Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.05.2009 – 6 W (pat) 335/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 19 640
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und
Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 101 19 640 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 19 640, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, ist am 12. März 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstands.
Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druckschrift:
D4: DE 197 33 381 A1.
Sie führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
neuer Patentanspruch 1 vom 22.11.2004,
erteilte Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 als Patentansprüche 2
bis 5,
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 4 gem. Hilfsantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen, jeweils wie erteilt.
Der Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, hat folgenden Wortlaut:
a)
Rahmenlose Trennwand
b) mit zwei durchsichtigen, voneinander beabstandet parallel
liegenden Scheiben,
c)
die randseitig durch ein zwischen den Scheiben liegendes
d)
e)
und beide Scheiben verbindendes Tragprofil,
welches mit den Scheiben verklebt ist, gehalten sind,
welches mit einem weiter vom Scheibenrand entfernt zwischen den Scheiben liegenden, separaten Abstandprofil,
f)
welches bis zu den Scheibeninnenflächen reicht, verbunden
ist,
dadurch gekennzeichnet,
g)
dass das Abstandprofil (8’) direkt am Tragprofil (1’) festgelegt
ist und
h)
dass das Abstandprofil (8’) keine Klebeverbindung zu den
Scheiben (2’ bzw. 3’) aufweist.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag lautet der
Patentanspruch 1:
a)
Rahmenlose Trennwand
b) mit zwei durchsichtigen, voneinander beabstandet parallel
liegenden Scheiben,
c)
die randseitig durch ein zwischen den Scheiben liegendes
d)
e)
und beide Scheiben verbindendes Tragprofil,
welches mit den Scheiben verklebt ist, gehalten sind,
welches mit einem weiter vom Scheibenrand entfernt zwischen den Scheiben liegenden, separaten Abstandprofil,
f)
welches bis zu den Scheibeninnenflächen reicht, verbunden
ist,
dadurch gekennzeichnet,
g)
dass das Abstandprofil (8’) direkt am Tragprofil (1’) festgelegt
h)
i)
ist und
am Tragprofil (1’) einclipsbar ist und
dass das Abstandprofil (8’) keine Klebeverbindung zu den
Scheiben (2’ bzw. 3’) aufweist.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die rahmenlose Trennwand nach Haupt- und
Hilfsantrag seien neu und beruhten im Übrigen auf erfinderischer Tätigkeit.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sowie
weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, die von der Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch
rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
3. Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, da sie der
Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Dies gilt sowohl für den Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag als auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
Denn die strittigen Merkmale, ein separates Abstandprofil, das direkt am Tragprofil
festgelegt ist, ergibt sich eindeutig aus den Figuren der Ursprungsunterlagen.
4. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare rahmenlose
Trennwand nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags neu ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Grundgedanke, der der jeweiligen rahmenlosen Trennwand nach Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags zugrunde liegt, ist darin zu sehen, in
rahmenlosen Trennwänden das Abstandprofil am Tragprofil so festzulegen, dass
bei rationeller Fertigung optisch störende Klebeflächen minimiert werden.
Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Trennwänden aus
Glas, insbesondere mit verdeckt liegenden Rahmen.
4.1 Die D4 zeigt in den Figuren 51 und 52 eine rahmenlose Trennwand mit zwei
durchsichtigen, voneinander beabstandet parallel liegenden Scheiben 3, 4 [Merkmale a und b].
Die Scheiben 3, 4 sind randseitig durch ein zwischen den Scheiben 3, 4 liegendes
und beide Scheiben verbindendes Tragprofil 2 (Tragelement gem. D4 (cid:1297) Tragprofil
gem. Streitpatentschrift) gehalten [Merkmal c].
Das Tragprofil 2 ist mit den Scheiben 3, 4 verklebt (vgl. Figur 52, die dort mit
Punkten verdeutlichte Verklebung bzw. Erläuterungen der Punkte in Fig. 57)
[Merkmal d].
Das Tragprofil 2 ist mit einem weiter vom Scheibenrand entfernt zwischen den
Scheiben liegenden separaten Abstandprofil 1 (Abstandhalter gem. D4 (cid:1297) Abstandprofil gem. Streitpatentschrift) verbunden (vgl. Fig. 51, 52) [Merkmal e].
Das Abstandprofil 1 reicht bis zu den Scheibeninnenflächen [Merkmal f] und ist
über ein Verbindungselement 2a mit dem Tragprofil 2 verbunden (vgl. u. a.
Fig. 52) [Merkmal g].
Das Abstandprofil 1 ist, wie aus Figur 51 und 52 der D4 ersichtlich, nicht mit den
Scheiben 3 und 4 verklebt. Denn die dort gezeichnete Verklebung reicht nur bis
zum unteren Rand des Tragprofils 2 [Merkmal h].
Es verbleibt somit als Unterschied zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gem.
Hauptantrag die direkte Festlegung des Abstandprofils am Tragprofil, also ein Anliegen des Abstandprofils am Tragprofil, wie es offenbarungsgemäß das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Streitpatentschrift zeigt.
Dieses Merkmal führt jedoch nicht zur Patentfähigkeit, weil der Fachmann mit der
Zielsetzung einer möglichst schmalen, verdeckten Rahmenausbildung ohne weiteres die unmittelbare Lösung im direkten Anliegen des Abstandprofils am Tragprofil
erkennt. Auch hierfür kann er der D4, dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2, die
ein direktes Anliegen von Trag- und Abstandsprofil zeigt, eine dementsprechende
Ausführung entnehmen.
Die D4 zusammen mit dem Fachwissen führt den Fachmann somit unmittelbar
zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
4.2 Der Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag weist im Vergleich mit dem Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag ein Tragprofil 1’ mit einclipsbarem Abstandprofil 8’ auf.
Für das Verbinden des Abstandprofils mit dem Tragprofil ist in den Figuren 51
und 52 nach der D4 ein Verbindungselement 2a vorgesehen. Nähere Angaben,
wie dieses Verbindungselement gem. diesem Ausführungsbeispiel beschaffen ist,
sind weder den Figuren 51 und 52 noch der zugehörigen Beschreibung zu entnehmen.
Allerdings befasst sich die D4 im Weiteren mit unterschiedlichen Ausführungsformen von Verbindungen zwischen dem jeweiligen Trag- und dem Abstandsprofil.
Unter anderem wird in Figur 76 der D4 dann eine Ausbildung als Clipselement
vorgeschlagen. Selbst wenn die dort gezeigte Verbindung ein Einclipsen des
Tragprofils in eine Aufnahme des Abstandsprofils zeigt, erkennt der mit der oben
genannten Aufgabe betraute Fachmann doch, dass die Verwendung einer Clipsverbindung vorteilhaft ist, unabhängig davon, an welchem Teil der männliche/weibliche Teil des Clipsmechanismus angebracht ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
5. Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche des
Hauptantrags noch die des Hilfsantrags Bestand, da sie jeweils zusammen mit
ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf
beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung
das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR
1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für
Gießkannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl