Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.06.2009 – 12 W (pat) 345/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 35 989
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper
und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 21,
Beschreibung Seiten 2 bis 7, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009,
Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 8. August 1998 angemeldete und am 2. Juni 2005 veröffentlichte
Patent 198 35 989 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Online-
Kalandrierung von Papier“ hat die Einsprechende am 30. August 2005 Einspruch
eingelegt.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, er beruhe zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:
D1: WO 00/03086 A1
D1a: FI 981594 (entspricht dem Prioritätsdokument zu D1)
D1b: Englische Übersetzung der D1a
D2: DE 35 45 123 C2
D3:
A. Granberg, T. Nylund and M. Rigdahl “Calendering of a moistened
woodfree uncoated paper“, Nordic PuIp and Paper Research Journal no.
3/1996, S. 132 bis 136 und 140
D4:
Keith Cutshall, “Cross Direction Control gives Major lmprovement in Paper
Uniformity“, 1989 Wet End Operations, TAPPI Seminar Notes, S. 383 bis
D5: DAS PAPIER, 44. Jahrgang 1990, S. S12 und S18
Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:
DE 43 01 023 C2
DE 38 19 762 C2
DE 37 35 438 C1
ROTHFUSS, Ulrich:
In-Line- und Off-Line-Satinage von holzhaltigen,
tiefdruckfähigen Naturpapieren, In: Wochenblatt für Papierfabrikation Nr. 11/12, 1993,
S. 457 bis 460 und S. 462 bis 464 sowie S. 466;
ROBERTSON, Rex, KUOSA, Harry, GENISOT, Tony, DÜRAUER, Rainer: Neue
Generation Multinip-Kalander für mehr Veredlungspotential, In: Wochenblatt für
Papierfabrikation, Nr. 23/24, 1997, S. 1174 bis 1181.
Die Einsprechende beantragte,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragte,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 und 14 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt seien.
Die Einsprechende hält auch die Gegenstände der verteidigten Ansprüche 1
und 14 nicht für neu, zumindest sei eine erfinderische Tätigkeit für die verteidigten
Ansprüche 1 und 14 zu verneinen.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 21 lauten:
1. Verfahren zur Online- Kalandrierung von Papier mit hoher
Glätte, wobei die aus der Papiermaschine kommende Papierbahn
(3) online einem Superkalander (Multinip-Softkalander) (11) zugeführt wird,
in dem sie zur Erzielung der gewünschten
Glätteeigenschaften eine Vielzahl von Walzenspalten (121 - 129)
durchläuft, wobei die Papierbahn (3) vor dem Durchlaufen des
ersten Walzenspaltes (121) befeuchtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Befeuchtung mit Sprühnebel erfolgt, dass der
Sprühnebel nach der Trockenpartie (2) der Papiermaschine und
etwa 0,6 bis 1,2 s bevor die Papierbahn (3) den ersten
Walzenspalt (121) durchläuft auf die Papierbahn (3) aufgebracht
wird und dass die Papierbahn (3) unmittelbar vor dem ersten
Walzenspalt (12) des Superkalanders (11) mit Dampf befeuchtet
wird.
2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Sprühnebel etwa 0,8 bis 1 s bevor die Papierbahn (3) den
ersten Walzenspalt (121) durchläuft auf die Papierbahn (3)
aufgebracht wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass der Sprühnebel als feiner gleichmäßiger Nebel mit einer
durchschnittlichen Tropfengröße < 50 µm, vorzugsweise <= 20 µm,
aufgebracht wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Feuchtigkeitsgehalt der Papierbahn (3)
durch die Sprühnebelbefeuchtung um ca. 5 bis 7 Gewichtsprozent
erhöht wird.
5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Feuchtegehalt der Papierbahn (3) nach der Sprühnebelbefeuchtung etwa 7 bis 11 Gewichtsprozent beträgt.
6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Sprühnebel mit Wasser mit
verringerter Oberflächenspannung erzeugt wird.
7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
der Sprühnebel mit warmem Wasser erzeugt wird.
8. Verfahren nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass dem Sprühnebelwasser Tenside oder dergleichen
zugesetzt werden.
9. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Sprühnebel mit Luft versprüht
wird.
10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Feuchte der Papierbahn (3)
vor und/oder hinter der Sprühnebelbefeuchtung ermittelt wird und
dass die Sprühnebelbefeuchtung in Abhängigkeit von den ermittelten Feuchte-Istwerten und vorgegebenen Sollwerten geregelt
wird.
11. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass eventuelle Glanz- und/oder
Glätteunterschiede über die Breite der Papierbahn (3) ermittelt
werden und dass die Nebelaufbringung in Querrichtung der
Papierbahn (3) hierauf abgestimmt wird.
12. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Ober- und Unterseite (3a, b)
der Papierbahn (3) mit Sprühnebel befeuchtet wird.
13 Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Papierbahn durch den erste
Walzenspalt (121) geführt wird, bevor die durch die Dampfbeaufschlagung entstandene erhöhte Feuchte der Oberfläche
unter einen vorbestimmten Wert im Bereich von 12% bis 25%
abgesunken ist.
14. Vorrichtung zur Online-Kalandrierung von Papier mit einer
Papiermaschine mit einer Trockenpartie (2) und einem hinter der
Trockenpartie (2) online angeordneten Superkalander (Multinip-
Softkalander (11) mit einer Vielzahl von Walzenspalten (121 - 129),
die von der Papierbahn (3) durchlaufen werden, wobei im Anschluss an die Trockenpartie (2) der Papiermaschine eine Befeuchtungseinrichtung (7) mit wenigstens einem Düsenfeuchter (8,
9) zur Aufbringung eines Sprühnebels auf die Papierbahn (3)
vorgesehen ist, wobei die Befeuchtungseinrichtung (7) derart von
dem Superkalander (11) beabstandet ist, dass die Papierbahn (3)
den ersten Walzenspalt (121) etwa 0,6 bis 1,2 s nach der
Befeuchtung durchläuft, und wobei an dem Düsenfeuchter (8, 9)
eine Absaugung (24) vorgesehen ist.
15. Vorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet,
dass die Befeuchtungseinrichtung (7) je wenigstens einen der
Ober- und der Unterseite (3a, b) der Papierbahn (3) zugeordneten
Düsenfeuchter (8, 9) aufweist.
16. Vorrichtung nach Anspruch 14 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Düsenfeuchter (8, 9) eine Vielzahl von
Sprühköpfen (21) nebeneinander angeordnet ist.
17. Vorrichtung nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
dass die Sprühköpfe (21) einzeln oder in Gruppen ansteuerbar
sind.
18. Vorrichtung nach Anspruch 16 oder 17, dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere die Sprühköpfe (21) zur Befeuchtung der Oberseite (3a) der Papierbahn (3) horizontal angeordnet
sind.
19. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 14 bis 18, dadurch
gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem ersten Walzenspalt
(121) des Superkalanders (11) eine Dampfabgabeeinrichtung (16,
16’) vorgesehen ist, so dass die durch die Dampfbeaufschlagung
bewirkte Temperatur- und Feuchteerhöhung der Papierbahn (3)
nicht ausgeglichen ist, wenn die Papierbahn (3) den Walzenspalt
(121) durchläuft.
20. Vorrichtung nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet,
dass je eine Dampfabgabeeinrichtung (16, 16’) auf beiden Seiten
der Papierbahn (3) vor dem ersten Walzenspalt (121) des Superkalanders (11) angeordnet ist.
21. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 14 bis 20, dadurch
gekennzeichnet, dass vor und/oder hinter der Befeuchtungseinrichtung (7) ein Messrahmen (6, 10) vorgesehen ist, mit dem
die Feuchtigkeit der Papierbahn (3) erfassbar ist, wobei die ermittelten Messwerte zur Steuerung der Befeuchtungseinrichtung
(7) und/oder der Dampfabgabeeinrichtung (16, 16’) herangezogen
werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
1.
Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Online-Kalandrierung von Papier mit
hoher Glätte nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie eine Vorrichtung zur
Online-Kalandrierung von Papier nach dem Oberbegriff des Anspruchs 14.
Grundsätzlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Glättwerken. Superkalander
weisen eine Vielzahl übereinander angeordneter Walzen und dazwischen vorgesehener Walzenspalte auf, die von der Papierbahn durchlaufen werden. Durch
die vielen Walzenspalte ergeben sich ein hoher Überdeckungsgrad und eine gute
Verteilung der Satinagearbeit zwischen Druck und Temperatur. Superkalander
sind üblicherweise offline vorgesehen, d. h., dass die aus der Papiermaschine
kommende Papierbahn zunächst auf einen Tambour aufgewickelt und mit diesem
zum Superkalander überführt wird, den sie dann mit einer erheblich geringeren
Geschwindigkeit als der Papiermaschinengeschwindigkeit durchläuft (Patentschrift
Abs. [0004]).
Zum Zweiten gibt es Maschinen- oder Softkalander, die online an eine Papiermaschine angeschlossen sein können und daher mit Papiermaschinengeschwindigkeit durchlaufen werden. Maschinenkalander weisen aber nur wenige
Walzenspalte auf, so dass mit höherem Druck und Temperatur gearbeitet und die
Papierbahn entsprechend stärker beansprucht wird (Abs. [0005]).
Aufgabe der Erfindung ist es, die Papierqualität bei der Online-Kalandrierung zu
verbessern (Abs. ([0009]).
Diese Aufgabe wird mit der Erfindung durch ein Verfahren mit folgenden
Merkmalen gelöst (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
1.1
1.2
Verfahren zur Online-Kalandrierung von Papier mit hoher Glätte, wobei
die aus der Papiermaschine kommende Papierbahn (3) online einem
Superkalander (Multinip-Softkalander) (11) zugeführt wird,
1.3
in dem sie zur Erzielung der gewünschten Glätteeigenschaften eine
Vielzahl von Walzenspalten (121 - 129) durchläuft,
1.4
wobei die Papierbahn (3) vor dem Durchlaufen des ersten Walzenspalts
(121) befeuchtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass
a)
die Befeuchtung der Papierbahn mit Sprühnebel erfolgt, dass
b)
der Sprühnebel nach der Trockenpartie (2) der Papiermaschine und etwa
0,6 bis 1,2 s bevor die Papierbahn (3) den ersten Walzenspalt (121)
durchläuft auf die Papierbahn (3) aufgebracht wird, und dass
c)
die Papierbahn (3) unmittelbar vor dem ersten Walzenspalt (12) des
Superkalanders mit Dampf befeuchtet wird.
Gelöst wird die Aufgabe ferner mit einer Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
14.1 Vorrichtung zur Online-Kalandrierung von Papier
14.2 mit einer Papiermaschine mit einer Trockenpartie (2) und
14.3 einem hinter der Trockenpartie (2) online angeordneten Superkalander
(Multinip-Softkalander) (11) mit einer Vielzahl von Walzenspalten (121 -
129), die von der Papierbahn (3) durchlaufen werden, wobei
14.4 im Anschluss an die Trockenpartie (2) der Papiermaschine eine Befeuchtungseinrichtung (7) mit wenigstens einem Düsenfeuchter (8, 9) zur
Aufbringung eines Sprühnebels auf die Papierbahn (3) vorgesehen ist,
wobei
14.5 die Befeuchtungseinrichtung (7) derart von dem Superkalander (11) beabstandet ist, dass die Papierbahn (3) den ersten Walzenspalt (121) etwa
0,6 bis 1‚2 s nach der Befeuchtung durchläuft, und wobei
14.6 an dem Düsenfeuchter (8, 9) eine Absaugung (24) vorgesehen ist.
3.
Formal bestehen gegen die verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.
Der verteidigte Anspruch 1 beinhaltet die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und
das Merkmal c, das der Beschreibung (Abs. [0026] und [0036]) zu entnehmen ist.
Die Aufbringung des Sprühnebel nach der Trockenpartie der Papiermaschine
ergibt sich beispielsweise aus Abs. [0034]. Der verteidigte Anspruch 1 ist daher
zulässig. Anspruch 14 beinhaltet die Merkmale der erteilten Ansprüche 14 und 16
und ist damit ebenfalls zulässig. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 sowie 15
bis 21 lassen sich auf die erteilten Ansprüche 2 bis 13, 15 sowie 17 bis 22
zurückführen. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
4.
Zum Verständnis der verteidigten Ansprüche 1 und 14.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion und dem Betrieb von Papiermaschinen.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Online-Kalandrierung
von Papier mit hoher Glätte. Die aus der Papiermaschine kommende Papierbahn
wird online einem Superkalander zugeführt. Superkalander haben 8 bis 12 Walzen
und damit eine Vielzahl von Walzenspalten (Multinip-Softkalander). Die Papierbahn wird außerhalb der Trockenpartie und vor dem ersten Walzenspalt mit
einem Sprühnebel befeuchtet. Nebel ist ein Aerosol von kleinen flüssigen
Tröpfchen in einem Gas, meistens Luft, welcher durch die Größe der Tröpfchen
charakterisiert wird. In der Beschreibung und im Unteranspruch 3 ist hierzu Nebel
mit einem Tröpfchendurchmesser unter 50 Mikrometer angegeben. Die Befeuchtungseinrichtung ist derart von dem Superkalander beabstandet, dass die
Papierbahn den ersten Walzenspalt etwa 0,6 bis 1‚2 Sekunden nach der
Befeuchtung durchläuft. In der Beschreibung ist in Abs. [0011] als übliche
Papiermaschinengeschwindigkeit ein Wert von 1400 m/min angegeben, womit
auch der räumliche Abstand für den Fachmann hinreichend offenbart ist. Mit der
Erfindung wurde erkannt, dass die Wahl eines entsprechenden Abstandes
zwischen der Sprühnebelbefeuchtung und dem ersten Walzenspalt des Superkalanders auch bei der Online-Installation und mit Papiermaschinengeschwindigkeit geförderter Papierbahn eine gleichmäßig und für die folgende Kalandrierung auch hinsichtlich der Eindringung ausreichend befeuchtete Papierbahn
erreichbar ist (Abs. [0011]). Unmittelbar vor dem ersten Walzenspalt des Superkalanders wird die Papierbahn außerdem mit Dampf befeuchtet. Hierdurch wird
die Beeinflussung der Papierbahn durch den Walzenspalt im Wesentlichen auf die
Oberflächenbereiche der Papierbahn beschränkt und eine schonendere Behandlung der Papierbahn im Superkalander ermöglicht (Abs. [0019]).
5. Zum Anspruch 1
5.1
Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist unbestritten
gewerblich anwendbar und auch neu.
Die D1, eine Patentanmeldung mit älterem Zeitrang (Prioritätstag 10. Juli 1998), ist
am 20. Januar 2000 veröffentlicht worden, mithin nach dem Anmeldetag
(8. August 1998) des angegriffenen Patents. In der D1 ist das Europäische
Patentamt als Bestimmungsamt genannt. Die europäische Anmeldung (veröffentlicht als EP 1 097 268 B1) mit der Benennung DE ist wirksam geworden, das
Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
699 15 629.7 geführt. Die D1 ist damit in ihrer finnischen Fassung (D1a) als Stand
der Technik nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG anzusehen. Die Einsprechende hat eine
englische Übersetzung (D1b) der (D1a) eingereicht, deren Richtigkeit die
Patentinhaberin nicht bestritten hat und die mit der D1 übereinstimmt. Nachfolgend wird auf die D1 Bezug genommen.
Die D1 offenbart weitgehend ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 (vgl.
Fig. 1 und zugehörige Beschreibung). Auch Merkmal b ist soweit verwirklicht, dass
der Wasserauftrag nach der Trockenpartie der Papiermaschine (vgl. Seite 8, Zeile
20 bis 25) und etwa 0,2 bis 2 Sekunden bevor die Papierbahn den ersten
Walzenspalt durchläuft auf die Papierbahn aufgebracht wird (vgl. Anspruch 3
und 4). Ob dort ein Sprühnebel im Sinne des Merkmals a aufgebracht wird, kann
dahin gestellt bleiben, denn zumindest offenbart die D1 nicht, unterschiedliche
Befeuchtungseinrichtungen (Sprühnebel gemäß Merkmal a, Dampfbefeuchtung
gemäß Merkmal c) hintereinander zu verwenden. Die D1 beschreibt lediglich
gleichartige Möglichkeiten (dort wetting devices 2), eine Papierbahn zu befeuchten, z. B. Sprühbefeuchten oder Bedampfen (Seite 4, Zeile 32 bis Seite 5,
Zeile 4). Es können zwar auch mehrere Befeuchtungseinrichtungen gleicher
Bauart vorgesehen sein (Seite 5, Zeile 17 bis 19), diese sind aber nicht unmittelbar vor dem ersten Walzenspalte angeordnet, was sich zweifelsfrei aus
Anspruch 2 der D1 ergibt, der eine Befeuchtung mindestens 0,2 Sekunden vor der
Oberflächenbehandlung fordert. Auch die von der Einsprechenden noch genannten Absätze 1 und 4 auf Seite 14 geben allenfalls diesen Offenbarungsgehalt
wieder.
Auf Seite 1, Zeile 31 bis 35 der D1 wird der Stand der Technik nach der EP 617
165 beschrieben, die eine Bedampfung einer Bahn vor einem Kalander vorsieht.
Von diesem Vorgehen geht die D1 gerade ab, indem sie die Befeuchtungseinrichtungen entfernt von der Behandlungsstufe anordnet und auf eine Dampfbehandlung der Papierbahn unmittelbar vor einem Superkalander verzichtet. Soweit die Einsprechende auf das Fachwissen des Fachmannes abstellt, ist dieses
im Rahmen der Neuheitsprüfung nicht zulässig.
Die von der Einsprechenden erstmals in der mündlichen Verhandlung zur fehlenden Neuheit herangezogene D4 weist eine Befeuchtungseinrichtung innerhalb
der Trockenpartie der Papiermaschine auf, schon Merkmal b ist daher nicht verwirklicht.
5.2
Das Verfahren gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die D1 ist als Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Nächstkommender Stand der Technik ist die D2, die ein Verfahren zum Kalandrieren und einen Kalander zeigt und beschreibt. Die Merkmale 1.1 bis 1.4 sind
weitgehend verwirklicht, ob das in der D2 beschriebene Verfahren auch zum
Online-Kalandrieren in einem Superkalander geeignet wäre, kann dahin gestellt
bleiben, denn zumindest die Merkmale a bis c sind nicht verwirklicht. Es werden
Wasserstrahlen auf die Bahn aufgebracht, um einen Feuchtegradienten in Richtung der Bahndicke zu erzielen (Seite 4, letzter Abs.), dieses entspricht nicht
einem Sprühnebel im Sinne des Patents. Über den Zeitpunkt des Aufbringens sagt
die D2 nichts aus, gemäß Ausführungsbeispiel ist die Befeuchtungseinrichtung
zwar außerhalb der Trockenpartie, aber direkt an der Ständerkonstruktion des
Kalanders angeordnet. Die D2 sieht zur Glättung der Papierbahn unterschiedliche
Temperaturen der einen Nip bildenden Walzen vor, daher kann diese Druckschrift
allein keine Anregung zur patentgemäßen Ausbildung geben.
Die D5 zeigt auf Seite S18 eine Dampf-Befeuchtungsanlage 4 (= Merkmal c) vor
einem Doppelglättwerk. Eine Übertragung auf die D2 mag zwar naheliegend sein,
da dem Fachmann bekannt ist, dass durch eine Bedampfung vor dem Kalandrieren die Glätte des Papiers beeinflusst werden kann. Sie führt jedoch nicht
zur patentgemäßen Ausführung mit den Merkmalen 1.4 a) und b). Gleiches gilt für
die Dampf-Befeuchtungsanlage, wie sie die D4 beschreibt (Seite 387, linke
Spalte). Die D4 beschreibt zwar auch eine Wassersprühanlage, die aber in der
Trockenpartie einer Papiermaschine angeordnet ist (Seite 384, linke Spalte, Abs.
3 und Fig. 3). Einen Sprühnebel im patentgemäßen Sinn offenbart diese
Druckschrift aber nicht. Die Argumentation der Einsprechenden, die Verwendung
eines Sprühnebels anstelle von Wasserstrahlen sei handwerkliches Können,
beruht auf einer rückschauenden Betrachtung. Der Stand der Technik verwendet
Wasserstrahlen, um eine ausreichende Befeuchtung der Papierbahn zu erreichen,
einen Sprühnebel wird der Fachmann danach allenfalls in Betracht ziehen, um die
obere Schicht einer Papierbahn zu befeuchten (vgl. D2, Seite 2, Zeile 50 bis 54).
Hinweise oder Anregungen, eine Papierbahn mit einem Sprühnebel in dem
patentgemäß beanspruchten bestimmten Abstand vor dem Superkalander zu
befeuchten, gibt somit dieser Stand der Technik nicht.
Gleiches gilt für die D3, dort erfolgt die Befeuchtung mittels eines Flüssigkeitsauftragseinrichtung (liquid application system) in Form eines Wasserfilms
(Seite 133, linke Spalte „moisture application“).
Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 nicht näher und wurde daher zu Recht von der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zum verteidigten Anspruch 1
nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Da das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahe gelegt wird, ist dieser Anspruch
gewährbar.
6.
Zum Anspruch 14
6.1 Neuheit
Die Vorrichtung nach dem verteidigten Patentanspruch 14 ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu, da Merkmal 14.6 keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften zu entnehmen ist.
6.2
Die Vorrichtung gemäß dem verteidigten Patentanspruch 14 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 14 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der in
Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines
Sachanspruchs zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der
Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Patentanspruch 14 gleichermaßen.
7.
Die Unteransprüche 2 bis 13 sowie 15 bis 20 werden von den verteidigten
Patentansprüchen 1 und 14 mitgetragen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me