Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.06.2009 – 28 W (pat) 37/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 37/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 02 978 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke 305 02 978

G r ü n d e

I.

uniCARte

ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37

„Fahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Wagen (Fahrzeuge)

Merchandising;

Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung,

Instandhaltung); Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“

in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren und Dienstleistungen der

Klassen 12 und 37

„Gelenkwellen, Antriebswellen sowie Einzelteile der vorgenannten

Waren für Landfahrzeuge;

Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Aufarbeitung und Montage

von Gelenkwellen und Antriebswellen sowie deren Einzelteile für

Landfahrzeuge“

eingetragenen, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 304 14 287

sowie aus der für die Waren 7, 11 und 12, u. a. für „Teile für Landfahrzeuge“

eingetragenen, prioritätsälteren Wortmarke 964 277

Uni-Cardan

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen, da wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks

der beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

die Beschlüsse vom 14. November 2006 und vom 29. Oktober

2007 aufzuheben.

In der Sache hat sie – wie auch schon im Erinnerungsverfahren – keine

Stellungnahme abgegeben.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen

Waren und Dienstleistungen sowie der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die zum Teil sogar identisch sein

können, hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einzuhalten. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,

weichen die Vergleichsmarken im maßgeblichen Gesamteindruck jedoch hinreichend deutlich voneinander ab, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher

Richtung die Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Markenstelle für

angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht

zu beanstandender Weise begründet worden sind, zumal die Bezeichnung

„Cardan“ unübersehbar beschreibend auf Waren wie Kreuzgelenke, Gelenkwellen

usw. hinweist.

Da die Beschwerde vom 14. Dezember 2007 datiert, war in Anbetracht des

öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer

Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat

bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die

Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das

Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da

eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde

und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die

Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur

Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen

Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben,

Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den

entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl.

Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend

Gelegenheit hatte.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).

Stoppel

Martens

Schell

Me