feinmechanischen Bauteilen
(vgl. Abs. [0005] in der Patentschrift).
Es liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Bestimmung der Unwucht in einer Trommelwaschmaschine zu offenbaren, bei der die Unwuchtmessung über einen Drucksensor auf einfache Weise realisierbar ist (vgl. Abs. [0006]
in der Patentschrift).
Als Lösung wird eine Vorrichtung mit den im geltenden einzigen Patentanspruch
angegebenen Merkmalen beansprucht.
Der geltende Patentanspruch ist zulässig. er findet seine Stütze im erteilten Anspruch 2 i. V. m. Sp. 3, Z. 40 bis 47 und Z. 55 bis 58 der Patentschrift sowie im
Anspruch 2 i. V. m. S. 4, Z. 12 bis 17 und Z. 22 bis 24 der ursprünglichen Unterlagen.
2.
Die Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch des angefochtenen
Patents erweist sich als patentfähig. Sie ist zweifellos gewerblich anwendbar und
auch neu. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D9 offenbart
sämtliche Merkmale der Vorrichtung, die der nunmehr geltende Anspruch umfasst.
Die Neuheit wurde von der Einsprechenden im Übrigen nicht in Frage gestellt.
Zudem beruht eine Vorrichtung mit den im geltenden einzigen Anspruch angegebenen Merkmalen aus der Sicht des Fachmannes, hier ein Diplom-Ingenieur (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und
Entwicklung von Haushaltsgeräten, insbesondere von Waschmaschinen, der gegebenenfalls einen Messtechniker zu Rate zieht, auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende hat sinngemäß die Auffassung vertreten, der neue Anspruch 1
sei auf Grund des sich aus den Druckschriften D1 oder D2, die beide gattungsgemäße Vorrichtungen betreffen, und des sich aus der Druckschrift D5 dem Fachmann ergebenden Standes der Technik nicht das Ergebnis einer erfinderischen
Tätigkeit. Vor die hier zu Grunde gelegte Aufgabe gestellt, werde der Fachmann
ausgehend von den bekannten Vorrichtungen zur Bestimmung der Unwucht einer
beladenen Trommel sich nach für seine Zwecke geeigneten, einfach aufgebauten
Sensoren umschauen und die insbesondere aus der Druckschrift D5 bekannten
oder auch weitere aus den Druckschriften D8 und D9 verfügbare Sensoren an die
Erfordernisse anpassen.
Der Senat kommt zu einem anderen Ergebnis.
Die in der bereits in der Beschreibung des angefochtenen Patents zum Stand der
Technik genannte Druckschrift D1 betrifft eine Arbeitsmaschine, insbesondere eine
Waschmaschine. Der Einsprechenden ist darin zuzustimmen, dass der in der
Druckschrift D1 offenbarte Druckwandler die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des
angefochtenen Patents angegebenen Merkmale ebenfalls aufweist (vgl. Sp. 2, Z. 3
bis 12 und Z. 34 bis 36 sowie Sp. 3, 22 bis 56 i. V. m. Fig. 1 und 2). In weiterer
Übereinstimmung mit einem der kennzeichnenden Merkmale der patentgemäßen
Vorrichtung kann zudem der an einer Membran 5 anliegende Teil 21 mit einem
scheibenförmigen Endbereich 21a ohne weiteres als - mit den Worten des Anspruchs – „schwingfähige Masse“ angesehen werden, worunter der Fachmann im
hier gegebenen Zusammenhang eine an der Membran angeordnete, in Schwingungen versetzbare Masse versteht (vgl. Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 5 i. V. m. Fig. 2).
Die übrigen im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs genannten
Merkmale fehlen jedoch. So nimmt der bei der bekannten Vorrichtung die Funktion
des Sensors ausübende Druckwandler die unwuchtbedingten Schwingungen auf
und wandelt sie durch einen mit der Druckmembran 5 verbundenen Kern, dort als
Teil 20 bezeichnet, der sich in einer Spule bewegt, nämlich dem Ring 22 aus ferromagnetischem Material, in ein elektrisches Signal um (vgl. die oben bereits genannte Stelle). In der bekannten Vorrichtung ist demnach ein induktiver Drucksensor vorgesehen, wogegen das angefochtene Patent einen kapazitiven Drucksensor verwendet. Folglich weist diese bekannte Vorrichtung nicht die Merkmale auf,
wonach die Membran, das Gehäuse in zwei Kammern teilt, elektrisch leitend ist,
und wonach in einer der beiden Kammern ein Elektrodenhalter mit daran angebrachten Elektroden eingebracht ist zur Bereitstellung der messbaren Kapazitätsänderung zwischen Membran und Elektrode. Auch fehlt die Angabe, inwieweit das
starre Gehäuse metallisch ausgebildet ist.
Die Druckschrift D2 betrifft u. a. ebenfalls eine Vorrichtung zur Bestimmung der
Unwucht in einer Trommelwaschmaschine, auf die zwar wiederum sämtliche im
Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs angegebenen Merkmale zutreffen
(vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 7, Sp. 2, Z. 53 bis Sp. 3, Z. 25 i. V. m. Fig. 1), und wo auch
dort in Übereinstimmung mit einem der kennzeichnenden Merkmale des geltenden
Patentanspruchs auf der Membran 13 ein Gewicht 14 als „schwingfähige Masse“
vorgesehen ist (vgl. Sp. 3, Z. 9 bis 14 i. V. m. Fig. 2). Die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Gegenstands des angefochtenen Patents fehlen jedoch; vor
allem finden sich keine genauen Angaben zum Messprinzip, nach dem der Drucksensor 7 funktioniert. Der Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass ein hoch
auflösender, analoger Drucksensor verwendet werden muss, um die dynamischen
Signalanteile erfassen zu können (vgl. Sp. 3, Z. 15 bis 18), was dem Fachmann
die Wahl aus einer Vielzahl derartiger Sensoren überlässt, die zudem bekanntlich
unterschiedliche Messprinzipien umsetzen können.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Druckschriften D5, D8
und D9 als relevant für die Auswahl geeigneter Sensoren angesehen, die der
Fachmann nach ihrer Auffassung in nahe liegender Weise für den Austausch des
gemäß der Druckschrift D1 eingesetzten, Nachteile aufweisenden, induktiven
Druckwandlers vorsieht.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden kommt hier der Senat zu der Feststellung, dass sich auch mit diesem zusätzlichen Stand der Technik die beanspruchte Vorrichtung des angefochtenen Patents nicht unmittelbar ergibt.
Ein Fachmann greift in erster Linie auf Kenntnisse zurück, die einen direkten Bezug zur Aufgabenstellung haben. Hier steht daher die Entgegenhaltung D8 im
Vordergrund, die eine Auswahl von Sensoren für die Anwendung in Waschmaschinen betrifft (Bezeichnung: „Washing Appliance Sensor Selection“). Unterschiedlich zur Vorrichtung des angefochtenen Patents handelt es sich dort aber
um mit Dehnungsmessstreifen versehene, folglich resistiv messende Sensoren
(pressure transducer MPX 2000 - serie), wie sich zweifelsfrei auch aus der Zusammenschau mit der Druckschrift D9 ergibt, wo dieser Sensortyp (MPX 2010)
ebenfalls angesprochen wird (vgl. S. 1, rechte Sp., vierter Abs. in D8 i. V. m. S. 1,
linke Sp. erster Abs. in D9). Es wird also ein anderes Messprinzip als in dem angefochtenen Patent angewendet. Mit diesem Sensor ergibt sich zudem offensichtlich keines der übrigen im kennzeichnenden Teil des angefochtenen Patentanspruchs angegebenen Merkmale.
Sollte der hier zuständige Fachmann für die Konstruktion und Entwicklung von
Waschmaschinen dem Hinweis eines von ihm zu Rate gezogenen Messtechnikers
folgen und auf die einen Sensor betreffende Druckschrift D5 zurückgreifen, so
stehen ihm damit zwar kapazitive Messfühler zur Verfügung. Diese bekannten
Sensoren stimmen jedoch, abgesehen vom Fehlen jeglicher Merkmale, die auf die
Eignung für eine Verwendung in einer Vorrichtung zur Bestimmung einer Unwucht
einer beladenen Trommel in einer Waschmaschine hindeuten, darüber hinaus lediglich insoweit überein, als sie eine Membran 12 beinhalten, auf der eine
schwingfähige Masse 13 angeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 4 i. V. m.
Fig. 1 bis 6).
Schon das Merkmal des Gegenstandes des angefochtenen Patents, wonach die
Membran in einem starren Gehäuse eingespannt ist, wird dort nicht offenbart.
Vielmehr sind die Membran 12 und die Zusatzmasse 13 entweder gemeinsam
integrale Bestandteile eines aus einem monokristallinen Siliziumträgers 10 herausgebildeten Rahmens 11 (vgl. Sp. 3, Z. 53 bis 62 i. V. m. Fig. 1 bis 4), oder
Teile der Membran 12 sind integraler Bestandteil einer oberen Schicht 8 eines Siliziumträgers 10, und die Zusatzmasse 13 ist zusätzlich durch in einer unteren
Schicht 9 des Sensors ausgebildete Befestigungsstege 14 mit dem Rahmen 11
verbunden (vgl. Sp. 6, Z. 20 bis 22 und Z. 29 bis 33 i. V. m. Fig. 5 und 6). Ein Gehäuse für den Sensor ist in der Druckschrift D5 an keiner Stelle gezeigt oder beschrieben, ebenso wenig sind Mittel offenbart oder Maßnahmen angeregt, wie der
bekannte Sensor in ein Gehäuse so zu integrieren ist, dass sich damit auch
zwangsläufig die übrigen kennzeichnenden Merkmale der patentgemäßen Vorrichtung ergeben und es wie beim angefochtenen Patent vorgesehen eingesetzt
werden kann.
Ein Austausch der in einer Waschmaschine gemäß D1 oder D2 eingesetzten
Druckwandler durch einen der aus der Druckschrift D5 bekannten Sensoren, ist
somit unmittelbar nicht durchführbar und folglich auch nicht nahe gelegt.
Die Vorrichtung mit den im Anspruch des angefochtenen Patents angegebenen
Merkmalen erfüllt somit sämtliche Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Patentanspruch hat Bestand.
An diesem Ergebnis ändert auch die Berücksichtigung der übrigen von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogenen Druckschriften D3, D4, D6 und D7 nichts, da sie noch weiter vom Gegenstand des geltenden Anspruchs des angefochtenen Patents entfernt liegen.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Bb