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BPatG Beschluss vom 14.05.2009 – 12 W (pat) 46/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 46/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 34 953.7-27

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie

des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05

beschlossen:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 7,

- Beschreibung Seiten 1 bis 8,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 9,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Mit der am 31. Juli 2003 eingereichten Anmeldung, die eine Verpackungsmaschine für an Haken hängende Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke

betrifft, nimmt die Anmelderin die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters

202 14 440 vom 17. September 2002 in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des damals geltenden

Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Die sieben neugefassten Patentansprüche, mit denen sie die Anmeldung

verteidigt, haben folgenden Wortlaut:

1. Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken (44)

hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungstücken,

mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene

zum Zuführen der Gegenstände und einer Ablaufschiene zum

Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung

zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer

Halteeinrichtung (30) zum vorübergehenden Halten der Ge

genstände während des Verpackens, mit einer Eintrag

einrichtung (24) mit einem Einlassschlitten (26) zum Über

geben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die

Halteeinrichtung (30) und eine Austrageinrichtung (32) zum

Abgeben der Gegenstände von der Halteeinrichtung (30) auf

die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung zum

Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Ge

genstände und mit einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung

zum Verschweißen und Abtrennen der Kunststofffolie, wobei

die Halteeinrichtung (30) einen nach oben offenen Haken (38)

umfasst, in den die Haken der Gegenstände durch die

Eintrageinrichtung (24) über einen Schieber (40) entlang eines

Schienenabschnitts (28) waagerecht einschiebbar sind und

aus dem die Haken der Gegenstände durch Kippen des

Hakens (38) der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung

(32) übertragbar sind, wobei die Austragseinrichtung (32)

einen zwischen der Halteeinrichtung (30) und einer Aus

hängerschiene (58) hin- und hergehenden Auslassschlit

ten (48) umfasst, an dem ein hin- und hergehend verfahrbarer

Mitnehmer (50) vorgesehen ist zur Überführung der Ge

genstände von der Halteeinrichtung

(30) zur Aushän

gerschiene (58), wobei der Einlassschlitten (26) und der

Auslassschlitten (48) jeweils von gegenüberliegenden Seiten

zu der Halteeinrichtung (30) bewegbar sind.

2. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekenn

zeichnet, dass die Eintrageinrichtung (24) einen zwischen der

Zulaufschiene und der Halteeinrichtung

(30) hin- und

hergehend verfahrbaren Einlassschlitten (26) umfasst, der

einen Schienenabschnitt (28) sowie einen entlang dem

Schienenabschnitt hin- und hergehend verfahrbaren Schieber

(40) für die Übergabe der Gegenstände an die Halteein

richtung (30) aufweist.

3. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass der Haken (38) der Halteeinrichtung

(30) über eine senkrechte Strebe unmittelbar unterhalb eines

Folienträgers (46) für eine herabziehbare Schlauchfolie auf

gehängt ist.

4. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnehmer einen Aus

löse-Finger (52) aufweist, der bei Annäherung an den Haken

(38) diesen derart kippt, dass die Gegenstände in eine

Aufnahme-Tasche (54) des Mitnehmers (50) fallen.

5. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass am äußeren Ende des

Auslassschlittens (48) ein Anschlag vorgesehen ist, der beim

Eintreffen des Mitnehmers (50) in der äußeren Endstellung die

Mitnehmer-Tasche (54) öffnet und die Gegenstände auf die

Aushängerschiene fallen lässt.

6. Verpackungsmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekenn

zeichnet, dass die Mitnehmer-Tasche (54) an ihrer unteren

Seite durch einen verschiebbaren Stift begrenzt ist, der mit

einem schwenkbaren Hebel (56) verbunden ist.

7. Verpackungsmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekenn

zeichnet, dass der Hebel (56) in der stromabwärtigen End

stellung des Mitnehmers (50) gegen einen gestellfesten

Anschlag (60) trifft, der den Hebel schwenkt und den Stift am

Boden der Mitnehmer-Tasche (54) zurückzieht.

Aus den Anmeldungsunterlagen und dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand

der Technik bekannt geworden:

E1:

FR 2 785 255 A1

E2: DE 199 57 852 A1

E3: DE 81 08 123 U1

E4: DE 196 14 905 C2

E5: DE 100 26 611 A1.

Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte Verpackungsmaschine sei

durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4 in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0029], [0036] und

[0042] der Offenlegungsschrift) und den Zeichnungen (Fig. 3, 5, 7 und 9). Die

kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 7.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1)

Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Verpackungsmaschine

ist zweifellos gegeben. Die Verpackungsmaschine ist gegenüber dem ermittelten

Stand der Technik neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.

2) Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen zum Verpacken von an Haken hängenden Kleidungsstücken.

Die Erfindung betrifft eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken

hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken, mit schlauchförmiger

Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene zum Zuführen der Gegenstände und einer

Ablaufschiene zum Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung

zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer Halteeinrichtung zum

vorübergehenden Halten der Gegenstände während des Verpackens, mit einer

Eintrageinrichtung zum Übergeben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die

Halteeinrichtung und einer Austrageinrichtung zum Abgeben der Gegenstände

von der Halteeinrichtung an die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung

zum Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Gegenstände und mit

einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung zum Verschweißen und Abtrennen der

Kunststofffolie (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verpackungsmaschine zu

schaffen, deren Höhenmaß gegenüber vergleichbaren Verpackungsmaschinen

erheblich verringert ist (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift).

Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einer Verpackungsmaschine

gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Insbesondere dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung

übertragbar sind, wird für eine Verpackungsmaschine mit den weiteren Merkmalen

des geltenden Anspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nicht nahe gelegt.

Als nächst kommenden Stand der Technik sieht der Senat die E3, die eine

Vorrichtung zum Zu- und Abführen von Bekleidungsstücken für einen Verpackungsautomaten betrifft. Es handelt sich um eine Verpackungsmaschine zum

Verpacken von an Haken hängenden Bekleidungsstücken (2) mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einem Zuführorgan (19) und einem Abführorgan (20),

mit einer Folienverpackungseinrichtung (vgl. Seite 3, Abs. 4) und einer Halteeinrichtung in Form eines Hakens (dort Verpackungsautomaten-Aufnahme 1a)

zum vorübergehenden Halten der Kleidungsstücke während des Verpackens (vgl.

Fig. 1). Es sind außerdem eine Eintragseinrichtung (dort Greifer 4) zum

Übergeben der Kleidungsstücke von dem Zuführorgan (19) an die Halteeinrichtung und eine Austrageinrichtung (Greifer 5) zum Abgeben der Kleidungsstücke von der Halteeinrichtung (1a) auf das Abführorgan 20 vorgesehen.

Eintrag- und Austrageinrichtung (Greifer 4, 5) sind auf einem hin- und her

fahrbaren Schlitten (3) angeordnet, außerdem ein- und ausfahrbar sowie über

doppelseitig wirkende Druckmittelzylinder höhenbewegbar (Seite 3, letzter Abs.).

Die Greifer (4, 5) sind somit lediglich gemeinsam verfahrbar. In der E3 beruht die

Erfindung darauf, dass die beiden Greifer stets parallel ein- und ausgefahren

sowie in ihrer Höhe zur Entnahme oder Abgabe von Bekleidungsstücken

geschwenkt werden (vgl. Anspruch 1 und Seite 6, Abs. 4 bis Seite 7, Abs. 5). Von

diesem Kern der Lehre der E3 abzuweichen, gibt auch der weitere Stand der

Technik keine Anregung oder Veranlassung. Dem Fachmann sind zwar kippbare

Haken bekannt (vgl. Druckschrift E2), eine Verpackungsmaschine nach der E3 mit

einem kippbaren Haken an der Halteeinrichtung zu versehen, wird er allerdings als

technisch nicht sinnvoll ansehen, da hierzu die gleichartige Steuerung der beiden

Greifer aufgegeben werden müsste.

Es bestand für den Fachmann somit keinerlei Veranlassung, die in E3 gezeigte

Lösung derart zu modifizieren, dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens

der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung übertragbar sind.

Gleiches gilt für die E1, die eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an

Haken (dort cintre 2) hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken

(vêtements 1), mit schlauchförmiger Kunststofffolie zeigt und beschreibt (vgl.

Bezeichnung). Auch dort sind Eintrag- und Austrageinrichtung an einem Schlitten

(navette 39) befestigt. Dementsprechend hatte der Fachmann auch dort keine

Veranlassung, den in der Fig. 1 erkennbaren Haken kippbar zu gestalten.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab.

Der Anmeldungsgegenstand beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die

Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Frowein

Friehe

Sandkämper

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