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BPatG Beschluss vom 14.05.2009 – 12 W (pat) 46/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 46/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 34 953.7-27
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie
des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7,
- Beschreibung Seiten 1 bis 8,
- Zeichnungen Fig. 1 bis 9,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Mit der am 31. Juli 2003 eingereichten Anmeldung, die eine Verpackungsmaschine für an Haken hängende Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke
betrifft, nimmt die Anmelderin die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters
202 14 440 vom 17. September 2002 in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des damals geltenden
Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Die sieben neugefassten Patentansprüche, mit denen sie die Anmeldung
verteidigt, haben folgenden Wortlaut:
1. Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken (44)
hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungstücken,
mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene
zum Zuführen der Gegenstände und einer Ablaufschiene zum
Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung
zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer
Halteeinrichtung (30) zum vorübergehenden Halten der Ge
genstände während des Verpackens, mit einer Eintrag
einrichtung (24) mit einem Einlassschlitten (26) zum Über
geben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die
Halteeinrichtung (30) und eine Austrageinrichtung (32) zum
Abgeben der Gegenstände von der Halteeinrichtung (30) auf
die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung zum
Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Ge
genstände und mit einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung
zum Verschweißen und Abtrennen der Kunststofffolie, wobei
die Halteeinrichtung (30) einen nach oben offenen Haken (38)
umfasst, in den die Haken der Gegenstände durch die
Eintrageinrichtung (24) über einen Schieber (40) entlang eines
Schienenabschnitts (28) waagerecht einschiebbar sind und
aus dem die Haken der Gegenstände durch Kippen des
Hakens (38) der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung
(32) übertragbar sind, wobei die Austragseinrichtung (32)
einen zwischen der Halteeinrichtung (30) und einer Aus
hängerschiene (58) hin- und hergehenden Auslassschlit
ten (48) umfasst, an dem ein hin- und hergehend verfahrbarer
Mitnehmer (50) vorgesehen ist zur Überführung der Ge
genstände von der Halteeinrichtung
(30) zur Aushän
gerschiene (58), wobei der Einlassschlitten (26) und der
Auslassschlitten (48) jeweils von gegenüberliegenden Seiten
zu der Halteeinrichtung (30) bewegbar sind.
2. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekenn
zeichnet, dass die Eintrageinrichtung (24) einen zwischen der
Zulaufschiene und der Halteeinrichtung
(30) hin- und
hergehend verfahrbaren Einlassschlitten (26) umfasst, der
einen Schienenabschnitt (28) sowie einen entlang dem
Schienenabschnitt hin- und hergehend verfahrbaren Schieber
(40) für die Übergabe der Gegenstände an die Halteein
richtung (30) aufweist.
3. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, dass der Haken (38) der Halteeinrichtung
(30) über eine senkrechte Strebe unmittelbar unterhalb eines
Folienträgers (46) für eine herabziehbare Schlauchfolie auf
gehängt ist.
4. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnehmer einen Aus
löse-Finger (52) aufweist, der bei Annäherung an den Haken
(38) diesen derart kippt, dass die Gegenstände in eine
Aufnahme-Tasche (54) des Mitnehmers (50) fallen.
5. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass am äußeren Ende des
Auslassschlittens (48) ein Anschlag vorgesehen ist, der beim
Eintreffen des Mitnehmers (50) in der äußeren Endstellung die
Mitnehmer-Tasche (54) öffnet und die Gegenstände auf die
Aushängerschiene fallen lässt.
6. Verpackungsmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekenn
zeichnet, dass die Mitnehmer-Tasche (54) an ihrer unteren
Seite durch einen verschiebbaren Stift begrenzt ist, der mit
einem schwenkbaren Hebel (56) verbunden ist.
7. Verpackungsmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekenn
zeichnet, dass der Hebel (56) in der stromabwärtigen End
stellung des Mitnehmers (50) gegen einen gestellfesten
Anschlag (60) trifft, der den Hebel schwenkt und den Stift am
Boden der Mitnehmer-Tasche (54) zurückzieht.
Aus den Anmeldungsunterlagen und dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand
der Technik bekannt geworden:
E1:
FR 2 785 255 A1
E2: DE 199 57 852 A1
E3: DE 81 08 123 U1
E4: DE 196 14 905 C2
E5: DE 100 26 611 A1.
Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte Verpackungsmaschine sei
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4 in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0029], [0036] und
[0042] der Offenlegungsschrift) und den Zeichnungen (Fig. 3, 5, 7 und 9). Die
kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 7.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1)
Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Verpackungsmaschine
ist zweifellos gegeben. Die Verpackungsmaschine ist gegenüber dem ermittelten
Stand der Technik neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur
erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
2) Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen zum Verpacken von an Haken hängenden Kleidungsstücken.
Die Erfindung betrifft eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken
hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken, mit schlauchförmiger
Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene zum Zuführen der Gegenstände und einer
Ablaufschiene zum Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung
zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer Halteeinrichtung zum
vorübergehenden Halten der Gegenstände während des Verpackens, mit einer
Eintrageinrichtung zum Übergeben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die
Halteeinrichtung und einer Austrageinrichtung zum Abgeben der Gegenstände
von der Halteeinrichtung an die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung
zum Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Gegenstände und mit
einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung zum Verschweißen und Abtrennen der
Kunststofffolie (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verpackungsmaschine zu
schaffen, deren Höhenmaß gegenüber vergleichbaren Verpackungsmaschinen
erheblich verringert ist (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift).
Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einer Verpackungsmaschine
gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Insbesondere dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung
übertragbar sind, wird für eine Verpackungsmaschine mit den weiteren Merkmalen
des geltenden Anspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht nahe gelegt.
Als nächst kommenden Stand der Technik sieht der Senat die E3, die eine
Vorrichtung zum Zu- und Abführen von Bekleidungsstücken für einen Verpackungsautomaten betrifft. Es handelt sich um eine Verpackungsmaschine zum
Verpacken von an Haken hängenden Bekleidungsstücken (2) mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einem Zuführorgan (19) und einem Abführorgan (20),
mit einer Folienverpackungseinrichtung (vgl. Seite 3, Abs. 4) und einer Halteeinrichtung in Form eines Hakens (dort Verpackungsautomaten-Aufnahme 1a)
zum vorübergehenden Halten der Kleidungsstücke während des Verpackens (vgl.
Fig. 1). Es sind außerdem eine Eintragseinrichtung (dort Greifer 4) zum
Übergeben der Kleidungsstücke von dem Zuführorgan (19) an die Halteeinrichtung und eine Austrageinrichtung (Greifer 5) zum Abgeben der Kleidungsstücke von der Halteeinrichtung (1a) auf das Abführorgan 20 vorgesehen.
Eintrag- und Austrageinrichtung (Greifer 4, 5) sind auf einem hin- und her
fahrbaren Schlitten (3) angeordnet, außerdem ein- und ausfahrbar sowie über
doppelseitig wirkende Druckmittelzylinder höhenbewegbar (Seite 3, letzter Abs.).
Die Greifer (4, 5) sind somit lediglich gemeinsam verfahrbar. In der E3 beruht die
Erfindung darauf, dass die beiden Greifer stets parallel ein- und ausgefahren
sowie in ihrer Höhe zur Entnahme oder Abgabe von Bekleidungsstücken
geschwenkt werden (vgl. Anspruch 1 und Seite 6, Abs. 4 bis Seite 7, Abs. 5). Von
diesem Kern der Lehre der E3 abzuweichen, gibt auch der weitere Stand der
Technik keine Anregung oder Veranlassung. Dem Fachmann sind zwar kippbare
Haken bekannt (vgl. Druckschrift E2), eine Verpackungsmaschine nach der E3 mit
einem kippbaren Haken an der Halteeinrichtung zu versehen, wird er allerdings als
technisch nicht sinnvoll ansehen, da hierzu die gleichartige Steuerung der beiden
Greifer aufgegeben werden müsste.
Es bestand für den Fachmann somit keinerlei Veranlassung, die in E3 gezeigte
Lösung derart zu modifizieren, dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens
der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung übertragbar sind.
Gleiches gilt für die E1, die eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an
Haken (dort cintre 2) hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken
(vêtements 1), mit schlauchförmiger Kunststofffolie zeigt und beschreibt (vgl.
Bezeichnung). Auch dort sind Eintrag- und Austrageinrichtung an einem Schlitten
(navette 39) befestigt. Dementsprechend hatte der Fachmann auch dort keine
Veranlassung, den in der Fig. 1 erkennbaren Haken kippbar zu gestalten.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab.
Der Anmeldungsgegenstand beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die
Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
Me