Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.05.2009 – 11 W (pat) 323/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 32 055
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Univ. Rothe und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 32 055 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 5. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 101 32 055 mit der Bezeichnung
„Entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung sowie Verfahren zu ihrer
Herstellung“
ist am 11. Dezember 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
neu sei, zumindest es ihm aber an erfinderischer Tätigkeit mangele. Weiterhin
macht sie nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend, dass das Patent die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen
könne. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Druckschrift:
(D1) DE 20 49 487 A.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom
7. Mai 2009 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich gutachterlich auf:
(D13) Schuhmann, Hermann: Metallographie, VEB Verlag Leipzig, 12. Auflage,
Seiten 505 - 507.
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
1.
Entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung, insbesondere
zur Anwendung im Sanitärbereich, dadurch gekennzeichnet, dass sie
50 bis 80 Gew.-% Cu,
0 bis 5 Gew.-% Pb,
0,01 bis 0,10 Gew.-% As,
0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si,
0 bis 0,3 Gew.-% Fe,
0 bis 0,04 Gew.-% Mn,
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Verunreinigungen umfasst, und dass
9.
das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet in gegliederten Fassung:
1.
Verfahren zur Herstellung einer Kupfer-Zink-Legierung, wobei die Ausgangsmaterialien in einem Gewichtsverhältnis
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
von
50 bis 80 Gew.-% Cu,
0 bis 5 Gew.-% Pb,
0,01 bis 0,10 Gew.-% As,
0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si,
0 bis 0,3 Gew.-% Fe,
0 bis 0,04 Gew.-% Mn,
als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Verunreinigungen, wobei
9.
das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt,
10. gemischt, geschmolzen, und zu einer metallischen Legierung
gegossen werden, und wobei
11. die metallische Legierung zur Ausbildung der (cid:302)-Phase bei
500 - 650°C geglüht wird, dadurch gekennzeichnet, dass
12. die geglühte metallische Legierung mittels Kühlmitteln aktiv
abgekühlt wird.
Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Ansprüche 2
bis 7, des auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Anspruchs 2 sowie
wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Die Erfindung betrifft eine entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung, die sich
insbesondere für Anwendungen im Sanitärbereich, z. B. für Trinkwasserarmaturen, Trinkwasserrohre oder Rohrverbinder eignet. Die Erfindung betrifft weiterhin
ein Herstellungsverfahren für eine derartige Kupfer-Zink-Legierung (Abs. [0001]
der Patentschrift).
Wie in der Beschreibungseinleitung ausgeführt ist, können Kupfer-Zink-Legierungen, auch Messing oder Messinglegierungen genannt, in zwei verschiedenen
metallischen Phasen auftreten ((cid:302)-(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:533)-Phase). Im Phasendiagramm einer
(cid:48)(cid:72)(cid:86)(cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:72)(cid:74)(cid:76)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3) (cid:87)(cid:85)(cid:76)(cid:87)(cid:87)(cid:3) (cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3) (cid:85)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:3) (cid:302)-Phase bei einem Kupferanteil von mehr als
62 Gew.-% auf. Bei einem Anteil von Kupfer zwischen 54 und 62 Gew.-% liegt die
(cid:48)(cid:72)(cid:86)(cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:72)(cid:74)(cid:76)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3) (cid:80)(cid:76)(cid:87)(cid:3) (cid:36)(cid:81)(cid:87)(cid:72)(cid:76)(cid:79)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:86)(cid:82)(cid:90)(cid:82)(cid:75)(cid:79)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:302)-(cid:3) (cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3) (cid:68)(cid:88)(cid:70)(cid:75)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:533)-Phase vor. Bei Vorhandensein von zusätzlichen metallischen Komponenten verschieben sich die
oben genannten Phasengrenzen (Abs. [0002] der Patentschrift).
In wässrigen, schwach sauren bis alkalischen Elektrolytlösungen bildet Messing
Deckschichten aus Kupferoxid, die in der Regel einen gewissen Schutz gegen
Korrosion bieten.
In weichen, chloridhaltigen Wässern dagegen kann bei
Messinglegierungen eine besondere Korrosionsform auftreten, die als Entzinkung
bezeichnet wird. Dabei wird Zink aus der Messinglegierung herausgelöst, und es
bleibt ein poröser Kupferschwamm zurück. Weiter wird die (cid:533)-Phase stärker ange-
(cid:74)(cid:85)(cid:76)(cid:73)(cid:73)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:302)-Phase, da Erstere gegenüber der Letzteren weniger elektropositiv
ist (Abs. [0003] der Patentschrift).
Zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit einer Messinglegierung ist es be-
(cid:78)(cid:68)(cid:81)(cid:81)(cid:87)(cid:15)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:36)(cid:88)(cid:86)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:533)-Phase durch eine Wärmebehandlung bei der Herstellung möglichst zu verhindern. Weiter ist es auch bekannt, einer Messinglegierung
zusätzliche metallische Komponenten beizumengen, di(cid:72)(cid:3) (cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3) (cid:302)-Phase vor Entzinkung schützen (Abs. [0004] der Patentschrift). Andererseits können jedoch bestimmte metallische Komponenten eine
interkristalline Korrosion
fördern
(Abs. [0006] der Patentschrift).
Die Aufgabe besteht darin, eine Kupfer-Zink-Legierung anzugeben, die eine besonders hohe Beständigkeit gegenüber einer Entzinkung und einer interkristallinen
Korrosion aufweist und sich insbesondere für Anwendungen im Sanitärbereich
eignet. Weiter ist es Aufgabe der Erfindung, ein Herstellungsverfahren für eine
derartige Kupfer-Zink-Legierung anzugeben (Abs. [0007] der Patentschrift).
Die Lösung soll mit der entzinkungsbeständigen Kupfer-Zink-Legierung der Ansprüche 1 bis 5 und dem Verfahren gemäß den Ansprüchen 6 und 7 in der erteilten Fassung, hilfsweise mit dem Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 gemäß
Hilfsantrag 1 erfolgen.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Diplomingenieur
(Univ.) der Fachrichtung Werkstoffkunde mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Nichteisen-Legierungen, insbesondere der Messinglegierungen.
1. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende trägt vor, dass die patentgemäße Lehre für den Fachmann
nicht ausführbar sei, da weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung zu
entnehmen sei, wie der Fachmann zu dem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
vorgesehenen Merkmal 9, wonach das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-%
beträgt, gelange. Die Patentinhaberin habe in der Einspruchserwiderung ausgeführt, dass sich das Cu-Äquivalent nicht vorausberechnen lasse und nur an der
fertigen Legierung anhand eines Schliffbildes zu ermitteln sei. Dadurch, dass das
Cu-Äquivalent erst im nachhinein bestimmbar sei, liege keine Regel zum planbaren Handeln vor, zumal nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bis zu
7 Legierungsbestandteile vorgesehen seien und somit die Ermittlung des
Cu-Äquivalent mit einen erheblichen Versuchsaufwand verbunden sei.
Hierzu führte die Patentinhaberin aus, dass sich das Cu-Äquivalent nicht berechnen lasse und die von der Einsprechenden verwendete Formel nach Guillet sei,
wie der Fachmann wisse, veraltert und beruhe auf vagen Vermutungen. Sie berücksichtige den Einfluss von Blei nicht in der richtigen Weise und berücksichtige
auch die Wechselwirkungen zwischen Eisen und Silizium nicht korrekt. Zur Auslegung des Anspruchs sei davon auszugehen, dass das Cu-Äquivalent eingestellt
werde und zur Überprüfung das Schliffbild herangezogen werde. Dies sei eine
übliche Vorgehensweise auf dem Gebiet der Legierungen und auch die Anzahl der
Versuche sei überschaubar.
Diese Argumente sind jedoch im Lichte der durch die Patentbeschreibung vermittelten Offenbarung nicht haltbar, da letztere zur Auslegung der Patentansprüche
heranzuziehen ist.
Im Absatz [0009] der Patentschrift ist beschrieben, dass man mit dem Kupfer-
Äquivalent die Wirkungen der unterschiedlichen Legierungselemente bei
Messinglegierungen bezüglich der Gefügeausbildung berücksichtigt. In diesem
Absatz wird anhand eines Beispiels rechnerisch erläutert, wie sich das
Kupfer-Äquivalent zum tatsächlichen Kupfergehalt verhält. Ist beispielsweise Blei
oder Eisen in der Kupfer-Zink-Legierung enthalten, so addieren sich deren Anteile
hinsichtlich der Wirksamkeit zum tatsächlichen Kupfer-Anteil. Weiterhin ist erläutert, dass in diesem Fall der tatsächliche Kupfer-Anteil niedriger ist als das wirksame Kupfer-Äquivalent. Ist neben Kupfer zusätzlich ein Blei-Anteil von 2 Gew.-%
enthalten, so beträgt nach dem angegebenen Berechnungsbeispiel das wirksame
Kupfer-Äquivalent etwa 60 Gew.-%., der
tatsächliche Kupfer-Anteil nur
(1-0,02) x 60 Gew.-% = 58,8 Gew.-%.
Weder aus Absatz [0009] noch aus der übrigen Beschreibung ist jedoch ein Hinweis zu entnehmen, das Cu-Äquivalent nicht nach der angegebenen Formel, sondern anhand eines Schliffbildes der fertigen Legierung zu ermitteln, zumal dem
Fachmann bekannt ist, dass neben den Legierungsbestandteilen auch eine Wärmebehandlung auf das Phasendiagramm und damit auf das Schliffbild entscheidenden Einfluss haben kann. Absatz [0009] lehrt den Fachmann vielmehr, dass
das Cu-Äquivalent mit der explizit angegebenen Formel berechnet werden soll. In
dieser Formel erkennt der Fachmann die ihm bekannte Berechnung nach Guillet
(vgl. D13, S. 506), wobei in der Patentbeschreibung offensichtlich anstelle des von
Guillet angegebenen Gleichgewichtskoeffizienten für Blei nicht 1 sondern 0 eingesetzt wurde. Da in der Patentschrift zu den Gleichgewichtskoeffizienten der anderen Legierungsbestandteile keine Angaben gemacht werden, geht der Fachmann
von den von Guillet genannten Gleichgewichtskoeffizienten t für die Berechnung
des Cu-Äquivalents X aus. Hierzu dient zur Ermittlung des Cu-Äquivalents die
durch den geänderten Gleichgewichtsfaktor für Blei (t=0) abgewandelte Formel:
X (Cu-Äquivalent) =
+
a
PB
*
t (
Pb
)1 +−
a
Si
*
t (
Si
100 * )1 +−
A a
Fe
t (
Fe
)1 +−
a
*
Mn
*
t (
Mn
)1 +−
...
wobei A der Kupferanteil und a die Legierungsanteile darstellen.
Somit ist das Cu-Äquivalent nach der Lehre der Patentschrift vorausberechenbar;
daher offenbart das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.
Aus der Druckschrift D1, vgl. S. 3, 2. Abs., ist bereits bekannt, Kupferbasis-Zinklegierungen so zu vervollkommnen, dass trotz einer guten Eignung für den Druckguss bei Raumtemperatur kein “Abzinken“ befürchtet zu werden braucht. Diese
Druckschrift beschreibt folglich eine entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung (Merkmal 1).
Weiterhin offenbart Anspruch 1 der D1 eine Kupferbasis-Zinklegierung mit 60 bis
79 % Kupfer, 1,0 bis 3,5 % Blei und 0,02 bis 0,08 Arsen, wobei der Restanteil, von
normalen Verunreinigungen abgesehen, im wesentlichen aus Zink mit einem Mindestanteil von etwa 10 % besteht und sie außerdem 0,2 bis 2,0 % Kiesel, also Silizium, enthält. Nach Anspruch 3 der D1 ist vorgesehen, dass die Legierung außerdem bis 0,5 % Eisen und/oder bis 3,0 % Mangan enthält. Somit gehören die in den
Merkmalen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 angegebenen Bereiche für die Legierungsbestandteile Kupfer, Blei, Arsen, Silizium, Eisen, Mangan und Zink bereits zum Stand
der Technik, was auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt wurde.
Wie bereits zur Ausführbarkeit erläutert, lehrt das angegriffene Patent nach Absatz [0009], zur Ermittlung des Cu-Äquivalents von der durch den geänderten
Gleichgewichtsfaktor für Blei (t=0) abgewandelten Formel von Guillet auszugehen.
Setzt man in diese Formel die aus den Ansprüchen 1 und 3 der D1 bekannten
Anteile für die Legierungsbestandteile (Cu: 60 bis 79 %; Pb: 1 bis 3,5 %; Si: 0,2
bis 2 %; Fe: 0 bis 0,5 %; Mn: 0 bis 3 %) ein, so erhält man ein Cu-Äquivalent von
51,28 bis 81,65 % Cu.
Das Merkmal 9 des Anspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag, wonach das wirksame
Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt, stellt für den Fachmann eine Einstellregel dar, die der Druckschrift D1 zwar nicht explizit zu entnehmen ist. Nach der
BGH-Entscheidung „Borhaltige Stähle“ (GRUR 1986,163) ist jedoch eine Einstellregel dann nicht neu, wenn und soweit Legierungen mit den selben qualitativen
und quantitativen Bestandteilen zum Stand der Technik gehören, bei deren Herstellung die beanspruchte Einstellregel, wenn auch unerkannt, eingehalten wurde.
Demnach kann auch das Merkmal 9 die Neuheit nicht begründen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist folglich nicht neu und Anspruch 1 in der erteilten Fassung hat daher keinen Bestand. Im Rahmen der Antragsgesamtheit haben auch die dem Anspruch 1 nach- und nebengeordneten
Ansprüche keinen Bestand (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizgerät).
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag betrifft nach den Merkmalen 1 - 9 ein Verfahren zur Herstellung einer Kupfer-Zink-Legierung, wobei die
Ausgangsmaterialien in einem Gewichtsverhältnis von 50 bis 80 Gew.-% Cu, 0 bis
5 Gew.-% Pb, 0,01 bis 0,10 Gew.-% As, 0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si, 0 bis
0,3 Gew.-% Fe, 0 bis 0,04 Gew.-% Mn, als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Verunreinigungen, wobei das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt. Die
Legierungsbestandteile, die Mengenangaben derselben und das Cu-Äquivalent
der herzustellenden Kupfer-Zink-Legierung entsprechen den Angaben zur Legierung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Diese Legierungszusammensetzung
ist, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, aus der Druckschrift D1 bekannt.
Dass eine feste Metalllegierung durch die Verfahrensschritte Mischen der Bestandteile, Schmelzen, Gießen und anschließendem Erstarren hergestellt wird, ist
dem Fachmann allgemein bekannt. Folglich sind die Merkmale 1 und 10 implizit
und die Merkmale 2 bis 8 explizit für den Fachmann aus der D1 zu entnehmen,
wobei sich aus den Merkmalen 2 bis 8, wie bereits zum Hauptantrag erläutert,
auch das beanspruchte Cu-Äquivalent einstellt. Somit ist aus D1 ein Verfahren mit
den Merkmalen 1 bis 10 bekannt.
Weiterhin lehrt Anspruch 5 dieses Standes der Technik, das Formteil unmittelbar
nach der Warmformung auf einer genügend hohen, jedoch unterhalb des
Schmelzpunktes der Legierung liegenden Temperatur so lange zu halten, bis nach
der Warmformung etwa in der Beta-Phase zurückgebliebene Legierungsbestandteile in die Alpha- oder Delta-Phase übergegangen sind, und anschließend das
Formteil auf die Umgebungstemperatur abzukühlen. Dies entspricht dem Teilmerkmal des Merkmals 11, wonach die metallische Legierung zur Ausbildung der
(cid:302)-Phase geglüht wird. Aus diesem Anspruch ergibt sich auch das Merkmals 12,
wonach die geglühte metallische Legierung aktiv abgekühlt wird, denn die Formulierung "abgekühlt wird" bedeutet für den Fachmann, dass der Verfahrensschritt
des Abkühlens aktiv betrieben wird und nicht, dass man die geglühte metallische
Legierung ohne aktive äußere Einwirkung einfach abkühlen lässt. Die Verwendung
von Kühlmitteln beim aktiven Abkühlen ist fachüblich und somit ergibt sich auch
das Merkma 12 aus D1.
Vom Stand der Technik gemäß D1 unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags demnach dadurch, dass beim Glühen der Legierung
eine Temperatur von 500 - 650° C eingehalten wird (Teilmerkmal 11). Den geeignetsten Temperaturbereich zu ermitteln, ist jedoch eine fachmännische Vorgehensweise, wenn, wie im vorliegenden Fall, es bereits bekannt ist, zur Ausbildung
der (cid:302)-Phase die Legierung zu glühen. Hiervon ausgehend bedarf es nämlich lediglich einer Reihe überschaubarer Versuche, um zu optimalen Temperaturbereich von 500 bis 650° C zu gelangen. Demnach kann auch dieses Merkmal eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Verfahren gemäß Anspruch 1 ergibt sich folglich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und hat somit keinen Bestand. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag fällt auch der
rückbezogenen Anspruch 2, da er Teil des Antrags ist und zu ihm weder ein eigenständiger Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist.
Das Patent ist daher zu widerrufen.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Rothe
Dr. Baumgart
Bb