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BPatG Beschluss vom 19.05.2009 – 14 W (pat) 329/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 329/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 19. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 31 659

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer

sowie der Richterinnen

Dr. Proksch-Ledig und Dr. Münzberg

beschlossen:

Das Patent 102 31 659 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 102 31 659 mit der Bezeichnung

„Zusammensetzung zum Binden von Nukleinsäure an eine Festphase“

ist am 19. Januar 2006 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent sind am 12. und 13. April 2006 zwei Einsprüche erhoben

worden, mit denen von beiden Einsprechenden der Widerrufsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit geltend gemacht worden ist. Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen die Einsprechenden insbesondere auf die Druckschriften

D1

D8

DE 100 06 662 A1

und

US 2002 00 688 21 A1

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren in eingeschränktem Umfang auf

der Grundlage der am 24. April 2009 schriftsätzlich eingereichten Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2, der Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 3 und der Patentansprüche 1 bis 19 gemäß

Hilfsantrag 4, sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 20 gemäß den Hilfsanträgen 5 und 6 weiter.

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 14 gemäß Hauptantrag lauten wie

folgt:

„1. Verfahren zum Isolieren einer Nukleinsäure, umfassend die folgenden Schritte:

a)

In Kontakt bringen einer Nukleinsäure-enthaltenden biologischen

Probe und einer wässrigen Lösung zum Stabilisieren von Nukleinsäure,

die ein Guanidiniumsalz und/oder eine Puffersubstanz und/oder ein

Reduktionsmittel und/oder ein Detergenz enthält;

b)

Zusetzen einer Zusammensetzung zum Binden von Nukleinsäuren in

wässriger Lösung an eine Festphase enthaltend ein Guanidiniumsalz, eine

Puffersubstanz und ein Detergenz dadurch gekennzeichnet, dass der pH-

Wert der Lösung > 7,5 ist zur Lösung nach a);

c)

Vorlegen einer Festphase, die Nukleinsäuren binden kann, vor

Schritt a) oder zusetzen einer Festphase, die Nukleinsäuren binden kann

zur Lösung nach a) oder zur Lösung nach b);

dadurch gekennzeichnet, dass der pH-Wert der wässrigen Lösung zum

Stabilisieren von Nukleinsäure nach Probenaufnahme der biologischen

Probe zwischen 5,0 bis 7,5 liegt und dass der pH-Wert der Lösung aus

Probe, Lösung zum Stabilisieren von Nukleinsäure und Zusammensetzung zum Binden von Nukleinsäuren in wässriger Lösung > 7,5 ist.

11. Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren aus einer Blutprobe an

eine Festphase, dadurch gekennzeichnet, dass der pH-Wert der Lösung

enthaltend die Nukleinsäure und die Festphase auf einen pH-Wert > 7,5

eingestellt ist.

14. Kit zum Isolieren von Nukleinsäure, enthaltend folgende Bestandteile:

a)

eine wässrige Nukleinsäure-stabilisierende Lösung, enthaltend folgende Bestandteile:

- ein Guanidiniumsalz, und/oder

- eine Puffersubstanz, und/oder

- ein Reduktionsmittel, und/oder

- ein Detergenz;

b)

eine Zusammensetzung zum Binden von Nukleinsäuren in wässriger

Lösung an eine Festphase enthaltend ein Guanidiniumsalz, eine Puffersubstanz und ein Detergenz dadurch gekennzeichnet, dass der pH-Wert

der Lösung > 8 ist und

c)

eine Festphase, die Nukleinsäuren binden kann.“

Der auf ein Nukleinsäureisolierungsverfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch,

dass der pH-Wert der Bindungslösung > 8 ist. Der auf ein Verfahren zum Binden

von Nukleinsäuren an eine Festphase gerichtete Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 11 des Hauptantrags dadurch,

dass die Nukleinsäuren aus Blut stammen und der pH-Wert der Lösung enthaltend

die Nukleinsäure und die Festphase auf (cid:149) 8,0 eingestellt wird. Der auf ein Kit

gerichtete Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht Anspruch 14 des

Hauptantrags.

Der auf ein Nukleinsäureisolierungsverfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch,

dass es sich bei der nukleinsäurehaltigen Probe um eine Blutprobe handelt. Der

auf ein Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren an eine Festphase gerichtete

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 11 des Hauptantrags dadurch, dass die Nukleinsäuren aus Blut stammen

und der pH-Wert der Lösung enthaltend die Nukleinsäure und die Festphase auf

> 7,5, bevorzugt > 8,0 eingestellt wird. Der auf ein Kit gerichtete Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 14 des

Hauptantrags dadurch, dass der pH-Wert der Lösung > 7,5 ist.

Der auf ein Nukleinsäureisolierungsverfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch,

dass die Nukleinsäuren aus einer Blutprobe stammen und der pH-Wert der Bindungslösung > 7,5, bevorzugt > 8,0 ist. Der auf ein Verfahren zum Binden von

Nukleinsäuren an eine Festphase gerichtete Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 11 des Hauptantrags dadurch, dass

die Nukleinsäuren aus Blut stammen und die verwendete Festphase ausgewählt

wird aus Glaspartikeln, Nukleinsäure bindenden Polymeren, mit solchen beschichteten Partikeln, Nukleinsäure bindenden Beschichtungen des Entnahmesystems

oder mit Silika beschichteten Partikeln. Der auf ein Kit gerichtete Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 14 des Hauptantrags dadurch, dass der pH-Wert der Lösung > 7,5 ist und die Festphase wiederum aus den zuvor genannten Materialien ausgewählt wird.

Der auf ein Nukleinsäureisolierungsverfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch,

dass die im Verfahren verwendeten Festphasen definiert werden als Glaspartikel,

Nukleinsäure bindende Polymere, mit solchen beschichtete Partikel, Nukleinsäure

bindende Beschichtungen des Entnahmesystems oder mit Silika beschichtete Partikel. Der auf ein Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren an eine Festphase

gerichtete Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 11 des Hauptantrags dadurch, dass der pH-Wert der Lösung enthaltend

die Nukleinsäure und die Festphase auf > 7,5, bevorzugt > 8,0 eingestellt wird und

die Festphase wiederum aus den zuvor genannten Materialien ausgewählt wird.

Der auf ein Kit gerichtete Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet

sich vom Anspruch 14 des Hauptantrages dadurch, dass der pH-Wert der Lösung

> 7,5 ist und die Festphase aus den zuvor genannten Materialien ausgewählt wird.

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 5 unterscheiden sich von jenen des

Hauptantrags insofern, als im Anspruch 14 der pH-Wert der Lösung zum Stabilisieren der Nukleinsäuren auf einen Bereich von 4,0 bis 7,5 festgelegt wurde und

die Lösung im kennzeichnenden Teil des Anspruchs als „Binde-Lösung“ definiert

wird.

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 6 unterscheiden sich von jenen des Hilfsantrags 5 dadurch, dass im Anspruch 11 die Festphase nur noch aus Glaspartikeln, Nukleinsäure bindenden Polymeren, mit solchen beschichteten Partikeln und

aus Nukleinsäure bindenden Beschichtungen des Entnahmesystems ausgewählt

wird.

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen Verfahrens- und Sachansprüche

nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 wird auf den Inhalt der

Akten verwiesen.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Sie sind insbesondere der Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren zum

Binden von Nukleinsäuren aus einer Blutprobe oder Blut an eine Festphase nicht

neu sei, da aus dem Stand der Technik Verfahren bekannt seien, mit denen

Nukleinsäuren aus biologischen Proben unter alkalischen Bedingungen an Festphasen gebunden würden. Der Neuheitsschädlichkeit der bekannten Verfahren

stünde dabei nicht entgegen, dass diese Verfahren nicht expressis verbis auf Blut

bzw. Blutproben angewendet würden. Denn der Fachmann subsumiere unter den

darin genannten biologischen Proben, die zirkuläre Nukleinsäuren enthielten, ohne

Weiteres auch Blut bzw. Blutproben, da auch Blut bzw. Blutproben aufgrund darin

enthaltener mitochondrialer und/oder viraler DNA zirkuläre Nukleinsäuren aufweisen würden.

Unbeachtlich dessen beruhe das beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da der pH-Wert im beanspruchten Verfahren nicht für einen Bindungspuffer, sondern für eine Lösung aus Nukleinsäuren und Festphase auf größer als 7,5 definiert sei, erfordere es das Verfahren lediglich, die Nukleinsäurebindung im alkalischen Milieu durchzuführen. Im Stand der Technik werde jedoch

bereits darauf hingewiesen, dass u. a. in Abhängigkeit von der verwendeten Festphase der für die Bindung von Nukleinsäuren geeignete pH-Wert in einem weiten

Bereich variiert werden könne. Bei freier Wahl der Festphase, wie im beanspruchten Bindungsverfahren vorgesehen, werde der Fachmann daher für die Bindung

der Nukleinsäuren auch einen alkalischen pH-Wert in Betracht ziehen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag bzw. einem der Hilfsanträge 1 bis 4,

jeweils vom 24. April 2009,

oder mit den Patentansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge 5

oder 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie jeweils

mit Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Verfahren zum Binden von

Nukleinsäuren an eine Festphase wie es gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 6 beansprucht werde neu sei, da in keiner der genannten

Druckschriften ein Verfahren beschrieben werde, bei dem Nukleinsäuren aus Blut

unter alkalischen Bedingungen an eine Festphase gebunden würden. Das beanspruchte Verfahren beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit, da in den

Standardverfahren des Standes der Technik nur Bindungslösungen mit einem pH-

Wert von 6 bis maximal 7,5 üblich seien und dem Fachmann der Einsatz alkalischer Bindungslösungen nur in Verbindung mit einer selektiven Isolierung zirkulärer Nukleinsäuren geläufig sei. Auch das nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 beanspruchte Nukleinsäure-Isolierungsverfahren erfülle die Patentierungsvoraussetzungen. Zum einen werde der Fachmann durch den zitierten

Stand der Technik davon abgehalten für eine im patentgemäßen Sinn quantitative

Bindung von Nukleinsäuren eine Bindungslösung mit einem alkalischen pH-Wert

zu verwenden, da alkalische Bedingungen im Stand der Technik nur für eine

selektive Isolierung von Nukleinsäuren eingesetzt würden. Zum anderen sei es

dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt, dass bereits eine einzige

Lösung zur Stabilisierung von Nukleinsäuren aus einer biologischen Probe wie

Blut mit einem pH-Wert im Bereich von 5,0 bis 7,5 ausreichend sei, um sowohl die

Stabilisierung als auch die Bindung der Nukleinsäuren an eine Festphase zu

ermöglichen. Demzufolge finde der Fachmann im Stand der Technik keinen Anreiz

dafür, für die Nukleinsäureisolierung aus einer biologischen Probe zwei Lösungen

zu verwenden, von denen die Stabilisierungslösung einen leicht sauren bis neutralen pH-Wert aufweise und die Bindungslösung dagegen einen alkalischen pH-

Wert. Auch für das gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6

beanspruchte Kit zur Isolierung von Nukleinsäuren sieht die Patentinhaberin Neuheit und erfinderische Tätigkeit als gegeben an. Ihrer Ansicht nach ließen die zur

Beschreibung des Kits verwendeten Merkmale eindeutig erkennen, dass es sich

dabei um ein Kit handle, welches aus einer Festphase sowie zwei voneinander

unabhängigen Lösungen mit unterschiedlichen pH-Werten und ggf. auch unterschiedlichen Zusammensetzungen bestehe. Zudem werde für beide Lösungen

des beanspruchten Kits ein funktioneller Zusammenhang angegeben, der aus

dem zitierten Stand der Technik nicht hervorgehe. Denn der Stand der Technik

lehre entweder die Verwendung einer einzigen Lösung für Stabilisierung- und Bindung der Nukleinsäuren, oder den Einsatz einer reinen Bindungslösung. Demzufolge finde der Fachmann im Stand der Technik keine Anregung dafür, zwei

Lösungen zu verwenden, von denen mit der ersten Lösung eine Stabilisierung und

Bindung der Nukleinsäuren an die Festphase erreicht werde und mit der zweiten

Lösung, die sich vorrangig in ihrem pH-Wert von der ersten Lösung unterscheide,

eine weitere Bindung von Nukleinsäuren an die Festphase ermöglicht werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Sie sind somit zulässig und haben auch Erfolg.

Die formale Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen 1 und 2, der Patentansprüche 1 bis 20 nach den Hilfsanträgen 3, 5 und 6, sowie der Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 4 kann

dahin gestellt bleiben. Sie wurde im Übrigen von den Einsprechenden auch nicht

beanstandet.

Zum Hauptantrag

Hinsichtlich des mit Anspruch 14 beanspruchten Kits hat der Senat erhebliche

Bedenken, ob dieser gegenüber der Druckschrift D1 überhaupt noch neu ist. Darüber muss jedoch nicht entschieden werden, da die Bereitstellung des mit

Anspruch 11 beanspruchten Verfahrens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob das im Patentanspruch 11 genannte

Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren aus Blutproben an eine Festphase

gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D8 neu ist, in der ein Verfahren zur Isolierung von Nukleinsäuren beschrieben wird, bei dem für die Bindung der Nukleinsäuren aus biologischen Proben an eine Festphase Puffer mit alkalischem pH-

Wert eingesetzt werden (vgl. D8, Anspruch 1 i. V. m. S. 2, Abs. 0011 und 0013).

Die Bereitstellung des mit Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag beanspruchten

Verfahrens zum Binden von Nukleinsäuren an eine Festphase beruht jedenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Analyse der in Blutproben enthaltenen Nukleinsäuren ist es erforderlich,

dass bereits zum Zeitpunkt der Blutentnahme die darin enthaltenen Nukleinsäuren

stabilisiert werden, d. h. es sollte der Abbau der vorhandenen Nukleinsäuren, aber

auch die Neusynthese von mRNA verhindert werden. Um dies zu erreichen, enthalten die bekannten Gefäße zur Blutentnahme Nukleinsäure-stabilisierende

Lösungen und eine Nukleinsäure-bindende Festphase. Allerdings weisen die

bekannten Systeme weiterhin Nachteile im Bezug auf die Stabilität der Nukleinsäuren auf, insbesondere dann, wenn das Probenmaterial vor der Analytik über

einen längeren Zeitraum gelagert wird (vgl. Streitpatent, S. 2, Abs. 0002 bis 0005).

Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, Mittel zur Optimierung der Ausbeute an Nukleinsäuren aus biologischen Proben, insbesondere Mittel zur Optimierung der Bindung dieser Nukleinsäuren an eine Festphase bereitzustellen. Darüber hinaus sollen die bereitgestellten Mittel ein verbessertes Nukleinsäureanalyseverfahren mit einer niedrigeren Nachweisgrenze für Nukleinsäuren

in biologischen Proben ermöglichen (vgl. Streitpatent, S. 3, Abs. 0014).

Gelöst wird diese Aufgabe u. a. mit dem im Patentanspruch 11 nach Hauptantrag

beschriebenen Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren an eine Festphase in

Gegenwart einer Lösung aus Nukleinsäuren und einer Festphase, die einen pH-

Wert > 7,5 aufweist.

Den nächstliegenden Stand der Technik stellt die Entgegenhaltung D8 dar. Diese

beschreibt ein Verfahren zur Isolierung von Nukleinsäuren aus Testproben, bei

dem die Nukleinsäuren in Gegenwart eines Puffers an die Festphase gebunden

werden, dessen pH-Wert sowohl im sauren, als auch im neutralen oder alkalischen Bereich liegen kann (vgl. D8, Patentanspruch 1 i. V. m. S. 2, Abs. 0013).

Die Patentinhaberin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

dass der Fachmann durch die Angaben in dieser Druckschrift keinesfalls dazu

veranlasst werde, Nukleinsäuren aus Blutproben ausschließlich unter alkalischen

Bedingungen an die Festphase zu binden. Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Im Beispiel 5 der D8 wird nämlich die Isolierung von viralen Nukleinsäuren aus Blutplasma beschrieben, wobei die Nukleinsäuren in Gegenwart

eines Puffers an eine Festphase aus Metalloxiden gebunden werden, dessen pH-

Wert im Bereich von 4 bis 10 liegt (vgl. D8, S. 5/6, Abs. 0040). Da im Anschluss an

die Bindung der Nukleinsäuren die Festphase jedoch mit einem Puffer gewaschen

wird, der einen pH-Wert von 8,0 besitzt, lehrt dieses Beispiel den Fachmann

somit, dass aus biologischen Proben wie Blutplasma stammende Nukleinsäuren

bei alkalischem pH-Wert fest an Metalloxide gebunden werden (vgl. D8, S. 6,

Abs. 0040, Z. 4). Bestätigt wird diese Lehre nach Ansicht des Senats zusätzlich

durch ein in der Druckschrift D8 gezeigtes Diagramm (vgl. D8, S. 6, Abs. 0043,

letzter Satz i. V. m. Figur 1, linke Spalte, mittleres Diagramm). In diesem Diagramm ist die im Beispiel 5 isolierte Nukleinsäuremenge in Abhängigkeit vom

jeweils verwendeten pH-Wert des Bindungspuffers aufgetragen. Den in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgetragenen Ausführungen im

Bezug auf dieses Diagramm ist insofern zuzustimmen, als dieses Diagramm nur

eine Momentaufnahme während der Nukleinsäureisolierung darstellt. Der Fachmann entnimmt dem darin gezeigten Kurvenverlauf allerdings dennoch, dass sich

der optimale pH-Wert für die Isolierung von Nukleinsäuren aus Blutplasma vom

neutralen bis in den alkalischen Bereich hinein erstreckt. Der von der Patentinhaberin in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, dass das Diagramm

lediglich ein pH-Optimum bis zu einem Wert von 7,5 lehre und der Fachmann die

für eine Blutplasmaprobe gültigen Bedingungen nicht ohne Weiteres auf eine Blutprobe – die nicht zwangsläufig mit Blutplasma gleichgesetzt werden könne - übertragen werde, kann allerdings nicht zugestimmt werden. Denn der im Diagramm

gezeigte Kurvenverlauf weist bis zu einem pH-Wert von 8,0 keine nennenswerte

Veränderung auf, so dass der Fachmann aufgrund dieses Kurvenverlaufes keinesfalls davon abgehalten wird, eine Bindung von Nukleinsäuren aus biologischen

Proben nicht auch unter rein alkalischen Bedingungen in Betracht zu ziehen.

Darüber hinaus wird der Fachmann beim Studium der Druckschrift D8 auch das

Beispiel 6 berücksichtigen, das einen eindeutigen Hinweis dafür liefert, dass nicht

nur Nukleinsäuren aus Blutplasma, sondern auch Nukleinsäuren aus anderen biologischen Proben unter alkalischen Bedingungen an Festphasen wie Metalloxide

gebunden werden. In diesem Beispiel werden die in einer Urinprobe enthaltenen

Nukleinsäuren bakteriellen Ursprungs in Gegenwart eines Puffers mit einem pH-

Wert von 7,6 an Metalloxide gebunden und die Festphasen anschließend mit

einem Puffer gewaschen, der einen pH-Wert von 8,0 besitzt (vgl. D8, S. 8,

Abs. 0045 und Abs. 0047, Z. 1 bis 14). Zudem wird in der D8 expressis verbis

auch auf Blut selbst als eine mögliche nukleinsäurehaltige Quelle hingewiesen,

aus der die Nukleinsäuren unter den in der D8 genannten Bedingungen isoliert

werden können (vgl. D8, S. 2, Abs. 0011, Z. 4). Somit aber konnte der Fachmann

angesichts der in der Druckschrift D8 vermittelten Lehre davon ausgehen, dass

auch die in einer Blutprobe enthaltenen Nukleinsäuren unter alkalischen Bedingungen an eine Festphase wie Metalloxide fest gebunden werden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung zudem die Auffassung

vertreten, dass mit den bekannten Verfahren aufgrund der darin verwendeten

Festphasen oft nur eine bestimmte Nukleinsäureart isoliert werden könne. Da sich

jedoch hinsichtlich der Art der Festphasen und im Bezug auf die zu isolierenden

Nukleinsäuren im Anspruch 11 gemäß Hauptantrag keinerlei Einschränkungen finden, sind auch diese Merkmale nicht dazu geeignet sind, die Patentfähigkeit des

beanspruchten Verfahrens zu begründen.

Im Übrigen wurde für das beanspruchte Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren

an eine Festphase - worauf auch die Einsprechenden im Rahmen der mündlichen

Verhandlung hingewiesen haben - keine Ausbeutesteigerung im Vergleich zu

bekannten Nukleinsäure-Immobilisierungsverfahren nachgewiesen.

Bei der vorliegenden Sachlage war für das Erreichen einer Bindung von Nukleinsäuren aus Blutproben an eine Festphase im alkalischen Milieu daher kein erfinderisches Zutun mehr erforderlich, sondern konnte in Kenntnis der Druckschrift D8

vielmehr erwartet werden.

Zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 5

Das mit dem Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren zum

Binden von Nukleinsäuren an eine Festphase unterscheidet sich vom Verfahren

gemäß Hauptantrag darin, dass die Nukleinsäuren nicht aus einer Blutprobe sondern aus Blut stammen und der pH-Wert der Lösung (cid:149) 8,0 ist. Die vorgenommenen Änderungen bezüglich der für das beanspruchte Verfahren vorgesehenen

nukleinsäurehaltigen Quelle und des pH-Werts der Lösung können jedoch keine

erfinderische Tätigkeit begründen. Denn wie bereits ausgeführt, ist in der Entgegenhaltung D8 nicht nur die Isolierung von Nukleinsäuren aus Blut vorgesehen

(vgl. D8, S. 2, Abs. 0011, Z. 4), sondern auch ein genereller alkalischer pH-

Bereich mit einem oberen Grenzwert von 12, bei dem die Nukleinsäuren an die

Festphase gebunden werden (vgl. D8, S. 2, Abs. 0013, letzter ganzer Satz).

Auch die im Patentanspruch 10 des Hilfsantrags 2 angegebene Kombination von

Blut als nukleinsäurehaltiger Probe und einem pH-Wert der Lösung von > 7,5 kann

aus den vorstehend genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen.

Das mit Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren zum Binden von Nukleinsäuren aus einer Blutprobe an eine Festphase entspricht dem

Verfahren gemäß Hauptantrag, so dass die vorangegangenen Ausführungen zum

Hauptantrag für den Hilfsantrag 5 entsprechend gelten.

Zu den Hilfsanträgen 3, 4 und 6

Die in den Hilfsanträgen 3, 4 und 6 beschriebenen Verfahren zum Binden von

Nukleinsäuren an eine Festphase unterscheiden sich vom Verfahren nach Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag im Wesentlichen durch die Auswahl von

bestimmten Materialien, die für die Immobilisierung der Nukleinsäuren geeignet

sind. Wie allerdings der Druckschrift D1 zu entnehmen ist, gehören Glaspartikel,

Nukleinsäure bindende Polymere, mit solchen beschichtete Partikel, Nukleinsäure

bindende Beschichtungen des Entnahmesystems und mit Silika beschichtete Partikel zu den üblichen Materialien, an die im Stand der Technik Nukleinsäuren im

Rahmen einer Nukleinsäure-Isolierung gebunden werden (vgl. D1, S. 3, Z. 28 bis

30). Eine erfinderische Leistung kann daher in der Auswahl dieser Materialien im

Zusammenhang mit der Bereitstellung des beanspruchten Verfahrens zum Binden

von Nukleinsäuren an eine Festphase ebenfalls nicht gesehen werden.

Da über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann,

fallen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 11 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 3, 5 und 6 bzw. mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 10 nach den

Hilfsanträgen 1, 2 und 4 auch die übrigen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen.

Schröder

Richter Harrer ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Schröder

Proksch-Ledig

Münzberg

Fa