Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.05.2009 – 17 W (pat) 78/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 78/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 26 168.0 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin
Eder und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2005 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 10 und
Beschreibung Seiten 10, 10a, 10b, 11 bis 14, 17 bis 19,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 9, 15 bis 16 vom Anmeldetag,
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom 26. Juni 2003, eingegangen am 27. Juni 2003.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. Juni 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Verfahren und Funktionseinheit zur Optimierung der Darstellung
progressiv kodierter Bilddaten“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 21. März 2005 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der (damals geltende) Anspruch 1 – sowohl im
Hauptantrag als auch im Hilfsantrag – mangels einer klaren, nacharbeitbaren
Lehre zum technischen Handeln nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent
zu erteilen
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 12 vom 6. Mai 2005, eingegangen am
6. Mai 2005,
Beschreibung Seiten 1 bis 9, 11 bis 19 vom Anmeldetag,
Seiten 10, 10a vom 13. August 2004, eingegangen am 24. August 2004,
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom 26. Juni 2003, eingegangen am 27. Juni 2003,
gemäß Hilfsantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 10 und
Beschreibung Seiten 10, 10a, 10b, 11 bis 14, 17 bis 19,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 9, 15 bis 16 vom Anmeldetag,
Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende
Druckschrift genannt worden:
D1: US 5 880 856 A.
Im Beschwerdeverfahren wurde vom Senat zusätzlich die Druckschrift
D2: US 5 724 070 A
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten durch sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit Zunahme der
Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402) geladenen
Bilddaten,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Dekodierungsschritte (Di), die eine Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit
dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1) berechnet aus der Differenz (∆tD,i-1)
der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2) sowie
ein konstantes Dekodierungszeitintervall (∆tw) mindestens erfüllt haben
und die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)
eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen
Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,
wobei Dekodierungsschritte (Di), die eine Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit
dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1), berechnet aus der Differenz (∆tD,i-1)
der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2) sowie
ein konstantes Dekodierungszeitintervall ∆tw mindestens erfüllt haben und
die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines teilweise rekonstruierten Bildes (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen,
durchgeführt werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet:
„7. Funktionseinheit zur Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten durch
sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Bilddaten,
wobei der Empfangsdatenspeicher (402) eine Füllstandsanzeige (402a)
aufweist, welche den akkumulierten prozentualen Istwert-Anteil (list) der
bereits in den Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Datenmenge (List),
bezogen auf die zu übertragende Gesamtdatenmenge (Lges), berechnet
und angibt,
gekennzeichnet durch,
ein Dekodiersystem (404), das die
im Empfangsdatenspeicher (402)
gespeicherten Bilddaten in Abhängigkeit von statistischen Qualitätsparametern (∆QV,i) empfangener Bilddaten und einer für die Durchführung
eines vorangegangenen Dekodierungsschrittes (Di-1) erforderlichen Zeitspanne (∆tD,i-1) in mehreren Dekodierungsschritten (Di) dekodiert.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„1. Verfahren zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter Bilddaten, die mit variabler Übertragungsrate (Ri) übertragen werden, durch
Dekodierung und sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit
Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402)
geladenen Bilddaten,
dadurch gekennzeichnet, dass
nur Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) möglicher Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i)
seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten
Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, nicht erfüllen
oder die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)
eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen
Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,
während Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) der möglichen
Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i) seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, erfüllen
und die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines
teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, ausgeführt
werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag lautet:
„5. Funktionseinheit zur schrittweisen Verarbeitung progressiv kodierter
Bilddaten, die mit variabler Übertragungsrate (Ri) übertragen werden,
durch Dekodierung und sukzessive Erhöhung der Bildauflösung (RB) mit
Zunahme der Datenmenge (L) der in einen Empfangsdatenspeicher (402)
geladenen Bilddaten,
wobei der Empfangsdatenspeicher (402) eine Füllstandsanzeige (402a)
aufweist, welche den akkumulierten prozentualen Istwert-Anteil (list) der
bereits in den Empfangsdatenspeicher (402) geladenen Datenmenge (List)
bezogen auf die zu übertragende Gesamtdatenmenge (Lges), berechnet
und angibt,
dadurch gekennzeichnet, dass
nur Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) möglicher Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i)
seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten
Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, nicht erfüllen
oder die nicht zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB)
eines teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen
Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, unterdrückt werden,
während Dekodierschritte (Di), die zu einem Zeitpunkt (ti) der möglichen
Dekodierzeitpunkte mit konstanten zeitlichen Abständen (∆tw) eine Wartezeit (∆tV,i) seit dem letzten Dekodierschritt (Di-1), berechnet aus der benötigten Rechenzeit (∆tD,i-1) des vorausgegangenen Dekodierschritts, erfüllen
und die zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Auflösung (RB) eines
teilweise rekonstruierten Bildes unter Einbeziehung von statistischen Bildqualitätsparametern (∆Qv,i) empfangener Teilbilddaten führen, ausgeführt
werden und das rekonstruierte Bild dargestellt wird.“
Dem Hauptantrag der Anmeldung soll gemäß der Beschreibung S. 10a vom
13. August 2004 die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Funktionseinheit bereitzustellen, mit deren Hilfe das Herunterladen progressiv kodierter Bilddaten optimiert werden kann.
Dem Hilfsantrag der Anmeldung soll gemäß der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Beschreibungsseite 10b die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren
und eine Funktionseinheit bereitzustellen, mit deren Hilfe eine verbesserte Bestimmung von Dekodierzeitpunkten von progressiv kodierten Bilddaten ermöglicht
wird.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat insoweit Erfolg, als
ein Patent nach Hilfsantrag erteilt wird.
1.
Die Anmeldeunterlagen offenbaren eine für den Fachmann klare, nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Funktionseinheit zur Verarbeitung
progressiv kodierter Bilddaten.
Wie in den Anmeldeunterlagen auf S. 1 Abs. 2 bis S. 2 Abs. 1 dargelegt, werden
gemäß dem Stand der Technik kodierte Bilddaten, die etwa auf einem zentralen
Netzserver gespeichert sind, schrittweise zu einem lokalen Rechner heruntergeladen, dekodiert und dargestellt. Für progressiv kodierte Bilddaten werden zeitgleich
während des Herunterladens einer Bilddatei bereits heruntergeladene Teildatenmengen in mehreren Dekodierschritten dekodiert; hierbei wird die Auflösung des
angezeigten Bildes von Dekodierschritt zu Dekodierschritt feiner, das Bild wird
schrittweise schärfer.
Ein Problem bei der Dekodierung besteht darin, die Zeitabstände zwischen zwei
aufeinander folgenden Dekodierschritten optimal festzulegen, wobei die mittlere
Datenrate des Herunterladens und die Rate der im Kodiersystem im Mittel verarbeitbaren Daten zu berücksichtigen sind.
Auf S. 5 Abs. 1 bis S. 8 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen sind drei konventionelle
Verfahren zur Bestimmung der Zeitabstände bzw. Zeitdauern erwähnt. Wie im
Zusammenhang mit einer ersten Variante erläutert wird, in der sich die Zeitdauern
aufeinander folgender Dekodierschritte abhängig von der bisher empfangenen
Datenmenge ändern, muss bei der Festlegung der Zeitabstände vermieden werden, dass im Fall einer schnellen Datenübertragung die Dekodierungsprozesse
aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Dekodiersystems nicht mehr zeitgerecht durchgeführt werden können. Bei einer zweiten Variante werden Datenpakete einheitlicher Größe in regelmäßigen, konstanten Zeitabständen dekodiert,
wobei jedoch nachteilig die Auslastung des Dekodiersystems unabhängig von den
Datenraten der empfangenen Teilbilddaten konstant bleibt. In einer Variante 3 werden die Varianten 1 und 2 kombiniert.
Gemäß der vorliegenden Anmeldung soll das Herunterladen progressiv kodierter
Daten im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und die verwendeten Systemressourcen optimiert werden, vgl. S. 10 le. Abs. bis S. 11 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen.
Als Fachmann für derartige Problemstellungen sieht der Senat einen Ingenieur der
Fachrichtung digitale Bildverarbeitung an, der mit kodierte Bilddaten übertragenden, diese dekodierenden und darstellenden Systemen und Verfahren vertraut ist.
Nach der Lehre der Anmeldung, wie sie sich aus den Anmeldeunterlagen, insbesondere aus den Figuren 2 und 3 und der zugehörigen Beschreibung ergibt, werden mögliche Dekodierschritte nur dann durchgeführt, wenn die jeweils geladene
Teildatenmenge so groß ist, dass ihre Dekodierung voraussichtlich (abgeschätzt
über statistische Bildqualitätsparameter) zu einer sichtbaren Verbesserung der
Bildauflösung führt; mögliche Dekodierschritte mit kleineren geladenen Teildatenmengen werden unterdrückt, vgl. auch den ursprünglichen Anspruch 1. Die möglichen Dekodierschritte werden hierbei durch regelmäßige Zeitintervalle ∆tw gleicher
Dauer festgelegt. Durch geeignete Festlegung des konstanten Zeitintervalls ∆tw
wird erreicht, dass zu Beginn der Dekodierung eines Bildes, d. h. in einem Zeitraum, in dem bereits die Dekodierung sehr kleiner Teildatenmengen zu einer
merklichen Verbesserung der Bildauflösung führen würde, das Dekodiersystem
nicht durch häufige Dekodierung geringer Teildatenmengen überlastet wird, vgl.
Fig. 2 und 3 mit Beschreibung. Die etwas missverständliche Angabe auf Seite 15
le. Abs. bis S. 16 Z. 1, wonach die gleiche Dauer der regelmäßigen Zeitintervalle ∆tw sich aus der Leistungsfähigkeit und der „aktuellen Auslastung ρi“ der zur
Dekodierung verwendeten Systemkomponente ergibt, interpretiert der Fachmann
nach Überzeugung des Senats in diesem Sinne, nämlich dahingehend, dass bei
der (vor Beginn der Dekodierung erfolgenden) Festlegung des konstanten Zeitintervalls ∆tw Leistungsfähigkeit und Auslastung des Dekodiersystems zu berücksichtigen sind, so dass eine Überlastung dieses Systems auch während der
anfänglichen Dekodierschritte vermieden wird.
Insgesamt werden die in der Anmeldung verwendeten Größen, insbesondere verschiedene Zeitdauern, nicht immer einheitlich definiert und angewendet, wobei der
Fachmann jedoch aus der Darstellung der anmeldungsgemäßen Lehre ab S. 10
le. Abs. der Anmeldeunterlagen (die hinsichtlich der Bezeichnungen teilweise von
der vorangehenden Darstellung des Standes der Technik abweicht) zumindest hinsichtlich hierfür wichtiger Größen die jeweils korrekte Interpretation erkennen
kann. Dies betrifft insbesondere die mit ∆tD,i und ∆tV,i bezeichneten Größen. Die
Wartezeit ∆tV,i zwischen den Zeitpunkten unmittelbar aufeinander folgender Dekodierschritte (vgl. S. 11 le. Abs., S. 13 Kurzbeschreibung von Fig. 5, S. 17 Abs. 3,
Fig. 4 mit Beschreibung) ergibt sich gemäß S. 15 Abs. 1, S. 18 letzte Zeile bis
S. 19 Zeile 3 als Funktion der für den vorausgegangenen Dekodierschritt ermittelten Rechenzeit ∆tD,i-1 (vgl. auch S. 18 Z. 23 und 24, S. 21 Z. 14 bis 16 und Z. 22
und 23, S. 23 Z. 30 bis 33). Dass ∆tV,i als Referenzzeitdauer gemäß der (von der
beanspruchten Lehre nicht mehr umfassten) Fig. 5 (siehe dort Schritt S6) mit der
zugehörigen Beschreibung sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 3 beim
Laden weiterer Bilddaten verwendet wird, steht der eindeutigen Interpretation dieser Zeitdauer als bei der Dekodierung abzuwartende Zeit im (von der nunmehr
beanspruchten Lehre umfassten) Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 nicht entgegen.
2.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso der nebengeordnete
Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag sind in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen nicht offenbart.
Das in dem besagten Anspruch 1 an zwei Stellen enthaltene Merkmal, wonach die
Wartezeit in Höhe von ∆tV,i seit dem letzten Dekodierungsschritt (Di-1) „aus der Differenz (∆tD,i-1) der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierungsschritte (Di-1, Di-2)“
berechnet werden soll, ist den Anmeldeunterlagen nämlich nicht zu entnehmen.
Vielmehr wird gemäß der anmeldungsgemäßen Lehre die Wartezeit als Funktion
der für den vorausgegangenen Dekodierschritt ermittelten Rechenzeit ∆tD,i-1 ermittelt, vgl. das oben zu ∆tV,i und ∆tD,i Ausgeführte. Diese Rechenzeit ∆tD,i-1 ist aufgrund der auch im vorangegangenen Dekodierschritt abgewarteten Wartezeit im
Allgemeinen kleiner als die Differenz der beiden Zeitpunkte der letzten Dekodierschritte und nicht mit dieser identisch.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht somit über das in den
ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht zulässig.
Zudem geht das Merkmal im nebengeordneten Anspruch 7 nach Hauptantrag,
wonach die Dekodierung unter Anderem in Abhängigkeit einer für die Durchführung eines vorangegangenen Dekodierungsschritts erforderlichen Zeitspanne ∆tD,i-1 erfolgt, in der beanspruchten Allgemeinheit aus den ursprünglichen
Unterlagen nicht hervor. Der ursprüngliche Anspruch 9 und auch die übrigen
Anmeldeunterlagen offenbaren lediglich, dass aus der Rechenzeitspanne ∆tD,i-1
des jeweils vorherigen Dekodierschritts eine Wartezeit (Referenzzeitdauer) ∆tV,i
bestimmt wird, die im aktuellen Dekodierschritt i abgewartet wird. Eine beliebige
Abhängigkeit der Dekodierung von der für die Durchführung eines vorangegangenen Dekodierungsschritts erforderlichen Zeitspanne ∆tD,i-1 ist damit nicht offenbart.
Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 7 nach Hauptantrag geht
somit über das in den ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht
zulässig.
Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 7 nach Hauptantrag sind demnach nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH in GRUR
1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“), sind auch die Unteransprüche 2 bis 6
und 8 bis 12 nach Hauptantrag nicht gewährbar.
3.
Die Unterlagen gemäß Hilfsantrag liegen im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung. Die Ansprüche zeigen zudem klar, was unter Schutz gestellt werden
soll.
Der Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 sowie Fig. 4 mit
Beschreibung hervor, wobei sich die variable Übertragungsrate Ri aus der Abhandlung des Standes der Technik (mit variabler Datenrate Ri) und der zusammenfassenden Darstellung der Erfindung auf S. 11 der ursprünglichen Unterlagen ergibt.
Der nebengeordnete Anspruch 5 geht aus dem ursprünglichen nebengeordneten
Anspruch 7 sowie Fig. 4 mit Beschreibung hervor.
Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 6 und 8, 9 (unter Klarstellung der Zeitmessung gemäß Fig. 4 und
S. 19 le. Abs. der Anmeldeunterlagen) und 10 bis 12 hervor.
Die Änderungen in der Beschreibung betreffen zum Teil die Richtigstellung von für
den Fachmann offensichtlichen Fehlern, teilweise sind sie redaktioneller Natur.
Unter Schutz gestellt ist nunmehr ein Verfahren und eine Funktionseinheit, in
denen die oben unter II.1. erläuterte Lehre verwirklicht ist, und die insbesondere
aus dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 4 hervorgehen. An der nötigen Klarheit
der Ansprüche bestehen für den Senat keine Zweifel.
4.
Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag und ebenso die
Funktionseinheit gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5 nach Hilfsantrag sind
neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2 und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem Fachmann durch diese Druckschriften nicht nahe
gelegt waren.
Die Druckschrift D1 betrifft die Kodierung, Übertragung und Dekodierung von Bilddaten, wobei eine progressive Kodierung über Wavelet-Transformationen durchgeführt wird, vgl. Titel und Zusammenfassung. Die Bilddaten werden in unterschiedlichen Auflösungsstufen kodiert, vgl. Fig. 1 bis 4 mit Beschreibung. Die kodierten
Daten werden als der jeweiligen Bildauflösungsstufe entsprechende Zeilenblöcke
übertragen, vgl. Sp. 6 Z. 43 bis 48, sofort nach der Übertragung eines Zeilenblocks
dekodiert und dargestellt, vgl. Fig. 5 und Sp. 7 Z. 52 bis 57; das angezeigte Bild
wird somit zeilenweise schärfer. Die Größe der Blöcke ist je nach Auflösungsstufe
unterschiedlich, jedoch innerhalb einer Auflösungsstufe etwa konstant, vgl. Fig. 2,
3 u. 13.
Die Druckschrift D2, in welche die der D1 zugrunde liegende Ursprungsanmeldung
einbezogen ist (vgl. D2 Sp. 2 Abs. 2 sowie D1 Deckblatt Nr. [63]), betrifft die Übertragung progressiv kodierter Bilddaten, deren Dekodierung und Darstellung. Das
Verfahren ist insbesondere in Umgebungen einsetzbar, in denen die Datenrate für
die Übertragung mindestens so hoch ist wie die Dekompressionsrate des für die
Dekompression eingesetzten Prozessors, etwa bei der Anzeige auf CD-ROM oder
Festplatte gespeicherter Bilder, vgl. Abstract und Sp. 2 Kap. „Summary of the
Invention“; die Geschwindigkeit des Systems wird im Wesentlichen durch die
Dekompressionsrate begrenzt, vgl. auch Sp. 4 Z. 6 bis 8. Die in den Ausführungsbeispielen verwendete Hardware ist in Fig. 1 dargestellt, mit CD-ROM-Speicher,
Datenübertragungskomponente zur Übertragung kodierter Daten in mehrere RAM-
Pufferspeicher, Dekodierungskomponente, die dekodierte Daten ebenfalls an
RAM-Pufferspeicher überträgt, und Bildanzeigekomponente. Im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 5 mit Beschreibung werden gleichzeitig Daten geladen (linker
Zweig in Fig. 5), dekomprimiert (mittlerer Zweig) und dargestellt (rechter Zweig).
Im Dekompressionszweig wird jeweils abgewartet, bis Daten für die nächste Version in den Speicher geladen sind, dann wird diese nächste Version dekomprimiert; nach Beendigung der Dekompression wird diese Version im Darstellungszweig dargestellt. Die nächste Version entspricht einem Bild der nächsthöheren
Bildauflösung, vgl. Sp. 2 Z. 6 bis 8, Sp. 3 Z. 30 bis 33 und 39 bis 45; d. h. im Unterschied zu D1 wird hier nicht nach der Übertragung jedes Zeilenblocks dekodiert,
sondern erst nach der Übertragung von Daten einer gesamten neuen Bildversion
der nächsthöheren Auflösung. Ein fester Zeittakt für Lade- und Dekompressions-
bzw. Dekodierschritte ist in dieser Druckschrift nicht angesprochen. D2 liefert
zudem keinen Hinweis darauf, statistische Qualitätsparameter zur Bestimmung der
Wahrnehmbarkeit der durch eine Dekodierung erzielbaren Auflösungsverbesserung zu verwenden und diese in die Festlegung von Dekodierschritten einzubeziehen.
Keiner der Druckschriften D1 und D2 ist die Lehre zu entnehmen, in regelmäßigen
Zeitabständen durchführbare, mögliche Dekodierschritte vorzusehen, die abhängig von der über statistische Qualitätsparameter abgeschätzten Wahrnehmbarkeit
einer Verbesserung der Bildauflösung ausgeführt oder unterdrückt werden.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag und ebenso der nebengeordnete Anspruch 5
nach Hilfsantrag sind somit neu.
Die oben dargelegte Lehre wird dem Fachmann durch die Druckschriften D1 und
D2 auch nicht nahegelegt.
Zwar ist in den aus der nächstkommenden Druckschrift D2 bekannten Verfahren
und Vorrichtungen die Geschwindigkeit durch die Dekompressionsrate begrenzt,
wodurch sich eine Motivation für den Fachmann ergeben könnte, möglichst
wenige Dekompressions- bzw. Dekodierschritte durchzuführen. Jedoch ist die
anmeldungsgemäße Lösung, welche zeitlich konstante Dekodierschritte und deren
von einer voraussichtlichen Bildqualitätsverbesserung abhängige Unterdrückung
oder Ausführung beinhaltet, auch durch die Kombination der Druckschriften D1
und D2 nicht nahegelegt. Ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik ist
dies auch für den Fachmann nicht von sich aus naheliegend.
Eine solche Lehre beruht vielmehr auf der Erkenntnis des Erfinders, dass sich
durch das Vorsehen möglicher Dekodierschritte in konstanten Zeitabständen
einerseits und das Unterdrücken von Dekodierschritten in Abhängigkeit von der zu
erwartenden Qualitätsverbesserung des dekodierten und dargestellten Bildes
andererseits ein gute Auslastung des Dekodiersystems ohne Überlastung erreichen lässt, sowohl für die anfänglichen Dekodierschritte zur Grobbilddekodierung
als auch für die nachfolgende Dekodierung und Darstellung sukzessiv verfeinerter
Bildversionen.
Dem Anspruch 1 und ebenso dem nebengeordneten Anspruch 5 (jeweils nach
Hilfsantrag) kann somit eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.
5.
Die Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag sind gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 nach Hilfsantrag beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag ebenfalls gewährbar.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Dr. Thum-Rung
Fa