Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.05.2009 – 6 W (pat) 2/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 196 28 026.5-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
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-
Patentansprüche 1 bis 27
und
Beschreibung Seiten 1 bis 63,
jeweils vom 12. Mai 2009, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
-
Zeichnungen Fig. 1 bis 53 B gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I .
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2004 gerichtet, mit dem die
vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist,
der Gegenstand der Patentansprüche vom 20. Juni 2001 stellten gegenüber dem
von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik kein Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit dar.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1.
2.
3.
DE 93 17 161 U1
DE 44 35 759 A1
DE 34 32 197 A1
4.
5.
6.
7.
US 48 86 376
US 51 49 205
US 53 25 732
DE 44 04 109 A1.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. August 2004
Beschwerde eingelegt, zu der mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 die Begründung einging. In der Verhandlung wurden neue Ansprüche sowie eine angepasste
Beschreibung überreicht.
Die Patentanmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle
aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 27
und
Beschreibung Seiten 1 bis 63,
jeweils vom 12. Mai 2009, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Linearführungsvorrichtung mit:
einer sich axial erstreckenden Führungsschiene (1) mit einer ersten
Rollnut (3A, 3B) an ihrer Außenfläche;
einem Schlitten (2), aus Hauptkörper (2A) und Endkappen (2B), der
mit der Führungsschiene (1) in Eingriff steht, und eine zweite Rollnut,
Rollelementrückführnuten und gekrümmte Nuten aufweist, wobei die
zweite Rollnut der ersten Rollnut gegenüberliegt und die Rollelementrückführnuten mit beiden Endabschnitten der zweiten Rollnut über die
gekrümmten Nuten jeweils verbunden sind;
einer Anzahl von in dem Schlitten (2) eingebrachten Rollelementen,
welche durch die zweite Rollnut, die gekrümmten Nuten und die Rollelementrückführnuten zirkulieren können,
einem Polymerteil (11) mit einem Kontaktabschnitt, welcher an der
Führungsschiene (1) anliegt, und
einem ersten Plattenteil (12), das an das Polymerteil (11) angesetzt
ist, welches zwischen dem Schlitten (2) und dem ersten Plattenteil (12) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Polymerteil (11) aus einem Kunststoffmaterial geformt ist, welches ein Schmiermittel enthält,
der Kontaktabschnitt die Führungsschiene umgibt und das Schmiermittel enthaltende Polymerteil weiterhin zwei Flügelabschnitte (11A,
11B) und einen Verbindungsabschnitt (11C) aufweist, der die Flügelabschnitte zu einer im wesentlichen C-förmigen Gestalt verbindet,
welche gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappe (2B) ausgebildet ist.
Der nebengeordnete Anspruch 25 lautet:
Linearführungsvorrichtung mit:
einer sich axial erstreckenden Führungsschiene (1) mit einer ersten
Rollnut (3A, 3B) auf ihrer Außenfläche;
einem mit der Führungsschiene (1) in Eingriff stehenden Schlitten (2),
aus Hauptkörper (2A) und Endkappen (2B), welcher eine zweite Rollnut, Rollelementrückführnuten und gekrümmte Nuten aufweist, wobei
die zweite Rollnut der ersten Rollnut gegenüberliegt und die Rollelementrückführnuten jeweils mit beiden Endabschnitten der zweiten
Rollnut über die gekrümmten Nuten entsprechend verbunden und
eine Vielzahl von Rollelementen in dem Schlitten (2) zum Zirkulieren
durch die zweite Rollnut, gekrümmte Nuten und Rollelementrückführnuten aufgenommen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
eine Seitendichteinrichtung direkt oder indirekt am Schlitten befestigt
ist und weiterhin eine Dichtlippe in engem Kontakt mit der Führungsschiene (1) aufweist,
und ein Schmiermittel enthaltendes Polymerteil (11) gebildet aus einem Kunststoff, der ein Schmiermittel enthält, nah zur Dichtlippe und
zur Zufuhr von Schmiermittel zur Seitendichtung angeordnet ist,
wobei das Schmiermittel enthaltende Polymerteil (11) einen Kontaktabschnitt in Kontakt mit der Führungsschiene (1) aufweist, der die
Führungsschiene umgibt,
und das Schmiermittel enthaltende Polymerteil weiterhin zwei Flügelabschnitte (11A, 11B) und einen Verbindungsabschnitt (11C)
aufweist, der die Flügelabschnitte zu einer im wesentlichen
C-förmigen Gestalt verbindet,
welche gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappen (2B) ausgebildet ist.
An diese nebengeordneten Ansprüche schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 24 bzw. 26 und 27 an. Hinsichtlich deren Wortlauts sowie wegen des
weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 27 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 22. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 25 enthalten zusätzlich noch das Merkmal, wonach die C-förmige
Gestalt des Polymerteils 11 gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappe
ausgebildet ist. Dieses Merkmal kann den Figuren der jeweiligen Ausführungsformen entnommen werden und ist in den Originalunterlagen auf
Seite 33, 1. Absatz, beschrieben.
2. Die Linearführungsvorrichtungen nach Anspruch 1 bzw. dem nebengeordneten Anspruch 25 stellen jeweils eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1
bis 5 dar.
a.
Keine der aus den Entgegenhaltungen bekannten Linearführungsvorrichtungen weist alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 25
auf. Insbesondere ist aus dem aufgezeigten Stand der Technik keine Linearführungsvorrichtung bekannt, deren Schmiermittel enthaltendes Polymerteil
gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappe ausgebildet ist.
b. Die Linearführungsvorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, sowie diejenige nach dem nebengeordneten Patentanspruch 25, deren
jeweilige gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist jeweils als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Zur Linearführungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1:
Es bestand Übereinstimmung zwischen dem Senat und der Anmelderin
darin, dass als nächstkommender Stand der Technik eine Linearführungsvorrichtung entsprechend der Ausführungsform nach Figur 10 und 11 der DE
44 35 759 A1 (D2) anzusehen ist. Darin ist unter Berücksichtigung der darauf
Bezug nehmenden Beschreibung offenbart, eine
Linearführungsvorrichtung mit:
einer sich axial erstreckenden Führungsschiene 1 mit einer ersten
Rollnut 3 an ihrer Außenfläche;
einem Schlitten 2, aus Hauptkörper 2A und Endkappen 2B, der mit
der Führungsschiene 1 in Eingriff steht, und eine zweite Rollnut,
Rollelementrückführnuten und gekrümmte Nuten aufweist, wobei die
zweite Rollnut der ersten Rollnut gegenüberliegt und die Rollelementrückführnuten mit beiden Endabschnitten der zweiten Rollnut über die
gekrümmten Nuten jeweils verbunden sind;
einer Anzahl von in dem Schlitten 2 eingebrachten Rollelementen 8,
welche durch die zweite Rollnut, die gekrümmten Nuten und die
Rollelementrückführnuten zirkulieren können,
einem Polymerteil 24 mit einem Kontaktabschnitt, welcher an der
Führungsschiene 1 anliegt, und
einem ersten Plattenteil 9 (dargestellt in Figur 4), das an das Polymerteil 24 angesetzt ist, welches zwischen dem Schlitten 2 und dem
ersten Plattenteil 9 angeordnet ist,
wobei auch bereits vorgesehen ist, dass
das Polymerteil 24 aus einem Kunststoffmaterial geformt ist, welches
ein Schmiermittel enthält.
Die weiteren Merkmale des Kennzeichens sind der D2 nicht entnehmbar, da das
dort offenbarte Polymerteil 24 als flächiges Element mit der inneren, der Führungsschiene zugewandten Oberfläche der Endkappe 2B fest verbunden ist. Das
Polymerteil 24 kontaktiert dementsprechend nur die äußere Oberfläche der Führungsschiene 1, nicht jedoch deren Rollnuten, und es weist auch nicht zwei Flügelabschnitte und einen Verbindungsabschnitt auf. Zudem hat das Polymerteil
ersichtlich nicht die äußere Gestalt der Endkappe.
Durch die Ausbildung des Polymerteils in Gestalt der Endkappe ist offensichtlich,
dass dessen Ausgestaltung plattenförmig sein muss und dessen Ausrichtung
orthogonal zur Längserstreckung der Führungsschiene, wie dies ja auch in sämtlichen Figuren der Anmeldung zum Ausdruck gebracht ist.
Eine dementsprechend ausgebildete Linearführungsvorrichtung bzw. Polymerteil
wird durch die in der D2 offenbarten Ausführungsformen somit nicht nahegelegt.
Die DE 93 17 161 U1 (D1) offenbart eine
Linearführungsvorrichtung mit:
einer sich axial erstreckenden Führungsschiene 1 mit einer ersten
Rollnut 3 an ihrer Außenfläche;
einem Schlitten 2, aus Hauptkörper und Endkappen, der mit der Führungsschiene 1 in Eingriff steht, und eine zweite Rollnut, Rollelementrückführnuten und gekrümmte Nuten aufweist, wobei die zweite Rollnut der ersten Rollnut gegenüberliegt und die Rollelementrückführnuten mit beiden Endabschnitten der zweiten Rollnut über die gekrümmten Nuten jeweils verbunden sind;
einer Anzahl von in dem Schlitten 2 eingebrachten Rollelementen,
welche durch die zweite Rollnut, die gekrümmten Nuten und die Rollelementrückführnuten zirkulieren können,
einem Kopfstück 6 mit einem Kontaktabschnitt, welcher an der Führungsschiene 1 anliegt, und
einem ersten Plattenteil 7, das an das Kopfstück angesetzt ist, welches zwischen dem Schlitten 2 und dem ersten Plattenteil 7 angeordnet ist,
wobei
das Kopfstück 6 ein Schmiermittel enthält.
Dieses bekannte zusätzliche Kopfstück 6 besteht jedoch weder aus einem
Polymerteil, welches das Schmiermittel enthält, noch ist der Beschreibung
eine Aussage über seine Formgebung - die erfindungsgemäß entsprechend
der äußeren Gestalt der Endkappe ausgebildet ist - zu entnehmen. Es wird
lediglich ausgesagt, das Kopfstück 6 solle einen Hohlraum zur Aufnahme von
Schmierstoff aufweisen (vgl. Anspruch 1), weitere Aussagen über seine
Formgebung sind in der DE 93 17 161 U1 (D1) nicht enthalten.
Die Entgegenhaltungen DE 34 32 197 A1 (D3), US 48 86 376 (D4) und
US 51 49 205 (D5) offenbaren ebenfalls kein Polymerteil, welches ein
Schmiermittel enthält und welches gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappe ausgebildet ist.
Die Entgegenhaltungen US 53 25 732 (D6) und DE 44 04 109 A1 (D7) liegen
erkennbarerweise noch weiter ab als der vorstehend abgehandelte Stand der
Technik.
Da somit im nachgewiesenen Stand der Technik keine Linearführung mit einem ein Schmiermittel enthaltendes Polymerteil, welches gemäß einer äußeren Gestalt der Endkappe ausgebildet ist, erläutert ist, konnte der Stand der
Technik auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau dem Fachmann
eine Anregung in dieser Richtung liefern.
Die Entgegenhaltungen 6 und 7 liegen noch weiter ab und können eine Ausführungsform wie durch die Merkmale des Anspruchs 1 beschrieben ebenfalls nicht
nahe legen.
Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.
Zur Linearführungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 25:
Die Linearführungsvorrichtung nach Anspruch 25 unterscheidet sich von der
nach Anspruch 1 neben sprachlichen Abweichungen in der Formulierung inhaltlich hauptsächlich durch die Ausbildung einer Dichtlippe, entsprechend
dem ersten Merkmal des Kennzeichens, wonach
eine Seitendichteinrichtung direkt oder indirekt am Schlitten befestigt
ist und weiterhin eine Dichtlippe in engem Kontakt mit der Führungsschiene (1) aufweist, und ein Schmiermittel enthaltendes Polymerteil (11) gebildet aus einem Kunststoff, der ein Schmiermittel enthält,
nah zur Dichtlippe und zur Zufuhr von Schmiermittel zur Seitendichtung angeordnet ist …
Der Wortlaut dieses Anspruchs nimmt Bezug auf die erste Ausführungsform (vgl.
Fig. 36 bis 38), nach der kein erstes Plattenteil 12 am Polymerteil 11 angesetzt
ist, sondern die Seitendichteinrichtung 5 bzw. 50.
Nachdem ansonsten diejenigen Merkmale, welche bei der Linearführungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit begründen, unverändert bleiben, gilt die bzgl. der Vorrichtung nach Anspruch 1 getroffene Begründung in gleicher Weise auch in Bezug auf die Linearführungsvorrichtung nach
Anspruch 25. Sie wird auch nicht durch die zusätzliche Ausbildung einer Lippendichtung (s. o.) abgeändert.
Insofern handelt es sich auch bei einer Linearführungsvorrichtung nach Anspruch 25 um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 25 ist damit gewährbar.
Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 25 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 24
bzw. 26 und 27 beschreiben weiterbildende Merkmale, die die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl