Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.06.2009 – 9 W (pat) 7/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 7/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 50 156
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe
und des Richters Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8,
- Beschreibung Seiten 1 bis 6,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;
- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 19. Oktober 1999 angemeldete und am 10. Mai 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zur automatischen Anpassung der Anzeige
eines Kombiinstruments"
durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 widerrufen. Der Einspruch sei zulässig, das
patentgegenständliche Verfahren jedoch in seiner im Patentanspruch 1 enthaltenen
ersten
Alternative
gegenüber
dem
Fachartikel (E4)
von
Prof. Dr.-Ing. C. Reuber:
"Verkehrstelematik: nötiger denn
je"
in Elektronik 24/1997, Seiten 64 bis 67 nicht neu. Die im Patentanspruch 1 enthaltene zweite Alternative sei durch eine Zusammenschau des vorgenannten Fachartikels
i. V. m. der EP 932 023 A1 (E11) nahe gelegt. Außerdem weist die Beschlussbegründung auf die JP 07-182598 A (E6) in englischer Übersetzung hin. Durch diese
insgesamt drei Druckschriften hat die Patentabteilung alle hilfsweise beanspruchten Verfahren für nahegelegt erachtet.
Im Patenterteilungsverfahren ist die DE 44 30 169 A1 (E1) als gattungsbildend erachtet worden. Die weiteren von der Einsprechenden genannten Druckschriften
DE 32 03 357 A1 (E2),
DE 37 00 552 A1 (E3),
DE 298 20 659 A1 (E5),
DE 196 15 249 A1 (E7),
JP 11-268554 A (E8),
JP 11-115546 A (E9),
JP 11-142190 A (E10) sowie die JP 10-208194 A (E12) jeweils mit englischsprachigem Abstract und Maschinenübersetzung wurden im angegriffenen Beschluss
nicht weiter aufgegriffen.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 8 und meint, das in
Patentanspruch 1 bezeichnete Verfahren sei neu und beruhe auf erfinderischer
Tätigkeit. Sie beantragt:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8,
- Beschreibung Seiten 1 bis 6,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;
- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,
gemäß Aktenlage zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 29. April 2009, eingegangen am 4. Mai 2009, hat sie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2009 nicht teilnehmen zu wollen.
Dementsprechend ist sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat sich
auch sonst zur Sache nicht geäußert.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen in einem
Fahrzeug, insbesondere in einem Kraftfahrzeug,
wobei eine aktuelle Position des Fahrzeugs über eine in
dem Fahrzeug angeordnete Ortungsvorrichtung (201)
ermittelt wird,
wobei der Position des Fahrzeugs eine Position in einer
digitalen Karte zugewiesen wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Position des Fahrzeugs aus der Position in der
digitalen Karte ein Gebiet in Form eines Staates, eines
Landes oder eines Stadtgebietes zugeordnet wird,
dass eine Anzeige einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit für mindestens eine Straßenklasse in dem zugeordneten Gebiet in einer physikalischen Einheit erfolgt,
die in dem zugeordneten Gebiet für den Straßenverkehr
im Wesentlichen vorgesehen wird,
dass jedes Gebiet einen Randbereich aufweist,
dass eine Überprüfung, in welchem Gebiet sich das
Fahrzeug befindet, in dem Randbereich mit einer ersten
Häufigkeit und in dem Gebiet ohne den Randbereich
mit einer zweiten Häufigkeit durchgeführt wird, und
dass die erste Häufigkeit größer als die zweite Häufigkeit ist.
Weitere Patentansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.
Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, ist der Einspruch zulässig. Diesbezüglich wurde der angefochtene Beschluss auch nicht gerügt.
Die im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig,
denn sie beschränken das Patent durch Aufnahme weiterer, ursprünglich offenbarter und in der Streitpatentschrift enthaltener Merkmale. Dabei handelt es sich um
die Definition eines Randbereichs für jedes Gebiet und eine unterschiedliche Häufigkeit der Standortüberprüfung in Abhängigkeit von dem Fahrzeugstandort in einem Gebiet oder in dessen Randbereich, vgl. jeweils Patentanspruch 6 der Streitpatentschrift sowie der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Beschränkend
wirkt sich auch die Konkretisierung der im erteilten Patentanspruch 1 lediglich fakultativ enthaltenen Gebietsdefinition als Staat, Land oder Stadtgebiet aus. Gleiches gilt auch für die Streichung der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen alternativen Anzeige einer aktuellen Fahrzeuggeschwindigkeit.
Als Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall ist ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer mit der Konstruktion
und Programmierung von Navigationsanzeigevorrichtungen befasst und auf diesem Fachgebiet seit mehreren Jahren beruflich tätig ist.
Das beanspruchte Verfahren ist gewerblich anwendbar und neu, denn eine Randdefinition sowie eine unterschiedliche Datenverarbeitung innerhalb und außerhalb
des jeweiligen Randgebiets ist aus dem genannten Stand der Technik nicht bekannt.
Bei dem Kraftfahrzeug mit einem Navigationssystem gemäß der EP 0 932 023 A1
erfolgt die Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen derart, dass eine aktuelle Position des Fahrzeugs über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem
ermittelt wird, der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zugewiesen wird und der Position des Fahrzeugs aus der Position in der digitalen
Karte ein Gebiet in Form eines Staates oder eines Landes zugeordnet wird, vgl.
insb. Sp. 3 Absätze 15 sowie 17 i. V. m. Anspruch 1. Die Geschwindigkeitsanzeige
in dem zugeordneten Gebiet erfolgt in einer physikalischen Einheit, die in dem zugeordneten Gebiet für den Straßenverkehr im Wesentlichen vorgesehen ist. Im
Unterschied zum beanspruchten Verfahren ist hier weder die Anzeige einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit für mindestens eine Straßenklasse vorgesehen noch
ein Randbereich für das bestimmte Land/Gebiet vorgesehen.
Aus der JP 07-182598 A in englischer Übersetzung ist eine Vorrichtung zur automatischen Geschwindigkeitsregelung bei einem Kraftfahrzeug bekannt, welche mit
einer GPS-basierten Navigationseinrichtung kombiniert ist. Das dazu von der Vorrichtung durchgeführte Verfahren sieht vor, eine aktuelle Position des Fahrzeugs
über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem zu ermitteln, der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zuzuweisen und diese
Position des Fahrzeugs einer Straße zuzuordnen, vgl. insb. Abs. 14 der englischsprachigen Beschreibung i. V. m. Fig. 2. Auf einer in der Vorrichtung abgespeicherten digitalen Karte sind die Straßen in bestimmte Straßenklassen eingeteilt,
z. B. "national highway" oder "prefectural road", vgl. insb. Abs. 14 und Abs. 24. Außerdem ist den Straßen eine Höchstgeschwindigkeit "limiting speed" (Abs. 8 und
12) bzw. "limiting speed on the Road Traffic Law" (Abs. 27) und eine Sicherheitsgeschwindigkeit "safety speed" zugewiesen, vgl. insb. Abs. 12 Satz 1. Insbesondere die Sicherheitsgeschwindigkeit wird in einer Anzeigevorrichtung 8 des Navigationssystems dargestellt, vgl. insb. Abs. 8 und 14. Im Unterschied zum streitgegenständlichen Verfahren ist hier weder eine Gebietserkennung noch eine Randbereichsdefinition vorgesehen.
In dem Artikel "Verkehrstelematik nötiger denn je", Prof. Dr.-Ing. C. Reuber in
Elektronik 24/1997, S. 66-67 ist u. a. eine satellitengestützte Fahrzeugortung
durch GPS beschrieben, mit deren Hilfe auch Daueranzeigen von gespeicherten
sowie ins Fahrzeug übertragenen Verkehrsschildern möglich ist, vgl. insb. S. 66
rechte Spalte, vorletzter Abs. i. V. m. Bild 2. Eine mit der beanspruchten Gebietserkennung vergleichbare Funktion ist in dem gesamten Artikel ebenso wenig beschrieben wie eine Randbereichsdefinition eines jeweiligen Gebietes.
Diese Verfahrensschritte sind auch bei der Anzeigevorrichtung mit mechanisch
auswechselbarem Zifferblatt gemäß DE 44 30 169 A1 nicht verwirklicht, welche im
Übrigen in der Streitpatentschrift Sp. 1 Abs. 2 zutreffend beschrieben ist.
Somit ist aus keiner der vorstehend erläuterten Druckschriften ein Vorbild oder eine Anregung auf die nunmehr beanspruchte Randbereichsdefinition sowie eine
darauf abgestimmte Datenverarbeitung entnehmbar. Dafür, dass sich derartige
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des
Durchschnittsfachmannes ohne Weiteres oder aus einer Zusammenschau des
vorstehend erläuterten Standes der Technik ergeben, hat der Senat keinen Hinweis gesehen. Eine Überprüfung der übrigen Druckschriften durch den Senat hat
nicht ergeben, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren bekannt oder nahegelegt sei. Insbesondere konnte die Häufigkeit einer Überprüfung des Gebietes, in
welchem sich das Fahrzeug befindet, als Funktion des Aufenthaltes im Randbereich des Gebietes nicht nachgewiesen werden. Dass dies bekannt oder nahegelegt sei, wurde auch nicht geltend gemacht. Deshalb ist das nunmehr beanspruchte Verfahren mit seiner speziellen Art der Datenverarbeitung im Randbereich eines
Gebietes nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen gewesen.
Mithin ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig. Damit
sind auch die Gegenstände der dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 8 patentfähig.
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko/Pü