Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.06.2009 – 11 W (pat) 18/07
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 18/07 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 18. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 012 417.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und
Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Patent
DE 10 2004 012 417 erteilt.
Bezeichnung:
Funktionsteil für einen Schraubendreher und
Schraubendrehersatz.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-24
sowie Beschreibung,
jeweils
vom
18. Juni 2009,
sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 2. Juli 2007 die am 13. März 2004 unter Inanspruchnahme
der deutschen Prioritäten 103 41 697.8 vom 10. September 2003 und
10 2004 009 002.5 vom 25. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung mit der
Bezeichnung
" H a l t e v o r r i c h t u n g f ü r a u s w e c h s e l b a r e F u n k t i o n s t e i l e i n e i -
n e m W e r k z e u g s a t z u n d A u s g e s t a l t u n g d e r F u n k t i o n s t e i l e “
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
US 63 63 820 B1
DE 44 47 503 C2
US 2002/01 70 394 A1
US 14 73 186
DE 18 61 500 U
DE 71 35 254 U
US 59 57 014 A
DE 202 18 876 U1
DE 296 19 539 U1
(10) WO 01/74543 A1
(11) DE 298 03 967 U1
(12) DE 694 16 837 T2
(13) EP 0 222 971 A1
(14) US 2 635 660
(15) US 2 564 356
(16) US 1 816 359
(17) US 1 562 810
und von der Anmelderin beschreibungseinleitend auch die
(18) DE 81 03 809 U1
(19) DE 12 42 520 B
(20) US 4 096 896
(21) WO 94/23901 A1
(22) DE 85 02 308 U1
(23) DE 87 03 380 U1
(24) DE 197 07 839 A1
(25) DE 102 19 418 A1
(26) DE 43 36 376 C2
(27) Norm EN 60900
genannt worden.
Die Patentanmeldung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die
Gegenstände der Ansprüche 1 bis 26, eingegangen am 15. Juni 2007, nicht patentfähig seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 24 und eine
neue Beschreibung vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände
der geltenden Ansprüche 1 und 10 gegenüber dem genannten Stand der Technik
patentfähig seien.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25B,
vom 2. Juli 2007, aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 24 sowie Beschreibung,
jeweils vom
18. Juni 2009, sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Die geltenden Ansprüche 1 und 10 lauteten:
1. Funktionsteil (2) für einen Schraubendreher mit,
a) einer Mitnehmerfläche mit einem unrunden Endstück (5)
aus Kunststoff, die unter Axial- und Drehmomentbelastung
einen lösbaren, ein Drehmoment übertragenden Sitz des
Funktionsteils (2)
in einer Höhlung (6) eines Griffs (1),
deren
Innenform der Außenform des Endstückes (5)
entspricht, ermöglicht,
b) sowie einem Zapfen (5a), auf den bei einer Verwendung
des Funktionsteiles (2) ohne Griff (1) eine Kappe (19)
drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.
10. Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einer
Kappe (19), die auf den Zapfen (5a) des Endstücks (5) bei
Verwendung des Funktionsteils (2) ohne Griff (1) drehbar und
wieder lösbar aufgesteckbar ist, sowie einem Griff (1), wobei
der Griff (1) eine Höhlung (6) besitzt, deren Innenform der
Außenform des Endstückes (5) entspricht.
Zum Wortlaut der auf die Ansprüche 1 und 10 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9
bzw. 11 - 24 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Die Anmeldungsgegenstände betreffen ein Funktionsteil für einen Schraubendreher und einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil.
Aus dem Stand der Technik sind hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes zwei
Typen von Schraubendrehern bekannt:
Zum einen Schraubendreher, deren Schaft - auch als Klinge bezeichnet - in einem
Endbereich von einem im Längsschnitt U-förmigen Griff ummantelt ist. Der Schaft
ist fest und unlösbar oder über eine Haltevorrichtung lösbar mit dem Griff verbunden (vgl. S. 4, Abs. 1 und 2 der geltenden Beschreibung).
Zum anderen Schraubendreher, bei denen die radiale Erstreckung des Schaftes
bzw. des Griffes vermindert ist, um ein Arbeiten in beengten Einbauräumen zu
ermöglichen. Diese Ausführungsformen weisen üblicherweise im Endbereich einen Drehkopf auf, über welchen die Schraubendreher mittels einer üblicherweise
mit einem Finger eines Benutzers aufgebrachten Axialkraft auf eine Schraube gepresst werden können. Durch zwei weitere am Griff angreifende Finger des Benutzers werden verhältnismäßig kleine Drehmomente aufgebracht. Diese Schraubendreher werden nicht mit großflächiger Anlage der Hand des Benutzers, sondern feinfühlig zwischen einzelnen Fingern benutzt (vgl. S. 4, 3. Abs. der geltenden Beschreibung).
Die Aufgabe besteht darin, ein hinsichtlich unterschiedlicher Einsatzmöglichkeiten
verbessertes Funktionsteil sowie einen kompakten Schraubendrehersatz mit erweiterten Einsatzmöglichkeiten vorzuschlagen (S. 4, 4. Abs. der geltenden Beschreibung).
Maßgeblicher Fachmann ist ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Handwerkzeugen.
Zulässigkeit der Ansprüche
Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen herleiten lassen. Hierbei sind die Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Merkmalsreihenfolge an folgenden Stellen der ursprünglichen
Unterlagen offenbart: S. 1, Z. 4 - 7 (Funktionsteil für einen Schraubendreher); S. 3,
Z. 108 und S. 4, Z. 109; S. 4, Z. 113 - 117; S. 4, Z. 133 – 137 (lösbar) und Anspruch 15.
Die Merkmale der Unteransprüche sind an folgenden Stellen offenbart:
S. 6, Z. 204 – 207
(Anspruch 2); S. 6, Z. 204 – 207
(Anspruch 3); S. 13,
Z. 458 - 463 (Anspruch 4); S. 13, Z. 458 – 463 (Anspruch 5); S. 13, Z. 465 – 466
(Anspruch 6); Anspruch 10 (Anspruch 7); S. 12, Z. 429 – 432 (Anspruch 8); Anspruch 3 (Anspruch 9); S. 6, Z. 202 – 204, S. 4, Z. 113 - 117 i. V. m Anspruch 15
(Anspruch 10); Anspruch 11
(Anspruch 1); Anspruch 12
(Anspruch 2); Anspruch 13 (Anspruch 3); Anspruch 14 (Anspruch 4); Anspruch 15 (Anspruch 5);
Anspruch 16 (Anspruch 6); Anspruch 17 (Anspruch 7); Anspruch 18 (Anspruch 8);
Anspruch 19
(Anspruch 9); Anspruch 20
(Anspruch 10); Anspruch 21
(Anspruch 11); Anspruch 22 (Anspruch 12); Anspruch 23 (Anspruch 13) und Anspruch 24 (Anspruch 14).
Zur Auslegung des Anspruchs 1 und 10
Funktionsteile sind, wie dem zweiten Absatz der geltenden Beschreibung zu entnehmen ist, Werkzeuge, wie Schraubendreher-Klingen mit jeweils unterschiedlicher Funktionsspitze, passend für verschiedene Schraubengrößen und Schraubentypen, wie zum Beispiel Schlitzschrauben, Kreuzschrauben oder Schrauben
mit TORX®-Profil, Werkzeug-Sätze dieser Art sind zumeist in einer Kassette zusammengefasst.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Die im Prüfungsverfahren genannten und die beschreibungseinleitend in den ursprünglichen Unterlagen von der Anmelderin genannten Entgegenhaltungen offenbaren allesamt nicht das Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen
aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff eine Kappe
drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.
Dies gilt für die Druckschriften (1) bis (8), (12), (13), (18) bis (27), da sie keine
drehbare Kappe aufweisen.
Der Stand der Technik nach (10), (11), (15), (16) und (17) beschreibt zwar
Schraubendreher, die mit einer drehbaren Kappe versehen sind, jedoch kein
Funktionsteil, welches so gestaltet ist, dass eine Verwendung des Funktionsteiles
ohne Griff, aber mit drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.
Dies trifft auch für die Schrift (9) zu, aus der ein Schraubendreher für die Übertragung kleiner Drehmomente bekannt ist, bestehend aus einem Griff mit einem Einschnürungsbereich, einer vorne in dem Griff befestigten Schraubendreherklinge,
also einem Funktionsteil, und einer Abschlusskappe, die am hinteren Ende des
Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) und nicht - wie beim Anmeldungsgegenstand - an einem
Zapfen des Funktionsteiles befestigt ist.
Die Kappe des Schraubendrehers gemäß (14) ist zwar an der Schraubendreherklinge drehbar befestigt (vgl. Sp. 3, Z. 39, 40), jedoch ist zum Drehen des Schraubendrehers immer der mit dem Klingenschaft verbundene Griff vorgesehen; eine
Greifmöglichkeit an der Schraubendreherklinge ist nicht offenbart. Folglich ist das
Funktionsteil nicht so ausgebildet, dass dessen Verwendung ohne Griff und mit
drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für den Fachmann bildet die Druckschrift (14) den nächstkommenden Stand der
Technik und damit den Ausgangspunkt für den Anmeldungsgegenstand. Aus dieser Druckschrift ist ein Schraubendreher bekannt, der aus einer Schraubendreherklinge („tool shank 17“), einem Griff („handle 19“) und einer drehbar auf der Klinge
befestigten Kappe („head element 15“) besteht (vgl. Sp. 2, Z. 9 – 14). Aufgrund
des rechteckigen Querschnitts der Klinge („square shank 17“; Sp. 4, Z. 15 – 18)
und des rechteckigen Querschnitts der Öffnung im Griff („square opening 75“;
Sp. 3, Z. 70 – 73) erkennt der Fachmann, dass die Mitnehmerfläche der Klinge
zum Übertragen von Drehmomentbelastungen dient. Außerdem ist der Griff von
der oberen Mitnehmerfläche lösbar, da er entlang der Klinge verschoben und ausgeklappt werden kann, um nahe des Endes der Schraubendreherklinge Kraft aufbringen zu können (vgl. Sp. 4, Z. 59 – 62 und Fig. 6). Da beim Schraubendreher
nach (14) die Kappe und der Griff gleichzeitig am Funktionsteil befestigt sind (vgl.
die Fig. 1, 3 und 6), muss der Griff nach oben offen sein, und es ist zum Ausklappen des Griffs in dessen seitlicher Wandung ein Schlitz („slot 77“; Sp. 4,
Z. 42 - 50) vorgesehen. Folglich hat der Griff gemäß (14) keine Höhlung. Eine
Höhlung würde nämlich das Funktionsteil von allen Seiten umschließen und lediglich an der Seite, an der das Funktionsteil eingesetzt wird, eine Öffnung vorsehen.
Demnach ist diesem Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, den Griff mit
einer Höhlung zu versehen, deren Innenform der Außenform des Endstückes des
Funktionsteils entspricht. Eine Anregung zu diesem Teilmerkmal des Merkmals a)
im Anspruch 1 fehlt somit.
Ebenso ist das Teilmerkmal des Merkmals a) nicht offenbart, wonach das unrunde
Endstück der Mitnehmerfläche des Funktionsteils aus Kunststoff besteht.
Da auch der von der oberen Mitnehmerfläche gelöste Griff zum Übertragen von
Kräften dient, wie es in Sp. 4, Z. 59 – 62 beschrieben ist, und offensichtlich an der
Schraubendreherklinge selbst kein Griffbereich vorgesehen ist, ist hieraus auch
keine Anregung zur Ausgestaltung gemäß Merkmal b) zu entnehmen, wonach das
Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden
kann.
Die Druckschrift (9) lehrt, die Schraubendreherklinge im Griff zu befestigen und
eine Abschlusskappe am hinteren Ende des Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) vorzusehen. Hinweise, die Klinge mittels eines lösbaren Sitzes in der Höhlung des Griffs
zu befestigen, wie es das Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 vorsieht, und die
Kappe statt am hinteren Ende des Griffes auf dem Funktionsteil, also der
Schraubendreherklinge, drehbar und wieder lösbar aufzustecken (Merkmal b),
sind nicht vorhanden.
Die Schraubendreher nach (1), (4), (5), (18), (19), (22), (23) und (24) weisen
Wechselklingen auf, die im Griff befestigt werden. Eine Verwendung dieser Wechselklingen ohne den Griff ist nicht offenbart, so dass diesen Druckschriften keine
Anregung zu entnehmen ist, die Schraubendreherklinge, also das Funktionsteil, so
umzugestalten, dass zur Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff auf diesem ein Zapfen vorzusehen ist, auf den eine Kappe drehbar und wieder lösbar
aufgesteckt werden kann.
Schraubendreher mit Wechselklingen und drehbaren Kappen sind in den Schriften (11), (15) und (17) beschrieben. Die drehbaren Kappen sind dort am Griff befestigt, so dass auch in diesem Stand der Technik kein Hinweis gegeben wird,
eine Kappe drehbar und wieder lösbar auf einen Zapfen des Funktionsteils aufzustecken, um das Funktionsteile ohne den Griff verwenden zu können.
Aus dem Stand der Technik nach (3), (7), (12), (20) und (26) sind Schraubendreher mit wechselbaren Schraubendrehereinsätzen, so genannten Bits, zu entnehmen, die in Halterungen eingesteckt werden, welche fest im Griff befestigt sind.
Folglich sind hieraus keine Anregungen zu entnehmen die Einsätze statt in speziellen Halterungen lösbar in einer Höhlung des Griffes selbst zu befestigen, wie
es das Merkmal a) vorsieht. Auch wird der Fachmann schon aufgrund der kurzen
Abmessungen der Wechseleinsätze nicht angeregt, diese ohne den Griff und die
Halterung für die Bits zu nutzen. Daher wird er die Ausgestaltung dieser Funktionsteile gemäß Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf
den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff eine Kappe drehbar
und wieder lösbar aufgesteckt werden kann, nicht in Betracht ziehen.
Die aus den Schriften (2), (6), (10), (15) und (16) bekannten Schraubendreher offenbaren fest mit dem Griff verbundene Schraubendreherklingen. Demzufolge
kann dieser Stand der Technik keine Anregung geben, das Funktionsteil so zu
gestalten, dass es einen lösbaren Sitz des Funktionsteils in einer Höhlung des
Griffs ermöglicht.
Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der vorgenannten Schraubendrehertypen
geben aus den dargelegten Gründen auch keinen Anlass, die gegebene Aufgabe
in anmeldungsgemäßen Sinne zu kombinieren.
Die Druckschriften (8), (21), (25) und (27) befassen sich nicht mit einem gattungsgemäßen Funktionsteil und liegen weiter ab, die Schrift (8) betrifft nämlich ein
Gartenwerkzeug, die Druckschrift (21) einen Rollgabelschlüssel, Druckschrift (25)
eine freilaufende Hülse eines motorisch antreibbaren Schraubers und die
Schrift (27) allgemein eine DIN-gerechte Ausgestaltung von Handwerkzeugen zum
Gebrauch für Arbeiten unter elektrischer Spannung. Anregungen zu einem
anmeldungsgemäß ausgestatteten Funktionsteil ergeben sich auch hieraus nicht.
Das Funktionsteil nach Anspruch 1 beruht folglich auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 1 gemäß den geltenden Anspruchsunterlagen ist somit gewährbar,
ebenso, wie der danach geltende Anspruch 10.
Dieser betrifft einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil
u. a. nach Anspruch 1 und erfüllt im Rückbezug daher ebenfalls sämtliche Kriterien der Patentfähigkeit. Weder offenbart eine der Entgegenhaltungen (1) bis (27)
einen Schraubendrehersatz mit den anmeldungsgemäß vorgesehenen Merkmalen, noch legt der sich daraus ergebende Stand der Technik diesen nahe.
Die Ansprüche 2 - 9 und 11 - 24 sind ebenfalls gewährbar, da die darin angegebenen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des
Funktionsteils bzw. des Schraubendrehersatzes nach Anspruch 1 bzw. 10 betreffen.
Dr. Maier
Dr. Fritze
Schell
Rothe
Bb