Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.06.2009 – 28 W (pat) 37/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 37/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 02 978 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke 305 02 978
G r ü n d e
I.
uniCARte
ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37
„Fahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Wagen (Fahrzeuge)
Merchandising;
Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung,
Instandhaltung); Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“
in das Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 12 und 37
„Gelenkwellen, Antriebswellen sowie Einzelteile der vorgenannten
Waren für Landfahrzeuge;
Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Aufarbeitung und Montage
von Gelenkwellen und Antriebswellen sowie deren Einzelteile für
Landfahrzeuge“
eingetragenen, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 304 14 287
sowie aus der für die Waren 7, 11 und 12, u. a. für „Teile für Landfahrzeuge“
eingetragenen, prioritätsälteren Wortmarke 964 277
Uni-Cardan
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen, da wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks
der beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
die Beschlüsse vom 14. November 2006 und vom 29. Oktober
2007 aufzuheben.
In der Sache hat sie – wie auch schon im Erinnerungsverfahren – keine
Stellungnahme abgegeben.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen
Waren und Dienstleistungen sowie der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die zum Teil sogar identisch sein
können, hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einzuhalten. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
weichen die Vergleichsmarken im maßgeblichen Gesamteindruck jedoch hinreichend deutlich voneinander ab, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher
Richtung die Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Markenstelle für
angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht
zu beanstandender Weise begründet worden sind, zumal die Bezeichnung
„Cardan“ unübersehbar beschreibend auf Waren wie Kreuzgelenke, Gelenkwellen
usw. hinweist.
Da die Beschwerde vom 14. Dezember 2007 datiert, war in Anbetracht des
öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer
Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat
bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die
Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das
Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da
eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde
und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die
Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur
Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen
Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben,
Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den
entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl.
Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend
Gelegenheit hatte.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schell
Me