Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.06.2009 – 19 W (pat) 25/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 06 128.9-53
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der
Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 07 C – hat
die am 14. Februar 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
2. Dezember 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf
erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
16. Januar 2004. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, einzigen
Patentanspruch eingereicht und stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
mit anzupassenden Unterlagen.
Der geltende, einzige Patentanspruch lautet (mit einer Gliederung versehen):
„a) Elektrisches Handwerkzeug, das mit zwei Handgriffen
ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert mit:
b) - einem Benutzerendgerät (2, 4, 10) zur Bereitstellung
autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (10), zur
kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den
Körper eines Benutzers und
c) - einem dem Handwerkzeug (56) zugeordneten ersten Signalempfänger (28),
d) - wobei das Benutzerendgerät (2) in einem der Handgriffe
angeordnet ist und der erste Signalempfänger in dem anderen Handgriff angeordnet ist,
e) - wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der
Benutzer beide Handgriffe umfasst.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, Lösungen bereit zu stellen, durch
welche sich beim Betrieb von Handwerkzeugen ein geringeres Verletzungsrisiko
ergibt
(Beschreibungsseite 1
le. Abs. gemäß der mit Eingabe
vom
10. November 2008 eingereichten neuen Beschreibungsteile).
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass es nach der Erfindung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 darum geht, nicht ein Individuum zu erfassen, sondern
die autorisierenden Signale, die vom Benutzerendgerät des einen Handgriffs eines
elektrischen Handwerkzeuges zu dem in dessen anderen Handgriff angeordneten
Signalempfänger – über den Körper des Benutzers – übertragen werden. Die
WO 02/11076 A1 liege hiervon ab.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit
Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und zur weiteren Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3).
1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Denn in den ursprünglichen Unterlagen ist sowohl angegeben, dass das Benutzerendgerät bei einem elektrischen
Handwerkzeug vorgesehen ist, das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das
aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert (S. 16 Z. 6
bis 8) [Merkmal a)], als auch, dass das Benutzerendgerät zur Bereitstellung autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit, zur kapazitiven Einkopplung von
autorisierenden Signalen in den Körper eines Benutzers vorgesehen ist (S. 4
Abs. 2 bis 4 i. V. m. Fig. 1) [Merkmal b)]. Weiterhin ist die Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger zu den Handgriffen [Merkmale c) und d)] genauso ursprünglich offenbart (S. 16 Z. 6 bis 8 u. U.), wie das Merkmal, dass der
Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der Benutzer beide Handgriffe umfasst
(S. 16 Z. 8 bis 10) [Merkmal e)].
2. Die WO 02/11076 A1 befasst sich mit dem Betrieb von Maschinen durch
autorisierte Benutzer (S. 3 le. Abs. bis S. 4 Abs. 1 i. V. m. S. 5 Abs. 3). Zu solchen
Maschinen sind nach Überzeugung des Senats auch elektrische Handwerkzeuge
zu rechnen. Weiterhin sind bei einem solchen Handwerkzeug ein Benutzerendgerät (100), das über seine Ausgangseinheit (118) Signale in die Haut eines Benutzers einkoppelt (S. 11 Z. 13 bis 16) und eine Signalempfangseinrichtung (201), die
mittels ihres Sensors (204) diese Signale aufnimmt (S. 12 Abs. 3; S. 13 Z. 26
bis 29), vorgesehen. Da hierbei ein Wechselsignal (Modulator 114) in die Haut des
Benutzers eingegeben wird (S. 11 Abs. 2), ist damit eine kapazitive Einkopplung
verbunden. Sonach ist aus der WO 02/11076 A1 bekannt ein
ateilw) Elektrisches Handwerkzeug, mit:
b) - einem
Benutzerendgerät (100)
zur
Bereitstellung
autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (118), zur
kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den
Körper eines Benutzers (S. 11 Abs. 2) und
c) - einem dem Handwerkzeug (100) zugeordneten ersten
Signalempfänger (201).
Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch ein
a) Elektrisches Handwerkzeug (z. B. Heckenschere, Flex), das
mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert,
e) - wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der
Benutzer beide Handgriffe umfasst,
bekannt.
Die weiterhin im Verfahren befindlichen, vom Senat überprüften Druckschriften
gehen nicht weiter als die WO 02/11076 A1.
3. Ausgehend von einem Handwerkzeug, wie es aus der WO 02/11076 bekannt
ist, mag der Fachmann – ein FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit speziellen
Kenntnissen hinsichtlich der Signalübertragung über menschliche Körper – zwar in
Kenntnis seiner allgemeinen Lebenserfahrung darauf kommen, ein Handwerkzeug
das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die
Handhabung mit zwei Händen erfordert, so auszugestalten, dass der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn es ein autorisierter Benutzer bedient. Die im
Merkmal–d) angegebene Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger
zu den Handgriffen des Handwerkzeuges, durch die eine Überprüfung der Autorisierung des Benutzers überhaupt nicht stattfindet, der Benutzer lediglich als Übertragungsstrecke für ein autorisierendes Signal dient, liegt für den Fachmann angesichts des Standes der Technik jedoch nicht nahe.
Jedenfalls gegenüber dem bislang im Verfahren befindlichen Stand der Technik
bedurfte es für den Fachmann somit erfinderischer Tätigkeit, um zum Gegenstand
des einzigen Patentanspruchs zu gelangen.
III.
Da aus der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts aber nicht ersichtlich ist,
dass ein Gegenstand, wie er im jetzt geltenden, einzigen Patentanspruch beschrieben ist, bereits recherchiert und die Patentfähigkeit insoweit geprüft worden
ist, hält der Senat es für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3), damit das Prüfungsverfahren
fortgeführt werden kann.
Bertl
Kirschneck
Groß
Dr. Scholz
Pr