Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 24.06.2009 – 19 W (pat) 25/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 06 128.9-53

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der

Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 07 C – hat

die am 14. Februar 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom

2. Dezember 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf

erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

16. Januar 2004. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, einzigen

Patentanspruch eingereicht und stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

mit anzupassenden Unterlagen.

Der geltende, einzige Patentanspruch lautet (mit einer Gliederung versehen):

„a) Elektrisches Handwerkzeug, das mit zwei Handgriffen

ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert mit:

b) - einem Benutzerendgerät (2, 4, 10) zur Bereitstellung

autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (10), zur

kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den

Körper eines Benutzers und

c) - einem dem Handwerkzeug (56) zugeordneten ersten Signalempfänger (28),

d) - wobei das Benutzerendgerät (2) in einem der Handgriffe

angeordnet ist und der erste Signalempfänger in dem anderen Handgriff angeordnet ist,

e) - wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der

Benutzer beide Handgriffe umfasst.“

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, Lösungen bereit zu stellen, durch

welche sich beim Betrieb von Handwerkzeugen ein geringeres Verletzungsrisiko

ergibt

(Beschreibungsseite 1

le. Abs. gemäß der mit Eingabe

vom

10. November 2008 eingereichten neuen Beschreibungsteile).

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass es nach der Erfindung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 darum geht, nicht ein Individuum zu erfassen, sondern

die autorisierenden Signale, die vom Benutzerendgerät des einen Handgriffs eines

elektrischen Handwerkzeuges zu dem in dessen anderen Handgriff angeordneten

Signalempfänger – über den Körper des Benutzers – übertragen werden. Die

WO 02/11076 A1 liege hiervon ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit

Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3).

1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Denn in den ursprünglichen Unterlagen ist sowohl angegeben, dass das Benutzerendgerät bei einem elektrischen

Handwerkzeug vorgesehen ist, das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das

aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert (S. 16 Z. 6

bis 8) [Merkmal a)], als auch, dass das Benutzerendgerät zur Bereitstellung autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit, zur kapazitiven Einkopplung von

autorisierenden Signalen in den Körper eines Benutzers vorgesehen ist (S. 4

Abs. 2 bis 4 i. V. m. Fig. 1) [Merkmal b)]. Weiterhin ist die Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger zu den Handgriffen [Merkmale c) und d)] genauso ursprünglich offenbart (S. 16 Z. 6 bis 8 u. U.), wie das Merkmal, dass der

Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der Benutzer beide Handgriffe umfasst

(S. 16 Z. 8 bis 10) [Merkmal e)].

2. Die WO 02/11076 A1 befasst sich mit dem Betrieb von Maschinen durch

autorisierte Benutzer (S. 3 le. Abs. bis S. 4 Abs. 1 i. V. m. S. 5 Abs. 3). Zu solchen

Maschinen sind nach Überzeugung des Senats auch elektrische Handwerkzeuge

zu rechnen. Weiterhin sind bei einem solchen Handwerkzeug ein Benutzerendgerät (100), das über seine Ausgangseinheit (118) Signale in die Haut eines Benutzers einkoppelt (S. 11 Z. 13 bis 16) und eine Signalempfangseinrichtung (201), die

mittels ihres Sensors (204) diese Signale aufnimmt (S. 12 Abs. 3; S. 13 Z. 26

bis 29), vorgesehen. Da hierbei ein Wechselsignal (Modulator 114) in die Haut des

Benutzers eingegeben wird (S. 11 Abs. 2), ist damit eine kapazitive Einkopplung

verbunden. Sonach ist aus der WO 02/11076 A1 bekannt ein

ateilw) Elektrisches Handwerkzeug, mit:

b) - einem

Benutzerendgerät (100)

zur

Bereitstellung

autorisierender Signale, mit einer Ausgangseinheit (118), zur

kapazitiven Einkopplung von autorisierenden Signalen in den

Körper eines Benutzers (S. 11 Abs. 2) und

c) - einem dem Handwerkzeug (100) zugeordneten ersten

Signalempfänger (201).

Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch ein

a) Elektrisches Handwerkzeug (z. B. Heckenschere, Flex), das

mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die Handhabung mit zwei Händen erfordert,

e) - wobei der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn der

Benutzer beide Handgriffe umfasst,

bekannt.

Die weiterhin im Verfahren befindlichen, vom Senat überprüften Druckschriften

gehen nicht weiter als die WO 02/11076 A1.

3. Ausgehend von einem Handwerkzeug, wie es aus der WO 02/11076 bekannt

ist, mag der Fachmann – ein FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit speziellen

Kenntnissen hinsichtlich der Signalübertragung über menschliche Körper – zwar in

Kenntnis seiner allgemeinen Lebenserfahrung darauf kommen, ein Handwerkzeug

das mit zwei Handgriffen ausgestattet ist und das aus Sicherheitsgründen die

Handhabung mit zwei Händen erfordert, so auszugestalten, dass der Gerätebetrieb nur freigegeben wird, wenn es ein autorisierter Benutzer bedient. Die im

Merkmal–d) angegebene Zuordnung von Benutzerendgerät und Signalempfänger

zu den Handgriffen des Handwerkzeuges, durch die eine Überprüfung der Autorisierung des Benutzers überhaupt nicht stattfindet, der Benutzer lediglich als Übertragungsstrecke für ein autorisierendes Signal dient, liegt für den Fachmann angesichts des Standes der Technik jedoch nicht nahe.

Jedenfalls gegenüber dem bislang im Verfahren befindlichen Stand der Technik

bedurfte es für den Fachmann somit erfinderischer Tätigkeit, um zum Gegenstand

des einzigen Patentanspruchs zu gelangen.

III.

Da aus der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts aber nicht ersichtlich ist,

dass ein Gegenstand, wie er im jetzt geltenden, einzigen Patentanspruch beschrieben ist, bereits recherchiert und die Patentfähigkeit insoweit geprüft worden

ist, hält der Senat es für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Nr. 3), damit das Prüfungsverfahren

fortgeführt werden kann.

Bertl

Kirschneck

Groß

Dr. Scholz

Pr