Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 07.05.2009 – 15 W (pat) 1/08

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 40 535

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter

Dr. Maksymiw und Dr. Lange

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 13. Juni 2007 wird aufgehoben und das Patent 101 40 535 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juni 2007 hat die Patentabteilung 41

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 101 40 535 mit der Bezeichnung

"Maschinelles Geschirrspülmittel mit verbessertem Glaskorrosionsschutz"

mit nachstehend genannten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Beschreibung S. 1, 2, 7 bis 23 der Patentschrift,

Beschreibung S. 3 bis 6, eingegangen am 13. Juni 2007 (Hilfsantrag 3), und

Patentanspruch Nr. 1 bis 13, eingegangen am 13. Juni 2007 (Hilfsantrag 3).

Die beschränkte Aufrechterhaltung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass

das beanspruchte Mittel und dessen Verwendung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen

D1

D2

DE 100 60 533 A1

EP 0 727 448 A1

D3 WO 01/00781 A1

D4 WO 00/56851 A1

D5

D6

D7

DE 37 43 739 A1

EP 0 070 587 A1

DE 198 19 187 A1

neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die beschränkten Patentansprüche 1 und 13 lauten:

1. Maschinelles Geschirrspülmittel, enthaltend Phosphat sowie

optional weitere Bestandteile von Reinigungsmitteln, dadurch

gekennzeichnet, dass es

a) 0,1 bis 2 Gew.-% eines oder mehrerer Zinksalz(e) mindestens einer monomeren und/oder polymeren organischen

Säure mit Ausnahme des Zinkricinoleats, des Zinkabietats

und des Zinkoxalats und der Zinksalze unverzweigter oder

verzweigter, ungesättigter oder gesättigter, ein- oder mehrfach

hydroxylierter

Fettsäuren

mit

mindestens

8 Kohlenstoffatomen und/oder Harzsäuren; sowie

b) 0,1 bis 70 Gew.-% an Copolymeren aus

i) ungesättigten Carbonsäuren

ii) Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren

enthält.

13. Verwendung von maschinellen Geschirrspülmitteln nach einem der Ansprüche 1 bis 12 zur Inhibierung von Glaskorrosion

beim maschinellen Geschirrspülen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verteidigt in der mündlichen Verhandlung ihr Patent in der

vom Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung,

hilfsweise

in der Fassung des Hilfsantrags 1 aus dem Schriftsatz vom

30. April 2009. Der Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag lautet:

1. Verwendung von maschinellen Geschirrspülmitteln, enthaltend

Phosphat sowie optional weitere Bestandteile von Reinigungsmitteln, dadurch gekennzeichnet, dass es

a) ein oder mehrere Zinksalz(e) mindestens einer monomeren

und/oder polymeren organischen Säure mit Ausnahme des

Zinkricinoleats, des Zinkabietats und des Zinkoxalats; sowie

b) 0,1 bis 70 Gew.-% an Copolymeren aus

i) ungesättigten Carbonsäuren

ii) Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren

enthält, zur Inhibierung von Glaskorrosion beim maschinellen

Geschirrspülen.

Die Patentinhaberin führt aus, dass der Kern der Erfindung die spezielle Kombination der organischen Zinksalze mit Copolymeren aus ungesättigten Carbonsäuren

und Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren in Verbindung mit der geringen

Konzentration der Zinksalze sei. Keines der entgegen gehaltenen Dokumente

gebe dem Fachmann einen Hinweis auf diese spezielle Kombination. Die D7 zeige

nirgends den Einsatz von Silberschutzmittel in Form von organischen Zinksalzen

zur Vorbeugung oder Verhinderung der Korrosion von Glasgut und eine Verbesserung der Verhinderung der Korrosion mit organischen Zinksalzen. Die D4 leite vom

Erfindungsgedanken weg. Das Geschirrspülmittel gemäß D4 solle ausdrücklich

kein Phosphat enthalten, da in Gegenwart von Zink Zinkphosphat ausgefällt

würde, das dann der Reinigungslösung entzogen sei - vgl. D4 S. 5 Abs. 1. Die von

der Patentinhaberin vorgelegten Versuche zum Nachweis eines verbesserten Korrosionsschutzeffektes durch die Kombination von Zinksalzen mit Sulfonsäuregruppen-haltigen Polymeren zeigten jedoch, dass auch in Gegenwart von Phosphat

ein deutlich verbesserter Korrosionsschutzeffekt erzielt würde.

Die D2 offenbare zwar die grundsätzliche Möglichkeit, Sulfonsäuregruppen-haltige

Polymere in Reinigungsmitteln einzusetzen. Die Angaben zur Korrosionsinhibierung bezögen sich jedoch auf die metallische Korrosion in Kühlwasserbehältern

und nicht auf die Korrosion von Glasoberflächen bei der maschinellen Geschirrreinigung. Die D2 liege daher auf einem anderen technischen Gebiet als das Streitpatent. Außerdem seien in D2 keine Geschirrspülmittel mit organischen Zinksalzen beschrieben.

Der Versuchsbericht der Einsprechenden aus deren Schriftsatz vom 30. Mai 2007

habe außerdem nichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten der maschinellen

Geschirrreinigung zu tun. Der im Versuchsbericht gewählte Temperaturbereich um

75°C werde bei üblichen Geschirrspülvorgängen nicht erreicht. So sei beim maschinellen Reinigen von Glas eine Temperatur von etwa 45°C und bei anderem

Geschirr Temperaturen bis maximal 70°C üblich. Auch die Vorgehensweise gemäß dem Versuchsbericht, die Gläser drei Tage im entsprechenden Reiniger zu

lagern, entspreche nicht den Vorgängen im Geschirrspüler. Der Versuchsbericht

der Einsprechenden enthalte demnach keine gewichtige Aussage bezüglich des

Vergleichs mit dem erfindungsgemäßen Geschirrspülmittel.

Demgegenüber sei der Versuchsreihe der Pateninhaberin gemäß Schriftsatz vom

30. April 2009 deutlich zu entnehmen, dass durch den erfindungsgemäßen Zusatz

von Sulfonsäuregruppen-haltigen Polymeren zu Zink- und Phosphat-haltigen maschinellen Geschirrspülmitteln typische Glaskorrosionsprozesse wie Linienkorrosion und Glasverlust gestoppt oder zumindest reduziert werden könnten.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

- die Beschwerde zurückzuweisen,

- hilfsweise, den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das

Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage von

Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2009.

Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung - wie mit Schreiben vom

28. April angekündigt - nicht teilgenommen hat, hat (sinngemäß) den Antrag gestellt,

- den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag

bestehen keine Bedenken.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich auf die Ansprüche 1, 3 und 13

i. V. m. Abs. [0033] der Patentschrift DE 101 40 535 B4, entsprechend Anspruch 1, 3 und 16 i. V. m. S. 9 Abs. 1 und S. 14 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen, zurückführen. Die Ansprüche 2 bis 13 finden ihre Grundlage in den veröffentlichten Patentansprüchen 2, 4 bis 12, 14 und 15 der DE 101 40 535 B4, entsprechend Ansprüche 2, 4 bis 12 und 18 i. V. m. S. 3 Abs. 2 und 3 sowie S. 9 und

Abs. 1 und S. 14 Abs 4 der ursprünglichen Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge.

Die (Verwendungs)Ansprüche 1 bis 14 des geltenden Hilfsantrags 1 entsprechen

den Ansprüchen 1 bis 14 des Hilfsantrags 4, der in der Einspruchsanhörung vor

dem DPMA am 13. Juni 2007 vorlag. Anspruch 11 ist zwar als Mittelanspruch formuliert, bezieht sich aber auf die beanspruchte Verwendung. Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 lässt sich auf die Ansprüche 1 und 15 i. V. m. Abs. [0033] der veröffentlichten Patentschrift DE 101 40 535 B4, entsprechend S. 3 Abs. 2 und 3

i. V. m. S. 9 Abs. 1 und S. 14 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen, zurückführen.

Die Ansprüche 2 bis 14 finden ihre Grundlage in den veröffentlichten Patentansprüchen 2 bis 14 i. V. m. Anspruch 15 der DE 101 40 535 B4, entsprechend den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12, 16 u 18 i. V. m. S. 3 Abs. 2 und 3 sowie S. 9

Abs. 1 und S. 14 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge.

3. Der zuständige Fachmann ist hier ein regelmäßig mit der Entwicklung von

Wasch- und Reinigungsmitteln betrauter Diplomchemiker mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Formulierung von Waschmitteln.

4. Ob der Gegenstand des Haupt- und Hilfsanspruchs neu ist, kann dahingestellt

bleiben, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand des Streitpatents liegt auf dem Gebiet der maschinellen Geschirrspülmittel.

Laut Angaben der Patentinhaberin in den Abs. [0002] bis [0004] der Patentschrift

DE 101 40 535 B4 haben mit der fortschreitenden Automatisierung verschiedenster Wasch- und Reinigungsprozesse in Haushalt und Industrie maschinelle

Wasch- und Reinigungsmittel für Textilien und Geschirr in den vergangenen Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dabei wird in einem typischen maschinellen Reinigungsgang das in Körben eingestellte Geschirr durch intensiven

Kontakt mit der wässrigen Reinigerlösung bei etwa 65°C und pH-Werten zwischen 9 und 11 gesäubert und anschließend klargespült. Neben eventuell auftretenden Calciumcarbonat-Ablagerungen auf dem Geschirr ist ein seit langem bestehendes Problem beim maschinellen Geschirrspülen die Korrosion von Glasspülgut, die sich in der Regel durch Auftreten von Trübungen, Schlieren und

Kratzern aber auch durch ein Irisieren der Glasoberfläche äußern kann.

Ausgehend von dem beschriebenen Problem stellt sich die Aufgabe, ein maschinelles Geschirrspülmittel bereitzustellen, das auch bei wiederholter Benutzung die

Oberflächen gläsernen Spülguts nicht korrosiv verändert, insbesondere keine Trübungen, Schlieren oder Kratzer aber auch kein Irisieren der Glasoberflächen verursacht - vgl. Abs. [0013] der DE 101 40 535 B4.

4a. Gelöst werden soll die Aufgabe gemäß Hauptantrag durch ein Mittel nach Patentanspruch 1 und seine Verwendung nach Patentanspruch 13.

Patentanspruch 1, nach Merkmalen gegliedert, lautet:

(1)

(2)

(3)

Maschinelles Geschirrspülmittel, enthaltend

Phosphat sowie optional weitere Bestandteile von Reinigungsmitteln,

eines oder mehrerer Zinksalz(e),

(3.1) mindestens einer monomeren und/oder polymeren organischen Säure mit

Ausnahme des Zinkricinoleats, des Zinkabietats und des Zinkoxalats und

der Zinksalze unverzweigter oder verzweigter, ungesättigter oder gesättigter, ein- oder mehrfach hydroxylierter Fettsäuren mit mindestens

8 Kohlenstoffatomen und/oder Harzsäuren

(3.2)

in einer Menge von 0,1 bis 2 Gew.-%; sowie

(4)

Copolymere aus

(4.1) ungesättigten Carbonsäuren und

(4.2) Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren

(4.3)

in einer Menge von 0,1 bis 70 Gew.-%.

Patentanspruch 13 lautet:

Verwendung von maschinellen Geschirrspülmitteln nach einem

der Ansprüche 1 bis 12 zur Inhibierung von Glaskorrosion beim

maschinellen Geschirrspülen.

Die DE 198 19 187 A1 (D7) betrifft ein maschinelles Geschirrspülmittel - vgl. S. 2

Z. 1. Gemäß D7 soll u. a. die Aufgabe gelöst werden, ein maschinelles Geschirrspülmittel bereitzustellen, das auch nach mehrfacher Verwendung keine Schädigungen am Glas verursacht, gleichzeitig gute Teereinigungsleistungen, aber auch

hervorragende Gesamtreinigungsleistungen aufweist - vgl. S. 2 Zn. 48 bis 52.

Das maschinelle Geschirrspülmittel (Merkmal 1) gemäß D7 enthält herkömmliche

Phosphate sowie weitere übliche Inhaltsstoffe (Merkmal 2) und zusätzlich zu den

Phosphaten als weiteren Builder ein Additiv aus u. a. (co-)polymerer Polycarbonsäure - vgl. Anspruch 1. Gemäß D7 wird unter (co-)polymeren Polycarbonsäure

ein nicht oder nur teilweise neutralisiertes Homopolymer oder Copolymer verstanden. Hierzu gehören u. a. Copolymere der Acrylsäure oder der Methacrylsäure mit

weiteren ethylenisch ungesättigten Monomeren wie beispielsweise Meth(-allylsulfonsäure), Vinylsulfonsäure, Styrolsulfonsäure oder Acrylamidomethylpropansulfonsäure (Merkmale 4. bis 4.2) - vgl. S. 3 Zn. 22 bis 30. Das Builder-Additiv kann

in Mengen von 2 bis 40 Gew.-% (im maschinellen Geschirrspülmittel) vorliegen

- vgl. Anspruch 8. Darin können wiederum hohe Mengen, bevorzugt 2 bis

40 Gew.-% an (co)polymerer Polycarbonsäure enthalten sein - vgl. S. 4 Zn. 32 bis

33 -, d. h. die Menge an (co)polymerer Polycarbonsäure kann somit von 0,04 bis

zu 16 Gew.-% im Geschirrspülmittel betragen (Merkmal 4.3).

Gemäß D7 können zusätzlich Zinkverbindungen (Merkmal 3) zur Verhinderung

der Korrosion am Spülgut eingesetzt werden. Diese als Silberschutzmittel dienenden Zinkverbindungen können üblicherweise in Mengen von bis zu etwa 5 Gew.-%

(Merkmal 3.2) vorliegen - vgl. S. 6 Zn. 31 bis 33.

Damit weist das maschinelle Geschirrspülmittel gemäß D7, bis auf Merkmal 3.1,

alle Merkmale des Mittels gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags auf.

In der WO 00/56851 A1 (D4) ist dem Fachmann ein maschinelles Geschirrspülmittel offenbart, mit dem ebenfalls die Aufgabe, u. a. einen verbesserter Schutz

des Glases hinsichtlich der Korrosion zu ermöglichen, gelöst wird - vgl. S. 1 Abs 1.

Das maschinelle Geschirrspülmittel (Merkmal 1) gemäß D4 enthält u. a. neben

etwa 15 bis 75 % (die als Gew.-% zu verstehen sind - vgl. Beispiel 11) an Komplexierungsmittel (Merkmal 4.3) auch etwa 2 bis 10 % Zinkgluconat (Merkmale 3

bis 3.2) - vgl. Anspruch 2. Als geeignetes Komplexierungsmittel ist auf S. 8 Abs. 2

in D4 u. a. Acumer 2000 (Rohm and Haas Company) aufgeführt. Acumer 2000

(Rohm and Haas Company) ist bekanntlich ein Carboxylat/Sulfonat Copolymer

(Merkmale 4 bis 4.2).

In der D4 wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem dort zitierten Stand der

Technik bis zu 10 mal niedrigere Konzentrationen von wasserlöslichen organischen Zinksalzen benötigt werden, um eine messbar verringerte Korrosion des

Glassguts zu bewirken - vgl. S. 4 Zn. 7 bis 12. Dies wird darauf zurückgeführt,

dass das Zinksalz der Formulierung als stabilisiertes, wasserlösliches organisches

Salz vorliegt, und dadurch gegenüber festen oder kolloidalen Formen von Zink

sofort verfügbar ist, um die Glasoberfläche vor alkalischer Korrosion zu schützen

- vgl. S. 4 Zn. 25 bis 27. Deshalb wird in der Formulierung gemäß D4 sinngemäß

auch kein anorganisches Phosphat (Merkmal 2) verwendet, das mit Zink Niederschläge bildet - vgl. S. 5 Zn. 1 bis 8 - was zu einem erhöhten Zinkbedarf, d. h. zu

einer erhöhten Zinkkonzentration im Geschirrspülmittel führen würde.

Die EP 0 727 448 A1 (D2) offenbart wasserlösliche Polymere aus Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren und ungesättigten Carbonsäuren, d. h. Copolymere gemäß den Merkmalen 4 bis 4.2 - vgl. S. 2 Abs. 1.

In D2 ist ausgeführt, dass diese Copolymere überraschende synergistische Eigenschaften bezüglich der Wiederauflösung und Stabilisierung von Phosphat- und

Zinkniederschlägen in wässrigen Systemen aufweisen - vgl. S. 4 Zn. 54 bis 58.

Zudem wird mit diesen Copolymeren eine zu starke Stabilisierung von Zink, welche seine antikorrosive Wirkung (z. B. in der Kühlwasserbehandlung) verhindert,

vermieden - vgl. S. 4 Zn. 45 bis 47.

Die D2 betrifft jedoch nicht nur Kühlwassersysteme, sondern dort wird auch auf

Geschirrspülmaschinen - vgl. S. 3 Z. 22 - und Waschmittel - vgl. S. 8 Z. 3 - hingewiesen. Diese Waschmittel enthalten die Copolymere in einer Menge von 0,5 bis

25 Gew.-% - vgl. S. 8 Zn. 3 bis 7 - und Phosphat - vgl. S. 8 Zn. 17 bis 18 -, sowie

optional antikorrosive Mittel - vgl. S. 8 Zn. 20 bis 21.

In D2 wird der Fachmann auch darauf hingewiesen, dass die Waschmittel durch

den Zusatz der Copolymeren die verbesserten Eigenschaften (Wiederauflösung

und Stabilisierung von Phosphat- und Zinkniederschlägen) aufweisen - vgl. S. 8

Z. 3. Er wird die D2 deshalb als zu seinem Fachgebiet gehörend ansehen und ihr

die Lehre entnehmen, dass in Waschmitteln, die Phosphat und Zinksalze enthalten, diese durch die Copolymere aus Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren

und ungesättigten Carbonsäuren so stabilisiert werden, dass die Zinksalze in der

wirksamen antikorrosiven Formulierung vorliegen und mit Phosphat keine Niederschläge ausbilden.

Damit kann ihn auch nichts mehr daran hindern, die in D4 konkret offenbarten organischen Zinksalze in dem maschinelles Geschirrspülmittel gemäß D7, wo allgemein auf Zinkverbindungen hingewiesen wird und ansonsten dem Fachmann

die Wahl geeigneter Zinkverbindungen überlassen bleibt, einzusetzen.

Im Übrigen kann der Senat nicht erkennen, dass der Einsatz von organischen

Zinksalzen, wie z. B. Zinkacetat (organisch), gegenüber anderen Zinkverbindungen, wie beispielsweise Zinksulfat (anorganisch), einen verbesserten Effekt bezüglich der Verhinderung der Schädigungen am Glas zeigt.

So ist aus dem Versuchbericht der Einsprechenden vom 30. Mai 2007 zumindest

ersichtlich, dass mit einer handelsüblichen Multifunktionstab-Rezeptur mit Sulfonsäuregruppen-haltigen Polymeren und verschiedenen Zinksalzen, nämlich Zinkoxid, Zinksulfat und Zinkacetat, wobei immer die gleiche Stoffmenge Zink hinzugefügt wurde, gegenüber der Multifunktionstab-Rezeptur ohne Zinksalz jeweils

gleiche Ergebnisse bezüglich der Glaskorrosion (vierfach besser mit den Zinksalzen) und der visuellen Beurteilung (in Ordnung mit den Zinksalzen gegenüber

irisierend, leichte Trübung und Linienkorrosion ohne Zinksalze) erzielt wurden,

unter sonst gleichen Versuchbedingungen.

Die Patentinhaberin hat auch keinen Nachweis erbracht, dass das patentgemäße

maschinelle Geschirrspülmittel mit Phosphat verbesserte Ergebnisse gegenüber

dem maschinellen Geschirrspülmittel gemäß D4 (ohne Phosphat) bezüglich der

Glaskorrosionsprozesse zeigt. Der Versuchsbericht der Patentinhaberin vergleicht

nämlich ein Zinkacetat- und Phosphat-haltiges maschinelles Geschirrspülmittel mit

einem Zinkacetat- und Phosphat-haltigen maschinellen Geschirrspülmittel mit zusätzlich Sulfonsäuregruppen-haltigen Polymeren.

Diese Wirkung von Copolymeren aus Sulfonsäuregruppen-haltigen Monomeren

und ungesättigten Carbonsäuren auf die Stabilisierung von Zink und Phosphat ist

dem Fachmann bereits aus D2 bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht

auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentierbar.

Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist auf die Verwendung des maschinellen

Geschirrspülmittels gerichtet. Diese Verwendung ist bereits in D7 oder D4 beschrieben, so dass nach obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 auch die

Verwendung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht; der Gegenstand des Nebenanspruchs 13 ist ebenfalls nicht patentierbar.

4b. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf die Verwendung der maschinellen Geschirrspülmittel entsprechend Verwendungsanspruch 13 gemäß

Hauptantrag gerichtet. Die Merkmale des verwendeten Geschirrspülmittels unterscheiden sich von denen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch,

dass von den ausgenommenen Bestandteilen "Zinksalze unverzweigter oder verzweigter, ungesättigter oder gesättigter, ein- oder mehrfach hydroxylierter Fettsäuren mit mindestens 8 Kohlenstoffatomen und/oder Harzsäuren" gestrichen wurden

und insoweit wieder auf die erteilte Fassung zurückgegriffen wurde.

In Verbindung mit den obigen Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich auch

hier das Fehlen einer Patentierungsgrundlage, denn die mangelnde Patentfähigkeit des Geschirrspülmittels ohne Ausnahme bestimmter Zinksalze ist dort bereits

festgestellt worden. Insoweit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist deshalb nicht patentierbar.

4c. Die Patentinhaberin hat sich sachlich ausführlich zur Beschwerde geäußert

und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss des

Patentamts aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der

Grundlage von Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2009.

Somit hat die Patentinhaberin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang von

Anspruchssätzen beantragt, die zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthalten. Deshalb war der Beschluss des Patentamts aufzuheben und

das Patent zu widerrufen. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH "Informationsübermittlungsverfahren II" GRUR, 2007, 862; Fortführung von BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Maksymiw

Lange

Bb