Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.05.2009 – 12 W (pat) 333/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 27 673
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing.
Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 20. Juni 2003 angemeldete und am 14. April 2005 veröffentlichte
Patent 103 27 673 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Glätten einer Papier- oder
Kartonbahn und Breitnip-Kalander“ hat die Einsprechende am 13. Juli 2005 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende begründet ihren Einspruch damit, dass die Gegenstände der
erteilten nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 gegenüber dem Stand der Technik
nicht neu seien, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 17 vom 13. Juli 2007, eingegangen am
16. Juli 2007
- Beschreibung Abschnitte [0001] bis [0061], überreicht in der
mündlichen Verhandlung
- im Übrigen Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Gegenstände der verteidigten Ansprüche 1 und
10 seien neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die verteidigten Ansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Glätten einer Papier- oder Kartonbahn, bei dem
die Bahn durch einen Breitnip mit einer Länge von mindestens
30 mm geführt wird und im Breitnip an einer beheizten Walze mit
einer Oberflächentemperatur von mindestens 100°C und einem
Andruckelement anliegt, wobei man in der Nachbarschaft des
Breitnips Maßnahmen zur Erzeugung eines einem durch den
Breitnip erzeugten Curl entgegengesetzt gerichteten Gegencurl
trifft, dadurch gekennzeichnet, daß man zur Erzeugung des
Gegencurl die am Andruckelement anliegende Seite der Bahn
befeuchtet und in Bahnlaufrichtung dahinter wieder trocknet.
10. Breitnip-Kalander zum Glätten einer Papier- oder Kartonbahn
mit einem mindestens 30 mm langen Breitnip, der durch eine
beheizte Walze mit einer Oberflächentemperatur von mindestens
100°C und ein Andruckelement gebildet ist, wobei in der Nachbarschaft des Breitnip eine Gegencurl-Erzeugungseinrichtung
angeordnet ist, die einen einem durch den Breitnip erzeugten Curl
entgegengesetzt gerichteten Gegencurl erzeugt, dadurch gekennzeichnet, daß die Gegencurl-Erzeugungseinrichtung (14)
eine Feuchtigkeits-Auftragseinrichtung (15) und eine Trocknungseinrichtung (16, 18) aufweist, wobei die Trocknungseinrichtung
(16, 18) der Feuchtigkeits-Auftragseinrichtung nachgeschaltet ist.
Die Einsprechende hält auch die Gegenstände der verteidigten Ansprüche 1 und
10 nicht für neu, zumindest sei eine erfinderische Tätigkeit für die verteidigten
Ansprüche 1 und 10 zu verneinen.
Wegen der Fassung der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Einsprechende nimmt unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:
D3: US 5,557,860 A
D4: H. Leinonen, M. Lares und M. Tani "LangnipkaIandrieren - Qualität und
Produktivität“, Wochenblatt für Papierfabrikation 20, 2001 ‚ S. 1320 bis
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässige Einspruch hat Erfolg.
Formale Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche bestehen nicht.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Glätten einer Papier- oder Kartonbahn,
bei dem die Bahn durch einen Breitnip mit einer Länge von mindestens 30 mm
geführt wird und im Breitnip an einer beheizten Walze mit einer Oberflächentemperatur von mindestens 100oC und einem Andruckelement anliegt (Abs.
[0001] der Patentschrift).
Papier- oder Kartonbahnen werden im Verlauf ihrer Herstellung üblicherweise
zumindest einseitig geglättet. Hierzu wird die Bahn durch einen Nip geführt, der
zwischen zwei Walzen ausgebildet ist. Eine der beiden Walzen hat eine harte und
glatte Oberfläche. Die andere Walze hat eine elastische Oberfläche, die nachgiebiger ist als die der glatten Walze. In diesem Nip wird die Bahn mit erhöhtem
Druck und durch Beheizen einer der beiden Walzen auch mit erhöhter Temperatur
beaufschlagt. Diese Behandlung führt zu einer hervorragenden Glätte an der Seite
der Bahn, die an der harten Walze anliegt. Sie hat aber den Nachteil, dass die
Bahn unter Umständen relativ stark verdichtet wird, also einen Volumenverlust
erleidet. (Abs. [0003]).
Zur Vermeidung des Volumenverlustes verwendet man vielfach sogenannte Breitnips, also Nips, die in Laufrichtung der Bahn eine größere Länge aufweisen als die
Nips, die zwischen den oben geschilderten beiden Walzen gebildet sind. Im
angegriffenen Patent wird als Breitnip ein Nip angesehen, der in Laufrichtung der
Bahn eine Erstreckung von mindestens 30 mm aufweist (Abs. [0004]).
Allerdings hat sich herausgestellt, dass eine Bahn, die in einem Breitnip mit einer
beheizten Walze und einem Andruckelement geglättet worden ist, zu einem Curl
neigt. Curl ist eine Erscheinung, bei der die Bahn nicht mehr plan liegt, sondern
sich wölbt. Curl wird insbesondere verstärkt durch die lange Verweilzeit im
Breitnip, die hohen Temperaturen und die Befeuchtung, die vorteilhafterweise zur
Verstärkung des Glätteffekts auf der zu glättenden Seite der Bahn aufgebracht
wird. Curl lässt sich beispielsweise bei Bogen beobachten, die aus der Bahn
geschnitten worden sind. Aber auch bei einer Bahn, die von einer Rolle her
verarbeitet wird, hat der Curl negative Konsequenzen bei der Weiterverarbeitung,
insbesondere beim Bedrucken (Abs. [0006]).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die Verarbeitbarkeit der Bahn zu verbessern (Abs. [0007]).
Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und
durch einen Breitnip-Kalander mit den Merkmalen des Anspruchs 10 gelöst.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1
M2
Verfahren zum Glätten einer Papier- oder Kartonbahn.
Die Bahn wird durch einen Breitnip mit einer Länge von mindestens 30 mm
geführt.
M3
Die Bahn liegt im Breitnip an einer beheizten Walze mit einer Oberflächentemperatur von mindestens 100°C und einem Andruckelement an.
M4
In der Nachbarschaft des Breitnips trifft man Maßnahmen zur Erzeugung
eines einem durch den Breitnip erzeugten Curl entgegengesetzt gerichteten
Gegencurl.
M5
Zur Erzeugung des Gegencurl wird die am Andruckelement anliegende
Seite der Bahn befeuchtet und in Bahnlaufrichtung dahinter wieder getrocknet.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und dem Betrieb von Papiermaschinen.
Das Verfahren gemäß dem verteidigten Anspruch 1 mag neu sein, beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Zum Verständnis der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1.
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Glätten einer Bahn, bei dem die Bahn durch
einen Breitnip (Nip = Pressspalt oder Walzenspalt) mit einer Länge von mindestens 30 mm geführt wird. Unter Rollneigung (curl behavior) versteht man eine
gerichtete, durch Ausmaß und Achse gekennzeichnete Verwölbung eines Papierbogens, so dass seine Planlage nicht mehr gegeben ist. Das Rollen (curl) erfolgt
z. B. durch einseitige Trocknung oder Befeuchtung des Papiers. Gemäß Anspruch 1 wird ein Gegencurl auf der am Andruckelement anliegenden Bahnseite
erzeugt, indem die Bahn in der Nachbarschaft des Breitnips befeuchtet und in
Bahnlaufrichtung dahinter wieder getrocknet wird. In der Nachbarschaft des
Breitnips ist dahingehend zu verstehen, dass der Gegencurl in der Nähe des
Breitnips erzeugt wird. Dieses ergibt sich für den Fachmann schon aus den
Ausführungsbeispielen, die sämtlich eine derartige Vorgehensweise zeigen. Auch
der Beschreibung ist zu entnehmen, dass eine enge räumliche Nachbarschaft
bestehen soll (Abs. [0009] der Patentschrift).
b) Der nächstkommende Stand der Technik ist aus der Druckschrift D3 bekannt,
die eine Trockenpartie zum Trocknen einer Papierbahn zeigt und beschreibt
(Spalte 1, Zeile 6 und 7). Der Trockenpartie sind zwei Kalander (dort calender 40,
41) nachgeschaltet (Spalte 4, Zeile 41 bis 44), die die Papierbahn glätten. Der D3
ist somit ein Verfahren zum Glätten einer Papierbahn zu entnehmen (Merkmal
M1). In der D3 sind in der Nähe der Nips der Kalander (40, 41) Maßnahmen zur
Erzeugung eines Gegencurl im Sinne des Merkmals 4 vorgesehen, der allerdings
einem durch die Trockenpartie verursachten Curl entgegengesetzt gerichtet ist
(vgl. Anspruch 1, letzter Abs. in Verbindung mit den Fig. 1 und 2). Zur Erzeugung
des Gegencurl offenbart die D3 u. a. eine Seite der Bahn zu befeuchten und in
Bahnlaufrichtung dahinter wieder zu trocknen (vgl. Abstract). Auch der Beschreibung sind diese Maßnahmen zu entnehmen, vgl. Spalte 4, Zeile 48 bis 56 in
Verbindung mit den Figuren 1 und 2, in denen die Positionierung von Befeuchtungseinrichtungen (moistening device 30) bzw. zusätzliche Trockner (additional
contact-less dryers 32, 33, vgl. Spalte 4, Zeile 39 bis 47) gezeigt sind. Merkmal 5
ist daher ebenfalls teilweise verwirklicht, allerdings lässt die D3 offen, auf welcher
Bahnseite die Maßnahmen zur Erzeugung eines Gegencurl angewendet werden
(vgl. Abstract, Satz 5).
Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren
gemäß dem verteidigten Anspruch 1 zunächst dadurch, dass ein Gegencurl zu
einem Curl erzeugt werden soll, der dadurch verursacht wird, dass die Papierbahn
durch einen Breitnip geleitet wird. Wenn der Fachmann feststellt, dass die in
einem Breitnip geglättete Papierbahn zu einem Curl neigt, wird er auf die in
Papiermaschinen üblichen und in der D3 offenbarten Maßnahmen zurückgreifen,
um einen Gegencurl zu erzeugen. Die Verwendung der aus der D3 bekannten und
oben genannten Schritte zur Erzeugung eines Gegencurl auch in Verbindung mit
Breitnipkalandern ist daher nahe liegend.
Die in den Merkmalen M2 und M3 genannten Angaben zur Niplänge und zur
Temperatur der beheizten Walze sind als üblich bei Breitnipkalandern anzusehen
(vgl. D4, Seite 1320, linke Spalte: Schuhlänge 50 bis 270 mm; Seite 1321, Abb. 3: 250oC). Der Curl im Breitnip wird durch die hohe Temperatur der Walze (3) und
die Befeuchtung der Bahn verursacht und führt zu einer Wölbung der Papierbahn
quer zur Laufrichtung. Die Längskanten der Bahn stehen in Richtung auf die
beheizte Walze hoch (Patentschrift Abs. [0006] und [0045]). Ausgehend von den
Vorschlägen zur Befeuchtung und Trocknung der Seiten der Papierbahn in D3
(vgl. a. a. O.), wird der Fachmann den Gegencurl auf der der beheizten Walze
abgewandten Seite, mithin an der am Andruckelement anliegenden Seite der
Bahn erzeugen (Teil des Merkmals M5), da hierdurch der auf der Seite der
beheizten Walze erzeugte Curl mit im Wesentlichen gleichen Mitteln auf der
anderen Seite der Papierbahn beseitigt werden kann. Damit ist das Verfahren
nach dem verteidigten Patentanspruch 1 verwirklicht.
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit seines
Gegenstandes nicht gewährbar.
c) Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fallen auch der nebengeordnete
Patentanspruch 10 sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da über einen Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH
in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
Das Patent war daher zu widerrufen.
Dr. Ipfelkofer
Friehe
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me