Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 12 W (pat) 313/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 21 699

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 18,

Beschreibung Seiten 2 bis 6,

7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 10,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

23. Juni 2009.

G r ü n d e

I

Gegen das am 4. Mai 2001 angemeldete und am 9. September 2004 veröffentlichte Patent 101 21 699 mit der Bezeichnung „Tragbogenaufbau sowie

Verfahren zur Herstellung eines Tragbogens“ hat die Einsprechende am 4. Dezember 2004 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten druckschriftlich

belegten Stand der Technik oder auch durch eine geltend gemachte Vorbenutzungshandlung neuheitsschädlich vorweggenommen.

Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften bzw. Unterlagen:

E1:

N.N.: Feuerfestbau. Stoffe - Konstruktion - Ausführung. Vulkan-

Verlag Essen, 2. Aufl., 1994, ISBN 3-8027-3143-3, Seiten 1, 18, 78

E1a:

E2:

E3:

E15:

und 81,

DIN 1082, Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe Januar 1988),

DE - PS 481 676,

DE 39 33 744 C2,

WUSATOWSKI, Z.: Wärmöfen für Walzwerke und Schmieden, VEB

Verlag Technik Berlin, 1959, Seite 167,

L1.1 bis

Anlagenkonvolut beinhaltend technische Zeichnungen, eine Auftrags-

L1.5

bestätigung, einen Lieferschein und eine Rechnung.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

E4: DE 40 34 073 A1,

E5: DE - OS 21 19 051,

E6: DE 689 04 907 T2,

E7: CH 4 53 586,

E8:

FR 1 083 640,

E9: US 3 448 974,

E10: US 32 52 261,

E11: US 2 319 065,

E12: US 1 782 023,

E13: US 1 038 996,

E14: EP 0 862 034 B1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die verteidigten Ansprüche 1 bis 18 lauten:

1. Tragbogenaufbau, insbesondere für Industrieöfen, wobei der

Tragbogenaufbau zwei Widerlagerelemente (2) bzw. Steine (2)

sowie je einen an den Widerlagern (2) anliegenden Widerlager-

Wölber (3) aufweist, zwischen denen sich der Tragbogen (4)

bogenartig erstreckt, wobei der Tragbogen (4) aus einer Mehrzahl

gleichförmig ausgebildeter Tragbogensteine (5) ausgebildet ist,

wobei die Widerlager-Wölber (3) und die Tragbogensteine (5) eine

von der Bogenoberseite zur Bogenunterseite sich verjüngende, im

wesentlichen keilige Form aufweisen, wobei die Tragbogensteine

(5) eine vordere Tragwandung (25) und eine hintere Tragwandung

(26) aufweisen, die von einer gemeinsamen Deckenwandung (27)

zu einer gemeinsamen Bodenwandung (28) aufeinander zu

verlaufend angeordnet sind, wobei die vordere und hintere

Tragwandung (25, 26) durch zwei ebene Seitenwandungen (29)

verbunden sind, wobei die Tragbogensteine (5) auf der vorderen

Tragwandung (25) eine erste konkav verlaufende Kontur und auf

der gegenüberliegenden, hinteren Tragwandung (26) eine zweite,

zur ersten Kontur korrespondierende, in diese formschlüssig ein

greifende konvex verlaufende Kontur aufweisen, die jeweils

durch eine auf einer Tragwandung (25, 26) ausgebildete Stufe

(30), 31) ausgebildet wird, die von einer Seitenwandung (29) zur

gegenüberliegenden Seitenwandung (29) bogenartig gewölbt kon

kav oder konvex verläuft, wobei ein Widerlager-Wölber (3) die

erste durch eine auf einer Tragwandung (16) ausgebildete Stufe

(20) ausgebildete Kontur und ein Widerlager-Wölber (3) die zweite

durch eine auf einer Tragwandung (16) ausgebildete Stufe (20)

ausgebildete Kontur aufweist.

2. Aufbau nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Stufe (20, 30, 31) von einer höheren Wandungsebene zu einer

tieferliegenden Wandungsebene unter einem Winkel (cid:302) schräg

verlaufend angeordnet ist.

3. Aufbau nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, dass

die die Widerlagersteine bzw. -elemente (2) im wesentlichen

quaderförmig ausgebildet sind und eine Bodenwandung (6), eine

Rückwandung (7), eine Deckenwandung (8), zwei Seitenwan

dungen (9) und eine Vorder- bzw. Lagerwandung (10) aufweisen,

wobei die Vorder- bzw. Lagerwandung (10) benachbart zur

Bodenwandung (6) einen schmalen, zur Rückwandung (7) parallel

verlaufenden Wandungsabschnitt (11) aufweist und oberhalb des

Wandungsabschnitts (11) sich eine Lagerfläche (12) in einem

vorgegebenen Winkel schräg zur Rückwandung (7) hin erstreckt

und mit der Deckenwandung (8) abschließt.

4. Aufbau nach Anspruch 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Lagerfläche (12) der Lagerwandung (10) eben ausgebildet ist.

5. Aufbau nach Anspruch 4,

dadurch gekennzeichnet, dass

auf der Lagerfläche (12) ein Widerlager-Wölber (3) lagert.

6. Aufbau nach Anspruch 4 oder 5,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Widerlager-Wölber (3) eine Lagerwandung (15), die der

Lagerwandung (15) gegenüberliegende Tragwandung (16), zwei

parallele, diese verbindende Seitenwandungen (17) sowie eine

Deckenwandung (18) und eine dieser gegenüberliegende Boden

wandung (19) aufweist, wobei sich der Widerlager-Wölber (3) von

seiner Deckenwandung (18) zur Bodenwandung (19) hin verjüngt.

7. Aufbau nach einem der vorhergehenden Ansprüche 2 bis 6,

dadurch gekennzeichnet, dass

die die Kontur ausbildende Stufe (20, 30, 31) unter einem

Rampenwinkel (cid:302) schräg verläuft, der 30° bis 60°, insbesondere

45° beträgt.

8. Aufbau nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, dass,

die Stufe (20, 30, 31) kreisabschnittsförmig verläuft.

9. Aufbau nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Stufe (20, 30, 31) oval verläuft.

10. Verfahren zur Erstellen eines Tragbogens mit einem Tragbo

genaufbau nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei

auf ein erstes Widerlagerelement (2) bzw. einen ersten Wider

lagerstein (2) ein erster Widerlager-Wölber (3) angelegt wird

und anschließend Tragbogensteine (5) an den Widerlager-

Wölbern (3) bzw. folgenden Tragbogensteinen (5) formschlüssig

angelegt werden, bis zum Platz eines gegenüberliegenden zwei

ten Widerlager-Wölbers (3) und schließlich der zweite Wider

lager-Wölber (3) formschlüssig zwischen dem letzten Tragbogen

stein (5) und dem zweiten Widerlagerstein (2) gesetzt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 10,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Tragbogensteine (5) bzw. Widerlager-Wölber (3) zur leichteren

Montage und/oder Ausrichtung aneinander fixiert werden.

12. Verfahren nach Anspruch 10 oder 11,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Tragbogensteine (5) bzw. Widerlager-Wölber (3) mit Klam

mern, Lehrgerüsten, Dünnbettmörteln oder Klebern aneinander

fixiert werden.

13. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 oder 12,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Widerlager-Wölber (3) und der Tragbogen (4) auf einen

Lehrbogen aufgesetzt werden, wobei der Lehrbogen zwischen den

Widerlagersteinen (2) angeordnet wird.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 bis 13,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Widerlager-Wölber (3) und Tragbogensteine (5) so verlegt

werden, dass ihre Seitenwandungen (17, 29) fluchten.

15. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 bis 14,

dadurch gekennzeichnet, dass

zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen oder Maßungenauig

keiten Widerlager-Wölber (3) mit entsprechendem Über- oder

Untermaß eingebaut werden.

16. Verfahren nach Anspruch 15,

dadurch gekennzeichnet, dass

zur Anpassung des letzten Widerlager-Wölbers (3) an den Trag

bogen ein Widerlager-Wölber (3) aus drei Widerlager-Wölbern mit

jeweils Untermaß, Normalmaß und Übermaß bezogen auf die

Keiligkeit ausgewählt und eingebaut wird.

17. Verwendung eines Tragbogenaufbaus nach einem der Ansprüche

1 bis 9 für Tragbögen in Kalkschachtöfen.

18. Verwendung eines Tragbogenaufbaus nach einem der Ansprüche

1 bis 9 für tonnenförmige Gewölbe.

Im Folgenden wird auf die berichtigte Patentschrift DE 101 21 699 B9 - kurzbezeichnet mit PS - und die korrespondierende Offenlegungsschrift DE 101 21

699 A1 – kurzbezeichnet mit OS - Bezug genommen; wegen weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents.

Der gemäß dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Tragbogenaufbau weist in

gegliederter Fassung folgende Merkmale auf:

MA) Zwei Widerlagerelemente (2) beziehungsweise Steine (2).

MB)

Je einen, an den Widerlagern (Widerlagerelementen bzw. Steinen (2))

anliegenden Widerlager-Wölber (3).

MC) Zwischen den Widerlager-Wölbern (3) erstreckt sich der Tragbogen (4)

bogenartig.

MD) Der Tragbogen (4) ist aus einer Mehrzahl gleichförmig ausgebildeter

Tragbogensteine (5) ausgebildet.

ME) Die Widerlager-Wölber (3) und die Tragbogensteine (5) weisen eine von der

Bogenoberseite zur Bogenunterseite sich verjüngende, im Wesentlichen

keilige Form auf.

MF) Die Tragbogensteine (5) weisen auf eine vordere Tragwandung (25) und

eine hintere Tragwandung (26) auf.

MG) Die Tragwandungen (25, 26) sind von einer gemeinsamen Deckenwandung

(27) zu einer gemeinsamen Bodenwandung (28) aufeinander zu verlaufend

angeordnet und sind durch zwei ebene Seitenwandungen (29) verbunden.

MH) Die Tragbogensteine (5) weisen auf der vorderen Tragwandung (25) eine

erste, konkav verlaufende Kontur und auf der gegenüberliegenden, hinteren

Tragwandung (26) eine zweite, zur ersten Kontur korrespondierende, in

diese formschlüssig eingreifende, konvex verlaufende Kontur auf.

MI)

Die Kontur wird jeweils durch eine auf einer Tragwandung (25, 26)

ausgebildete Stufe (30, 31) ausgebildet, die von einer Seitenwandung (29)

zur gegenüberliegenden Seitenwandung (29) bogenartig gewölbt konkav

oder konvex verläuft.

MJ) Ein Widerlager-Wölber (3) weist die erste durch eine auf einer Trag

wandung (16) ausgebildete Stufe (20) ausgebildete Kontur und ein Wi

derlager-Wölber (3) die zweite durch eine auf einer Tragwandung (16)

ausgebildete Stufe (20) ausgebildete Kontur auf.

2.

Zum Verständnis der Erfindung

Mit Formkörpern bzw. Formsteinen aufgebaute Gewölbekonstruktionen bzw. Tragbogenkonstruktionen werden dort benötigt, wo ein unter dem Gewölbe liegender

Hohlraum abzudecken ist; die Last des Gewölbes selbst bzw. des über dem

Hohlraum liegenden Bauwerks wird vom Gewölbe auf die den Hohlraum seitlich

begrenzenden Wände oder Pfeiler abgeleitet, vgl. Absatz [0003], Satz 1 in der PS.

Üblich ist der Aufbau eines Gewölbes über einem zunächst erstellten und anschließend zu entfernenden Lehrbogen, auf dem die den Tragbogen oder das

Gewölbe ausbildenden Steine von zwei Seiten gegenläufig bis zum Scheitelpunkt

aufgemauert werden. Am Scheitelpunkt wird ein sogenannter Schlussstein oder

ein aus mehreren Steinen bestehendes Schlusssteinset eingefügt; hiergegen

stützen sich die zwei gegenläufigen Abschnitte des Tragbogens ab, vgl. Absätze

[0004], Sätze 2 bis 4 und [0005], Satz 2 und die den Stand der Technik zeigende

Figur 14 in der PS.

Der in Absatz [0013] der PS genannten Aufgabe zufolge soll der erfindungsgemäße Tragbogenaufbau einfach aufgebaut sein, leichter und mit weniger Aufwand zu montieren sein und eine höhere Tragfestigkeit haben.

Nach dem Verständnis des hierfür zuständigen Fachmanns – ein Bauingenieur

(FH) mit Erfahrung im Bau von Industrieöfen mittels vorgefertigter Bausteine –

lehrt der geltende Anspruch 1 hierfür folgende Maßnahmen:

Zum Aufbau des erfindungsgemäßen Tragbogens sind neben den Tragbogensteinen für beide Seiten des Tragbogens jeweils Widerlager-Wölber (Merkmal MB)

- in der Patentschrift auch Kämpferstein bezeichnet (vgl. Pos. 3 in Figuren 1, 2, 4

und 6 der PS) - vorgesehen, die an Auflagern am Bauwerk, beispielsweise den

Widerlagersteinen am Bauwerk anliegen (Merkmal MA, vgl. Pos. 2 in Figuren 7 bis

9). Im aufgebauten Zustand erstreckt sich somit der Tragbogen mit seinen Tragbogensteinen zwischen den an den Auflagern anliegenden Widerlager-Wölbern,

vgl. auch Absatz [0053]. Wegen der keiligen Form (Merkmal ME oder MG) der

Tragbogensteine bildet sich bei der Zusammenstellung der Steine eine gewölbte

Struktur aus.

Die Steinformate der erfindungsgemäßen Tragbogenkonstruktion weisen gemäß

der Merkmalsgruppe MF darüber hinaus beidseitig im zusammengesetzten Zustand miteinan-der korrespondierende Konturen in Form einer Stufe auf. Diese

bogenartig gewölbte, somit im Bereich endlicher Radien einseitig gekrümmte

Kontur dient dazu, mit dem nächstfolgenden Tragbogenstein einen definierten, die

Lage der Steine untereinander festlegenden, quer der Tragwandung zwischen den

Seitenwandungen und in Höhenrichtung zwischen Deckenwandung und der Bodenwandung wirkenden Formschluss zu erzielen, vgl. Absatz [0042]. Mithin

besagt Merkmal MI, dass der auf der einen Tragwandung vorspringende Teil der

Stufe konkav gekrümmt verläuft, während der auf der am Tragbogenstein gegenüberliegenden Tragwandung vorspringende Teil der Stufe konvex gekrümmt

verläuft.

Mit Merkmal MG sind die sechs Wandungen eines Tragbogensteins mit prismatischer Formgebung bezeichnet und eindeutig unterscheidbar; Merkmal MI

schränkt von daher den Bereich eines Übergangs der Kontur in seitlich angrenzende Flächen auf die (stirnseitigen) Seitenwandungen ein, wodurch sich

auch die gestufte Ausbildung der Tragwandung über deren gesamte Breite in

einem stufenförmigen Verlauf der Kanten der (stirnseitigen) Seitenwandungen

abzeichnet, wie es die Figuren 2 und 4 in der Seitenansicht der Tragbogensteine

zeigen.

Dieser Gestaltung werden in der Patentschrift Absatz [0049] besondere Vorteile

hinsichtlich der Herstellung der Formen, der Größe der lastaufnehmenden Fläche

der Stufe und der Form der verbleibenden Fuge im aneinandergereihten Zustand

zugeschrieben.

Ein Verlauf wie in den in der PS in der erteilten Fassung noch enthaltenen Figuren

9 und 10 gezeigt, bei der die Stufen jeweils an der Decken- bzw. Bodenwandung

ihren Ursprung nehmen, ist nach der Definition des Merkmals MI nicht möglich.

Die diese nicht unter den Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 fallenden

Steinformate zeigenden Figuren - wie auch die Figuren 11 und 12 - sind in den

geltenden Unterlagen auch nicht mehr enthalten.

Die Oberfläche der Widerlager-Wölber (Pos. 3 in Figur 13 der PS (jetzt Fig. 9))

entspricht auf der Tragbogenseite im Wesentlichen der anliegenden Tragwandung

eines Tragbogensteins (Merkmal MJ), somit weisen diese ebenfalls eine jeweils

komplementäre konkave bzw. konvexe Kontur der vorspringenden Stufe für eine

formschlüssige Lagezuordnung auf.

Bei einem Tragbogen mit den Merkmalen MA bis MJ wird der Tragbogen zwischen den Widerlagern-Wölbern durch ein einheitliches Steinformat ausgebildet,

somit werden auch in der Mitte keine gesonderten Schlusssteine benötigt, vgl.

Absatz [0018].

3.

Das Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 (Merkmale MA bis ME), 2 und 11 (beide Merkmal MH), 3 (Merkmal MJ),

10 (Merkmale MF und MG) und 13 (Merkmal MI). Mit der Änderung des Wortes

„gleichartig“ in „gleichförmig“ im Merkmal MD – jeweils offenbart im Absatz [0038]

bzw. im vorletzten Satz des Absatzes [0049] in der PS - ist die Form der

Tragbogensteine im Sinne der Absätze [0018] und [0019] enger definiert, demnach diese ein einheitliches Steinformat aufweisen. Damit hat der geltende Anspruch 1 kein Aliud zum Gegenstand.

Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft

somit eine diesen beschränkende spezielle Weiterbildung des patentgemäßen

Tragbogenaufbaus.

Der neue Anspruch 2 folgt aus dem erteilten Anspruch 12, die übrigen Ansprüche

3 bis 18 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen – in dieser

Reihenfolge korrespondierend – Ansprüchen 5 bis 8, 12, 14, 15 und 20 bis 28 mit

entsprechender Anpassung der Rückbezüge bzw. mit redaktionellen Änderungen.

Die verteidigten Patentansprüche finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen: Deren Inhalt ist aus den in der OS enthaltenen

Ansprüchen ableitbar, und die Wörter „gleichartig“ und „gleichförmig“ sind bereits

in der OS im gleichen Kontext in den Absätzen [0036] bzw. [0047] enthalten.

4.

Der Tragbogenaufbau nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 wurde von der

Einsprechenden nicht bestritten. Sie ist auch gegeben, wie die nachfolgenden

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.

5.

Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik ist aus der E2 bekannt. Dort sind Steine

für Feuerraumdecken mit Vorsprüngen in den Tragwandungen – dies sind dort die

so bezeichneten „Seitenwandungen“, mit denen die Steine aneinanderliegen -

beschrieben, mit denen bei zusätzlicher Verwendung keilförmig gestalteter Steine

sich bogenartig gewölbt erstreckende Böden aufbauen lassen, vgl. hierzu

Anspruch 1 und Seite 1, Zeilen 65 bis 67 sowie Seite 2, Zeilen 48 bis 51 im

Zusammenhang mit den Abbildungen 1, 2 und 5, die eine Anzahl Steine darstellen, welche zu einer bogenförmigen Decke aneinandergereiht sind. Die E2

offenbart somit die Merkmale MD bis MG mit komplementären Vorsprüngen bzw.

Nuten, die dort für einen formschlüssigen Eingriff mit einer Wirkung ähnlich den

Merkmalen MH und MI ausgelegt sind.

Die Vorsprünge bzw. Nuten sind dort allerdings als V-förmige Zungen und Aussparungen ausgebildet (vgl. Seite 2, Zeilen 8 bis 11), die sich jeweils abwärts bis

zur „Unterfläche“, also der Bodenwandung des Steins erstrecken, vgl. dort

Anspruch 1. Anregungen zur Gestaltung eines lediglich bogenartig gewölbten

Vorsprungs gemäß Merkmal MI zur Ausbildung einer über die gesamte Breite der

Tragwandung verlaufenden Stufe zwischen den (stirnseitigen) Seitenflächen – die

den dort als „dritte und vierte Seitenfläche“ bezeichneten Flächen mit den

Vorsprüngen bzw. Nuten Pos. 12 und 13 in Abbildung 6 entsprechen – können

sich aus der E2 nicht ergeben. Denn die dort beschriebene, spezielle Gestaltung

mit der sich nach unten erweiternden Form der Zungen soll ein Festhalten evtl.

abgebrochener Abschnitte eines quaderförmigen - nicht keilförmigen - Steines mit

planparallelen Tragwandungen wie dort in Abbildung 5 dargestellt verhindern, vgl.

Seite 2, Zeilen 17 bis 30. In der Bereichsangabe Seite 2, Zeilen 65 bis 69 in E2,

dass die Zunge an ihrem Grunde etwa die Hälfte der Seitenlänge – also der Breite

der Tragwandung – einnimmt, erkennt der Fachmann eine Maßnahme zur

Sicherstellung dieser Festhaltefunktion durch eine in ausreichendem Maß verbleibende Breite der komplementären Vorsprünge seitlich neben den korrespondierenden Aussparungen.

Bei einer Festlegung auf eine Mehrzahl gleichförmig ausgebildeter Tragbogensteine mit im Wesentlichen keiliger Form zur Ausbildung des Tragbogens (Merkmal MD in Verbindung mit Merkmal ME) bestand diese Einschränkung der

Gestaltungsmöglichkeit zwar nicht weiter, weil die Steine bereits durch diese

Keilform im Stirnschnitt selbsthaltend sind.

Wegen der bei gemischter Verwendung erforderlichen Kompatibilität keilförmiger

wie quaderförmiger Steine (vgl. Seite 2, Zeilen 48 bis 51) hatte der Fachmann

jedoch keinen Anlass, die in E2 aufgezeigte Formgebung aufzugeben, selbst

wenn er im Rahmen der in E2 offenbarten Lehre ausschließlich gleichförmige

keilförmige Steine zur Ausbildung eines Tragbogens zusammenfügte. Bei weiteren

Überlegungen hinsichtlich einer vereinfachten Herstellung der Formen, einer

Vergrößerung der lastaufnehmenden Fläche des Stufenvorsprungs und der Form

der verbleibenden Fuge im aneinandergereihten Zustand würde der Fachmann

somit zunächst lediglich Variationen innerhalb der in E2 vorgezeichneten Bereichsgrenzen auf mögliche Verbesserungen hin überprüfen.

Selbst wenn der Fachmann in seine Überlegungen im angezogenen Stand der

Technik bekannte, alternative Formgebungen eingezogen hätte, wäre er noch

nicht bei einem Tragbogenstein mit einer Kontur entsprechend Merkmal MI; die in

der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Verlauf der formschlüssig

ineinandergreifenden Konturen erörterten Druckschriften E5 und E3 liefern hierfür

weder Hinweise noch Anregungen:

Die E5 lehrt u. a. den Aufbau eines Tragbogens mit gleichartigen, keilförmigen,

gleichgerichtet anzuordnenden Tragbogensteinen, vgl. dort Figuren 9 und 10 im

Zusammenhang mit Seite 8, zweiter Absatz. Die dort benannten, für den Tragbogen eben paarig mit jeweils einseitig angepasster Kontur versehenen Schlusssteine - wie dort in den Figuren 2 und 3 gezeigt – zur Anlage an Auflagern

entsprechen den im Anspruch 1 benannten Widerlager-Wölbern 3 bzw. Widerlagerelementen 2, vgl. dort Anspruch 7 und Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5,

erster Absatz einschließlich. Mithin sind aus dieser Druckschrift die Merkmale MA

bis MG und MJ bekannt. Diese Entgegenhaltung kann allerdings schon deshalb

keine Anregung in Richtung auf die Merkmale MH und MI liefern, weil für die dort

beschriebenen Tragbogensteine lediglich Stufen mit zwischen der Deckenwandung und der Bodenwandung senkrecht oder schräg zu den Seitenkanten

verlaufenden Konturen offenbart sind, vgl. Seite 4, Zeilen 4 bis 10. In den Figuren

in E5 sind zudem ausschließlich geradlinige verlaufende Stufenkanten gezeigt;

bogenartig gewölbte Konturen bei dieser Lösung weder vorgesehen noch vorteilhaft einsetzbar.

Die E3 offenbart zwischen der Deckenwandung und der Bodenwandung verlaufende, ansonsten den in E2 beschriebenen Tragwandungen ähnliche Vorsprünge und Aussparungen – vgl. dort Figur 2 – bei einem Tragbogenaufbau mit

einem gesonderten Schlusssteinset und speziell geformten Übergangssteinen in

der Mitte – vgl. dort Anspruch 1. Die E3 liegt daher ferner und konnte den

Fachmann ebenfalls nicht zum vorliegend beanspruchten Gegenstand führen.

Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik einschließlich der

behaupteten Vorbenutzung nach den vorgelegten Unterlagen kommt dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht näher. Er wurde daher zurecht von der

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine

nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.

6.

Die Unteransprüche 2 bis 9 wie die auf die Verwendung eines erfindungsgemäßen Tragbogenaufbaus gerichteten Ansprüche 17 und 18 und der auf

ein Verfahren zum Erstellen eines Tragbogens mit einem erfindungsgemäßen

Aufbau gerichtete Anspruch 10 einschließlich der direkt oder indirekt auf ihn

rückbezogenen Ansprüche 11 bis 16 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und

können sich diesem anschließen.

Die Änderungen in der Beschreibung sind redaktioneller Art.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me