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BPatG Beschluss vom 05.05.2009 – 14 W (pat) 6/07

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 6/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 53 897.9-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 5. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Februar 2007 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung

einer Flüssigkeit sowie verfahrenstechnische Anordnung mit einer derartigen Vorrichtung und

Verfahren zum Betrieb einer solchen verfahrenstechnischen Anordnung

Anmeldetag:

2. November 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 24. März 2009,

Beschreibung Seiten 1 bis 5a vom 24. März 2009,

Beschreibung Seiten 6 bis 11, eingegangen am 2. November

2001,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen am 2. November 2001.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 6. Februar 2007 die am 2. November 2001 mit der

Bezeichnung

„Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung einer Flüssigkeit

sowie verfahrenstechnische Anordnung mit einer derartigen Vorrichtung und Verfahren zum Betrieb einer solchen verfahrenstechnischen Anordnung“

eingereichte Patentanmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im

Wesentlichen ausgeführt, dass die seinerzeit beanspruchte Vorrichtung gemäß

Hauptantrag im Hinblick auf den Inhalt der belgischen Patentschrift BE 477 784

nicht neu sei bzw. die Vorrichtung gemäß Hilfsantrag durch eine Zusammenschau

der belgischen Schrift und der deutschen Offenlegungsschrift DE 2 208 950

nahegelegt werde. Auch die zusätzlich beanspruchte verfahrenstechnische Anordnung sowie das beanspruchte Verfahren zum Betrieb dieser Anordnung seien

gegenüber den genannten Druckschriften nicht patentfähig.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des

Anmelders. Er verfolgt sein Patentbegehren mit den

im Schriftsatz vom

24. März 2009 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, sowie den daran angepassten Beschreibungsseiten 1 bis 5a weiter. Die

unabhängigen Ansprüche 1, 6 und 9 gemäß Hauptantrag lauten wie folgt:

1.

„Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung einer Flüssigkeit,

insbesondere zur Entkeimung von Wasser, mit

- einem rohrförmigen Gehäusemantel, der zumindest auf seiner Innenseite

als erster Elektrodenkörper (2) ausgebildet ist,

- einem zentralen axialen zweiten Elektrodenkörper (4),

- einem ersten und zweiten Deckelteil (7, 8), welches jeweils ein axiales

Ende des rohrförmigen Gehäusemantels verschließt, so dass zwischen

den beiden Elektrodenkörpern (2, 4) ein Ringspaltraum (6) gebildet ist,

- einem am ersten axialen Ende vorgesehenen Einlasskanal (9) für die

Flüssigkeit, der in den Ringspaltraum (6) mündet,

- einem am zweiten axialen Ende vorgesehenen Auslasskanal (12) für die

Flüssigkeit, der ebenfalls in den Ringspaltraum (6) mündet und

- einer Stromversorgungseinheit (40), die elektrisch mit dem ersten und

zweiten Elektrodenkörper (2, 4) verbunden ist, wobei ein

Elektrodenkörper als Anode (A) und der andere Elektrodenkörper als

Kathode (K) bestimmt

ist, dadurch gekennzeichnet,

- dass der erste, rohrförmige Elektrodenkörper (2) als Kathode (K)

bestimmt ist;

- dass der zweite, zentrale Elektrodenkörper (4) als Anode (A) bestimmt

ist;

und

- dass der Auslasskanal (12) zumindest eine Mündung in den

Ringspaltraum (6) aufweist, wobei die zumindest eine Mündung in der

Anodenoberfläche (4`) des als Anode (A) bestimmten zentralen

Elektrodenkörpers gelegen ist.“

6.„

Verfahrenstechnische Anordnung zur elektrochemischen Behandlung

einer Flüssigkeit, insbesondere zur Entkeimung von Wasser, mit einer

Vorrichtung (1) gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche,

- wobei der Auslasskanal (12) der Vorrichtung (1) über eine

Fluidleitung (14)

mit dem Eingang eines Filters (25) verbunden ist,

- wobei der Ausgang des Filters (25) mit einer Leitung (26) verbunden ist,

die in einen Pufferbehälter (27) für die Flüssigkeit mündet und

- wobei der Verbraucher (31) aus dem Pufferbehälter (26) durch eine Entnahmeleitung (30) gespeist wird.“

9.

„Verfahren zum Betrieb einer verfahrenstechnischen Anordnung nach

einem der Ansprüche 6 bis 8,

- wobei Flüssigkeit, insbesondere Wasser, aus einem Wasservorrat oder

von einem vorhandenen Wasserleitungssystem zunächst durch die Vorrichtung (1) zur elektrochemischen Behandlung geleitet wird, wobei an

deren Anode (A) und Kathode (K) eine elektrische Spannung angelegt

ist,

- wobei die aus der Vorrichtung (1) austretende Flüssigkeit durch ein Filter

(25) geleitet wird,

- wobei die aus dem Filter (25) austretende Flüssigkeit in einen

Pufferbehälter (27) geleitet wird und,

- wobei ein Verbraucher (31) aus dem Flüssigkeitsvorrat im Pufferbehälter

(27) gespeist wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Flüssigkeitsinhalt des Pufferbehälters (27) und vorzugsweise

auch

der Entnahmeleitung (30) intervallartig durch aus der Vorrichtung (1)

neu zugeführte Flüssigkeit ersetzt wird.“

Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1,

die Ansprüche 7 und 8 auf Weiterbildungen der verfahrenstechnischen Anordnung

nach Anspruch 6 gerichtet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder schriftsätzlich insbesondere

vorgetragen, dass durch die Festlegung von Anode und Kathode in der nunmehr

beanspruchten Vorrichtung eine Umpolung der Elektroden ausgeschlossen sei, so

dass sowohl die beanspruchte Vorrichtung, als auch die auf dieser Vorrichtung

basierende verfahrenstechnische Anordnung und das Verfahren zum Betrieb

dieser Anordnung weder aus der belgischen Patentschrift BE 477 784, noch aus

der deutschen Offenlegungsschrift DE 2 208 950 vorbekannt seien und durch

diese auch nicht nahegelegt würden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen gemäß Hauptantrag

zu erteilen, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Berücksichtigung des

nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.

1.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 5 ableitbar. Der Unteranspruch 2 wurde umformuliert,

entspricht inhaltlich aber nach wie vor dem ursprünglichen Anspruch 2. Die Ansprüche 3 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 12 im Wortlaut.

Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2.

Die Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung einer Flüssigkeit gemäß Anspruch 1 ist neu.

Aus der belgischen Patentschrift BE 477 784 ist eine Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung von Flüssigkeiten, insbesondere Wasser bekannt.

Gemäß Figur 2 ist die in der BE 477 784 beschriebene Elektrolytzelle aus einer

zentralen Innenelektrode und einer diese umschließenden zylindrischen Außenelektrode aufgebaut (vgl. S. 3, Z. 8 bis 11). Da es während des Betriebs der

Vorrichtung zu einer Dematerialisierung der Anode und einer gleichzeitigen

Abscheidung von Feststoffen auf der Kathode kommt (vgl. S. 4, Z. 3 bis 5), muss

bei dieser Vorrichtung zur Regeneration der Elektroden nach einigen Betriebsstunden wiederholt eine Umpolung der Elektroden vorgenommen werden (vgl.

S. 4, Z. 6 bis 8). Mit einer konstanten Polung der Elektroden, wie sie in der

anmeldungsgemäßen Vorrichtung durch die Festlegung der rohrförmigen Außenelektrode als Kathode und des zentralen Elektrodenkörpers als Anode definiert

wird, wird die Vorrichtung der BE 477 784 daher nicht betrieben.

Bei der in der deutschen Offenlegungsschrift DE 2 208 950 beschriebenen rohrförmigen Elektrolytzelle sind die Elektroden eindeutig festgelegt, da eine Umpolung der Elektroden nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur anmeldungsgemäßen Vorrichtung wird dort in der Elektrolytzelle jedoch die Innenelektrode als

Kathode und nicht als Anode betrieben. Auch wenn dies in der Entgegenhaltung

nicht expressis verbis beschrieben wird, so geht aus der Beschreibung dennoch

eindeutig hervor, dass mit der bekannten Vorrichtung Feststoffablagerungen von

der Innenelektrode fern gehalten werden, so dass es sich dabei um die Kathode

handeln muss (vgl. S. 5, Abs. 2, Punkt b), da sich Feststoffe ausschließlich an der

negativ geladenen Elektrode - Kathode - einer Elektrolytzelle abscheiden.

3.

Die vorliegend beanspruchte Vorrichtung zur elektrochemischen Behandlung einer Flüssigkeit beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zur

elektrochemischen Behandlung einer Flüssigkeit, insbesondere zur Entkeimung

von Wasser bereitzustellen, die bei einfachem und somit kostengünstigem Aufbau

über einen vorgegebenen Zeitraum wartungsfrei betreibbar ist (vgl. geltende

Unterlagen, S. 2. letzter Abs.).

Die Aufgabe wird mit der Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst. Bei

dieser Vorrichtung handelt es sich um eine rohrförmige Elektrolytzelle, in der die

zentrale Elektrode als Anode und der sie umgebende rohrförmige Elektrodenkörper als Kathode festgelegt sind. Zudem befindet sich in der Oberfläche des als

Anode ausgebildeten Elektrodenkörpers wenigstens eine Mündung des Auslasskanals, über den die im Ringspaltraum zwischen den Elektroden behandelte

Flüssigkeit aus der Elektrolytzelle abfließen kann. Mit dieser Vorrichtung wird

erreicht, dass ohne Umpolung der Elektroden die Kalkabscheidung auf der

Kathode verringert wird.

Ausgehend von der DE-OS 2 208 950 war es dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der elektrolytischen

Behandlung von Flüssigkeiten bekannt, dass sich während des Betriebs einer

Elektrolytzelle permanent Feststoffe wie z. B. Kalk auf der Oberfläche der Kathode

abscheiden, wodurch letztendlich die Wirksamkeit und Lebensdauer einer solchen

Zelle verringert wird (vgl. S. 2, Abs. 3). Um diesem Nachteil zu begegnen, wird in

der Vorrichtung der DE-OS 2 208 950 zum Einen die Innenelektrode als Kathode

betrieben, da diese im Vergleich zur Anode zwar die höhere Stromdichte, aber

gegenüber der Anode auch die kleinere Oberfläche aufweist und damit weniger

Fläche für Kalkablagerungen bietet (vgl. S. 5, Abs. 2, Punkt b). Zum Anderen wird

dem zu behandelnden Wasser, das sich im Ringspalt zwischen den beiden

Elektroden befindet, mit Hilfe von Führungsgängen ein Spiraldrall verliehen (vgl.

Anspruch 1 i. V. m. S. 4/5, seitenübergreifender Satz und S 6, Abs. 3 i. V. m.

Figur 1). Unter der Wirkung der damit erzeugten Zentrifugalkraft werden Feststoffe

von der Kathodenoberfläche

ferngehalten. Gemäß der Lehre der DE-OS

2 208 950 ist für eine Verringerung von Kalkabscheidungen in einer Elektrolytzelle

folglich ein erhöhter mechanischer Aufwand, sowie eine als Kathode betriebene

Innenelektrode erforderlich. Anregungen dahingehend, dass sich die Kalkabscheidungen auch ohne mechanische Hilfsmittel und mit einer Anode als zentralem Elektrodenkörper verringern lassen, finden sich in der DE-OS 2 208 950

dagegen nicht.

Bei der Suche nach einer Lösung für die anmeldungsgemäß gestellte Aufgabe

wird der Fachmann zwar auch die Druckschrift BE 477 784 in Betracht ziehen.

Darin wird eine Elektrolytzelle beschrieben, die - anders als die Vorrichtung der

DE-OS 2 208 950 - zur Verringerung von Feststoffablagerungen auf der Kathode

keine zusätzlichen mechanischen Bauteile benötigt. Die rohrförmig aufgebaute

Elektrolytzelle weist eine zentrale Innenelektrode auf, die von einer zylindrischen

Außenelektrode umgeben ist (vgl. Figur 2 i. V. m. S. 3, Z. 8 bis 11). Dabei ist die

Innenelektrode derart gestaltet, dass diese in ihrer Oberfläche u. a. Kanäle aufweist, die in den Ringraum zwischen den Elektroden münden und über die das

behandelte Wasser abfließen kann (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 16 i. V. m. S. 3,

Z. 11 bis 14). Der Fachmann erhält aus der BE 477 784 daher lediglich eine

Anregung dahingehend, für den Abfluss des im Ringraum zwischen den Elektroden behandelten Wassers eine Mündung in der Oberfläche der Innenelektrode

vorzusehen. Da nach einigen Betriebsstunden allerdings die Wirksamkeit der

Elektrolytzelle aufgrund einer Dematerialisierung der Anode und einer gleichzeitigen Gewichtszunahme der Kathode nachlässt (vgl. S. 1, Z. 8 bis 10 und S. 4,

Z. 3 bis 5), muss zur Regenerierung der Elektroden bei der Vorrichtung der BE

477 784 wiederholt eine Umpolung der Elektroden durchgeführt werden (vgl. S. 4,

Z. 6 bis 8). Ein kontinuierlicher Betrieb ist mit dieser Elektrolytzelle daher nicht

möglich. Um zur anmeldungsgemäßen Vorrichtung und damit zu einer Elektrolytzelle mit einem längerfristigen kontinuierlichen Betrieb zu gelangen, hätte der

Fachmann in Kenntnis der von der belgischen Patentschrift vermittelten Lehre

somit einerseits auf eine Umpolung der Elektroden verzichten und andererseits die

Innenelektrode als Anode festlegen müssen. Hiefür finden sich in der BE 477 784

jedoch keine Hinweise.

Auch durch eine Zusammenschau der BE 477 784 mit der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 2 208 950 werden derartige verfahrenstechnische Maßnahmen nicht nahe gelegt, da es in der DE-OS 2 208 950 als vorteilhaft angesehen

wird, die Innenelektrode aufgrund ihrer kleineren Oberfläche im Vergleich zur

Außenelektrode als Kathode zu betreiben, so dass der Fachmann durch diese

Entgegenhaltung davon abgehalten wird die Innenelektrode als Anode zu definieren.

Die Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden, im Prüfungsverfahren vom

Deutschen Patent- und Markenamt zusätzlich in Betracht gezogenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

4.

Nach alledem ist die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 neu und

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar

ist.

Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die

jeweils besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.

Der nebengeordnete Anspruch 6 ist auf eine verfahrenstechnische Anordnung zur

elektrochemischen Behandlung von Flüssigkeiten unter Verwendung der Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Der Patentanspruch 6, sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 7

und 8 sind daher ebenfalls gewährbar.

Der nebengeordnete Anspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Betrieb einer verfahrenstechnischen Anordnung, die eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1

bis 5 enthält, gerichtet. Somit gelten bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit

auch für den Anspruch 9 die Ausführungen zu Anspruch 1 entsprechend. Der

Patentanspruch 9 ist daher ebenfalls gewährbar.

5.

Bei dieser Sachlage war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Gerster

Dr. Münzberg

Me