Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 13.05.2009 – 9 W (pat) 397/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 397/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 011 881

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie

des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11. März 2004 angemeldete und am 19. Mai 2005 veröffentlichte

Patent mit der Bezeichnung

"Druckw erk für eine Druckmaschine ohne Feuchtw erk"

ist von der Maschinenfabrik W… Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende meint, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der mündlichen Verhandlung beruft

sie sich hierzu auf den Stand der Technik nach der DE 37 05 194 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.

Sie führt aus, der Stand der Technik nach der DE 37 05 194 A1 liege vom Gegenstand des Streitpatents weit ab und werde vom zuständigen Fachmann daher

nicht berücksichtigt. Gattungsbildend sei allenfalls der Stand der Technik nach der

von der Einsprechenden schriftsätzlich entgegengehaltenen WO 03/045 695 A1.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"1. Druckwerk (01) für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk mit einem Plattenzylinder (02) und einer Farbauftragswalze (03), wobei

der Plattenzylinder (02) an seinem Umfang mindestens zwei in

axialer Richtung benachbarte, wasserlose Flachdruckplatten (04)

aufweist, wobei an der Farbauftragswalze (03) mindestens eine

den Umfang der Farbauftragwalze (03) umgreifende Nut (14; 23)

angeordnet ist, wobei die Nut (14; 23) einer Seitenkante (16) zumindest einer Flachdruckplatte (04) gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) der Nut (14) größer ist als der

Abstand (a) zwischen den beiden benachbarten Flachdruckplatten (04), dass die Breite (b) der Nut (14) kleiner ist als der nicht zu

druckenden Bereich des Druckbildes zwischen den Rändern (21)

zweier Satzspiegel (19) von zwei nebeneinander liegender Druckseiten."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2

bis 25 in der erteilten Fassung an.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1

PatG auf. begründet.

1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.

Das Patent betrifft ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei

Verwendung mehrerer nebeneinander am Plattenzylinder befestigter Druckplatten

sich beim Flachdruck ohne Feuchtmittel das Problem ergebe, dass die Seitenkanten der Druckplatten oftmals zumindest schwach mitgedruckt würden, obwohl

sie an sich in einem nicht zu druckenden Bereich des Druckbildes lägen (Absatz [0007]).

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe besteht daher darin,

ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk zu schaffen, bei dem ein Mitdruck der Seitenkanten der Druckplatten vermieden wird (Absatz [0008]).

Diese Aufgabe soll durch das Druckwerk mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.

2. Das Druckwerk nach dem erteilten Patentanspruch 1 mag neu und gewerblich

anwendbar sein. Es beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung

von wasserlosen Offset-Druckwerken befasst ist und auf diesem Gebiet über

mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen in der nachfolgenden Begründung ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1. Druckwerk für eine Druckmaschine,

2. die Druckmaschine hat kein Feuchtwerk,

3. das Druckwerk weist einen Plattenzylinder auf,

4. das Druckwerk weist eine Farbauftragwalze auf,

5. der Plattenzylinder weist an seinem Umfang mindestens zwei

Flachdruckplatten auf,

6. die Flachdruckplatten sind in axialer Richtung benachbart,

7. die Flachdruckplatten sind wasserlos,

8. an der Farbauftragwalze ist mindestens eine den Umfang der

Farbauftragwalze umgreifende Nut angeordnet,

9. die Nut liegt einer Seitenkante zumindest einer der Flachdruckplatten gegenüber,

- Oberbegriff -

10. die Breite der Nut ist größer als der Abstand zwischen den beiden

benachbarten Flachdruckplatten,

11. die Breite der Nut ist kleiner als der nicht zu druckende Bereich

des Druckbildes zwischen den Rändern zweier Satzspiegel von

zwei nebeneinanderliegenden Druckseiten.

- Kennzeichen -

Ein Druckwerk

für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk

ist aus der

WO 03/045 695 A1

bekannt

(Anspruch 1, hier wiedergegebene Figur 1; o. g. Merkmale 1, 2). Das Druckwerk 01

weist einen Plattenzylinder 03

sowie eine Farbauftragwalze 13 auf, wobei als Druckform wasserlose Flachdruckplatten zum Einsatz kommen

(Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, 3. Absatz; Merkmale 3, 4, 7). Ein Feuchtwerk ist demnach nicht vorgesehen.

Das Farbwerk 02 ist gemäß der figürlichen Darstellung als sogenanntes Kurzfarbwerk ausgebildet.

Wegen des fehlenden Feuchtmittels bedarf es bei derartigen Druckwerken besonderer Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Farbverteilung auf die druckenden

Bereiche der Form und eine ordnungsgemäße Farbübertragung auf den Bedruckstoff zu erreichen. Insbesondere ist die Temperatur der Druckfarbe in gegenüber

dem konventionellen Offsetdruck engeren Grenzen zu halten, um ein den gängigen Qualitätsstandards entsprechendes Druckergebnis zu erreichen. Die

WO 03/045 695 A1 schlägt dazu vor, die Temperatur abhängig von der Produktionsgeschwindigkeit zu regeln. Diese Temperaturregelung ist allerdings als Ganzes auf die Farbübertragung innerhalb der Maschine und auf den Bedruckstoff abgestellt, sie betrifft nicht die Einflussnahme auf begrenzte lokale Bereiche einer

einzigen Druckwerkkomponente, z. B. Bereiche des Formzylinders.

Treten Verschmutzungen bzw. entsprechende Mängel in der Farbübertragung nur

lokal in solchen begrenzten Bereichen auf, in den übrigen Bereichen dagegen

nicht, so lässt demnach eine derartige Temperaturregelung eine Beeinflussung in

besagtem begrenzten Bereich nicht ohne gleichzeitige Beeinflussung der übrigen

Bereiche zu. In diesen übrigen Bereichen ist aber eine Veränderung der Temperaturbedingungen nicht erwünscht, denn sie bewirken dort die ordnungsgemäße Einfärbung bzw. Farbübertragung. Eine Temperaturregelung dagegen zur individuellen Beeinflussung solcher verschiedenen lokalen Bereiche mag zwar möglich sein,

ihre technische Realisierung würde aber enormen konstruktiven Aufwand und

hohe Kosten verursachen.

Werden - was im Fachgebiet des Offsetdrucks mit Rotationsdruckmaschinen gang

und gäbe ist - auf dem Formzylinder in Axialrichtung nebeneinander mehrere

Druckplatten angeordnet, so kann es aufgrund des im Kantenbereich der Druckform besonders innigen Kontaktes mit der Farbauftragwalze (elastischer Aufzug/Beschichtung) dort zu Farbablagerungen kommen, obwohl dies in den nichtdruckenden Bereichen innerhalb der Druckformfläche nicht bzw. nicht in demselben Maße der Fall ist (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0007). Dabei tritt dann das

oben genannte Problem der lokal begrenzt unerwünschten Einfärbung/Abfärbung

mit einhergehender Minderung der Druckqualität auf. Aus den genannten Gründen

des hohen Aufwandes für eine entsprechende Ausgestaltung der Temperaturregelung wird der Fachmann indes nach demgegenüber günstigeren Abhilfemaßnahmen suchen.

Bei seiner Suche stößt er im einschlägigen Fachgebiet der Offsetdruckmaschinen

auf die DE 37 05 194 A1. Dort ist ein Offsetdruckwerk mit einem Plattenzylinder 3 und einer

Farbauftragwalze 5 offenbart, wobei auf dem

Plattenzylinder in Axialrichtung mit Abstand nebeneinander mehrere Druckformen benachbart

angeordnet sind. (Merkmale 5, 6). Diese Anordnung der Druckplatten folgt aus der Anordnung

der Gummitücher 10a auf der Farbauftragwalze

(vgl. hier wiedergegebene Figuren 2, 3 i. V. m.

Ansprüchen 13, 15 und Spalte 5, Zeilen 30

bis 33). Dieses vorbekannte Druckwerk weist

zudem wie das Druckwerk

für wasserlosen Flachdruck nach der

WO 03/045 695 A1 ein Kurzfarbwerk auf und ist als Offsetdruckwerk ausgebildet

(Spalte 4, Zeilen 54 bis 56). Zudem fehlt in der figürlichen Darstellung dieses vorbekannten Druckwerks (Figur 1) wie bei der WO 03/045 695 A1 ein Feuchtwerk,

ein Hinweis darauf findet sich auch nicht in der Beschreibung. Da das Offsetverfahren überdies gerade im Flachdruck weiteste Verbreitung hat und aufgrund der

Übereinstimmung des Druckwerks nach der DE 37 05 194 A1 in den wesentlichen

Komponenten mit dem Druckwerk nach der WO 03/045 695 A1 (vgl. jeweilige Figur 1 der WO 03/045 695 A1 und der DE 37 05 194 A1) sieht der Fachmann - obwohl in der DE 37 05 194 A1 nicht ausdrücklich erwähnt - somit auch für das

Druckwerk gemäß dieser Druckschrift die Eignung für den wasserlosen Flachdruck. Demnach erkennt er in der DE 37 05 194 A1 ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk entsprechend der gattungsgemäßen Art nach

WO 03/045 695 A1 mit wasserlosen Flachdruckplatten, die in Axialrichtung benachbart auf dem Plattenzylinder angeordnet sind. Da er für genau eine derartige

Ausgestaltung eine Lösung für das Problem der mitdruckenden Druckform-Seitenkanten sucht (s. o.), wird er - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - diese

Druckschrift mit besonderem Interesse in Betracht ziehen und sein Augenmerk auf

die dort angegebene weitere Ausgestaltung der Druckwerk-/Farbwerk-Komponenten richten.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift, dass die Gummitücher 10a der Farbauftragswalze 5 in axialer Richtung mit Abstand voneinander angeordnet sind, dass

zwischen ihnen nutenförmige Einstiche 14 gebildet sind (Spalte 6, Zeilen 49

bis 55). Diese bilden "an der Farbauftragwalze angeordnete, den Umfang umgreifende Nuten" im Sinne des Merkmals 8. Dass diese Nuten zudem den Seitenkanten der Flachdruckplatten gegenüberliegen, folgt aus Anspruch 13 i. V. m.

Spalte 5, Zeilen 30 bis 33; Merkmal 9). Zur Befestigung der Gummituchenden ist

ein in Axialrichtung verlaufender Umfangskanal 11 auf der Farbauftragwalze 5 vorgesehen. Hierzu ist ausgeführt, dass zur Gewährleistung einer zuverlässigen Einfärbung der Druckplatten die Breite der Umfangskanäle 11 für die Enden der Gummitücher 10a nicht größer sein darf als die Zylindergruben auf dem Plattenzylinder

(Spalte 6, Zeilen 45 bis 49). Dem liegt das ohne Weiteres erkennbare Prinzip zugrunde, dass zur Übertragung von Druckfarbe auf die Druckform ein Berührungskontakt zwischen Auftragwalze und Druckform stattfinden muss. Im Umkehrschluss ist daraus mühelos ableitbar, dass mit der Auftragwalze (bzw. mit den

Gummitüchern) nicht in Kontakt kommende Bereiche der Druckform gerade nicht

eingefärbt werden und folglich auch nicht abfärben können. Ausgehend von dieser

einfachen Schlussfolgerung ergibt sich dem mit der Lösung des streitpatentgemäßen Problems beauftragten Fachmann die Bestimmung der Breite der in Umfangsrichtung verlaufenden Nut im Sinne der Merkmale 10 und 11 in naheliegender

Weise. Hinzu kommt, dass der Fachmann zu einer konkreten Bestimmung dieser

Nut-Breite durch die DE 37 05 194 A ohnehin angehalten ist, weil dort in Anspruch 13 lediglich fakultativ ("vorzugsweise") ein ungefähres ("in etwa") Abmessungsverhältnis Gummituch/Druckplatte angegeben ist. Anlass zu einer konkreten

Bemessung der Nuten bzw. Plattenabstände war demnach durch die

DE 37 05 194 A1 sogar schon grundsätzlich gegeben.

Angesichts dieser Sachlage konnte der Fachmann ausgehend von einer Anwendung des wasserlosen Flachdrucks nach Art der WO 03/045 695 A1 bei Druckwerken mit axial nebeneinander angeordneten Druckplatten mit dem aus der

DE 37 05 194 A1 Entnehmbaren zu dem Druckwerk gemäß streitpatentgemäßem

Patentanspruch 1 kommen, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft

hätte.

Patentanspruch 1 kann demnach keinen Bestand haben. Mit ihm fallen die Unteransprüche 2 bis 25.

Pontzen

Friehe

Bülskämper

Reinhardt

Ko