Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 12 W (pat) 338/06
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 007 276
… 08.05
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing.
Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung
- Beschreibung Seiten 2/8 bis 6/8, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 14. Februar 2004 angemeldete und am 12. Januar 2006 veröffentlichte Patent 10 2004 007 276 der K…
GmbH, in D…, mit der Bezeichnung
„Verpackung“
hat die Einsprechende am 7. April 2006 Einspruch erhoben.
Das angefochtene Patent umfasst 18 Patentansprüche. Der erteilte Anspruch 1
lautet:
1. Verpackung (1) mit mindestens zwei Speicherkammern (2, 4)
zur Aufnahme zu verpackender Stoffe; bei der die Speicherkammern (2, 4) jeweils durch einen Blisterabschnitt (2’, 4’) und
einen Deckabschnitt (2’’, 4’’) begrenzt sind, die zumindest
abschnittsweise durch mindestens eine Siegelnaht
(S, R)
verbunden sind, mindestens eine erste Siegelnaht (S) eine
geringere bezogene Siegelöffnungskraft (N/m) aufweist als die
übrigen Siegelnähte (R), die mindestens eine erste Siegelnaht (S)
mindestens einen ungesiegelten Bereich (S’) aufweist, und
zumindest einer der Blisterabschnitte (4’) zumindest abschnittsweise eine Gasdurchlässigkeit besitzt, die größer ist als diejenige
der übrigen Blisterabschnitte (4’).
Auf diesen sind Ansprüche 2 bis 18 direkt oder indirekt rückbezogen; wegen des
Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach
Anspruch 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Sie
stützt ihr Vorbringen auf folgende Patentdokumente:
E1:
D1:
EP 1 371 575 A1
EP 0 378 183 B1
Im Verfahren sind im Übrigen noch folgende Entgegenhaltungen:
D2: WO 02/074657 A1
D3: WO 00/09414 A1
D4: WO 02/064444 A2
D5: GB 2 134 067 A.
Die Druckschriften D1 bis D5 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht
teilgenommen hat, hatte mit Schriftsatz vom 6. April 2006 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten;
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 2/8 bis 6/8, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand nach dem erteilten, jedenfalls
nach dem hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1 sei gegenüber dem Stand der
Technik neu und erfinderisch.
Die verteidigten Patentansprüche 1 - mit redaktionellen Korrekturen - bis 12
gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:
1. Verpackung (1) mit mindestens zwei Speicherkammern (2, 4)
zur Aufnahme zur verpackender Stoffe, bei der
die Speicherkammern (2, 4) jeweils durch einen Blisterabschnitt
(2’, 4’) und einen Deckabschnitt (2’’, 4’’) begrenzt sind, die
abschnittsweise durch mindestens eine Siegelnaht (S, R)
verbunden sind,
mindestens eine zwischen benachbarten Speicherkammern
angeordnete erste Siegelnaht (S) eine geringere bezogene
Siegelöffnungskraft (N/m) aufweist als die übrigen Siegelnähte
(R),
die mindestens eine erste Siegelnaht (S) mindestens einen
ungesiegelten Bereich (S’) aufweist,
zumindest einer der Blisterabschnitte
(4’) zumindest ab
schnittsweise eine Gasdurchlässigkeit besitzt, die größer ist
als diejenige der übrigen Blisterabschnitte (4’), und
die Blisterabschnitte (2’, 4’) zumindest teilweise durch Tief
ziehen verformt sind, wobei
der mindestens eine Blisterabschnitt (4’) durch ein Tiefziehen
mit einem höheren Verformungsgrad eine größere Gasdurch
lässigkeit besitzt als die übrigen Blisterabschnitte (2’).
2. Verpackung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der mindestens eine ungesiegelte Bereich (S’) eine polygonale
Form besitzt.
3. Verpackung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass der mindestens eine ungesiegelte Bereich (S’) eine zick
zackartige Form und/oder eine mäanderartige Form besitzt.
4. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine ungesie
gelte Bereich (S’) im Inneren der mindestens einen ersten
Siegelnaht (S) vorgesehen ist.
5. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da
durch gekennzeichnet, dass zumindest einer der Blisterab
schnitte (4’) zumindest abschnittsweise eine Sauerstoffdurch
lässigkeit besitzt, die größer ist als diejenige der übrigen
Blisterabschnitte (4’).
6. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus
einem Verbundmaterial mit mindestens zwei Schichten (12, 14,
16) gebildet sind, wobei zumindest eine der Schichten (14)
vor dem Tiefziehen im wesentlichen gasundurchlässig ist und
eine geringere Bruchdehnung bei Zugbeanspruchung besitzt
als die übrigen Schichten (12, 16).
7. Verpackung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen
gasundurchlässigen Schicht (14) höchstens 50% derjenigen der
übrigen Schichten (12, 16) beträgt.
8. Verpackung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass
die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen
gasundurchlässigen Schicht (14) höchstens 25% derjenigen der
übrigen Schichten (12, 16) beträgt.
9. Verpackung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass
die Bruchdehnung der mindestens einen, im wesentlichen
gasundurchlässigenSchicht (14) höchstens 10% derjenigen der
übrigen Schichten (12, 16) beträgt.
10. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus
einem Metall-Kunststoff-Verbundmaterial gebildet sind, wobei
die mindestens eine, vor dem Tiefziehen im wesentlichen
gasundurchlässige Schicht (14) Metall aufweist.
11. Verpackung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass
die Blisterabschnitte (2’, 4’) aus einem Aluminium-Kunststoff-
Verbundmaterial gebildet sind.
12. Verpackung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da
durch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Blister
abschnitt
(4’) mit der größeren Gasdurchlässigkeit ein
größeres Volumen (V) umschließt und/oder eine größere
Höhe (h) besitzt als die übrigen Blisterabschnitte (2’).
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist - was von der Patentinhaberin
auch nicht bestritten wird - zulässig; er führt in der Sache zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag.
A)
Zum Hauptantrag
1.
Der geltende Anspruch 1 - gegen den formal keine Bedenken bestehen -
lässt sich wie folgt gliedern:
M0) Verpackung mit mindestens zwei Speicherkammern zur Aufnahme zu
verpackender Stoffe.
Ma) Die Speicherkammern sind jeweils durch einen Blisterabschnitt und einen
Deckabschnitt begrenzt sind, die zumindest abschnittsweise durch min
destens eine Siegelnaht verbunden sind.
Ma1) Mindestens eine erste Siegelnaht weist eine geringere bezogene Sie
gelöffnungskraft (N/m) auf als die übrigen Siegelnähte.
Ma2) Die mindestens eine erste Siegelnaht weist mindestens einen unge
siegelten Bereich auf.
Mb)
Zumindest einer der Blisterabschnitte besitzt zumindest abschnittsweise
eine Gasdurchlässigkeit, die größer ist als diejenige der übrigen Blister
abschnitte.
Das angefochtene Patent betrifft eine Verpackung mit mindestens zwei Speicherkammern, in der mehrere oder unterschiedliche, erst kurz vor dem Gebrauch
miteinander zu mischende Stoffe gemeinsam aufbewahrt werden sollen, vgl.
Absätze [0001], [0002] und [0007] in der DE 10 2004 007 276 B4.
Bei bekannten, durch Aufsiegeln einer Deckfolie unter Ausbildung von
Siegelnähten verschlossenen Verpackungen sind die Kammern mittels eines
Steges ebenfalls in Form einer Siegelnaht voneinander getrennt, die in diesem
Bereich leichter als die übrigen, gegen Austritt der aufgenommenen Stoffe
abschließenden Siegelnähte durchbrochen werden kann, vgl. Absätze [0003] und
[0004]. Mit derartig versiegelten, aneinander grenzenden Speicherkammern ist es
möglich, die Komponenten in einer einzigen Verpackung zusammenzufassen, in
der kurz vor dem Gebrauch auch noch das Mischen durchgeführt werden kann,
vgl. Absatz [0024].
Mit einer die Merkmale des Anspruchs 1 aufweisenden Verpackung kann darüber
hinaus eine Beschädigung der Verpackung und/oder der verpackten Stoffe verhindert werden, insbesondere wenn oxidierende und nicht oxidierende Stoffe in
einer Verpackung zusammengefasst werden, vgl. Absätze [0014] und [0024].
Denn oxidierende Stoffe, wie beispielsweise Peroxid, erfordern eine höhere
Gasdurchlässigkeit, insbesondere Sauerstoffdurchlässigkeit der zugehörigen Verpackung, d. h. des zugehörigen Blisterabschnittes gegenüber zu verpackenden,
nicht oxidierenden Stoffen wie beispielsweise Farbcremes.
Zuständiger Fachmann ist hierfür ein in der Verpackungsmittelindustrie tätiger
Maschinenbau-Ingenieur (FH), mit Berufserfahrung auf dem Gebiet von Siegelverpackungen.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig.
2a.
Die Verpackung nach dem erteilten Anspruch 1
ist neu, wie die
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen; die Neuheit
wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
2b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift D1 geht eine Verpackung mit zwei Speicherkammern zur
Aufnahme zu verpackender Stoffe entsprechend Merkmal M0 hervor, dort zur
Aufnahme eines medizinischen Gerätes in einem Aufnahmeraum Pos. 17, an den
sich eine Sterilisationsmittel enthaltende Hilfskammer Pos. 19 anschließt, vgl. dort
Anspruch 1 im Zusammenhang mit Figuren 1 und 2. Die dort beschriebene
Ausführungsform einer als Flachbeutel ausgeführten Verpackung ist aus einer die
Abschnitte der Speicherkammern begrenzenden Ober- und Unterfolie gebildet, die
umfänglich randseitig miteinander durch Versiegelung über Längs- (Pos. 13 u. 14)
und Querschweißnähte (Pos. 15, 16 und 18) verbunden sind, vgl. Spalte 3, Zeilen
36 bis 56 und Spalte 2. Hierbei sind die die Speicherkammern begrenzenden
Folien aufgrund der einliegenden Produkte bereits nach Art eines Blisters bläschenförmig aufgewölbt. Im Übrigen ist in D1 für die mit dieser Druckschrift
offenbarten Verpackung bereits die alternative Ausführung in Form eines
Muldenbeutels vorgeschlagen, bei der die Verpackung eine gemuldete, mit einer
Oberfolie bedeckte Unterfolie aufweist, wobei diese Blisterabschnitte durch Tiefziehen ausgebildet werden, vgl. dort Spalte 3, Zeilen 11 bis 17. Somit ist auch
Merkmal Ma aus D1 bekannt.
In den Bereich der Querschweißnaht Pos. 16, die dort die Hilfskammer Pos. 19
von dem Aufnahmeraum Pos. 17 trennt, ragen mehrere ungesiegelte Vorsprünge
Pos. 23 hinein, wodurch sich eine Sollbruchstelle Pos. 21 ergibt, die gesprengt
werden kann, wenn Druck auf die prall mit Flüssigkeit gefüllte Hilfskammer 19
ausgeübt wird, während die gesamte Verpackung nach außen hin weiterhin
geschlossen bleibt, vgl. dort Spalte 4, Zeilen 8 bis 37 und Spalte 2, Zeilen 18 bis
21. Diese bereits entsprechend Merkmal Ma2 mit ungesiegelten Bereichen ausgeführte Siegelnaht weist somit auch eine geringere Siegelöffnungskraft als die
übrigen Siegelnähte entsprechend Merkmal Ma1 auf.
Zur Ausbildung einer insgesamt sterilen Verpackung mit abgetrennten Speicherkammern ist in D1 darüber hinaus die Verwendung von Materialien geringer
Gasdurchlässigkeit für die Ober- und Unterfolien vorgeschlagen, vgl. Spalte 3,
Zeilen 36 bis 45.
Speziell für die gemeinsame Verpackung unterschiedlich gegen Gasdurchtritt
abzuschließender Substanzen bietet die Druckschrift E1 dem Fachmann ein
Vorbild für eine Maßnahme entsprechend Merkmal Mb im einschlägigen Zusammenhang: Die E1 offenbart eine Verpackung mit zwei durch eine auftrennbare
Quernaht abgetrennten Speicherkammern - vgl. Absatz [0012] im Zusammenhang
mit Figur 1 - bei der zumindest eine Speicherkammer mit einer Sperrschicht gegen
Gasdurchtritt abgedeckt ist („at least one of the separated compartments is
covered (…) with a gas barrier layer“), vgl. Anspruch 1 und Absatz [0013]. Weil
durch diese Maßnahme die eine Kammer ohne Sperrschicht frei von selbsttätiger
Auftrennung durch darin entstehende Gase sein soll - vgl. Absatz [0033] - erkennt
der Fachmann im sich aufdrängenden Umkehrschluss, dass diese Kammer
gegenüber der mit der Sperrschicht gegen Eintritt von Sauerstoff abgetrennten,
anderen Kammer eine größere Gasdurchlässigkeit aufweist.
Soweit der Fachmann die aus D1 bekannte, insgesamt gasundurchlässige
Verpackung mit mehreren Speicherkammern und einer Siegelnaht geringerer
Siegelöffnungskraft aufgrund der Vorteile eines hierfür aufgezeigten ungesiegelten
Bereichs zur Aufnahme gegen Gasdurchtritt unterschiedlich abzuschließender, in
der Verpackung zu vermischender Inhaltsstoffe hernimmt - ein Hinweis auf diese
Verwendung derartiger Verpackungen zur Herstellung von Mehrkomponenten-
Gemischen darin ist bereits in der Druckschrift D1 selbst enthalten, vgl. dort Spalte
1, Zeilen 39 bis 54 - wird er in Kenntnis der Druckschrift E1 darüber hinaus auch
die Gasdurchlässigkeit jeder einzelnen Speicherkammer getrennt - durch Auswahl
geeigneter Sperrschichtmaterialien - auf das darin einzusiegelnde Produkt hin
festlegen.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Zusammenschau des Standes
der Technik nach D1 und E1 nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat daher aus vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit ihm fallen auch alle rückbezogenen
Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf
Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH
GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
B)
Zum Hilfsantrag
1.
Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Erzeugnis
erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
2.
Das Patentbegehren nach dem Hilfsantrag ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1 und umfasst die
Merkmale M0 bis Mb, ergänzt um folgende Merkmale:
Ma3) Die eine geringere Siegelöffnungskraft aufweisende erste Siegelnaht (S) ist
zwischen benachbarten Speicherkammern angeordnet.
Mb1) Die Blisterabschnitte sind zumindest teilweise durch Tiefziehen verformt.
Mb2) Die größere Gasdurchlässigkeit besitzt der mindestens eine Blisterabschnitt
gegenüber den übrigen Blisterabschnitten durch ein Tiefziehen mit einem
höheren Verformungsgrad.
Das Merkmal Ma3 ist dem Anspruch 5 in der erteilten Fassung des Patents
entnommen. Das Merkmal Mb1 folgt aus den Ansprüchen 13 bis 15 in der erteilten
Fassung des Patents. Das Merkmal Mb2 ist aus der Beschreibung der Patentschrift abgeleitet: Bei Ausformung der Blisterabschnitte durch Tiefziehen
nimmt lt. der Patentschrift die Gasdurchlässigkeit mit zunehmendem Verformungsgrad zu, vgl. Absatz [0022], Sätze 1, 2 und 4, ein tiefziehfähiges Material
mit diesem Verhalten ist durch das Merkmal Mb vorausgesetzt. Bei geeigneter
Materialwahl lässt sich die Gasdurchlässigkeit der einzelnen Blisterabschnitte über
die Wahl des Verformungsgrades bei einer verformenden Herstellung durch
Tiefziehen gemäß Merkmal Mb2 einstellen. In der Patentschrift ist hierfür auch ein
Weg zur Ausführung der Erfindung offenbart: Ein im unverformten Zustand vor
dem Tiefziehen noch gasdichtes Aluminium-Kunststoff-Verbundmaterial soll für die
Bildung der Blisterabschnitte über die Bruchdehnung der Metallschicht hinaus
verformt werden, vgl. hierzu Absatz [0022], Satz 3 oder Absatz [0033].
Die Verpackung nach dem geltenden Anspruch 1 mit dem so verstandenen
Merkmal Mb2 betrifft somit eine Weiterbildung des patentgemäßen Erzeugnisses;
mit den ergänzten Merkmalen ist das hilfsweise verteidigte Patentbegehren
beschränkt. Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.
Die neuen Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 entsprechen den bereits in der
Patentschrift enthaltenen Ansprüchen 2 bis 4, 6, 8 bis 10, 12 und 16 mit angepassten Rückbezügen. Der Einschub „vor dem Tiefziehen“ in den neuen
Ansprüche 6 und 10, die aus den erteilten Ansprüchen 7 und 11 mit angepassten
Rückbezügen folgen, war zur Anpassung an das in den geltenden Anspruch 1
aufgenommene Merkmal Mb2 aufzunehmen, weil eine - gemäß der Weiterbildung
gegenüber Anspruch 1 - zunächst gasundurchlässige Schicht erst durch das
Tiefziehen zum Blisterabschnitt mit der größeren Gasdurchlässigkeit verformt wird.
3a.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Erzeugnis nach dem geltenden
Anspruch 1 ist neu.
Obige Ausführungen zum Gegenstand des Patents im Umfang der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 gelten sinngemäß auch für das um die Merkmale
Ma3, Mb1 und Mb2 ergänzte Verfahren, die Neuheit des Gegenstands des
geltenden Patentanspruchs 1 ist von daher gegeben.
3b.
Die beanspruchte Verpackung beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Druckschrift E1 ist das Merkmal Mb2 nicht entnehmbar: Dort sind zur
Herstellung eines teilweise gasundurchlässigen Mehrkammerbeutels („pouchshape“) unter Ausbildung einer Siegelnaht zwischen benachbarten Speicherkammern entsprechend Merkmal Ma3, die insoweit ohne Tiefziehen durch Versiegeln von zwei Folienlaminaten miteinander erfolgt - vgl. Absatz [0021] -
spezielle Laminate mit eingelagerten, nahezu gasundurchlässigen Schichten
vorgeschlagen, vgl. Absätze [0025] und [0026]. Anregungen oder gar Hinweise,
dass bei Verwendung geeigneter Schichten die Gasdurchlässigkeit durch den
Verformungsgrad beim Tiefziehen eingestellt werden kann, lassen sich dieser
Entgegenhaltung nicht entnehmen: Die Gasdurchlässigkeit der dort vorgeschlagenen Folienschichten unterschiedlicher Dicke hängt - wie sich dem Fachmann aus der Tafel 1 mit der zugehörigen Legende dort im Absatz [0028]
erschließt - ersichtlich vom Material selbst ab: So ist die Schicht geringsten
flächenbezogenen Sauerstoffdurchgangs (Beispiel 3) dünner (12µm) als eine
dickere Schicht (15µm) aus einem anderen Material mit zudem höherem Sauerstoffdurchgang (Beispiel 1). Selbst wenn der Fachmann Folienlaminate mit derartigen Schichtwerkstoffen zur Bildung einer Blisterverpackung durch Tiefziehen
hernähme, konnte er von einem solchen Vorgehen nicht die Vorteile einer
Steigerung bzw. Einstellbarkeit der Gasdurchlässigkeit erwarten.
Auch die Druckschrift D1 legt die beanspruchte Lösung nicht nahe: Dort sind für
die Folien lediglich Trägermaterialien „relativ geringer Gasdurchlässigkeit“ vorgeschlagen - vgl. Spalte 3, Zeilen 36 bis 45. Hinweise auf Auswirkungen des dort
a. a. O. zwar noch entsprechend Merkmal Mb1 vorgeschlagenen Tiefziehens auf
die Gasdurchlässigkeit finden sich in der Entgegenhaltung nicht.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 nicht näher; eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag ist somit
gewährbar.
4.
An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag können sich die direkt oder indirekt
auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 anschließen, die jeweils weitere,
über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen betreffen.
Die Änderungen in der Beschreibung sind redaktioneller Art.
Dr. Ipfelkofer
Friehe
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me