Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 05.05.2009 – 14 W (pat) 339/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 55 924

14 W (pat) 339/06 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 5. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, des Richters Harrer sowie der Richterinnen Dr. Schuster und

Dr. Münzberg

beschlossen:

Das Patent 100 55 924 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 55 924 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betrieb eines Glasschmelzofens“

ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am

23. Juni 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf die

Druckschrift

(1)

EP 1 136 451 A2

auf die Behauptung gestützt, das Patent sei gegenüber diesem Stand der Technik

nicht neu und beruhe im Übrigen gegenüber dem durch weitere Druckschriften

belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Einsprechenden nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Die Ansprüche 1 bis 5 lauten:

„1. Verfahren zum Betrieb eines rekuperativen Glasschmelzofens,

in dem ein Gemenge durch Befeuerung über Brenner aufgeschmolzen wird, wobei zur kombinierten Befeuerung mit einem

ersten Brenner oder einer ersten Brennergruppe ein Brennstoff-

Luft-Gemisch und mit einem zweiten Brenner oder Brennergruppe

ein Brennstoff-Sauerstoff-Gemisch verbrannt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Abgas zur Erwärmung der zur

Erzeugung des Brennstoff-Luft-Gemischs benötigten Luft verwendet wird, wobei das Verhältnis an zugeführtem und verbranntem Brennstoff-Luft-Gemisch: Brennstoff-Sauerstoff-Gemisch derart gewählt wird, dass sowohl der Gehalt an Wasser im Abgas als

auch der Energieverbrauch möglichst gering ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das

Verhältnis an zugeführtem und verbranntem Brennstoff-Luft-Gemisch: Brennstoff-Sauerstoff-Gemisch wählbar und im Befeuerungsbetrieb gegebenenfalls änderbar ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass ein gewünschter Verhältnisanteil Stickstoff: Wasser im Abgas

vorliegt.

4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass der oder die mit Brennstoff-Luft-Gemisch

befeuerten Brenner unterstöchiometrisch betrieben werden.

5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass als Brennstoff Gas oder Öl verwendet wird.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen,

er ist somit zulässig.

2. Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 5 ist gegeben. Sie bedarf

keiner näheren Erörterung, da die Ansprüche aus Gründen mangelnder Patentfähigkeit scheitern.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß

(1) nicht mehr neu.

Aus der nachveröffentlichten, aber über den älteren Zeitrang verfügenden Entgegenhaltung (1) ist ein Verfahren zum rekuperativen Betrieb eines Glasschmelzofens bekannt (S. 2, Abs. 0001 und 0003). Dabei wird ein Gemenge durch

Befeuerung über Brenner aufgeschmolzen (S. 5, Abs. 0028). Die Befeuerung

erfolgt durch den kombinierten Einsatz einer ersten und einer zweiten Brennergruppe, wobei in der ersten ein Brennstoff-Luft-Gemisch und in der zweiten ein

Brennstoff-Sauerstoff-Gemisch verbrannt wird (S. 5, Abs. 0029 und 0030). Das

gesamte Abgas kann zur Erwärmung der zur Erzeugung des Brennstoff-Luft-

Gemisches benötigten Luft verwendet werden (S. 7, Abs. 0041 i. V. m. Fig. 5).

Das bekannte Verfahren (1) weist auch das letzte Merkmal des Anspruchs 1 des

Streitpatents auf, wonach das Verhältnis an zugeführtem und verbranntem Brennstoff-Luft-Gemisch: Brennstoff-Sauerstoff-Gemisch so eingestellt wird, dass sowohl der Gehalt an Wasser im Abgas als auch der Energieverbrauch möglichst

gering ist. Dies wird gemäß Entgegenhaltung (1) einerseits durch den Einsatz von

Rekuperatoren erreicht, die durch Vorwärmung der Verbrennungsluft den Energieverbrauch senken (S. 2, Abs. 0003, Z. 37 bis 46 i. V. m. S. 7, Abs. 0041).

Zugleich wird durch Einsatz eines Brennstoff-Sauerstoff-Gemisches die Brennstoffeffizienz verbessert (S. 6, Abs. 0034 i. V. m. S. 5, Abs. 0030). Zwar wird in (1)

beschrieben, dass die Verwendung eines Sauerstoff-Brennstoff-Gemisches zunächst zu einem höheren Wassergehalt im Abgas führt (S. 6, Abs. 0034, Z. 13 bis

18), doch tritt auch beim Betrieb des in Figur 5 von (1) dargestellten Ofens auf

Grund identischer verfahrenstechnischer Maßnahmen zwangsläufig der Effekt ein,

der in Absatz [0008] der Streitpatentschrift beschrieben ist, nämlich dass auf

Grund dessen, dass keine reine Sauerstoffbefeuerung erfolgt, sich die Abgase der

Sauerstoffbefeuerung mit den trockeneren Abgasen der Luftverbrennung mischen,

so dass sich die Abgasfeuchte verringert (vgl. Streitpatentschrift Fig. 3 i. V. m.

Abs. 0008).

Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist somit nicht mehr neu.

Der Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH,

„Elektrisches Speicherheizgerät“, GRUR 1997, 120).

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Schuster

Dr. Münzberg

Me