Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.06.2009 – 11 W (pat) 18/07

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 18/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 18. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 012 417.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und

Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Patent

DE 10 2004 012 417 erteilt.

Bezeichnung:

Funktionsteil für einen Schraubendreher und

Schraubendrehersatz.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-24

sowie Beschreibung,

jeweils

vom

18. Juni 2009,

sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluss vom 2. Juli 2007 die am 13. März 2004 unter Inanspruchnahme

der deutschen Prioritäten 103 41 697.8 vom 10. September 2003 und

10 2004 009 002.5 vom 25. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

" H a l t e v o r r i c h t u n g f ü r a u s w e c h s e l b a r e F u n k t i o n s t e i l e i n e i -

n e m W e r k z e u g s a t z u n d A u s g e s t a l t u n g d e r F u n k t i o n s t e i l e “

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

US 63 63 820 B1

DE 44 47 503 C2

US 2002/01 70 394 A1

US 14 73 186

DE 18 61 500 U

DE 71 35 254 U

US 59 57 014 A

DE 202 18 876 U1

DE 296 19 539 U1

(10) WO 01/74543 A1

(11) DE 298 03 967 U1

(12) DE 694 16 837 T2

(13) EP 0 222 971 A1

(14) US 2 635 660

(15) US 2 564 356

(16) US 1 816 359

(17) US 1 562 810

und von der Anmelderin beschreibungseinleitend auch die

(18) DE 81 03 809 U1

(19) DE 12 42 520 B

(20) US 4 096 896

(21) WO 94/23901 A1

(22) DE 85 02 308 U1

(23) DE 87 03 380 U1

(24) DE 197 07 839 A1

(25) DE 102 19 418 A1

(26) DE 43 36 376 C2

(27) Norm EN 60900

genannt worden.

Die Patentanmeldung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die

Gegenstände der Ansprüche 1 bis 26, eingegangen am 15. Juni 2007, nicht patentfähig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 24 und eine

neue Beschreibung vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände

der geltenden Ansprüche 1 und 10 gegenüber dem genannten Stand der Technik

patentfähig seien.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25B,

vom 2. Juli 2007, aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 – 24 sowie Beschreibung,

jeweils vom

18. Juni 2009, sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Die geltenden Ansprüche 1 und 10 lauteten:

1. Funktionsteil (2) für einen Schraubendreher mit,

a) einer Mitnehmerfläche mit einem unrunden Endstück (5)

aus Kunststoff, die unter Axial- und Drehmomentbelastung

einen lösbaren, ein Drehmoment übertragenden Sitz des

Funktionsteils (2)

in einer Höhlung (6) eines Griffs (1),

deren

Innenform der Außenform des Endstückes (5)

entspricht, ermöglicht,

b) sowie einem Zapfen (5a), auf den bei einer Verwendung

des Funktionsteiles (2) ohne Griff (1) eine Kappe (19)

drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.

10. Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil

nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einer

Kappe (19), die auf den Zapfen (5a) des Endstücks (5) bei

Verwendung des Funktionsteils (2) ohne Griff (1) drehbar und

wieder lösbar aufgesteckbar ist, sowie einem Griff (1), wobei

der Griff (1) eine Höhlung (6) besitzt, deren Innenform der

Außenform des Endstückes (5) entspricht.

Zum Wortlaut der auf die Ansprüche 1 und 10 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9

bzw. 11 - 24 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.

Die Anmeldungsgegenstände betreffen ein Funktionsteil für einen Schraubendreher und einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil.

Aus dem Stand der Technik sind hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes zwei

Typen von Schraubendrehern bekannt:

Zum einen Schraubendreher, deren Schaft - auch als Klinge bezeichnet - in einem

Endbereich von einem im Längsschnitt U-förmigen Griff ummantelt ist. Der Schaft

ist fest und unlösbar oder über eine Haltevorrichtung lösbar mit dem Griff verbunden (vgl. S. 4, Abs. 1 und 2 der geltenden Beschreibung).

Zum anderen Schraubendreher, bei denen die radiale Erstreckung des Schaftes

bzw. des Griffes vermindert ist, um ein Arbeiten in beengten Einbauräumen zu

ermöglichen. Diese Ausführungsformen weisen üblicherweise im Endbereich einen Drehkopf auf, über welchen die Schraubendreher mittels einer üblicherweise

mit einem Finger eines Benutzers aufgebrachten Axialkraft auf eine Schraube gepresst werden können. Durch zwei weitere am Griff angreifende Finger des Benutzers werden verhältnismäßig kleine Drehmomente aufgebracht. Diese Schraubendreher werden nicht mit großflächiger Anlage der Hand des Benutzers, sondern feinfühlig zwischen einzelnen Fingern benutzt (vgl. S. 4, 3. Abs. der geltenden Beschreibung).

Die Aufgabe besteht darin, ein hinsichtlich unterschiedlicher Einsatzmöglichkeiten

verbessertes Funktionsteil sowie einen kompakten Schraubendrehersatz mit erweiterten Einsatzmöglichkeiten vorzuschlagen (S. 4, 4. Abs. der geltenden Beschreibung).

Maßgeblicher Fachmann ist ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Handwerkzeugen.

Zulässigkeit der Ansprüche

Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen herleiten lassen. Hierbei sind die Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Merkmalsreihenfolge an folgenden Stellen der ursprünglichen

Unterlagen offenbart: S. 1, Z. 4 - 7 (Funktionsteil für einen Schraubendreher); S. 3,

Z. 108 und S. 4, Z. 109; S. 4, Z. 113 - 117; S. 4, Z. 133 – 137 (lösbar) und Anspruch 15.

Die Merkmale der Unteransprüche sind an folgenden Stellen offenbart:

S. 6, Z. 204 – 207

(Anspruch 2); S. 6, Z. 204 – 207

(Anspruch 3); S. 13,

Z. 458 - 463 (Anspruch 4); S. 13, Z. 458 – 463 (Anspruch 5); S. 13, Z. 465 – 466

(Anspruch 6); Anspruch 10 (Anspruch 7); S. 12, Z. 429 – 432 (Anspruch 8); Anspruch 3 (Anspruch 9); S. 6, Z. 202 – 204, S. 4, Z. 113 - 117 i. V. m Anspruch 15

(Anspruch 10); Anspruch 11

(Anspruch 1); Anspruch 12

(Anspruch 2); Anspruch 13 (Anspruch 3); Anspruch 14 (Anspruch 4); Anspruch 15 (Anspruch 5);

Anspruch 16 (Anspruch 6); Anspruch 17 (Anspruch 7); Anspruch 18 (Anspruch 8);

Anspruch 19

(Anspruch 9); Anspruch 20

(Anspruch 10); Anspruch 21

(Anspruch 11); Anspruch 22 (Anspruch 12); Anspruch 23 (Anspruch 13) und Anspruch 24 (Anspruch 14).

Zur Auslegung des Anspruchs 1 und 10

Funktionsteile sind, wie dem zweiten Absatz der geltenden Beschreibung zu entnehmen ist, Werkzeuge, wie Schraubendreher-Klingen mit jeweils unterschiedlicher Funktionsspitze, passend für verschiedene Schraubengrößen und Schraubentypen, wie zum Beispiel Schlitzschrauben, Kreuzschrauben oder Schrauben

mit TORX®-Profil, Werkzeug-Sätze dieser Art sind zumeist in einer Kassette zusammengefasst.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die im Prüfungsverfahren genannten und die beschreibungseinleitend in den ursprünglichen Unterlagen von der Anmelderin genannten Entgegenhaltungen offenbaren allesamt nicht das Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen

aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff eine Kappe

drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.

Dies gilt für die Druckschriften (1) bis (8), (12), (13), (18) bis (27), da sie keine

drehbare Kappe aufweisen.

Der Stand der Technik nach (10), (11), (15), (16) und (17) beschreibt zwar

Schraubendreher, die mit einer drehbaren Kappe versehen sind, jedoch kein

Funktionsteil, welches so gestaltet ist, dass eine Verwendung des Funktionsteiles

ohne Griff, aber mit drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.

Dies trifft auch für die Schrift (9) zu, aus der ein Schraubendreher für die Übertragung kleiner Drehmomente bekannt ist, bestehend aus einem Griff mit einem Einschnürungsbereich, einer vorne in dem Griff befestigten Schraubendreherklinge,

also einem Funktionsteil, und einer Abschlusskappe, die am hinteren Ende des

Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) und nicht - wie beim Anmeldungsgegenstand - an einem

Zapfen des Funktionsteiles befestigt ist.

Die Kappe des Schraubendrehers gemäß (14) ist zwar an der Schraubendreherklinge drehbar befestigt (vgl. Sp. 3, Z. 39, 40), jedoch ist zum Drehen des Schraubendrehers immer der mit dem Klingenschaft verbundene Griff vorgesehen; eine

Greifmöglichkeit an der Schraubendreherklinge ist nicht offenbart. Folglich ist das

Funktionsteil nicht so ausgebildet, dass dessen Verwendung ohne Griff und mit

drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den Fachmann bildet die Druckschrift (14) den nächstkommenden Stand der

Technik und damit den Ausgangspunkt für den Anmeldungsgegenstand. Aus dieser Druckschrift ist ein Schraubendreher bekannt, der aus einer Schraubendreherklinge („tool shank 17“), einem Griff („handle 19“) und einer drehbar auf der Klinge

befestigten Kappe („head element 15“) besteht (vgl. Sp. 2, Z. 9 – 14). Aufgrund

des rechteckigen Querschnitts der Klinge („square shank 17“; Sp. 4, Z. 15 – 18)

und des rechteckigen Querschnitts der Öffnung im Griff („square opening 75“;

Sp. 3, Z. 70 – 73) erkennt der Fachmann, dass die Mitnehmerfläche der Klinge

zum Übertragen von Drehmomentbelastungen dient. Außerdem ist der Griff von

der oberen Mitnehmerfläche lösbar, da er entlang der Klinge verschoben und ausgeklappt werden kann, um nahe des Endes der Schraubendreherklinge Kraft aufbringen zu können (vgl. Sp. 4, Z. 59 – 62 und Fig. 6). Da beim Schraubendreher

nach (14) die Kappe und der Griff gleichzeitig am Funktionsteil befestigt sind (vgl.

die Fig. 1, 3 und 6), muss der Griff nach oben offen sein, und es ist zum Ausklappen des Griffs in dessen seitlicher Wandung ein Schlitz („slot 77“; Sp. 4,

Z. 42 - 50) vorgesehen. Folglich hat der Griff gemäß (14) keine Höhlung. Eine

Höhlung würde nämlich das Funktionsteil von allen Seiten umschließen und lediglich an der Seite, an der das Funktionsteil eingesetzt wird, eine Öffnung vorsehen.

Demnach ist diesem Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, den Griff mit

einer Höhlung zu versehen, deren Innenform der Außenform des Endstückes des

Funktionsteils entspricht. Eine Anregung zu diesem Teilmerkmal des Merkmals a)

im Anspruch 1 fehlt somit.

Ebenso ist das Teilmerkmal des Merkmals a) nicht offenbart, wonach das unrunde

Endstück der Mitnehmerfläche des Funktionsteils aus Kunststoff besteht.

Da auch der von der oberen Mitnehmerfläche gelöste Griff zum Übertragen von

Kräften dient, wie es in Sp. 4, Z. 59 – 62 beschrieben ist, und offensichtlich an der

Schraubendreherklinge selbst kein Griffbereich vorgesehen ist, ist hieraus auch

keine Anregung zur Ausgestaltung gemäß Merkmal b) zu entnehmen, wonach das

Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden

kann.

Die Druckschrift (9) lehrt, die Schraubendreherklinge im Griff zu befestigen und

eine Abschlusskappe am hinteren Ende des Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) vorzusehen. Hinweise, die Klinge mittels eines lösbaren Sitzes in der Höhlung des Griffs

zu befestigen, wie es das Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 vorsieht, und die

Kappe statt am hinteren Ende des Griffes auf dem Funktionsteil, also der

Schraubendreherklinge, drehbar und wieder lösbar aufzustecken (Merkmal b),

sind nicht vorhanden.

Die Schraubendreher nach (1), (4), (5), (18), (19), (22), (23) und (24) weisen

Wechselklingen auf, die im Griff befestigt werden. Eine Verwendung dieser Wechselklingen ohne den Griff ist nicht offenbart, so dass diesen Druckschriften keine

Anregung zu entnehmen ist, die Schraubendreherklinge, also das Funktionsteil, so

umzugestalten, dass zur Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff auf diesem ein Zapfen vorzusehen ist, auf den eine Kappe drehbar und wieder lösbar

aufgesteckt werden kann.

Schraubendreher mit Wechselklingen und drehbaren Kappen sind in den Schriften (11), (15) und (17) beschrieben. Die drehbaren Kappen sind dort am Griff befestigt, so dass auch in diesem Stand der Technik kein Hinweis gegeben wird,

eine Kappe drehbar und wieder lösbar auf einen Zapfen des Funktionsteils aufzustecken, um das Funktionsteile ohne den Griff verwenden zu können.

Aus dem Stand der Technik nach (3), (7), (12), (20) und (26) sind Schraubendreher mit wechselbaren Schraubendrehereinsätzen, so genannten Bits, zu entnehmen, die in Halterungen eingesteckt werden, welche fest im Griff befestigt sind.

Folglich sind hieraus keine Anregungen zu entnehmen die Einsätze statt in speziellen Halterungen lösbar in einer Höhlung des Griffes selbst zu befestigen, wie

es das Merkmal a) vorsieht. Auch wird der Fachmann schon aufgrund der kurzen

Abmessungen der Wechseleinsätze nicht angeregt, diese ohne den Griff und die

Halterung für die Bits zu nutzen. Daher wird er die Ausgestaltung dieser Funktionsteile gemäß Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf

den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff eine Kappe drehbar

und wieder lösbar aufgesteckt werden kann, nicht in Betracht ziehen.

Die aus den Schriften (2), (6), (10), (15) und (16) bekannten Schraubendreher offenbaren fest mit dem Griff verbundene Schraubendreherklingen. Demzufolge

kann dieser Stand der Technik keine Anregung geben, das Funktionsteil so zu

gestalten, dass es einen lösbaren Sitz des Funktionsteils in einer Höhlung des

Griffs ermöglicht.

Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der vorgenannten Schraubendrehertypen

geben aus den dargelegten Gründen auch keinen Anlass, die gegebene Aufgabe

in anmeldungsgemäßen Sinne zu kombinieren.

Die Druckschriften (8), (21), (25) und (27) befassen sich nicht mit einem gattungsgemäßen Funktionsteil und liegen weiter ab, die Schrift (8) betrifft nämlich ein

Gartenwerkzeug, die Druckschrift (21) einen Rollgabelschlüssel, Druckschrift (25)

eine freilaufende Hülse eines motorisch antreibbaren Schraubers und die

Schrift (27) allgemein eine DIN-gerechte Ausgestaltung von Handwerkzeugen zum

Gebrauch für Arbeiten unter elektrischer Spannung. Anregungen zu einem

anmeldungsgemäß ausgestatteten Funktionsteil ergeben sich auch hieraus nicht.

Das Funktionsteil nach Anspruch 1 beruht folglich auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß den geltenden Anspruchsunterlagen ist somit gewährbar,

ebenso, wie der danach geltende Anspruch 10.

Dieser betrifft einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil

u. a. nach Anspruch 1 und erfüllt im Rückbezug daher ebenfalls sämtliche Kriterien der Patentfähigkeit. Weder offenbart eine der Entgegenhaltungen (1) bis (27)

einen Schraubendrehersatz mit den anmeldungsgemäß vorgesehenen Merkmalen, noch legt der sich daraus ergebende Stand der Technik diesen nahe.

Die Ansprüche 2 - 9 und 11 - 24 sind ebenfalls gewährbar, da die darin angegebenen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des

Funktionsteils bzw. des Schraubendrehersatzes nach Anspruch 1 bzw. 10 betreffen.

Dr. Maier

Dr. Fritze

Schell

Rothe

Bb