Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.05.2009 – 9 W (pat) 378/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 47 570

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper,

Dipl.-Ing. Reinhardt und der Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten

mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009,

Patentansprüchen 2 bis 17, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 11. Oktober 2002 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Flexible Schlauchleitung"

Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf die Druckschriften:

D1

D2

D3

DE 202 04 196 U1,

DE 87 08 496 U1 und

DE 195 47 565 C1.

In der mündlichen Verhandlung führt die Einsprechende aus, dass der mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand dem Fachmann durch

die DE 202 04 196 U1 (D1) nahe gelegt werde. Die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Schlauchleitung beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaber beantragen,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten

mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009,

Patentansprüchen 2 bis 17, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

hilfsweise

mit Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag, überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009,

Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Nach Auffassung der Patentinhaber sind die mit diesen Anträgen beanspruchten

Gegenstände patentfähig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Flexible Schlauchleitung, die aus mindestens zwei schraubenförmig

gewundenen, bandförmigen Materialbahnen besteht, deren beiden

Seitenendbereiche jeder Materialbahn sich überlappen, jeweils einen bandförmigen, gewendelten Stützkörper umhüllen und jeweils

von einem bandförmigen, gewendelten Klemmkörper mit C-förmigem Querschnitt umgriffen sind, dessen an seiner Öffnungsstelle

gegenüberliegende Schenkelleisten die überlappenden Seitenendbereiche der Materialbahnen an dieser Stelle klemmen, wobei der

Klemmkörper an seiner Außenseite weitgehend mit einer Abdeckung versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung des Klemmkörpers (7) von einer kontinuierlichen Verlängerung (10) mindestens einer der Seitenendbereiche (4, 4a; 5, 5a) einer der mindestens zwei Materialbahnen (2, 2a; 3, 3a) gebildet ist.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 17 an.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte

verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurde als Stand der Technik noch die DE 44 26 722 C1

(D4) berücksichtigt.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

a. F. begründet.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er

zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang

führt.

1.

Die Erfindung betrifft nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes

(Absatz [0001] der Streitpatentschrift) eine flexible Schlauchleitung, die aus mindestens zwei schraubenförmig gewundenen, bandförmigen Materialbahnen besteht. Die beiden Seitenendbereiche jeder Materialbahn überlappen sich und sind

jeweils von einem bandförmigen, gewendelten Stützkörper umhüllt und jeweils von

einem bandförmigen, gewendelten Klemmkörper mit C-förmigem Querschnitt umgriffen. Der Klemmkörper ist an seiner Außenseite weitgehend mit einer Abdeckung versehen. Sinn dieser Abdeckung ist vornehmlich die Absicht, den aus

metallischen Werkstoffen bestehenden Klemmkörper vor thermischen, chemischen oder mechanischen Einflüssen zu schützen sowie Geräusche und Beschädigungen von benachbarten Oberflächen, die durch ein Aufeinanderschlagen des

Klemmkörpers an andere mechanische Körper entstehen, zu unterbinden.

Mit der Erfindung soll eine flexible Schlauchleitung geschaffen werden, deren aus

Metall bestehender Klemmkörper selbst sowie benachbarte Oberflächen anderer

Gegenstände gegen mechanische, von Friktionen oder Vibrationen her drohenden

Beschädigungen, thermisch gegen hohe Innen- oder Außentemperaturen, chemisch gegen z. B. von außen angreifende Säuredämpfe und auch elektrisch gegen einen elektrischen Potentialausgleich bei ungewollten elektrischen Feldern bei

ebenso einfacher wie dauerhafter Herstellung geschützt werden kann (Absatz [0006] der Streitpatentschrift).

Nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist der beanspruchte Klemmkörper

folgende Merkmale auf:

1.1

Flexible Schlauchleitung, die aus mindestens zwei schraubenförmig gewundenen, bandförmigen Materialbahnen besteht,

1.2

die beiden Seitenendbereiche jeder Materialbahn überlappen

sich,

1.3

die beiden Seitenendbereiche jeder Materialbahn umhüllen jeweils einen bandförmigen, gewendelten Stützkörper,

1.4

die beiden Seitenendbereiche jeder Materialbahn sind jeweils

von einem bandförmigen, gewendelten Klemmkörper mit

C-förmigem Querschnitt umgriffen,

1.5

die an seiner Öffnungsstelle gegenüberliegenden Schenkelleisten des Klemmkörpers klemmen die überlappenden Seitenendbereiche der Materialbahnen an dieser Stelle,

1.6

der Klemmkörper ist an seiner Außenseite weitgehend mit einer Abdeckung versehen,

1.7

die Abdeckung des Klemmkörpers ist von einer kontinuierlichen Verlängerung mindestens einer der Seitenendbereiche

einer der mindestens zwei Materialbahnen gebildet.

Eine Ausführungsform der beanspruchten Schlauchleitung ist hier wiedergegeben.

Die Seitenendbereiche 4, 5 der Materialbahnen 2, 3 überlappen sich. Sie umhüllen

den Stützkörper 6 und werden vom Klemmkörper 7 umgriffen. Ein Seitenendbereich 4, 5 einer Materialbahn 2, 3 weist eine Verlängerung 10 auf, von der der

Klemmkörper 7 abgedeckt wird. Durch das Merkmal, dass die Abdeckung des

Klemmkörpers 7 von einer kontinuierlichen Verlängerung 10 mindestens eines der

Seitenendbereiche einer der Materialbahnen 2, 3 gebildet ist, ergibt sich nach den

Angaben im Streitpatent eine einfache, rasche sowie dauerhafte Fertigung der

Schlauchleitung bei geringem Werkzeugeinsatz [Absatz 0008 der Streitpatentschrift].

2.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Dies wird von der

Einsprechenden nicht bestritten. Durch die Ergänzungen des erteilten Patentanspruchs 1 ist der beanspruchte Gegenstand beschränkt auf Ausführungsformen,

bei denen beide Seitenendbereiche jeder Materialbahn sich mit den Seitenendbereichen benachbarter Materialbahnen überlappen, wobei diese überlappenden Bereiche jeweils einen Stützkörper umhüllen und jeweils von einem Klemmkörper

umgriffen sind. Jede Materialbahn ist somit im Bereich beider Seitenendbereiche

durch den Klemmkörper auf dem Stützkörper festgeklemmt. Dieses Merkmal ist in

den ursprünglichen und erteilten Unterlagen in den Figuren als zur Erfindung

gehörig offenbart, da sich die Materialbahnen in allen Figuren auf beiden Seiten

jeweils mit den Seitenendbereichen der benachbarten Materialbahnen überlappen

und dieser überlappende Bereich jeweils von einem Klemmkörper umgriffen ist.

3.

Die flexible Schlauchleitung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist patentfähig.

3.1 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte flexible

Schlauchleitung ist neu. Gegenteiliges wurde von der Einsprechenden zum geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht ausgeführt. Für die Beurteilung zuständig ist ein Fachmann der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige

Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von flexiblen Schlauchleitungen verfügt.

Die aus der DE 202 04 196 U1 (D1) bekannte Materialbahn weist unstreitig die

Merkmale 1.1 bis 1.6 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf (vgl. die hier

wiedergegebene Figur 1 der D1).

Die aus dieser Schrift bekannte flexible Schlauchleitung besteht aus einer oder

mehreren schraubenförmig gewundenen, bandförmigen Materialbahnen 1 (Anspruch 1 der D1) - Merkmal 1.1.

Die beiden Seitenendbereiche 2, 3 jeder Materialbahn 1 überlappen sich, umhüllen jeweils einen bandförmigen, gewendelten Stützkörper (Armierungsdraht 7) und

sind jeweils von einem bandförmigen, gewendelten Klemmkörper 4 mit C-förmigem Querschnitt umgriffen (Anspruch 1 und Figur 1 der D1) - Merkmale 1.2 bis

1.4.

Die an der Öffnungsstelle 8 des Klemmkörpers 4 gegenüberliegenden Schenkelleisten (Klemmschenkel 5, 6) klemmen die überlappenden Seitenendbereiche 2, 3

der Materialbahnen an dieser Stelle (Seite 8, Zeile 22 bis Seite 9, Zeile 4 und Figur 1 der D1) - Merkmal 1.5.

Der Klemmkörper 4 ist an seiner Außenseite weitgehend mit einer Abdeckung 13

versehen (Seite 9, Zeilen 6 bis 15 und Figuren 1 bis 3 der D1) - Merkmal 1.6.

Die Abdeckung des Klemmkörpers 4 erfolgt in der DE 202 04 196 U1 (D1) durch eine

zweite Teilbahn 13 einer zusätzlichen Materialbahn 10 (Seite 9, Zeilen 16 bis 30 der

D1). Diese Gestaltung der Abdeckung durch eine Zusatzbahn liegt bei allen Ausführungsbeispielen dieser Schrift vor, wie den Figuren 1 bis 3 der D1 ohne

Weiteres zu entnehmen ist.

Demgegenüber unterscheidet sich der Streitgegenstand durch das Merkmal 1.7,

nach dem die Abdeckung des Klemmkörpers 7 von einer kontinuierlichen Verlängerung 10 einer der Seitenendbereiche der Materialbahnen gebildet ist.

Diesen Unterschied weist die beanspruchte Schlauchleitung auch gegenüber den

Schlauchleitungen

nach

der DE 87 08 496 U1

(D2)

und

nach

der

DE 195 47 565 C1 (D3) auf, da auch dort die Abdeckung des Klemmkörpers 7

bzw. 6 durch eine zusätzliche Materialbahn 11 bzw. 18 erfolgt (vgl. Figur 1 der D2

und die Figuren 3 und 13 der D3 mit den zugehörigen Beschreibungsteilen).

3.2 Die flexible Schlauchleitung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist das

Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende führt aus, dass die Zusatzbahn 10 nach Figur 1 der

DE 202 04 196 U1 (D1) der farblichen Markierung der Schlauchleitung diene. Falls

es auf diese farbliche Markierung nicht ankomme, sei es für den Fachmann nahe

liegend, keine Zusatzbahn vorzusehen, sondern eine der die Schlauchleitung bildenden Materialbahnen seitlich zu verlängern und als Abdeckung des Klemmkörpers zu nutzen.

Diese Argumentation der Einsprechenden findet in der DE 202 04 196 U1 (D1)

keine Stütze. Denn an keiner Stelle dieser Schrift wird auf eine farbliche Markierung der Zusatzbahn 10 hingewiesen. Außerdem wird dort kein Hinweis gegeben,

dass auf diese Weise unterschiedliche Schlauchleitungen voneinander unterscheidbar sein sollen. Vielmehr ist dort als wesentlicher Zweck der Zusatzbahn offenbart, den Klemmkörper 4 abzudecken, um Beschädigungen empfindlicher

Oberflächen, beispielsweise Lackoberflächen von Kraftfahrzeugen, zu vermeiden

(Seite 1, Zeilen 21 bis 30 der D1). Für den zuständigen Fachmann können daher

von der DE 202 04 196 U1 (D1) die von der Einsprechenden angeführten Anregungen nicht ausgehen.

Im Übrigen sind bei der Schlauchleitung nach der D1 die zwischen zwei Stützkörpern 7 angeordneten und auf diesen festgelegten Materialbahnen 1 in ihrer Breite

genau auf die Funktion als Schlauchwand abgestimmt. Sie sind nämlich gerade so

breit ausgeführt, dass ihre beiden Seitenendbereiche noch jeweils von einem

Klemmkörper 4 auf einem Stützkörper 7 festgeklemmt werden. Für eine Vergrößerung der Breite der Materialbahnen fehlt jede Anregung. Vielmehr wird der zuständige Fachmann gerade durch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften davon abgehalten, hier Änderung vorzunehmen. Denn auch die Schlauchleitungen nach den weiteren Entgegenhaltungen, die von der Einsprechenden zum

jetzt geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht mehr angeführt wurden,

weisen ausschließlich zusätzliche Materialbahnen zur Abdeckung des Klemmkörpers auf und keine Abdeckung durch eine Verlängerung der Seitenendbereiche

der die Schlauchleitung bildenden Materialbahnen, so dass der Fachmann diese

Gestaltung als fachübliche Lösung ansieht und nicht von ihr abweicht.

Die Berücksichtigung der von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nicht

mehr aufgegriffenen DE 44 26 722 C1 (D4) führt zu keiner anderen Beurteilung

der Patentfähigkeit der beanspruchten Schlauchleitung.

4.

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 patentfähig.

Pontzen

Bülskämper

Reinhardt

Dr. Kober-Dehm

Ko