Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.06.2009 – 9 W (pat) 7/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 7/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 3. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 50 156

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe

und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8,

- Beschreibung Seiten 1 bis 6,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;

- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 19. Oktober 1999 angemeldete und am 10. Mai 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zur automatischen Anpassung der Anzeige

eines Kombiinstruments"

durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 widerrufen. Der Einspruch sei zulässig, das

patentgegenständliche Verfahren jedoch in seiner im Patentanspruch 1 enthaltenen

ersten

Alternative

gegenüber

dem

Fachartikel (E4)

von

Prof. Dr.-Ing. C. Reuber:

"Verkehrstelematik: nötiger denn

je"

in Elektronik 24/1997, Seiten 64 bis 67 nicht neu. Die im Patentanspruch 1 enthaltene zweite Alternative sei durch eine Zusammenschau des vorgenannten Fachartikels

i. V. m. der EP 932 023 A1 (E11) nahe gelegt. Außerdem weist die Beschlussbegründung auf die JP 07-182598 A (E6) in englischer Übersetzung hin. Durch diese

insgesamt drei Druckschriften hat die Patentabteilung alle hilfsweise beanspruchten Verfahren für nahegelegt erachtet.

Im Patenterteilungsverfahren ist die DE 44 30 169 A1 (E1) als gattungsbildend erachtet worden. Die weiteren von der Einsprechenden genannten Druckschriften

DE 32 03 357 A1 (E2),

DE 37 00 552 A1 (E3),

DE 298 20 659 A1 (E5),

DE 196 15 249 A1 (E7),

JP 11-268554 A (E8),

JP 11-115546 A (E9),

JP 11-142190 A (E10) sowie die JP 10-208194 A (E12) jeweils mit englischsprachigem Abstract und Maschinenübersetzung wurden im angegriffenen Beschluss

nicht weiter aufgegriffen.

Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 8 und meint, das in

Patentanspruch 1 bezeichnete Verfahren sei neu und beruhe auf erfinderischer

Tätigkeit. Sie beantragt:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8,

- Beschreibung Seiten 1 bis 6,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;

- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,

gemäß Aktenlage zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 29. April 2009, eingegangen am 4. Mai 2009, hat sie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2009 nicht teilnehmen zu wollen.

Dementsprechend ist sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat sich

auch sonst zur Sache nicht geäußert.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen in einem

Fahrzeug, insbesondere in einem Kraftfahrzeug,

wobei eine aktuelle Position des Fahrzeugs über eine in

dem Fahrzeug angeordnete Ortungsvorrichtung (201)

ermittelt wird,

wobei der Position des Fahrzeugs eine Position in einer

digitalen Karte zugewiesen wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Position des Fahrzeugs aus der Position in der

digitalen Karte ein Gebiet in Form eines Staates, eines

Landes oder eines Stadtgebietes zugeordnet wird,

dass eine Anzeige einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit für mindestens eine Straßenklasse in dem zugeordneten Gebiet in einer physikalischen Einheit erfolgt,

die in dem zugeordneten Gebiet für den Straßenverkehr

im Wesentlichen vorgesehen wird,

dass jedes Gebiet einen Randbereich aufweist,

dass eine Überprüfung, in welchem Gebiet sich das

Fahrzeug befindet, in dem Randbereich mit einer ersten

Häufigkeit und in dem Gebiet ohne den Randbereich

mit einer zweiten Häufigkeit durchgeführt wird, und

dass die erste Häufigkeit größer als die zweite Häufigkeit ist.

Weitere Patentansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.

Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, ist der Einspruch zulässig. Diesbezüglich wurde der angefochtene Beschluss auch nicht gerügt.

Die im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig,

denn sie beschränken das Patent durch Aufnahme weiterer, ursprünglich offenbarter und in der Streitpatentschrift enthaltener Merkmale. Dabei handelt es sich um

die Definition eines Randbereichs für jedes Gebiet und eine unterschiedliche Häufigkeit der Standortüberprüfung in Abhängigkeit von dem Fahrzeugstandort in einem Gebiet oder in dessen Randbereich, vgl. jeweils Patentanspruch 6 der Streitpatentschrift sowie der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Beschränkend

wirkt sich auch die Konkretisierung der im erteilten Patentanspruch 1 lediglich fakultativ enthaltenen Gebietsdefinition als Staat, Land oder Stadtgebiet aus. Gleiches gilt auch für die Streichung der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen alternativen Anzeige einer aktuellen Fahrzeuggeschwindigkeit.

Als Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall ist ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer mit der Konstruktion

und Programmierung von Navigationsanzeigevorrichtungen befasst und auf diesem Fachgebiet seit mehreren Jahren beruflich tätig ist.

Das beanspruchte Verfahren ist gewerblich anwendbar und neu, denn eine Randdefinition sowie eine unterschiedliche Datenverarbeitung innerhalb und außerhalb

des jeweiligen Randgebiets ist aus dem genannten Stand der Technik nicht bekannt.

Bei dem Kraftfahrzeug mit einem Navigationssystem gemäß der EP 0 932 023 A1

erfolgt die Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen derart, dass eine aktuelle Position des Fahrzeugs über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem

ermittelt wird, der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zugewiesen wird und der Position des Fahrzeugs aus der Position in der digitalen

Karte ein Gebiet in Form eines Staates oder eines Landes zugeordnet wird, vgl.

insb. Sp. 3 Absätze 15 sowie 17 i. V. m. Anspruch 1. Die Geschwindigkeitsanzeige

in dem zugeordneten Gebiet erfolgt in einer physikalischen Einheit, die in dem zugeordneten Gebiet für den Straßenverkehr im Wesentlichen vorgesehen ist. Im

Unterschied zum beanspruchten Verfahren ist hier weder die Anzeige einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit für mindestens eine Straßenklasse vorgesehen noch

ein Randbereich für das bestimmte Land/Gebiet vorgesehen.

Aus der JP 07-182598 A in englischer Übersetzung ist eine Vorrichtung zur automatischen Geschwindigkeitsregelung bei einem Kraftfahrzeug bekannt, welche mit

einer GPS-basierten Navigationseinrichtung kombiniert ist. Das dazu von der Vorrichtung durchgeführte Verfahren sieht vor, eine aktuelle Position des Fahrzeugs

über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem zu ermitteln, der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zuzuweisen und diese

Position des Fahrzeugs einer Straße zuzuordnen, vgl. insb. Abs. 14 der englischsprachigen Beschreibung i. V. m. Fig. 2. Auf einer in der Vorrichtung abgespeicherten digitalen Karte sind die Straßen in bestimmte Straßenklassen eingeteilt,

z. B. "national highway" oder "prefectural road", vgl. insb. Abs. 14 und Abs. 24. Außerdem ist den Straßen eine Höchstgeschwindigkeit "limiting speed" (Abs. 8 und

12) bzw. "limiting speed on the Road Traffic Law" (Abs. 27) und eine Sicherheitsgeschwindigkeit "safety speed" zugewiesen, vgl. insb. Abs. 12 Satz 1. Insbesondere die Sicherheitsgeschwindigkeit wird in einer Anzeigevorrichtung 8 des Navigationssystems dargestellt, vgl. insb. Abs. 8 und 14. Im Unterschied zum streitgegenständlichen Verfahren ist hier weder eine Gebietserkennung noch eine Randbereichsdefinition vorgesehen.

In dem Artikel "Verkehrstelematik nötiger denn je", Prof. Dr.-Ing. C. Reuber in

Elektronik 24/1997, S. 66-67 ist u. a. eine satellitengestützte Fahrzeugortung

durch GPS beschrieben, mit deren Hilfe auch Daueranzeigen von gespeicherten

sowie ins Fahrzeug übertragenen Verkehrsschildern möglich ist, vgl. insb. S. 66

rechte Spalte, vorletzter Abs. i. V. m. Bild 2. Eine mit der beanspruchten Gebietserkennung vergleichbare Funktion ist in dem gesamten Artikel ebenso wenig beschrieben wie eine Randbereichsdefinition eines jeweiligen Gebietes.

Diese Verfahrensschritte sind auch bei der Anzeigevorrichtung mit mechanisch

auswechselbarem Zifferblatt gemäß DE 44 30 169 A1 nicht verwirklicht, welche im

Übrigen in der Streitpatentschrift Sp. 1 Abs. 2 zutreffend beschrieben ist.

Somit ist aus keiner der vorstehend erläuterten Druckschriften ein Vorbild oder eine Anregung auf die nunmehr beanspruchte Randbereichsdefinition sowie eine

darauf abgestimmte Datenverarbeitung entnehmbar. Dafür, dass sich derartige

Verfahrensschritte unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des

Durchschnittsfachmannes ohne Weiteres oder aus einer Zusammenschau des

vorstehend erläuterten Standes der Technik ergeben, hat der Senat keinen Hinweis gesehen. Eine Überprüfung der übrigen Druckschriften durch den Senat hat

nicht ergeben, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren bekannt oder nahegelegt sei. Insbesondere konnte die Häufigkeit einer Überprüfung des Gebietes, in

welchem sich das Fahrzeug befindet, als Funktion des Aufenthaltes im Randbereich des Gebietes nicht nachgewiesen werden. Dass dies bekannt oder nahegelegt sei, wurde auch nicht geltend gemacht. Deshalb ist das nunmehr beanspruchte Verfahren mit seiner speziellen Art der Datenverarbeitung im Randbereich eines

Gebietes nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen gewesen.

Mithin ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig. Damit

sind auch die Gegenstände der dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 8 patentfähig.

Pontzen

Bork

Friehe

Dr. Höchst

Ko/Pü