Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 12 W (pat) 338/06

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 007 276

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing.

Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung

- Beschreibung Seiten 2/8 bis 6/8, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 14. Februar 2004 angemeldete und am 12. Januar 2006 veröffentlichte Patent 10 2004 007 276 der K…

GmbH, in D…, mit der Bezeichnung

„Verpackung“

hat die Einsprechende am 7. April 2006 Einspruch erhoben.

Das angefochtene Patent umfasst 18 Patentansprüche. Der erteilte Anspruch 1

lautet:

1. Verpackung (1) mit mindestens zwei Speicherkammern (2, 4)

zur Aufnahme zu verpackender Stoffe; bei der die Speicherkammern (2, 4) jeweils durch einen Blisterabschnitt (2’, 4’) und

einen Deckabschnitt (2’’, 4’’) begrenzt sind, die zumindest

abschnittsweise durch mindestens eine Siegelnaht

(S, R)

verbunden sind, mindestens eine erste Siegelnaht (S) eine

geringere bezogene Siegelöffnungskraft (N/m) aufweist als die

übrigen Siegelnähte (R), die mindestens eine erste Siegelnaht (S)

mindestens einen ungesiegelten Bereich (S’) aufweist, und

zumindest einer der Blisterabschnitte (4’) zumindest abschnittsweise eine Gasdurchlässigkeit besitzt, die größer ist als diejenige

der übrigen Blisterabschnitte (4’).

Auf diesen sind Ansprüche 2 bis 18 direkt oder indirekt rückbezogen; wegen des

Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach

Anspruch 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Sie

stützt ihr Vorbringen auf folgende Patentdokumente:

E1:

D1:

EP 1 371 575 A1

EP 0 378 183 B1

Im Verfahren sind im Übrigen noch folgende Entgegenhaltungen:

D2: WO 02/074657 A1

D3: WO 00/09414 A1

D4: WO 02/064444 A2

D5: GB 2 134 067 A.

Die Druckschriften D1 bis D5 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht

teilgenommen hat, hatte mit Schriftsatz vom 6. April 2006 beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten;

hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12, als Hilfsantrag überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 2/8 bis 6/8, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand nach dem erteilten, jedenfalls

nach dem hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1 sei gegenüber dem Stand der

Technik neu und erfinderisch.

Die verteidigten Patentansprüche 1 - mit redaktionellen Korrekturen - bis 12

gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:

1. Verpackung (1) mit mindestens zwei Speicherkammern (2, 4)

zur Aufnahme zur verpackender Stoffe, bei der

die Speicherkammern (2, 4) jeweils durch einen Blisterabschnitt

(2’, 4’) und einen Deckabschnitt (2’’, 4’’) begrenzt sind, die

abschnittsweise durch mindestens eine Siegelnaht (S, R)

verbunden sind,

mindestens eine zwischen benachbarten Speicherkammern

angeordnete erste Siegelnaht (S) eine geringere bezogene

Siegelöffnungskraft (N/m) aufweist als die übrigen Siegelnähte

(R),

die mindestens eine erste Siegelnaht (S) mindestens einen

ungesiegelten Bereich (S’) aufweist,

zumindest einer der Blisterabschnitte

(4’) zumindest ab

schnittsweise eine Gasdurchlässigkeit besitzt, die größer ist

als diejenige der übrigen Blisterabschnitte (4’), und

die Blisterabschnitte (2’, 4’) zumindest teilweise durch Tief

ziehen verformt sind, wobei

der mindestens eine Blisterabschnitt (4’) durch ein Tiefziehen

mit einem höheren Verformungsgrad eine größere Gasdurch

lässigkeit besitzt als die übrigen Blisterabschnitte (2’).

2. Verpackung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der mindestens eine ungesiegelte Bereich (S’) eine polygonale

Form besitzt.

3. Verpackung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass der mindestens eine ungesiegelte Bereich (S’) eine zick

zackartige Form und/oder eine mäanderartige Form besitzt.

4. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine ungesie

gelte Bereich (S’) im Inneren der mindestens einen ersten

Siegelnaht (S) vorgesehen ist.

5. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da

durch gekennzeichnet, dass zumindest einer der Blisterab

schnitte (4’) zumindest abschnittsweise eine Sauerstoffdurch

lässigkeit besitzt, die größer ist als diejenige der übrigen

Blisterabschnitte (4’).

6. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus

einem Verbundmaterial mit mindestens zwei Schichten (12, 14,

16) gebildet sind, wobei zumindest eine der Schichten (14)

vor dem Tiefziehen im wesentlichen gasundurchlässig ist und

eine geringere Bruchdehnung bei Zugbeanspruchung besitzt

als die übrigen Schichten (12, 16).

7. Verpackung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass

die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen

gasundurchlässigen Schicht (14) höchstens 50% derjenigen der

übrigen Schichten (12, 16) beträgt.

8. Verpackung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass

die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen

gasundurchlässigen Schicht (14) höchstens 25% derjenigen der

übrigen Schichten (12, 16) beträgt.

9. Verpackung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass

die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen

gasundurchlässigenSchicht (14) höchstens 10% derjenigen der

übrigen Schichten (12, 16) beträgt.

10. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus

einem Metall-Kunststoff-Verbundmaterial gebildet sind, wobei

die mindestens eine, vor dem Tiefziehen im wesentlichen

gasundurchlässige Schicht (14) Metall aufweist.

11. Verpackung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass

die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus einem Aluminium-Kunststoff-

Verbundmaterial gebildet sind.

12. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da

durch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Blister

abschnitt

(4’) mit der größeren Gasdurchlässigkeit ein

größeres Volumen (V) umschließt und/oder eine größere

Höhe (h) besitzt als die übrigen Blisterabschnitte (2’).

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist - was von der Patentinhaberin

auch nicht bestritten wird - zulässig; er führt in der Sache zur beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag.

A)

Zum Hauptantrag

1.

Der geltende Anspruch 1 - gegen den formal keine Bedenken bestehen -

lässt sich wie folgt gliedern:

M0) Verpackung mit mindestens zwei Speicherkammern zur Aufnahme zu

verpackender Stoffe.

Ma) Die Speicherkammern sind jeweils durch einen Blisterabschnitt und einen

Deckabschnitt begrenzt sind, die zumindest abschnittsweise durch min

destens eine Siegelnaht verbunden sind.

Ma1) Mindestens eine erste Siegelnaht weist eine geringere bezogene Sie

gelöffnungskraft (N/m) auf als die übrigen Siegelnähte.

Ma2) Die mindestens eine erste Siegelnaht weist mindestens einen unge

siegelten Bereich auf.

Mb)

Zumindest einer der Blisterabschnitte besitzt zumindest abschnittsweise

eine Gasdurchlässigkeit, die größer ist als diejenige der übrigen Blister

abschnitte.

Das angefochtene Patent betrifft eine Verpackung mit mindestens zwei Speicherkammern, in der mehrere oder unterschiedliche, erst kurz vor dem Gebrauch

miteinander zu mischende Stoffe gemeinsam aufbewahrt werden sollen, vgl.

Absätze [0001], [0002] und [0007] in der DE 10 2004 007 276 B4.

Bei bekannten, durch Aufsiegeln einer Deckfolie unter Ausbildung von

Siegelnähten verschlossenen Verpackungen sind die Kammern mittels eines

Steges ebenfalls in Form einer Siegelnaht voneinander getrennt, die in diesem

Bereich leichter als die übrigen, gegen Austritt der aufgenommenen Stoffe

abschließenden Siegelnähte durchbrochen werden kann, vgl. Absätze [0003] und

[0004]. Mit derartig versiegelten, aneinander grenzenden Speicherkammern ist es

möglich, die Komponenten in einer einzigen Verpackung zusammenzufassen, in

der kurz vor dem Gebrauch auch noch das Mischen durchgeführt werden kann,

vgl. Absatz [0024].

Mit einer die Merkmale des Anspruchs 1 aufweisenden Verpackung kann darüber

hinaus eine Beschädigung der Verpackung und/oder der verpackten Stoffe verhindert werden, insbesondere wenn oxidierende und nicht oxidierende Stoffe in

einer Verpackung zusammengefasst werden, vgl. Absätze [0014] und [0024].

Denn oxidierende Stoffe, wie beispielsweise Peroxid, erfordern eine höhere

Gasdurchlässigkeit, insbesondere Sauerstoffdurchlässigkeit der zugehörigen Verpackung, d. h. des zugehörigen Blisterabschnittes gegenüber zu verpackenden,

nicht oxidierenden Stoffen wie beispielsweise Farbcremes.

Zuständiger Fachmann ist hierfür ein in der Verpackungsmittelindustrie tätiger

Maschinenbau-Ingenieur (FH), mit Berufserfahrung auf dem Gebiet von Siegelverpackungen.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig.

2a.

Die Verpackung nach dem erteilten Anspruch 1

ist neu, wie die

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen; die Neuheit

wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten.

2b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D1 geht eine Verpackung mit zwei Speicherkammern zur

Aufnahme zu verpackender Stoffe entsprechend Merkmal M0 hervor, dort zur

Aufnahme eines medizinischen Gerätes in einem Aufnahmeraum Pos. 17, an den

sich eine Sterilisationsmittel enthaltende Hilfskammer Pos. 19 anschließt, vgl. dort

Anspruch 1 im Zusammenhang mit Figuren 1 und 2. Die dort beschriebene

Ausführungsform einer als Flachbeutel ausgeführten Verpackung ist aus einer die

Abschnitte der Speicherkammern begrenzenden Ober- und Unterfolie gebildet, die

umfänglich randseitig miteinander durch Versiegelung über Längs- (Pos. 13 u. 14)

und Querschweißnähte (Pos. 15, 16 und 18) verbunden sind, vgl. Spalte 3, Zeilen

36 bis 56 und Spalte 2. Hierbei sind die die Speicherkammern begrenzenden

Folien aufgrund der einliegenden Produkte bereits nach Art eines Blisters bläschenförmig aufgewölbt. Im Übrigen ist in D1 für die mit dieser Druckschrift

offenbarten Verpackung bereits die alternative Ausführung in Form eines

Muldenbeutels vorgeschlagen, bei der die Verpackung eine gemuldete, mit einer

Oberfolie bedeckte Unterfolie aufweist, wobei diese Blisterabschnitte durch Tiefziehen ausgebildet werden, vgl. dort Spalte 3, Zeilen 11 bis 17. Somit ist auch

Merkmal Ma aus D1 bekannt.

In den Bereich der Querschweißnaht Pos. 16, die dort die Hilfskammer Pos. 19

von dem Aufnahmeraum Pos. 17 trennt, ragen mehrere ungesiegelte Vorsprünge

Pos. 23 hinein, wodurch sich eine Sollbruchstelle Pos. 21 ergibt, die gesprengt

werden kann, wenn Druck auf die prall mit Flüssigkeit gefüllte Hilfskammer 19

ausgeübt wird, während die gesamte Verpackung nach außen hin weiterhin

geschlossen bleibt, vgl. dort Spalte 4, Zeilen 8 bis 37 und Spalte 2, Zeilen 18 bis

21. Diese bereits entsprechend Merkmal Ma2 mit ungesiegelten Bereichen ausgeführte Siegelnaht weist somit auch eine geringere Siegelöffnungskraft als die

übrigen Siegelnähte entsprechend Merkmal Ma1 auf.

Zur Ausbildung einer insgesamt sterilen Verpackung mit abgetrennten Speicherkammern ist in D1 darüber hinaus die Verwendung von Materialien geringer

Gasdurchlässigkeit für die Ober- und Unterfolien vorgeschlagen, vgl. Spalte 3,

Zeilen 36 bis 45.

Speziell für die gemeinsame Verpackung unterschiedlich gegen Gasdurchtritt

abzuschließender Substanzen bietet die Druckschrift E1 dem Fachmann ein

Vorbild für eine Maßnahme entsprechend Merkmal Mb im einschlägigen Zusammenhang: Die E1 offenbart eine Verpackung mit zwei durch eine auftrennbare

Quernaht abgetrennten Speicherkammern - vgl. Absatz [0012] im Zusammenhang

mit Figur 1 - bei der zumindest eine Speicherkammer mit einer Sperrschicht gegen

Gasdurchtritt abgedeckt ist („at least one of the separated compartments is

covered (…) with a gas barrier layer“), vgl. Anspruch 1 und Absatz [0013]. Weil

durch diese Maßnahme die eine Kammer ohne Sperrschicht frei von selbsttätiger

Auftrennung durch darin entstehende Gase sein soll - vgl. Absatz [0033] - erkennt

der Fachmann im sich aufdrängenden Umkehrschluss, dass diese Kammer

gegenüber der mit der Sperrschicht gegen Eintritt von Sauerstoff abgetrennten,

anderen Kammer eine größere Gasdurchlässigkeit aufweist.

Soweit der Fachmann die aus D1 bekannte, insgesamt gasundurchlässige

Verpackung mit mehreren Speicherkammern und einer Siegelnaht geringerer

Siegelöffnungskraft aufgrund der Vorteile eines hierfür aufgezeigten ungesiegelten

Bereichs zur Aufnahme gegen Gasdurchtritt unterschiedlich abzuschließender, in

der Verpackung zu vermischender Inhaltsstoffe hernimmt - ein Hinweis auf diese

Verwendung derartiger Verpackungen zur Herstellung von Mehrkomponenten-

Gemischen darin ist bereits in der Druckschrift D1 selbst enthalten, vgl. dort Spalte

1, Zeilen 39 bis 54 - wird er in Kenntnis der Druckschrift E1 darüber hinaus auch

die Gasdurchlässigkeit jeder einzelnen Speicherkammer getrennt - durch Auswahl

geeigneter Sperrschichtmaterialien - auf das darin einzusiegelnde Produkt hin

festlegen.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Zusammenschau des Standes

der Technik nach D1 und E1 nahegelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat daher aus vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit ihm fallen auch alle rückbezogenen

Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf

Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH

GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).

B)

Zum Hilfsantrag

1.

Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Erzeugnis

erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

2.

Das Patentbegehren nach dem Hilfsantrag ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1 und umfasst die

Merkmale M0 bis Mb, ergänzt um folgende Merkmale:

Ma3) Die eine geringere Siegelöffnungskraft aufweisende erste Siegelnaht (S) ist

zwischen benachbarten Speicherkammern angeordnet.

Mb1) Die Blisterabschnitte sind zumindest teilweise durch Tiefziehen verformt.

Mb2) Die größere Gasdurchlässigkeit besitzt der mindestens eine Blisterabschnitt

gegenüber den übrigen Blisterabschnitten durch ein Tiefziehen mit einem

höheren Verformungsgrad.

Das Merkmal Ma3 ist dem Anspruch 5 in der erteilten Fassung des Patents

entnommen. Das Merkmal Mb1 folgt aus den Ansprüchen 13 bis 15 in der erteilten

Fassung des Patents. Das Merkmal Mb2 ist aus der Beschreibung der Patentschrift abgeleitet: Bei Ausformung der Blisterabschnitte durch Tiefziehen

nimmt lt. der Patentschrift die Gasdurchlässigkeit mit zunehmendem Verformungsgrad zu, vgl. Absatz [0022], Sätze 1, 2 und 4, ein tiefziehfähiges Material

mit diesem Verhalten ist durch das Merkmal Mb vorausgesetzt. Bei geeigneter

Materialwahl lässt sich die Gasdurchlässigkeit der einzelnen Blisterabschnitte über

die Wahl des Verformungsgrades bei einer verformenden Herstellung durch

Tiefziehen gemäß Merkmal Mb2 einstellen. In der Patentschrift ist hierfür auch ein

Weg zur Ausführung der Erfindung offenbart: Ein im unverformten Zustand vor

dem Tiefziehen noch gasdichtes Aluminium-Kunststoff-Verbundmaterial soll für die

Bildung der Blisterabschnitte über die Bruchdehnung der Metallschicht hinaus

verformt werden, vgl. hierzu Absatz [0022], Satz 3 oder Absatz [0033].

Die Verpackung nach dem geltenden Anspruch 1 mit dem so verstandenen

Merkmal Mb2 betrifft somit eine Weiterbildung des patentgemäßen Erzeugnisses;

mit den ergänzten Merkmalen ist das hilfsweise verteidigte Patentbegehren

beschränkt. Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.

Die neuen Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 entsprechen den bereits in der

Patentschrift enthaltenen Ansprüchen 2 bis 4, 6, 8 bis 10, 12 und 16 mit angepassten Rückbezügen. Der Einschub „vor dem Tiefziehen“ in den neuen

Ansprüche 6 und 10, die aus den erteilten Ansprüchen 7 und 11 mit angepassten

Rückbezügen folgen, war zur Anpassung an das in den geltenden Anspruch 1

aufgenommene Merkmal Mb2 aufzunehmen, weil eine - gemäß der Weiterbildung

gegenüber Anspruch 1 - zunächst gasundurchlässige Schicht erst durch das

Tiefziehen zum Blisterabschnitt mit der größeren Gasdurchlässigkeit verformt wird.

3a.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Erzeugnis nach dem geltenden

Anspruch 1 ist neu.

Obige Ausführungen zum Gegenstand des Patents im Umfang der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 gelten sinngemäß auch für das um die Merkmale

Ma3, Mb1 und Mb2 ergänzte Verfahren, die Neuheit des Gegenstands des

geltenden Patentanspruchs 1 ist von daher gegeben.

3b.

Die beanspruchte Verpackung beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Druckschrift E1 ist das Merkmal Mb2 nicht entnehmbar: Dort sind zur

Herstellung eines teilweise gasundurchlässigen Mehrkammerbeutels („pouchshape“) unter Ausbildung einer Siegelnaht zwischen benachbarten Speicherkammern entsprechend Merkmal Ma3, die insoweit ohne Tiefziehen durch Versiegeln von zwei Folienlaminaten miteinander erfolgt - vgl. Absatz [0021] -

spezielle Laminate mit eingelagerten, nahezu gasundurchlässigen Schichten

vorgeschlagen, vgl. Absätze [0025] und [0026]. Anregungen oder gar Hinweise,

dass bei Verwendung geeigneter Schichten die Gasdurchlässigkeit durch den

Verformungsgrad beim Tiefziehen eingestellt werden kann, lassen sich dieser

Entgegenhaltung nicht entnehmen: Die Gasdurchlässigkeit der dort vorgeschlagenen Folienschichten unterschiedlicher Dicke hängt - wie sich dem Fachmann aus der Tafel 1 mit der zugehörigen Legende dort im Absatz [0028]

erschließt - ersichtlich vom Material selbst ab: So ist die Schicht geringsten

flächenbezogenen Sauerstoffdurchgangs (Beispiel 3) dünner (12µm) als eine

dickere Schicht (15µm) aus einem anderen Material mit zudem höherem Sauerstoffdurchgang (Beispiel 1). Selbst wenn der Fachmann Folienlaminate mit derartigen Schichtwerkstoffen zur Bildung einer Blisterverpackung durch Tiefziehen

hernähme, konnte er von einem solchen Vorgehen nicht die Vorteile einer

Steigerung bzw. Einstellbarkeit der Gasdurchlässigkeit erwarten.

Auch die Druckschrift D1 legt die beanspruchte Lösung nicht nahe: Dort sind für

die Folien lediglich Trägermaterialien „relativ geringer Gasdurchlässigkeit“ vorgeschlagen - vgl. Spalte 3, Zeilen 36 bis 45. Hinweise auf Auswirkungen des dort

a. a. O. zwar noch entsprechend Merkmal Mb1 vorgeschlagenen Tiefziehens auf

die Gasdurchlässigkeit finden sich in der Entgegenhaltung nicht.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1 nicht näher; eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag ist somit

gewährbar.

4.

An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag können sich die direkt oder indirekt

auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 anschließen, die jeweils weitere,

über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen betreffen.

Die Änderungen in der Beschreibung sind redaktioneller Art.

Dr. Ipfelkofer

Friehe

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me