Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.05.2009 – 9 W (pat) 397/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 397/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 13. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 011 881
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie
des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 11. März 2004 angemeldete und am 19. Mai 2005 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
"Druckw erk für eine Druckmaschine ohne Feuchtw erk"
ist von der Maschinenfabrik W… Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende meint, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der mündlichen Verhandlung beruft
sie sich hierzu auf den Stand der Technik nach der DE 37 05 194 A1.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.
Sie führt aus, der Stand der Technik nach der DE 37 05 194 A1 liege vom Gegenstand des Streitpatents weit ab und werde vom zuständigen Fachmann daher
nicht berücksichtigt. Gattungsbildend sei allenfalls der Stand der Technik nach der
von der Einsprechenden schriftsätzlich entgegengehaltenen WO 03/045 695 A1.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Druckwerk (01) für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk mit einem Plattenzylinder (02) und einer Farbauftragswalze (03), wobei
der Plattenzylinder (02) an seinem Umfang mindestens zwei in
axialer Richtung benachbarte, wasserlose Flachdruckplatten (04)
aufweist, wobei an der Farbauftragswalze (03) mindestens eine
den Umfang der Farbauftragwalze (03) umgreifende Nut (14; 23)
angeordnet ist, wobei die Nut (14; 23) einer Seitenkante (16) zumindest einer Flachdruckplatte (04) gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) der Nut (14) größer ist als der
Abstand (a) zwischen den beiden benachbarten Flachdruckplatten (04), dass die Breite (b) der Nut (14) kleiner ist als der nicht zu
druckenden Bereich des Druckbildes zwischen den Rändern (21)
zweier Satzspiegel (19) von zwei nebeneinander liegender Druckseiten."
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2
bis 25 in der erteilten Fassung an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG auf. begründet.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
Das Patent betrifft ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei
Verwendung mehrerer nebeneinander am Plattenzylinder befestigter Druckplatten
sich beim Flachdruck ohne Feuchtmittel das Problem ergebe, dass die Seitenkanten der Druckplatten oftmals zumindest schwach mitgedruckt würden, obwohl
sie an sich in einem nicht zu druckenden Bereich des Druckbildes lägen (Absatz [0007]).
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe besteht daher darin,
ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk zu schaffen, bei dem ein Mitdruck der Seitenkanten der Druckplatten vermieden wird (Absatz [0008]).
Diese Aufgabe soll durch das Druckwerk mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2. Das Druckwerk nach dem erteilten Patentanspruch 1 mag neu und gewerblich
anwendbar sein. Es beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung
von wasserlosen Offset-Druckwerken befasst ist und auf diesem Gebiet über
mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen in der nachfolgenden Begründung ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1. Druckwerk für eine Druckmaschine,
2. die Druckmaschine hat kein Feuchtwerk,
3. das Druckwerk weist einen Plattenzylinder auf,
4. das Druckwerk weist eine Farbauftragwalze auf,
5. der Plattenzylinder weist an seinem Umfang mindestens zwei
Flachdruckplatten auf,
6. die Flachdruckplatten sind in axialer Richtung benachbart,
7. die Flachdruckplatten sind wasserlos,
8. an der Farbauftragwalze ist mindestens eine den Umfang der
Farbauftragwalze umgreifende Nut angeordnet,
9. die Nut liegt einer Seitenkante zumindest einer der Flachdruckplatten gegenüber,
- Oberbegriff -
10. die Breite der Nut ist größer als der Abstand zwischen den beiden
benachbarten Flachdruckplatten,
11. die Breite der Nut ist kleiner als der nicht zu druckende Bereich
des Druckbildes zwischen den Rändern zweier Satzspiegel von
zwei nebeneinanderliegenden Druckseiten.
- Kennzeichen -
Ein Druckwerk
für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk
ist aus der
WO 03/045 695 A1
bekannt
(Anspruch 1, hier wiedergegebene Figur 1; o. g. Merkmale 1, 2). Das Druckwerk 01
weist einen Plattenzylinder 03
sowie eine Farbauftragwalze 13 auf, wobei als Druckform wasserlose Flachdruckplatten zum Einsatz kommen
(Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, 3. Absatz; Merkmale 3, 4, 7). Ein Feuchtwerk ist demnach nicht vorgesehen.
Das Farbwerk 02 ist gemäß der figürlichen Darstellung als sogenanntes Kurzfarbwerk ausgebildet.
Wegen des fehlenden Feuchtmittels bedarf es bei derartigen Druckwerken besonderer Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Farbverteilung auf die druckenden
Bereiche der Form und eine ordnungsgemäße Farbübertragung auf den Bedruckstoff zu erreichen. Insbesondere ist die Temperatur der Druckfarbe in gegenüber
dem konventionellen Offsetdruck engeren Grenzen zu halten, um ein den gängigen Qualitätsstandards entsprechendes Druckergebnis zu erreichen. Die
WO 03/045 695 A1 schlägt dazu vor, die Temperatur abhängig von der Produktionsgeschwindigkeit zu regeln. Diese Temperaturregelung ist allerdings als Ganzes auf die Farbübertragung innerhalb der Maschine und auf den Bedruckstoff abgestellt, sie betrifft nicht die Einflussnahme auf begrenzte lokale Bereiche einer
einzigen Druckwerkkomponente, z. B. Bereiche des Formzylinders.
Treten Verschmutzungen bzw. entsprechende Mängel in der Farbübertragung nur
lokal in solchen begrenzten Bereichen auf, in den übrigen Bereichen dagegen
nicht, so lässt demnach eine derartige Temperaturregelung eine Beeinflussung in
besagtem begrenzten Bereich nicht ohne gleichzeitige Beeinflussung der übrigen
Bereiche zu. In diesen übrigen Bereichen ist aber eine Veränderung der Temperaturbedingungen nicht erwünscht, denn sie bewirken dort die ordnungsgemäße Einfärbung bzw. Farbübertragung. Eine Temperaturregelung dagegen zur individuellen Beeinflussung solcher verschiedenen lokalen Bereiche mag zwar möglich sein,
ihre technische Realisierung würde aber enormen konstruktiven Aufwand und
hohe Kosten verursachen.
Werden - was im Fachgebiet des Offsetdrucks mit Rotationsdruckmaschinen gang
und gäbe ist - auf dem Formzylinder in Axialrichtung nebeneinander mehrere
Druckplatten angeordnet, so kann es aufgrund des im Kantenbereich der Druckform besonders innigen Kontaktes mit der Farbauftragwalze (elastischer Aufzug/Beschichtung) dort zu Farbablagerungen kommen, obwohl dies in den nichtdruckenden Bereichen innerhalb der Druckformfläche nicht bzw. nicht in demselben Maße der Fall ist (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0007). Dabei tritt dann das
oben genannte Problem der lokal begrenzt unerwünschten Einfärbung/Abfärbung
mit einhergehender Minderung der Druckqualität auf. Aus den genannten Gründen
des hohen Aufwandes für eine entsprechende Ausgestaltung der Temperaturregelung wird der Fachmann indes nach demgegenüber günstigeren Abhilfemaßnahmen suchen.
Bei seiner Suche stößt er im einschlägigen Fachgebiet der Offsetdruckmaschinen
auf die DE 37 05 194 A1. Dort ist ein Offsetdruckwerk mit einem Plattenzylinder 3 und einer
Farbauftragwalze 5 offenbart, wobei auf dem
Plattenzylinder in Axialrichtung mit Abstand nebeneinander mehrere Druckformen benachbart
angeordnet sind. (Merkmale 5, 6). Diese Anordnung der Druckplatten folgt aus der Anordnung
der Gummitücher 10a auf der Farbauftragwalze
(vgl. hier wiedergegebene Figuren 2, 3 i. V. m.
Ansprüchen 13, 15 und Spalte 5, Zeilen 30
bis 33). Dieses vorbekannte Druckwerk weist
zudem wie das Druckwerk
für wasserlosen Flachdruck nach der
WO 03/045 695 A1 ein Kurzfarbwerk auf und ist als Offsetdruckwerk ausgebildet
(Spalte 4, Zeilen 54 bis 56). Zudem fehlt in der figürlichen Darstellung dieses vorbekannten Druckwerks (Figur 1) wie bei der WO 03/045 695 A1 ein Feuchtwerk,
ein Hinweis darauf findet sich auch nicht in der Beschreibung. Da das Offsetverfahren überdies gerade im Flachdruck weiteste Verbreitung hat und aufgrund der
Übereinstimmung des Druckwerks nach der DE 37 05 194 A1 in den wesentlichen
Komponenten mit dem Druckwerk nach der WO 03/045 695 A1 (vgl. jeweilige Figur 1 der WO 03/045 695 A1 und der DE 37 05 194 A1) sieht der Fachmann - obwohl in der DE 37 05 194 A1 nicht ausdrücklich erwähnt - somit auch für das
Druckwerk gemäß dieser Druckschrift die Eignung für den wasserlosen Flachdruck. Demnach erkennt er in der DE 37 05 194 A1 ein Druckwerk für eine Druckmaschine ohne Feuchtwerk entsprechend der gattungsgemäßen Art nach
WO 03/045 695 A1 mit wasserlosen Flachdruckplatten, die in Axialrichtung benachbart auf dem Plattenzylinder angeordnet sind. Da er für genau eine derartige
Ausgestaltung eine Lösung für das Problem der mitdruckenden Druckform-Seitenkanten sucht (s. o.), wird er - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - diese
Druckschrift mit besonderem Interesse in Betracht ziehen und sein Augenmerk auf
die dort angegebene weitere Ausgestaltung der Druckwerk-/Farbwerk-Komponenten richten.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift, dass die Gummitücher 10a der Farbauftragswalze 5 in axialer Richtung mit Abstand voneinander angeordnet sind, dass
zwischen ihnen nutenförmige Einstiche 14 gebildet sind (Spalte 6, Zeilen 49
bis 55). Diese bilden "an der Farbauftragwalze angeordnete, den Umfang umgreifende Nuten" im Sinne des Merkmals 8. Dass diese Nuten zudem den Seitenkanten der Flachdruckplatten gegenüberliegen, folgt aus Anspruch 13 i. V. m.
Spalte 5, Zeilen 30 bis 33; Merkmal 9). Zur Befestigung der Gummituchenden ist
ein in Axialrichtung verlaufender Umfangskanal 11 auf der Farbauftragwalze 5 vorgesehen. Hierzu ist ausgeführt, dass zur Gewährleistung einer zuverlässigen Einfärbung der Druckplatten die Breite der Umfangskanäle 11 für die Enden der Gummitücher 10a nicht größer sein darf als die Zylindergruben auf dem Plattenzylinder
(Spalte 6, Zeilen 45 bis 49). Dem liegt das ohne Weiteres erkennbare Prinzip zugrunde, dass zur Übertragung von Druckfarbe auf die Druckform ein Berührungskontakt zwischen Auftragwalze und Druckform stattfinden muss. Im Umkehrschluss ist daraus mühelos ableitbar, dass mit der Auftragwalze (bzw. mit den
Gummitüchern) nicht in Kontakt kommende Bereiche der Druckform gerade nicht
eingefärbt werden und folglich auch nicht abfärben können. Ausgehend von dieser
einfachen Schlussfolgerung ergibt sich dem mit der Lösung des streitpatentgemäßen Problems beauftragten Fachmann die Bestimmung der Breite der in Umfangsrichtung verlaufenden Nut im Sinne der Merkmale 10 und 11 in naheliegender
Weise. Hinzu kommt, dass der Fachmann zu einer konkreten Bestimmung dieser
Nut-Breite durch die DE 37 05 194 A ohnehin angehalten ist, weil dort in Anspruch 13 lediglich fakultativ ("vorzugsweise") ein ungefähres ("in etwa") Abmessungsverhältnis Gummituch/Druckplatte angegeben ist. Anlass zu einer konkreten
Bemessung der Nuten bzw. Plattenabstände war demnach durch die
DE 37 05 194 A1 sogar schon grundsätzlich gegeben.
Angesichts dieser Sachlage konnte der Fachmann ausgehend von einer Anwendung des wasserlosen Flachdrucks nach Art der WO 03/045 695 A1 bei Druckwerken mit axial nebeneinander angeordneten Druckplatten mit dem aus der
DE 37 05 194 A1 Entnehmbaren zu dem Druckwerk gemäß streitpatentgemäßem
Patentanspruch 1 kommen, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft
hätte.
Patentanspruch 1 kann demnach keinen Bestand haben. Mit ihm fallen die Unteransprüche 2 bis 25.
Pontzen
Friehe
Bülskämper
Reinhardt
Ko