Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 05.05.2009 – 17 W (pat) 340/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 340/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 5. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 60 666
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch,
der Richterin
Eder,
des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
Das deutsche Patent 100 60 666 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 100 60 666.0 - 53, welche die Priorität einer Voranmeldung in Korea vom 7. Dezember 1999 in Anspruch nimmt, wurde durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen
einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät und einem Peripheriegerät"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 28. Juli 2005.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der
Gegenstand des Patents sei nicht neu oder beruhe gegenüber dem Stand der
Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung verweist sie auf eine
neue japanische Druckschrift mit maschineller Übersetzung sowie Abstract und
auf eine vorveröffentlichte Bedienungsanleitung eines Fernsehgerätes, ferner auf
die drei im Prüfungsverfahren bereits behandelten Druckschriften.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zunächst mit unveränderten Patentansprüchen, hilfsweise in beschränkter Fassung. Sie stellt den Antrag
gemäß Hauptantrag das Patent unter Streichung der Figur 7 der
Patentschrift, des Absatzes [0022] und der Zeilen 7 „Z. B.” bis Zeile 14 „hochaufl.” des Absatzes [0054] aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
§
gemäß Hilfsantrag I mit Patentansprüchen 1 – 16 und Beschreibung Seiten 4, 4a, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
§
gemäß Hilfsantrag II mit Patentansprüchen 1 – 17 und Beschreibung Seiten 4, 4a, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
§
gemäß Hilfsantrag III mit Patentansprüchen 1 – 16 und Beschreibung Seiten 4, 4a, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sämtliche Hilfsanträge im Übrigen wie Hauptantrag.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 5 und 10 in der erteilten Fassung, auf die
der Hauptantrag gerichtet ist, lauten (hier mit einer möglichen Gliederung versehen):
”1. Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem
Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät, mit folgenden
Schritten:
M1 Anzeigen von zumindest zwei Peripheriegeräten, die mit dem
Hauptgerät verbunden werden können, auf dem Anzeigeschirm entsprechend einer Benutzereingabe, und
M2 Anzeigen einer Führungsillustration, die zumindest eine Anschlussplatte des Hauptgeräts, eine Anschlussplatte des
ausgewählten Peripheriegeräts und eine Verbindung zwischen dem Peripheriegerät und dem Hauptgerät zeigt, wenn
ein Peripheriegerät durch die Benutzereingabe ausgewählt
ist.
5.
Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem
Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät, mit folgenden
Schritten:
M3 Anzeigen eines Menüs mit mehreren Menüpunkten, von denen jeder mindestens einem von mehreren Peripheriegeräten zugeordnet ist,
M4 Empfangen einer Benutzereingabe für einen ausgewählten
Menüpunkt und
M5 Anzeigen einer Führungsillustration entsprechend dem ausgewählten Menüpunkt, die mindestens eine Anschlussplatte
des Hauptgeräts, eine Anschlussplatte mindestens eines
ausgewählten Peripheriegeräts und eine Verbindung zwischen dem Peripheriegerät und dem Hauptgerät zeigt.
10. Vorrichtung zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät und einem
Peripheriegerät, mit:
M6 einem Anzeigeschirm,
M7 einem Speicher, der mehrere Führungsillustrationen, Informationen zu den Peripheriegeräten und Daten zum Anzeigen
der Verbindungen zu den Peripheriegeräten speichert, jede
Führungsillustration einem Peripheriegerät oder einer Kombination von Peripheriegeräten entspricht,
M8 einem Eingangsprozessor, der eine Benutzereingabe über
eine mit ihm verbundene Tasteneingabevorrichtung oder
eine Fernsteuerungs-Tasteneingabevorrichtung empfängt
und der die empfangene Benutzereingabe verarbeitet, und
M9 einer Anzeigesteuerung, die auf eine Benutzereingabe hin
eine Führungsillustration auf einem Anzeigeschirm anzeigt,
die mindestens eine Anschlussplatte eines Hauptgeräts, eine
Anschlussplatte eines Peripheriegeräts und eine Verbindung
zwischen dem Peripheriegerät und dem Hauptgerät zeigt.”
Wegen der Unteransprüche 2 – 4, 6 – 9 und 11 – 18 wird auf die Patentschrift verwiesen.
In der Fassung nach Hilfsantrag I lautet der Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag hervorgehoben):
”1. Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem
Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät, mit folgenden
Schritten:
M1 Anzeigen von zumindest zwei Peripheriegeräten, die mit dem
Hauptgerät verbunden werden können, auf dem Anzeigeschirm entsprechend einer Benutzereingabe, und
M21 Anzeigen einer Führungsillustration, die zumindest eine Anschlussplatte des Hauptgeräts, eine Anschlussplatte des
ausgewählten Peripheriegeräts und eine Verbindung zwischen den Anschlussplatten des Peripheriegeräts und des
Hauptgeräts zeigt, wenn ein Peripheriegerät durch die Benutzereingabe ausgewählt ist, wobei die Verbindung hervorgehoben gezeigt ist.“
Die dort nebengeordneten Patentansprüche 5 und 9 weisen dem entsprechende
Änderungen auf; hinsichtlich der genauen Formulierungen der Ansprüche 2 – 16
wird auf die Akten verwiesen.
Gemäß Hilfsantrag II lautet der Patentanspruch 1 (mit wiederum gegenüber dem
Hauptantrag hervorgehobenen Änderungen):
”1. Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem
Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät, mit folgenden
Schritten:
M1 Anzeigen von zumindest zwei Peripheriegeräten, die mit dem
Hauptgerät verbunden werden können, auf dem Anzeigeschirm entsprechend einer Benutzereingabe, und
M22 Anzeigen einer Führungsillustration, die zumindest eine Anschlussplatte des Hauptgeräts, eine Anschlussplatte des
ausgewählten Peripheriegeräts und eine Verbindung zwischen den Anschlussplatten des Peripheriegeräts und des
Hauptgeräts sowie zwischen den Anschlussplatten der
Peripheriegeräte zeigt, wenn ein Peripheriegerät durch die
Benutzereingabe ausgewählt ist.“
Die beim Hilfsantrag II nebengeordneten Patentansprüche 4 und 9 weisen dem
entsprechende Änderungen auf; hinsichtlich der genauen Formulierungen der Ansprüche 2 – 17 wird erneut auf die Akten verwiesen.
Gemäß Hilfsantrag III lautet der Patentanspruch 1 (mit ebenfalls gegenüber dem
Hauptantrag hervorgehobenen Änderungen):
”1. Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem
Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät, mit folgenden
Schritten:
M1 Anzeigen von zumindest zwei Peripheriegeräten, die mit dem
Hauptgerät verbunden werden können, auf dem Anzeigeschirm entsprechend einer Benutzereingabe, und
M23 Anzeigen einer Führungsillustration, die zumindest eine Anschlussplatte des Hauptgeräts, die Anschlussplatten der
zumindest zwei Peripheriegeräte und Verbindungen zwischen der zumindest einen Anschlussplatte des Hauptgeräts und den Anschlussplatten der Peripheriegeräte
sowie zwischen den Anschlussplatten der Peripheriegeräte zeigt, wenn eine Kombination von Peripheriegeräten
durch die Benutzereingabe ausgewählt ist.“
Die beim Hilfsantrag III nebengeordneten Patentansprüche 4 und 9 weisen dem
entsprechende Änderungen auf, wobei in Anspruch 4 das Merkmal M3 noch zusätzlich ergänzt wurde (und deshalb hier mit M33 bezeichnet wird):
M33 Anzeigen eines Menüs mit mehreren Menüpunkten, von denen jeder mindestens einem von mehreren Peripheriegeräten oder einer Kombination von Peripheriegeräten zugeordnet ist,
Hinsichtlich der genauen Formulierungen der Ansprüche 2 – 16 wird noch einmal
auf die Akten verwiesen.
Die zugrundeliegende Aufgabe soll darin bestehen, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät bereitzustellen, das es dem Benutzer ermöglicht, auf einfache Weise festzustellen,
wie eine Verbindung zwischen dem Hauptgerät und dem Peripheriegerät herzustellen ist (siehe Patentschrift Absatz [0011] bzw. neue Seite 4a Absatz 1 gemäß
den Hilfsanträgen I, II und III).
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen
versehen und auch sonst zulässig.
Er hat auch Erfolg, da sich der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche sowohl nach Hauptantrag wie auch nach den drei Hilfsanträgen als nicht
patentfähig erweist.
1.
Das Streitpatent gibt eine Lehre zur Unterstützung eines Benutzers, der ein
oder mehrere Peripheriegeräte mit einem eine Anzeige aufweisenden Hauptgerät
verbinden möchte, beispielsweise einen Videokassettenrecorder mit einem Fernsehgerät (siehe Streitpatentschrift Absätze [0002] – [0004]).
Jedem Benutzer derartiger Geräte ist das Problem geläufig, für die Verbindung
von Geräten das richtige Verbindungskabel auszuwählen und es an die richtigen
Anschlüsse der beteiligten Geräte anzustecken. Eine Anleitung dafür gibt das Benutzerhandbuch, das jedoch häufig ziemlich umfangreich und in vielen verschiedenen Sprachen abgefasst ist, so dass der Benutzer Mühe haben wird, die richtige
Seite zu finden; außerdem kann das Benutzerhandbuch verlorengehen.
Um die Verbindung von Geräten für den Benutzer zu vereinfachen, schlägt das
Streitpatent vor, eine entsprechende „Führungsillustration“ auf dem Bildschirm des
Hauptgerätes darzustellen, welche u. a. die Anschlussplatte des Hauptgeräts, die
Anschlussplatte des Peripheriegeräts und das Anschlusskabel als Verbindung zwischen den „richtigen“ Anschlüssen zeigt (siehe Figur 3 – 6 des Streitpatents). Dabei soll das anzuschließende Peripheriegerät vorab vom Benutzer durch eine Menüwahl auf dem Anzeigeschirm bestimmt werden, siehe Figur 2 und darauf folgend die Menüleiste 20 am linken Rand in den Figuren 3 – 6 des Streitpatents.
Als Fachmann für derartige Überlegungen sieht der Senat einen Entwickler für
Menü-Benutzeroberflächen oder Handbücher solcher Bildschirmgeräte oder einen
Vertriebsingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung an.
2.
Die Fassung der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen I, II und III, wie sie
in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, ist zulässig. Eine gegenteilige
Auffassung hat auch die Einsprechende nicht vertreten.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch durch eine Klarstellung im Merkmal M21, dass die Verbindung zwischen
den Anschlussplatten des Peripheriegeräts und des Hauptgeräts angezeigt wird
(vgl. dazu die Figuren 3 – 6), und ferner durch das zusätzliche Teil-Merkmal, dass
die Verbindung hervorgehoben gezeigt ist (entsprechend dem erteilten Anspruch 7). Die Nebenansprüche 5 und 9 sind in gleicher Weise geändert.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält im Merkmal M22 dieselbe Klarstellung, dass die Verbindung zwischen den Anschlussplatten des Peripheriegeräts und des Hauptgeräts angezeigt wird, und außerdem als zusätzliches Teil-
Merkmal, dass auch eine Verbindung zwischen den Anschlussplatten der Peripheriegeräte gezeigt wird (vgl. den erteilten Anspruch 3 sowie die Figuren 5 und
6 mit zugehöriger Beschreibung). Die Nebenansprüche 4 und 9 sind ebenso geändert.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält im Merkmal M23 das zusätzliche Teil-Merkmal, dass eine Kombination von Peripheriegeräten durch die Benutzereingabe ausgewählt wird; dazu werden dann alle Verbindungen zwischen
der zumindest einen Anschlussplatte des Hauptgeräts und den Anschlussplatten der Peripheriegeräte sowie zwischen den Anschlussplatten der Peripheriegeräte gezeigt (vgl. dazu ebenfalls den erteilten Anspruch 3 sowie die Figur 5 mit zugehöriger Beschreibung). Die Nebenansprüche 4 und 9 sind entsprechend geändert, wobei Merkmal M33 des Anspruchs 4 dahingehend ergänzt ist,
dass ein Menüpunkt auch einer Kombination von Peripheriegeräten zugeordnet
sein kann.
3.
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit
technischen Mitteln dienen (vgl. BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“
u. a.). Nachdem aber hinsichtlich der gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen
und Patentierungsausschlüsse keine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten
werden muss (siehe BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“
II. 4.), können angesichts des entgegenstehenden Standes der Technik diese Bedenken zurückgestellt werden.
4.
Von den entgegengehaltenen Druckschriften ist von besonderem Interesse
die von der Einsprechenden am 27. Oktober 2005 eingereichte
D5
RFT STASSFURT: Bedienungsanleitung TV 63-4000H,
TV 70-4000H, Ausgabe 2 / Juli 1995,
welche bislang nicht zur Gerichtsakte gelangt war, für die es aber eine Eingangsbestätigung vom Deutschen Patent- und Markenamt gibt und die damals auch der
Patentinhaberin übersandt wurde und ihr somit bekannt ist.
Diese Fernsehgeräte-Bedienungsanleitung zeigt auf Seite 21 (obere Hälfte) das
auf dem Bildschirm des Fernsehgeräts angezeigte Untermenü „AV-Konfigurationen“, welches vom Hauptmenü aus aufgerufen wird und mit der Fernbedienung
(Seite 4) eingestellt werden kann. Mit den Menüpunkten „K1“ bis „K8“ lassen sich
acht verschiedene Geräte-Anschluss-Konfigurationen für Peripheriegeräte wie
mehrere Videorecorder, Decoder, Antenne usw. auswählen. Zu jeder (auf den Seiten 21 / 22 näher beschriebenen) Konfiguration wird auf dem Bildschirm eine Führungsillustration („Tafel 1“) angezeigt, die dem Benutzer zeigt, wie die jeweiligen
Geräte mit welchem Anschluss des Fernsehers zu verbinden sind.
Das Untermenü „AV-Konfigurationen“ entspricht dabei dem beanspruchten „Verfahren zum Unterstützen eines Benutzers beim Herstellen einer Verbindung zwischen einem Hauptgerät mit einem Anzeigeschirm und einem Peripheriegerät“.
Der Benutzer wählt durch eine Benutzereingabe entsprechend dem Merkmal M1
eine der acht Konfigurationen aus, woraufhin mehrere Peripheriegeräte, die mit
dem Hauptgerät verbunden werden können, auf dem Anzeigeschirm dargestellt
werden. Zwar wird hier nicht explizit ein Peripheriegerät ausgewählt, sondern eine
Konfiguration von Peripheriegeräten. Es wird aber offensichtlich eine Führungsillustration im Sinne des Merkmals M2 angezeigt, die das Hauptgerät, das bzw. die
mittels „K1“ bis „K8“ ausgewählte(n) Peripheriegerät(e) und eine Verbindung zwischen dem / den Peripheriegerät(en) und dem Hauptgerät darstellt.
Der Patentinhaberin kann zugestimmt werden, dass die Darstellung auf dem Bildschirm wohl nicht jeweils die genaue Anschlussplatte der zu verbindenden Geräte
anzeigt, sondern stilisiert ausgeführt ist. Eine Darstellung der Anschlussplatten findet sich nur in der gedruckten Bedienungsanleitung bei der Erläuterung der Gerätekombinationen „K1“ bis „K8“ auf Seite 21 unten / Seite 22.
5.
Zum Hauptantrag
Dem Hauptantrag kann nicht gefolgt werden, weil das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und 5 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 10, jeweils in der
erteilten Fassung, dem Fachmann durch die aus D5 bekannte Darstellung von Anschluss-Konfigurationen für Peripheriegeräte auf dem Bildschirm des Hauptgeräts
nahegelegt sind.
5.1 Wie erläutert, unterscheidet sich das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 von dem aus D5 Bekannten in zwei Punkten: zum einen sollen patentgemäß jeweils die Anschlussplatten der beteiligten Geräte angezeigt werden,
während gemäß D5 eine einfachere, stilisierte Darstellung erfolgt; zum anderen
sollen durch eine Benutzereingabe patentgemäß Peripheriegeräte ausgewählt
werden, während gemäß D5 mit „K1“ bis „K8“ gekennzeichnete Gerätekonfigurationen (d. h. Gerätekombinationen) auswählbar sind.
Beide Unterschiede vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht
zu begründen, sondern lassen sich durch übliches fachmännisches Handeln in
einander überführen. Denn der Fachmann entnimmt aus D5 die Lehre, eine Illustration zur Verbindung von Haupt- und Peripheriegeräten auf dem Bildschirm des
Hauptgerätes anzuzeigen. Für diese Illustration einen bestimmten Detaillierungsgrad festzulegen und zu entscheiden, mit welcher Genauigkeit und Auflösung die
einzelnen Objekte dargestellt werden, d. h. ob sie stilisiert oder durch ein vollständiges Bild der Anschlussplatte angezeigt werden, hängt von Randbedingungen
wie Speicherplatz und Auflösevermögen der Anzeigevorrichtung ab und verlässt
nicht den Bereich des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns. Gleiches gilt für den Ersatz der Konfigurationskennzeichnung „K1“ bis „K8“ durch die
Angabe der jeweils berücksichtigen Peripheriegeräte, denn es springt sofort ins
Auge, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen „K1“, „K2“ usw. nicht selbsterklärend
ist und den unerfahrenen Nutzer zunächst überfordert, solange er die zugeordneten Peripheriegeräte nicht auswendig kennt; dass eine Auswahl aus angezeigten
Peripheriegeräten benutzerfreundlicher wäre, ist für den Fachmann offensichtlich.
Im Übrigen zeigt die von der Einsprechenden benannte Druckschrift
D1
JP 10 - 42 203 A
in Figur 2 im selben Zusammenhang die explizite Menü-Auswahl anzuschließender Peripheriegeräte am Bildschirm des Hauptgeräts.
Daher mag das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber D5
zwar neu sein; die Unterschiede verlangen vom Fachmann aber keine erfinderische Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 kann deshalb keinen Bestand haben.
5.2
Die Patentinhaberin hat dem gegenüber eingewendet, erst die beanspruchte Erfindung ermögliche, dass der Benutzer „auf Knopfdruck“ das komplette Verkabelungsdiagramm seiner Anlage angezeigt bekommen könne. Das sei bei den
Anzeigen nach den Entgegenhaltungen nicht der Fall. Beispielsweise sei in D5 auf
Seite 6 oben beschrieben, dass an den Antenneneingang des Fernsehgerätes
immer das mitgelieferte Absorberkabel anzuschließen sei; dieses wichtige Detail
fehle aber in der Anzeige gemäß Seite 21 oben, weil dort nur die vier Anschlussbuchsen EC1 – EC4 dargestellt seien und eben nicht die vollständige Anschlussplatte des Hauptgerätes.
Dieses Argument vermochte nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den angegebenen Unterschied ist zwar berechtigt und könnte tatsächlich einen Nachteil der Darstellung gemäß D5 aufzeigen. Damit lässt sich aber allenfalls die Neuheit gegenüber D5 begründen; eine erfinderische Tätigkeit ist jedenfalls nicht mehr erforderlich, um statt der in D5 gezeigten stilisierten Darstellung eine Anzeige der vollständigen Anschlussplatten auf dem Bildschirm zu wählen, ähnlich den kompletten
Druckzeichnungen der acht Konfigurationen, wie sie im Benutzerhandbuch bereits
enthalten sind.
5.3
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 5 und 10 sind nicht anders
zu beurteilen. Laut Merkmal M3 des Anspruchs 5 sollen die zur Geräteauswahl
angezeigten Menüpunkte jeder mindestens einem von mehreren Peripheriegeräten „zugeordnet“ sein; das ist bei der Ausführung nach D5 bereits der Fall, da die
Menüpunkte „K1“ bis „K8“ jeweils einer Kombination bestimmter Geräte zugeordnet sind, siehe D5 Seite 21 untere Hälfte / Seite 22. Davon abgesehen unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 5 nicht vom Verfahren nach Anspruch 1, so
dass die dortige Argumentation analog gültig ist. Anspruch 10 ist, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, auf eine geeignete Vorrichtung für die Verfahren
nach Anspruch 1 oder Anspruch 5 gerichtet, deren besondere Vorrichtungsmerkmale der Fachmann in D5 automatisch mitliest.
Auch diese beiden Ansprüche können sonach keinen Bestand haben, weil ihre
Merkmale dem Fachmann durch D5 nahegelegt sind.
6.
Zu den Hilfsanträgen I bis III
Die Hilfsanträge haben keinen Erfolg, da sich auch mit den jeweils zusätzlichen
Merkmalen keine erfinderische Tätigkeit begründen lässt.
6.1 Wie unter 2. dargestellt, unterscheiden sich die unabhängigen Ansprüche
nach Hilfsantrag I von den erteilten Ansprüchen außer einer Klarstellung durch
das zusätzliche Teil-Merkmal, dass die Verbindung (d. h. das Kabel zwischen
Hauptgerät und Peripheriegerät(en)) hervorgehoben gezeigt ist.
Hervorhebungen in Führungsillustrationen sind dem Fachmann jedoch vertraut.
Auch D5 enthält bereits entsprechende Hinweise, siehe Seite 21 obere Hälfte linke
Textspalte „Hinweise zu den Konfigurationstafeln“: „Der Empfangsweg über die
Antennen ist weiß dargestellt“ / „Das decodierte Signal ist rot dargestellt“. Zwar
weist die Patentinhaberin zu Recht darauf hin, dass gemäß D5 nicht zwangsläufig
„die Kabelverbindung“ hervorgehoben ist. Graphische Hervorhebungen sind aber
ein allgemein bekanntes Mittel, um Wichtiges zu verdeutlichen, so dass in einer
konkreten Lehre, welche Objekte hervorgehoben gezeigt werden sollen, lediglich
fachmännisches Handeln ohne jedes erfinderische Zutun erkannt werden kann.
Hilfsantrag I ist daher nicht anders zu beurteilen als der Hauptantrag.
6.2
Die unabhängigen Ansprüche nach Hilfsantrag II unterscheiden sich von
den erteilten Ansprüchen außer durch die oben genannte Klarstellung durch das
zusätzliche Teil-Merkmal, dass auch eine Verbindung zwischen den Anschlussplatten der Peripheriegeräte gezeigt wird.
Der Umfang der Darstellung, d. h. die Lehre, wie viele Details aus den vollständigen Zeichnungen der gedruckten Bedienungsanleitung in die am Bildschirm angezeigte Führungsillustration aufgenommen werden, ist dem Fachmann überlassen
und nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit geeignet.
Auch Hilfsantrag II ist daher nicht anders zu beurteilen als der Hauptantrag.
6.3
Hilfsantrag III ist auf die Auswahl einer Kombination von Peripheriegeräten gerichtet, deren Verschaltung anschließend angezeigt werden soll. Die Auswahl einer solchen Kombination mehrerer Peripheriegeräte ist aber im Auswahlmenü gemäß D5 bereits enthalten, siehe z.B. die Konfiguration K3 auf Seite 22
(Satelliten-Receiver + Videorecorder + Decoder). Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 9 gemäß Hilfsantrag III sind daher durch D5 genauso nahegelegt
wie die Ansprüche des erteilten Patents.
Hilfsantrag III bleibt darum ebenfalls erfolglos.
7.
Über die Unteransprüche brauchte nicht im Einzelnen befunden zu werden
(BGH BlPMZ 1983, 157 „Schneidhaspel“).
III.
Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen, weil die jeweils beanspruchten Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag und ebenso in der Fassung nach den drei Hilfsanträgen
zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Ko