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BPatG Beschluss vom 12.05.2009 – 17 W (pat) 78/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 78/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 12. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 26 168.0 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin

Eder und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2005 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 10 und

Beschreibung Seiten 10, 10a, 10b, 11 bis 14, 17 bis 19,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 9, 15 bis 16 vom Anmeldetag,

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom 26. Juni 2003, eingegangen am 27. Juni 2003.

G r ü n d e :

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. Juni 2003 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Bezeichnung

„Verfahren und Funktionseinheit zur Optimierung der Darstellung

progressiv kodierter Bilddaten“

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 21. März 2005 die

Anmeldung zurückgewiesen, da der (damals geltende) Anspruch 1 – sowohl im

Hauptantrag als auch im Hilfsantrag – mangels einer klaren, nacharbeitbaren

Lehre zum technischen Handeln nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent

zu erteilen

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 12 vom 6. Mai 2005, eingegangen am

6. Mai 2005,

Beschreibung Seiten 1 bis 9, 11 bis 19 vom Anmeldetag,

Seiten 10, 10a vom 13. August 2004, eingegangen am 24. August 2004,

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom 26. Juni 2003, eingegangen am 27. Juni 2003,

gemäß Hilfsantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 10 und

Beschreibung Seiten 10, 10a, 10b, 11 bis 14, 17 bis 19,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 9, 15 bis 16 vom Anmeldetag,

Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende

Druckschrift genannt worden:

D1: US 5 880 856 A.

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Senat zusätzlich die Druckschrift

D2: US 5 724 070 A

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Verfahren zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten durch sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit Zunahme der

Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402) geladenen

Bilddaten,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Dekodierungsschritte (Di), die eine Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit

dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1) berechnet aus der Differenz (∆tD,i-1)

der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2) sowie

ein konstantes Dekodierungszeitintervall (∆tw) mindestens erfüllt haben

und die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)

eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen

Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,

wobei Dekodierungsschritte (Di), die eine Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit

dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1), berechnet aus der Differenz (∆tD,i-1)

der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2) sowie

ein konstantes Dekodierungszeitintervall ∆tw mindestens erfüllt haben und

die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines teilweise rekonstruierten Bildes (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen,

durchgeführt werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet:

„7. Funktionseinheit zur Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten durch

sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Bilddaten,

wobei der Empfangsdatenspeicher (402) eine Füllstandsanzeige (402a)

aufweist, welche den akkumulierten prozentualen Istwert-Anteil (list) der

bereits in den Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Datenmenge (List),

bezogen auf die zu übertragende Gesamtdatenmenge (Lges), berechnet

und angibt,

gekennzeichnet durch,

ein Dekodiersystem (404), das die

im Empfangsdatenspeicher (402)

gespeicherten Bilddaten in Abhängigkeit von statistischen Qualitätsparametern (∆QV,i) empfangener Bilddaten und einer für die Durchführung

eines vorangegangenen Dekodierungsschrittes (Di-1) erforderlichen Zeitspanne (∆tD,i-1) in mehreren Dekodierungsschritten (Di) dekodiert.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„1. Verfahren zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten, die mit variabler Übertragungsrate (Ri) übertragen werden, durch

Dekodierung und sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit

Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402)

geladenen Bilddaten,

dadurch gekennzeichnet, dass

nur Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) möglicher Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i)

seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten

Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, nicht erfüllen

oder die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)

eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen

Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,

während Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) der möglichen

Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i) seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, erfüllen

und die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines

teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, ausgeführt

werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag lautet:

„5. Funktionseinheit zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter

Bilddaten, die mit variabler Übertragungsrate (Ri) übertragen werden,

durch Dekodierung und sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit

Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402)

geladenen Bilddaten,

wobei der Empfangsdatenspeicher (402) eine Füllstandsanzeige (402a)

aufweist, welche den akkumulierten prozentualen Istwert-Anteil (list) der

bereits in den Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Datenmenge (List)

bezogen auf die zu übertragende Gesamtdatenmenge (Lges), berechnet

und angibt,

dadurch gekennzeichnet, dass

nur Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) möglicher Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i)

seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten

Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, nicht erfüllen

oder die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)

eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen

Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,

während Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) der möglichen

Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i) seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, erfüllen

und die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines

teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, ausgeführt

werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“

Dem Hauptantrag der Anmeldung soll gemäß der Beschreibung S. 10a vom

13. August 2004 die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Funktionseinheit bereitzustellen, mit deren Hilfe das Herunterladen progressiv kodierter Bilddaten optimiert werden kann.

Dem Hilfsantrag der Anmeldung soll gemäß der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Beschreibungsseite 10b die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren

und eine Funktionseinheit bereitzustellen, mit deren Hilfe eine verbesserte Bestimmung von Dekodierzeitpunkten von progressiv kodierten Bilddaten ermöglicht

wird.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat insoweit Erfolg, als

ein Patent nach Hilfsantrag erteilt wird.

1.

Die Anmeldeunterlagen offenbaren eine für den Fachmann klare, nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Funktionseinheit zur Verarbeitung

progressiv kodierter Bilddaten.

Wie in den Anmeldeunterlagen auf S. 1 Abs. 2 bis S. 2 Abs. 1 dargelegt, werden

gemäß dem Stand der Technik kodierte Bilddaten, die etwa auf einem zentralen

Netzserver gespeichert sind, schrittweise zu einem lokalen Rechner heruntergeladen, dekodiert und dargestellt. Für progressiv kodierte Bilddaten werden zeitgleich

während des Herunterladens einer Bilddatei bereits heruntergeladene Teildatenmengen in mehreren Dekodierschritten dekodiert; hierbei wird die Auflösung des

angezeigten Bildes von Dekodierschritt zu Dekodierschritt feiner, das Bild wird

schrittweise schärfer.

Ein Problem bei der Dekodierung besteht darin, die Zeitabstände zwischen zwei

aufeinander folgenden Dekodierschritten optimal festzulegen, wobei die mittlere

Datenrate des Herunterladens und die Rate der im Kodiersystem im Mittel verarbeitbaren Daten zu berücksichtigen sind.

Auf S. 5 Abs. 1 bis S. 8 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen sind drei konventionelle

Verfahren zur Bestimmung der Zeitabstände bzw. Zeitdauern erwähnt. Wie im

Zusammenhang mit einer ersten Variante erläutert wird, in der sich die Zeitdauern

aufeinander folgender Dekodierschritte abhängig von der bisher empfangenen

Datenmenge ändern, muss bei der Festlegung der Zeitabstände vermieden werden, dass im Fall einer schnellen Datenübertragung die Dekodierungsprozesse

aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Dekodiersystems nicht mehr zeitgerecht durchgeführt werden können. Bei einer zweiten Variante werden Datenpakete einheitlicher Größe in regelmäßigen, konstanten Zeitabständen dekodiert,

wobei jedoch nachteilig die Auslastung des Dekodiersystems unabhängig von den

Datenraten der empfangenen Teilbilddaten konstant bleibt. In einer Variante 3 werden die Varianten 1 und 2 kombiniert.

Gemäß der vorliegenden Anmeldung soll das Herunterladen progressiv kodierter

Daten im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und die verwendeten Systemressourcen optimiert werden, vgl. S. 10 le. Abs. bis S. 11 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen.

Als Fachmann für derartige Problemstellungen sieht der Senat einen Ingenieur der

Fachrichtung digitale Bildverarbeitung an, der mit kodierte Bilddaten übertragenden, diese dekodierenden und darstellenden Systemen und Verfahren vertraut ist.

Nach der Lehre der Anmeldung, wie sie sich aus den Anmeldeunterlagen, insbesondere aus den Figuren 2 und 3 und der zugehörigen Beschreibung ergibt, werden mögliche Dekodierschritte nur dann durchgeführt, wenn die jeweils geladene

Teildatenmenge so groß ist, dass ihre Dekodierung voraussichtlich (abgeschätzt

über statistische Bildqualitätsparameter) zu einer sichtbaren Verbesserung der

Bildauflösung führt; mögliche Dekodierschritte mit kleineren geladenen Teildatenmengen werden unterdrückt, vgl. auch den ursprünglichen Anspruch 1. Die möglichen Dekodierschritte werden hierbei durch regelmäßige Zeitintervalle ∆tw gleicher

Dauer festgelegt. Durch geeignete Festlegung des konstanten Zeitintervalls ∆tw

wird erreicht, dass zu Beginn der Dekodierung eines Bildes, d. h. in einem Zeitraum, in dem bereits die Dekodierung sehr kleiner Teildatenmengen zu einer

merklichen Verbesserung der Bildauflösung führen würde, das Dekodiersystem

nicht durch häufige Dekodierung geringer Teildatenmengen überlastet wird, vgl.

Fig. 2 und 3 mit Beschreibung. Die etwas missverständliche Angabe auf Seite 15

le. Abs. bis S. 16 Z. 1, wonach die gleiche Dauer der regelmäßigen Zeitintervalle ∆tw sich aus der Leistungsfähigkeit und der „aktuellen Auslastung ρi“ der zur

Dekodierung verwendeten Systemkomponente ergibt, interpretiert der Fachmann

nach Überzeugung des Senats in diesem Sinne, nämlich dahingehend, dass bei

der (vor Beginn der Dekodierung erfolgenden) Festlegung des konstanten Zeitintervalls ∆tw Leistungsfähigkeit und Auslastung des Dekodiersystems zu berücksichtigen sind, so dass eine Überlastung dieses Systems auch während der

anfänglichen Dekodierschritte vermieden wird.

Insgesamt werden die in der Anmeldung verwendeten Größen, insbesondere verschiedene Zeitdauern, nicht immer einheitlich definiert und angewendet, wobei der

Fachmann jedoch aus der Darstellung der anmeldungsgemäßen Lehre ab S. 10

le. Abs. der Anmeldeunterlagen (die hinsichtlich der Bezeichnungen teilweise von

der vorangehenden Darstellung des Standes der Technik abweicht) zumindest hinsichtlich hierfür wichtiger Größen die jeweils korrekte Interpretation erkennen

kann. Dies betrifft insbesondere die mit ∆tD,i und ∆tV,i bezeichneten Größen. Die

Wartezeit ∆tV,i zwischen den Zeitpunkten unmittelbar aufeinander folgender Dekodierschritte (vgl. S. 11 le. Abs., S. 13 Kurzbeschreibung von Fig. 5, S. 17 Abs. 3,

Fig. 4 mit Beschreibung) ergibt sich gemäß S. 15 Abs. 1, S. 18 letzte Zeile bis

S. 19 Zeile 3 als Funktion der für den vorausgegangenen Dekodierschritt ermittelten Rechenzeit ∆tD,i-1 (vgl. auch S. 18 Z. 23 und 24, S. 21 Z. 14 bis 16 und Z. 22

und 23, S. 23 Z. 30 bis 33). Dass ∆tV,i als Referenzzeitdauer gemäß der (von der

beanspruchten Lehre nicht mehr umfassten) Fig. 5 (siehe dort Schritt S6) mit der

zugehörigen Beschreibung sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 3 beim

Laden weiterer Bilddaten verwendet wird, steht der eindeutigen Interpretation dieser Zeitdauer als bei der Dekodierung abzuwartende Zeit im (von der nunmehr

beanspruchten Lehre umfassten) Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 nicht entgegen.

2.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso der nebengeordnete

Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag sind in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen nicht offenbart.

Das in dem besagten Anspruch 1 an zwei Stellen enthaltene Merkmal, wonach die

Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1) „aus der Differenz (∆tD,i-1) der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2)“

berechnet werden soll, ist den Anmeldeunterlagen nämlich nicht zu entnehmen.

Vielmehr wird gemäß der anmeldungsgemäßen Lehre die Wartezeit als Funktion

der für den vorausgegangenen Dekodierschritt ermittelten Rechenzeit ∆tD,i-1 ermittelt, vgl. das oben zu ∆tV,i und ∆tD,i Ausgeführte. Diese Rechenzeit ∆tD,i-1 ist aufgrund der auch im vorangegangenen Dekodierschritt abgewarteten Wartezeit im

Allgemeinen kleiner als die Differenz der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierschritte und nicht mit dieser identisch.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht somit über das in den

ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht zulässig.

Zudem geht das Merkmal im nebengeordneten Anspruch 7 nach Hauptantrag,

wonach die Dekodierung unter Anderem in Abhängigkeit einer für die Durchführung eines vorangegangenen Dekodierungsschritts erforderlichen Zeitspanne ∆tD,i-1 erfolgt, in der beanspruchten Allgemeinheit aus den ursprünglichen

Unterlagen nicht hervor. Der ursprüngliche Anspruch 9 und auch die übrigen

Anmeldeunterlagen offenbaren lediglich, dass aus der Rechenzeitspanne ∆tD,i-1

des jeweils vorherigen Dekodierschritts eine Wartezeit (Referenzzeitdauer) ∆tV,i

bestimmt wird, die im aktuellen Dekodierschritt i abgewartet wird. Eine beliebige

Abhängigkeit der Dekodierung von der für die Durchführung eines vorangegangenen Dekodierungsschritts erforderlichen Zeitspanne ∆tD,i-1 ist damit nicht offenbart.

Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 7 nach Hauptantrag geht

somit über das in den ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht

zulässig.

Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 7 nach Hauptantrag sind demnach nicht gewährbar.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH in GRUR

1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“), sind auch die Unteransprüche 2 bis 6

und 8 bis 12 nach Hauptantrag nicht gewährbar.

3.

Die Unterlagen gemäß Hilfsantrag liegen im Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung. Die Ansprüche zeigen zudem klar, was unter Schutz gestellt werden

soll.

Der Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 sowie Fig. 4 mit

Beschreibung hervor, wobei sich die variable Übertragungsrate Ri aus der Abhandlung des Standes der Technik (mit variabler Datenrate Ri) und der zusammenfassenden Darstellung der Erfindung auf S. 11 der ursprünglichen Unterlagen ergibt.

Der nebengeordnete Anspruch 5 geht aus dem ursprünglichen nebengeordneten

Anspruch 7 sowie Fig. 4 mit Beschreibung hervor.

Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 6 und 8, 9 (unter Klarstellung der Zeitmessung gemäß Fig. 4 und

S. 19 le. Abs. der Anmeldeunterlagen) und 10 bis 12 hervor.

Die Änderungen in der Beschreibung betreffen zum Teil die Richtigstellung von für

den Fachmann offensichtlichen Fehlern, teilweise sind sie redaktioneller Natur.

Unter Schutz gestellt ist nunmehr ein Verfahren und eine Funktionseinheit, in

denen die oben unter II.1. erläuterte Lehre verwirklicht ist, und die insbesondere

aus dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 4 hervorgehen. An der nötigen Klarheit

der Ansprüche bestehen für den Senat keine Zweifel.

4.

Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag und ebenso die

Funktionseinheit gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5 nach Hilfsantrag sind

neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2 und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem Fachmann durch diese Druckschriften nicht nahe

gelegt waren.

Die Druckschrift D1 betrifft die Kodierung, Übertragung und Dekodierung von Bilddaten, wobei eine progressive Kodierung über Wavelet-Transformationen durchgeführt wird, vgl. Titel und Zusammenfassung. Die Bilddaten werden in unterschiedlichen Auflösungsstufen kodiert, vgl. Fig. 1 bis 4 mit Beschreibung. Die kodierten

Daten werden als der jeweiligen Bildauflösungsstufe entsprechende Zeilenblöcke

übertragen, vgl. Sp. 6 Z. 43 bis 48, sofort nach der Übertragung eines Zeilenblocks

dekodiert und dargestellt, vgl. Fig. 5 und Sp. 7 Z. 52 bis 57; das angezeigte Bild

wird somit zeilenweise schärfer. Die Größe der Blöcke ist je nach Auflösungsstufe

unterschiedlich, jedoch innerhalb einer Auflösungsstufe etwa konstant, vgl. Fig. 2,

3 u. 13.

Die Druckschrift D2, in welche die der D1 zugrunde liegende Ursprungsanmeldung

einbezogen ist (vgl. D2 Sp. 2 Abs. 2 sowie D1 Deckblatt Nr. [63]), betrifft die Übertragung progressiv kodierter Bilddaten, deren Dekodierung und Darstellung. Das

Verfahren ist insbesondere in Umgebungen einsetzbar, in denen die Datenrate für

die Übertragung mindestens so hoch ist wie die Dekompressionsrate des für die

Dekompression eingesetzten Prozessors, etwa bei der Anzeige auf CD-ROM oder

Festplatte gespeicherter Bilder, vgl. Abstract und Sp. 2 Kap. „Summary of the

Invention“; die Geschwindigkeit des Systems wird im Wesentlichen durch die

Dekompressionsrate begrenzt, vgl. auch Sp. 4 Z. 6 bis 8. Die in den Ausführungsbeispielen verwendete Hardware ist in Fig. 1 dargestellt, mit CD-ROM-Speicher,

Datenübertragungskomponente zur Übertragung kodierter Daten in mehrere RAM-

Pufferspeicher, Dekodierungskomponente, die dekodierte Daten ebenfalls an

RAM-Pufferspeicher überträgt, und Bildanzeigekomponente. Im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 5 mit Beschreibung werden gleichzeitig Daten geladen (linker

Zweig in Fig. 5), dekomprimiert (mittlerer Zweig) und dargestellt (rechter Zweig).

Im Dekompressionszweig wird jeweils abgewartet, bis Daten für die nächste Version in den Speicher geladen sind, dann wird diese nächste Version dekomprimiert; nach Beendigung der Dekompression wird diese Version im Darstellungszweig dargestellt. Die nächste Version entspricht einem Bild der nächsthöheren

Bildauflösung, vgl. Sp. 2 Z. 6 bis 8, Sp. 3 Z. 30 bis 33 und 39 bis 45; d. h. im Unterschied zu D1 wird hier nicht nach der Übertragung jedes Zeilenblocks dekodiert,

sondern erst nach der Übertragung von Daten einer gesamten neuen Bildversion

der nächsthöheren Auflösung. Ein fester Zeittakt für Lade- und Dekompressions-

bzw. Dekodierschritte ist in dieser Druckschrift nicht angesprochen. D2 liefert

zudem keinen Hinweis darauf, statistische Qualitätsparameter zur Bestimmung der

Wahrnehmbarkeit der durch eine Dekodierung erzielbaren Auflösungsverbesserung zu verwenden und diese in die Festlegung von Dekodierschritten einzubeziehen.

Keiner der Druckschriften D1 und D2 ist die Lehre zu entnehmen, in regelmäßigen

Zeitabständen durchführbare, mögliche Dekodierschritte vorzusehen, die abhängig von der über statistische Qualitätsparameter abgeschätzten Wahrnehmbarkeit

einer Verbesserung der Bildauflösung ausgeführt oder unterdrückt werden.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag und ebenso der nebengeordnete Anspruch 5

nach Hilfsantrag sind somit neu.

Die oben dargelegte Lehre wird dem Fachmann durch die Druckschriften D1 und

D2 auch nicht nahegelegt.

Zwar ist in den aus der nächstkommenden Druckschrift D2 bekannten Verfahren

und Vorrichtungen die Geschwindigkeit durch die Dekompressionsrate begrenzt,

wodurch sich eine Motivation für den Fachmann ergeben könnte, möglichst

wenige Dekompressions- bzw. Dekodierschritte durchzuführen. Jedoch ist die

anmeldungsgemäße Lösung, welche zeitlich konstante Dekodierschritte und deren

von einer voraussichtlichen Bildqualitätsverbesserung abhängige Unterdrückung

oder Ausführung beinhaltet, auch durch die Kombination der Druckschriften D1

und D2 nicht nahegelegt. Ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik ist

dies auch für den Fachmann nicht von sich aus naheliegend.

Eine solche Lehre beruht vielmehr auf der Erkenntnis des Erfinders, dass sich

durch das Vorsehen möglicher Dekodierschritte in konstanten Zeitabständen

einerseits und das Unterdrücken von Dekodierschritten in Abhängigkeit von der zu

erwartenden Qualitätsverbesserung des dekodierten und dargestellten Bildes

andererseits ein gute Auslastung des Dekodiersystems ohne Überlastung erreichen lässt, sowohl für die anfänglichen Dekodierschritte zur Grobbilddekodierung

als auch für die nachfolgende Dekodierung und Darstellung sukzessiv verfeinerter

Bildversionen.

Dem Anspruch 1 und ebenso dem nebengeordneten Anspruch 5 (jeweils nach

Hilfsantrag) kann somit eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.

5.

Die Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag sind gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 nach Hilfsantrag beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag ebenfalls gewährbar.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Dr. Thum-Rung

Fa