Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.07.2009 – 9 W (pat) 387/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 387/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 6. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl. Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 13, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seite 7/17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 2/17 bis 6/17 sowie 8/17 bis 13/17 sowie
- Zeichnungen Figuren 1 bis 5
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 30. April 1997 unter Inanspruchnahme einer
US-Priorität vom 7. Mai 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Rollenquetschklemme für Intravenös-Verabreichungs-
Einrichtungen"
Einspruch eingelegt. Sie führt zum Stand der Technik folgende vier Rollenklemmen an, die nach ihren Angaben vor dem Anmeldetag des Streitpatents durch
Herstellung und Verkauf der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien:
E1 Rollenklemme „SABAX“
E2 Rollenklemme „BONINI“
E3 Rollenklemme „BORLA PFO510“ und
E4 Rollenklemme „ADELBERG III“.
Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an.
Außerdem verweist sie auf folgende Druckschriften:
E5 EP 0 337 895 A1
E6 GB 2 018 398 A und
E7 DE 20 43 551 C3.
Die Einsprechende macht die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr., 2 und 4 PatG
geltend und führt aus, dass der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
beanspruchte Gegenstand nicht neu sei, da er beispielsweise aus der
EP 0 337 895 A1 (E5) bekannt sei. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen
seien unklar und gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig
erweitert. Die mit ihnen beanspruchten Rollenquetschklemmen seien nicht ausführbar und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Patentschrift,
- Patentanspruch 15 vom 18. März 2005, eingegangen am
21. März 2005,
-
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 5 gemäß
Patentschrift;
(Hauptantrag)
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 13, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seite 7/17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 2/17 bis 6/17 sowie 8/17 bis 13/17 sowie
Zeichnungen Fig. 1 bis 5 gemäß Patentschrift;
(Hilfsantrag I)
weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
-
im Übrigen wie Hilfsantrag I.
(Hilfsantrag II)
Nach Auffassung des Patentinhabers sind die Patentansprüche dieser Anträge zulässig. Außerdem seien die mit diesen Anträgen beanspruchten Gegenstände
ausführbar und patentfähig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilter Patentanspruch 1) lautet:
Rollenquetschklemme zur Verwendung in einem I.V.-Set, umfassend:
ein langgestrecktes Kunststoffgehäuse (50), das linke und rechte
Seitenwände (58, 57), eine die linken und rechten Seitenwände (58, 57) verbindende Bodenwand (60), eine der Bodenwand
gegenüberliegende obere Wand (52, 51) sowie die linken und
rechten Seitenwände (58, 57) mit der oberen Wand (51, 52) jeweils verbindende Radachsenführungswandabschnitte (61, 62)
aufweist, wobei die obere Wand (52, 51) eine Öffnung definiert,
die sich längs an einem Abschnitt des Gehäuses (50) erstreckt;
ein Rad (14), dessen Radachsen in den Radachsenführungsabschnitten (61, 62) längs dem Gehäuse (50) bewegbar geführt sind,
wobei das Rad (14) zwischen sich und der Bodenwand (60) längs
einem Durchflusssteuerbereich der Klemme einen Klemmraum für
einen
I.V.-Schlauch (20) belässt, wobei ein Abschnitt des
Rads (14) durch die in der oberen Wand (52, 51) definierte Öffnung hochsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Rollenquetschklemme zumindest eines der folgenden Merkmale a) - d) enthält:
a) die Dicke der oberen Wand (52, 51) entlang der Länge des
Durchflusssteuerbereichs beträgt zwischen dem 1,5 und
4,0-fachen der jeweiligen Dicke der linken und rechten Seitenwände (58, 57);
b) die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs betragen zwischen dem 0,3 und 0,8-fachen der Dicke der oberen Wand
(52, 51);
c) die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs sind jeweils kleiner als die der Bodenwand (60);
d) bei Kombination mit einem Schlauch (20), die Dicken der Seitenwände (58, 57) sind jeweils kleiner als das 2,5-fache der
Wanddicke des Schlauchs (20) in dessen unverformten Zustand.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 14 und der am 21. März 2005 beim Bundespatentgericht eingegangene Patentanspruch 15 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Rollenquetschklemme zur Verwendung in einem I.V.-Set, umfassend:
ein langgestrecktes Kunststoffgehäuse (50), das linke und rechte
Seitenwände (58, 57), eine die linken und rechten Seitenwände (58, 57) verbindende Bodenwand (60), eine der Bodenwand
gegenüberliegende obere Wand (52, 51) sowie die linken und
rechten Seitenwände (58, 57) mit der oberen Wand (51, 52) jeweils verbindende Radachsenführungswandabschnitte (61, 62)
aufweist, wobei die obere Wand (52, 51) eine Öffnung definiert,
die sich längs an einem Abschnitt des Gehäuses (50) erstreckt;
ein Rad (14), dessen Radachsen in den Radachsenführungsabschnitten (61, 62) längs dem Gehäuse (50) in Nuten zwischen den
oberen Wänden (52, 51) und die Wände (61, 62) der Radachsenführungsabschnitte mit den Seitenwänden (57, 58) verbindenden
Achsschultern (53, 54) bewegbar geführt sind, wobei das Rad (14)
zwischen sich und der Bodenwand (60) längs einem Durchflusssteuerbereich der Klemme einen Klemmraum
für einen
I.V.-Schlauch (20) belässt, wobei ein Abschnitt des Rads (14)
durch die in der oberen Wand (52, 51) definierte Öffnung hochsteht,
wobei die Rollenquetschklemme zumindest eines der folgenden
Merkmale a) - d) enthält:
a) die Dicke der oberen Wand (52, 51) entlang der Länge des
Durchflusssteuerbereichs beträgt zwischen dem 1,5 und
4,0-fachen der jeweiligen Dicke der linken und rechten Seitenwände (58, 57);
b) die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs betragen zwischen dem 0,3 und 0,8-fachen der Dicke der oberen Wand
(52, 51);
c) die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs sind jeweils kleiner als die der Bodenwand (60);
d) bei Kombination mit einem Schlauch (20), die Dicken der Seitenwände (58, 57) sind jeweils kleiner als das 2,5-fache der
Wanddicke des Schlauchs (20) in dessen unverformten Zustand,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Dicke der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der
Länge des Durchflusssteuerbereichs kleiner ist als 2/3 der Dicke
der die Achsschultern (53, 54) mit den oberen Wänden (51, 52)
verbindenden Wände (61, 62) der Radachsenführungsabschnitte.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I schließen sich die in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags an.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag II wird auf die Akte
verwiesen.
Im Erteilungsverfahren wurden zum Stand der Technik noch die Entgegenhaltungen:
DE 39 34 776 C2
DE 26 53 415 C2
DE 36 85 787 T2
US 47 25 037 und
US RE 31 584 E
berücksichtigt. Außerdem ist in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik eine
Vielzahl weiterer Druckschriften angeführt, die im Recherche- und Erteilungsverfahren nicht aufgegriffen worden sind.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er
zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang
führt.
1. Der Streitgegenstand betrifft eine Rollenquetschklemme für Intravenös-Verabreichungs-(I.V.-)Einrichtungen.
Eine bekannte Rollenquetschklemme ist in der hier den Stand der Technik
wiedergegebenen Figur 2 der Streitpatentschrift (SPS) dargestellt.
Diese Rollenquetschklemme 10 umfasst ein Gehäuse 12, ein Rad in der Form einer Rolle 14 mit einer Radachse 16, welche in Nuten aufgenommen ist, die im
oberen Teil des Gehäuses ausgebildet sind. In der dargestellten Form umfasst
das Gehäuse eine untere Fläche (Bodenwand) 17, die mit einer Nut 18 versehen
ist. Im Raum 19 zwischen der Rolle 14 und der Bodenwand 17 ist ein Schlauch 20
aufgenommen, durch welchen Fluid in einer kontrollierten Art und Weise, gesteuert mittels der Stellung der Rolle 14, fließt. Die Nut 18 weist entlang ihrer Länge einen sich verändernden Querschnitt auf, so dass sich der freie Querschnitt des
Schlauchs 20 im Bereich der Durchflusssteuerung ungefähr vom Bereich 22 zum
Bereich 23 abhängig von der Stellung der Rolle 14 ändert. Der anfangs eingestellte Durchfluss soll über längere Zeit annähernd konstant bleiben. Die I.V.-Sets mit
den Rollenquetschklemmen werden üblicherweise nach einem einmaligen Gebrauch weggeworfen (Absatz [0008] der SPS).
Dem Streitpatent liegt daher unter anderem die Aufgabe zugrunde, eine Rollenquetschklemme vorzusehen, welche bei unveränderten Leistungscharakteristiken
für das Spritzgießen gut geeignet ist, zu geringeren Herstellungskosten führt, weniger Material erfordert und in kürzeren Gießzykluszeiten hergestellt werden kann
(Absätze [0041] bis [0043] der Streitpatentschrift). Außerdem soll in sinngemäßer
Auslegung des Absatzes [0044] der Streitpatentschrift die Veränderung des einmal eingestellten Durchflusses mit der Zeit verringert sein.
Nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist die beanspruchte Rollenquetschklemme folgende Merkmale auf:
a) ein lang gestrecktes Kunststoffgehäuse (50), das
b)
linke und rechte Seitenwände (58, 57),
c) eine die linken und rechten Seitenwände (58, 57) verbindende Bodenwand (60),
d) eine der Bodenwand gegenüberliegende obere Wand (52, 51)
e) sowie die linken und rechten Seitenwände (58, 57) mit der oberen Wand
(51, 52) jeweils verbindende Radachsenführungswandabschnitte (61, 62)
aufweist,
f) wobei die obere Wand (52, 51) eine Öffnung definiert, die sich längs an einem Abschnitt des Gehäuses (50) erstreckt;
g) ein Rad (14), dessen Radachsen in den Radachsenführungsabschnitten (61, 62) längs dem Gehäuse (50) bewegbar geführt sind,
h) wobei das Rad (14) zwischen sich und der Bodenwand (60) längs einem
Durchflusssteuerbereich der Klemme einen Klemmraum
für einen
I.V.-Schlauch (20) belässt,
i) wobei ein Abschnitt des Rads (14) durch die in der oberen Wand (52, 51)
definierte Öffnung hochsteht,
die Rollenquetschklemme enthält zumindest eines der folgenden Merkmale j) - m):
j)
die Dicke der oberen Wand (52, 51) entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs beträgt zwischen dem 1,5- und 4,0-fachen der jeweiligen
Dicke der linken und rechten Seitenwände (58, 57);
k) die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge
des Durchflusssteuerbereichs betragen zwischen dem 0,3- und 0,8-fachen
der Dicke der oberen Wand (52, 51);
l)
die Dicken der linken und rechten Seitenwände (58, 57) entlang der Länge
des Durchflusssteuerbereichs sind jeweils kleiner als die der Bodenwand (60);
m) bei Kombination mit einem Schlauch (20) sind die Dicken der Seitenwände (58, 57) jeweils kleiner als das 2,5-fache der Wanddicke des
Schlauchs (20) in dessen unverformten Zustand.
Die Bedeutung der Merkmale j) bis m) wird nachfolgend anhand der von der Einsprechenden eingereichten Querschnittsskizze zu den Bemessungen erläutert.
Nach dem Merkmal j) beträgt das Verhältnis der Dicke A der oberen Wand zur
Dicke C der Seitenwand:
A/C = 1,5 - 4,0,
oder nach Merkmal k):
C/A = 0,3 - 0,8.
Die Dicke der Seitenwand C ist nach Merkmal l) kleiner als die Dicke D der Bodenwand:
C < D.
Nach Merkmal m) gilt:
C < 2,5 d,
wobei d die Wanddicke eines Schlauchs in unverformtem Zustand ist, der bei
I.V.-Sets eingesetzt wird.
Zumindest eine dieser Bedingungen nach den Merkmalen j) bis m) ist beim beanspruchten Gegenstand erfüllt.
2. Die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Rollenquetschklemme ist nicht patentfähig.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Widerrufsgründe der
unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit bezüglich des mit
Hauptantrag beanspruchten Gegenstands nicht mehr aufrecht erhalten. Diese Einwände können im Übrigen dahin stehen, da die Rollenquetschklemme nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht neu ist.
Für das Verständnis der zu betrachtenden Gegenstände wird als Fachmann ein
Medizintechniker angesehen, der über Erfahrung im Bereich der Spritzgusstechnik
verfügt oder der einen diesbezüglichen Fachmann zu Rate zieht.
Aus der EP 0 337 895 A1 (E5) ist eine Rollenquetschklemme bekannt, die unstreitig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 (Merkmale a) bis i) der
vorstehenden Merkmalsgliederung) aufweist.
Die bekannte Rollenquetschklemme weist ein lang gestrecktes Kunststoffgehäuse 1 mit linken und rechten Seitenwänden auf (Seite 2, Zeilen 5 bis 20 mit Figuren 1 bis 3 der E5) - Merkmale a) und b) des angegriffenen Patentanspruchs 1.
Die linke und rechte Seitenwand sind durch eine Bodenwand verbunden (a. a. O.
der E5) - Merkmal c).
Der Bodenwand liegt eine obere Wand gegenüber, die eine Öffnung aufweist, die
sich längs an einem Abschnitt des Gehäuses 1 erstreckt (Figur 1 der E5) - Merkmale d) und f).
Radachsenführungs-Wandabschnitte verbinden jeweils die linken und rechten Seitenwände mit der oberen Wand. In diesen Radachsenführungsabschnitten sind
Radachsen 3b eines Rades 3 längs des Gehäuses bewegbar geführt. (Seite 2,
Zeilen 5 bis 20 mit Figuren 1 bis 3 der E5) - Merkmale e) und g).
Das Rad 3 belässt zwischen sich und der Bodenwand längs eines Durchflusssteuerbereichs der Klemme einen Klemmraum für einen I.V.-Schlauch 5 (Figuren 1
bis 3 der E5) - Merkmal h).
Ein Abschnitt des Rades 3 steht durch die in der oberen Wand definierte Öffnung
hoch (Figur 1, 2 der E5) - Merkmal i).
Dieser bekannte Gegenstand weist aber auch die Merkmale j), k) und m) des Patentanspruchs 1 auf. Denn wie der hier wiedergegebenen Figur 2 dieser Schrift zu
entnehmen ist, ist die Dicke A der oberen Wand etwa zwei bis drei Mal so groß
wie die Dicke C der Seitenwand, so dass sowohl
Merkmal j) A/C zwischen 1,5 - 4,0 als auch
Merkmal k) C/A zwischen 0,3 - 0,8
offensichtlich erfüllt sind. Außerdem ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die
Wanddicke d der Schlauchwand des Schlauches 5 etwa der Dicke C der Seitenwände entspricht, so dass auch die Bedingung nach Merkmal m) mit C kleiner
2,5 * d erfüllt ist.
Somit weist die bekannte Rollenquetschklemme drei der vier im kennzeichnenden
Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Bedingungen auf. Zwar sind die Bemessungen lediglich in einer Figur dargestellt und im Text dieser Schrift nicht näher erläutert; die Unterschiede der Dicken der Wände sind jedoch so deutlich und eindeutig, dass der Fachmann sie als offensichtlich gewollte unterschiedliche Bemessungen erkennt.
Da der Patentanspruch 1 nach seinem Wortlaut auch einen Gegenstand umfasst,
der lediglich eines dieser Bemessungsverhältnisse aufweist, ist die Neuheit des
beanspruchten Gegenstands nicht gegeben.
3. Die mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I beanspruchte Rollenquetschklemme ist patentfähig.
3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig.
a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Ergänzung im Merkmal g),
g1) dass die Radachsen in den Radachsenführungsabschnitten (61,
62) längs dem Gehäuse (50) in Nuten zwischen den oberen
Wänden (52, 51) und die Wände (61, 62) der Radachsenführungsabschnitte mit den Seitenwänden (57, 58) verbindenden
Achsschultern (53, 54) bewegbar geführt sind
und durch das zusätzliche Merkmal,
n) dass die Dicke der linken und rechten Seitenwände (58, 57)
entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs kleiner ist
als 2/3 der Dicke der die Achsschultern (53, 54) mit den oberen Wänden (51, 52) verbindenden Wände (61, 62) der Radachsenführungsabschnitte.
Durch Merkmal g1) ist die Lage der Nuten in den Radachsenführungsabschnitten
definiert. An ihren Oberseiten werden die Nuten durch die oberen Wände 52, 51
begrenzt. Die Unterseiten der Nuten werden durch die Achsschultern 53, 54 gebildet. Die „Wände 61, 62 der Radachsenführungsabschnitte“ sind dann unter Berücksichtigung von Merkmal n) die Wände 61, 62, die den jeweiligen Nutengrund
der Nuten für die Radachsenführung bilden und die die oberen Wände 52, 51 mit
den Achsschultern 53, 54 verbinden. Durch das letzte Merkmal n) ist weiter festgelegt, dass die Dicke der Seitenwände C kleiner als 2/3 der Dicke B der Wände der
Radachsenführungsabschnitte ist (vgl die von der Einsprechenden vorgelegte,
vorher wiedergegebene Querschnittsskizze zu den Bemessungen).
b) Die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale g1) und n) sind in
den ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen und im Streitpatent als
zur Erfindung gehörig offenbart.
In der Anmeldung (Seite 25, Absatz 2 bis Seite 27, Absatz 1 und Figuren 3, 1) und
im insoweit damit übereinstimmenden Streitpatent (Absätze [0077] bis [0080] und
Figuren 3, 1 der SPS) sind obere Wände 51, 52, deren Unterseiten 51a, 52a den
oberen Rand der Achsnut für die Radachsenführung bilden, und Achsschultern 53,
54 offenbart. Die oberen Wände 51, 52 und die Achsschultern 53, 54 sind durch
Wände verbunden. Diese Wände bilden den jeweiligen Nutengrund der die Radachsen führenden Nuten. Sie werden als Radachsenführungsabschnitte bezeichnet und sind mit den Bezugszeichen 61, 62 versehen. Damit sind - wie die Einsprechende in ihrer Querschnittsskizze zu den Bemessungen zutreffend erkannt
hat - die Radachsenführungsabschnitte 61, 62 als die Wände offenbart, durch die
die oberen Wände 51, 52 und die Achsschultern 53, 54 miteinander verbunden
sind.
Das beanspruchte Verhältnis der Dicke C der linken und rechten Seitenwände zur
Dicke B der so definierten Radachsenführungsabschnitte nach Merkmal n) ist unstreitig im ursprünglichen Anspruch 12 und im erteilten Patentanspruch 5 offenbart.
Die Einsprechende macht geltend, dass die Angabe in den Merkmalen j), k) und l)
„entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs“ nicht eindeutig und unmissverständlich in der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents angegeben sei. Weder die Zeichnung noch das allgemeine Verständnis lieferten einen expliziten Hinweis, dass die beanspruchten Abmessungsparameter allein den Steuerbereich
des Rollenquetschklemme beträfen.
Bei der streitpatentgemäßen Rollenquetschklemme geht es darum, dass die Klemme unabhängig von der Stellung der Rolle entlang des Durchflusssteuerbereichs
ausreichend stabil ausgeführt ist (Seite 9, unten bis Seite 10, oben der ursprünglichen Unterlagen). Um diese Wirkung zu erzielen, müssen die beanspruchten
Wanddickenverhältnisse „entlang der Länge des Durchflusssteuerbereichs“ vorliegen. Dem entsprechend beziehen sich die Angaben zu den Wanddickenverhältnissen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auch auf den „Flusssteuerabschnitt“ (Seite 16, letzter Absatz bis Seite 17, dritter Absatz der ursprünglichen Unterlagen) und auf den „Bereich der Flusssteuerung“ (Seite 22, Zeile 6 der ursprünglichen Unterlagen). Sowohl mit der Bezeichnung „Flusssteuerabschnitt“ als
auch mit „Bereich der Flusssteuerung“ ist offensichtlich der Bereich „entlang der
Länge des Durchflusssteuerbereichs“ gemeint, da sich beide Angaben offensichtlich gerade auf den Bereich beziehen, in dem der Durchfluss eingestellt und gesteuert wird.
c) Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchte Gegenstand
ist unter Berücksichtigung der Beschreibung für den zuständigen Fachmann so
deutlich und vollständig offenbart, dass er ihn ausführen kann.
Die Einsprechende führt aus, dass der beanspruchte Gegenstand nicht ausführbar
sei, da in den Merkmalen j) und k) widersprüchliche Bereiche angegeben seien, so
dass der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Randbereichen dieser unterschiedlichen beanspruchten Bereiche nicht gleichzeitig mit beiden Merkmalen j) und k) ausführen könne. Außerdem beziehe sich das Merkmal m) nicht auf eine Rollenquetschklemme, sondern auf einen Schlauch, der
nicht integraler Bestandteil der Rollenquetschklemme sei.
Der erste Einwand der Einsprechenden trifft nicht zu, da der Patentanspruch 1
nicht beansprucht, dass gleichzeitig alle, sondern lediglich mindestens eines der
Merkmale j) bis m) und damit auch j) oder k) erfüllt sein soll. Somit liegt der von
der Einsprechenden angeführte Widerspruch nicht vor. Auch der zweite Einwand
der Einsprechenden trifft nicht zu, da von der Rollenquetschklemme ein Schlauch
aufgenommen wird, dessen Durchflussquerschnitt durch die Rollenquetschklemme verändert werden kann. Die Abmessungen und Festigkeiten der Rollenquetschklemme sind daher zwingend an den verwendeten Schlauch anzupassen.
Daher sind Bezugnahmen auf den Schlauch zulässig.
Die Einsprechende führt aus, dass der Fachmann nicht erkennen könne, welche
Dicke der seitlich neben der Nut für die Radachsenführung angeordneten Wand
gemeint sei. Denn die Nutwand nach dem Ausführungsbeispiel weise zwei unterschiedliche Dicken auf. Außerdem könne auch die Nutwand oberhalb oder unterhalb der Nut für die Radachsenführungsabschnitte gemeint sein. Des Weiteren
fehle eine untere Grenze für die Dicke der rechten und linken Seitenwand. Der Patentanspruch lasse jedenfalls eine beliebig dünne rechte und linke Seitenwand zu.
Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn Merkmal g1) legt durch die vorgenommene
Ergänzung eindeutig die Lage der Nut fest und zusammen mit dem letzten Merkmal folgt daraus, dass die Wände 61, 62 der Radachsenführungsabschnitte jene
Wände sind, die die oberen Wände 52, 51 mit den Achsschultern 53, 54 verbinden. Die Dicke B dieser Wände 61, 62 ist, bezogen auf die Dicke C der linken und
rechten Seitenwände 57, 58, als Verhältnisangabe im Merkmal n) festgelegt.
Die Angabe einer Untergrenze für die Dicke C der linken und rechten Seitenwände
ist nicht erforderlich. Denn es liegt im fachmännischen Können des zuständigen
Fachmanns, die Seitenwände so ausreichend dick zu machen, dass sie den auftretenden Belastungen widerstehen.
3.2 Die Rollenquetschklemme nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I ist neu.
Weder die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen E5 bis E7 noch die von
der Einsprechenden angeführten Vorbenutzungen E1 bis E4 offenbaren Rollenquetschklemmen, die das Merkmal n) aufweisen. Denn bei keiner dieser Rollenquetschklemmen beträgt die Dicke C der linken und rechten Seitenwände weniger
als 2/3 der Dicke B der Seitenwände der Radachsenführungsabschnitte. Dem hat
die Einsprechende nicht widersprochen.
3.3 Die Rollenquetschklemme nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist aus der EP 0 337 895 A1 (E5) eine
Rollenquetschklemme mit den Merkmalen a) bis i) bekannt, die zusätzlich drei der
vier alternativ angegebenen Bemessungen nach den Merkmalen j) bis m) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist. Auch das neu in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aufgenommene Merkmal g1) ist dort gezeigt, da die
oberen Wände und die Seitenwände mit den Achsschultern durch den Nutengrund
der Nut für die Radachsenführung bildende Wände verbunden sind (vgl. Figur 2
der E5) und in den so gebildeten Nuten die Radachsen längs dem Gehäuse bewegbar geführt sind.
Für die Weiterbildung der Dicke B dieser den Nutengrund der Nut für die Radachsenführung bildenden Wände in Bezug zur Dicke C linken und rechten Seitenwände gemäß dem neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal n) gibt
weder diese Druckschrift noch der übrige im Verfahren befindliche Stand der
Technik dem Fachmann eine Anregung.
Bei der Rollenquetschklemme nach der EP 0 337 895 A1 (E5) sind die den Nutengrund der Nut für die Radachsenführung bildenden Wände offensichtlich dünner
als die linken und rechten Seitenwände (Figur 2 der E5). Diese Ausführungsform
führt den Fachmann somit von der Lösung nach Merkmal n) weg.
Der von der Einsprechenden angeführte Gegenstand nach der Vorbenutzung E3
kann den Fachmann nicht zu einer Weiterbildung der aus der EP 0 337 895 A1
(E5) bekannten Rollenquetschklemme in diese Richtung anregen. Die Einsprechende macht geltend, dass Messungen an der Rollenquetschklemme nach der
Vorbenutzung E3 ergeben hätten, dass die Dicken C der linken und rechten Seitenwände 1,59 bzw. 1,62 mm betragen und die Dicken B der Radachsenführungsabschnitte 1,66 bzw. 1,70 mm betragen. Damit werde dem Fachmann die Richtung aufgezeigt, letztere Wand dicker als die linke und rechte Seitenwand auszuführen. Der mit Merkmal n) beanspruchte Bereich ergebe sich dann durch fachmännisches Handeln.
Dem stimmt der Senat nicht zu. Der Fachmann wird diesen Unterschieden keine
wesentliche technische Bedeutung beimessen. Die Dicken C, B der Wände sind
nach Angaben der Einsprechenden lediglich an einer einzigen ausgeführten Rollenquetschklemme ermittelt worden und auch nur an einer einzigen Stelle (auf Höhe 27 mm des Durchflusssteuerbereichs). Hinzu kommt, dass die Unterschiede
zwischen den Wanddicken weit weniger als 0,1 mm betragen. Dieser Wert liegt im
Bereich der üblichen Toleranzen für diese ausgeführten Rollenquetschklemmen.
Aus der von der Einsprechenden zu dieser Rollenquetschklemme vorgelegten
Konstruktionszeichnung PF0510CL geht nämlich hervor, dass bereits für funktionswesentliche Abmessungen wie den Abstand zwischen den Unterseiten der
oberen Wände und der Bodenwand Toleranzen von +/- 0,05 mm und damit Nennmaßdifferenzen von 0,1 mm zugelassen sind, so dass die durch Messung ermittelten Dickenunterschiede der Wände innerhalb dieses Toleranzbereiches liegen.
Außerdem fehlt für die den jeweiligen Nutengrund der Nuten für die Radachsenführung bildenden Wände in dieser Konstruktionszeichnung jede Maßangabe.
Daraus folgt, dass der Dicke dieser Wände offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen wurde.
Somit kann von dieser Vorbenutzung keine Anregung in Richtung der Bemessungen nach Merkmal n) des Patentanspruchs 1 ausgehen.
Gleiches gilt für den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Bei
den Gegenständen nach den weiteren von der Einsprechenden angeführten Vorbenutzungen ist die Dicke B der den Nutengrund der Nut für die Radachsenführung bildenden Wände kleiner (E1, E2) oder etwa gleich (E4) der Dicke C der linken und rechten Seitenwände. Auch bei der Rollenquetschklemme nach der
GB 2 018 398 (E6) ist die Dicke B der den Nutengrund der Nuten bildenden Wände kleiner als die Dicke C der Seitenwände (Figuren 3 bis 8 der E6). Den Figuren
der DE 20 43 551 C3 (E7) sind keine diesbezüglichen Abmessungen zu entnehmen.
Auch das Fachwissen gibt dem Fachmann keine Anregung zur Weiterbildung der
aus der EP 0 337 895 A1 (E5) bekannten Rollenquetschklemme in die beanspruchte Richtung. Der Fachmann wusste, dass er die linken und rechten Seitenwände so ausreichend dick ausführen musste, dass diese die von den Radachsen
ausgehenden Kräfte sicher aufnehmen. Genau diesen Zugkräften müssen auch
die den Nutengrund der Nut für die Radachsenführung bildenden Wände widerstehen. Der Fachmann wird daher auf Grund dieser fachmännischen Überlegungen
beide Wände etwa gleich dick und nicht die den Nutengrund der Nut für die Radachsenführung bildenden Wände dicker als die Seitenwände ausführen.
Eine Überprüfung der weiteren von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren
nicht aufgegriffenen Druckschriften, die im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurden und der lediglich im Streitpatent zum Stand der Technik angeführten Druckschriften hat ergeben, dass auch diese dem Fachmann den mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I beanspruchten Gegenstand nicht nahe legen können.
Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob die von der Einsprechenden angeführten Vorbenutzungen tatsächlich als relevanter Stand der Technik anzusehen sind.
Eine Beweiserhebung durch Einvernahme der benannten Zeugen war daher nicht
erforderlich.
4. Die Patentansprüche 2 bis 13 sind zulässig.
Die Einsprechende führt aus, dass der Fachmann das Merkmal des Patentanspruchs 13, dass die Rollenquetschklemme „an der Außenseite des Gehäuses (50) am jeweiligen Übergang zwischen den Seitenwänden (58, 57) und den
Radachsenführungsabschnitten (61, 62) linke und rechte Übergangszonen entlang
der Länge der linken und rechten Radachsführungsabschnitte“ aufweise, die „konkav gekrümmt“ seien, nicht ausführen könne. Denn eine konkave Krümmung könne einen Krümmungsradius zwischen beispielsweise einem Ångström und einigen
Kilometern aufweisen. Außerdem sei nicht klar, ob die Krümmung über den gesamten Bereich gleichmäßig sei. Im Übrigen komme der Begriff „konkav“ im Anmeldetext nicht vor.
Der Einwand der unzulässigen Erweiterung bezüglich des Patentanspruchs 13
trifft nicht zu. Denn die Figuren 1 und 5, in denen die Erfindung dargestellt ist, zeigen offensichtlich, dass der Übergangsbereich zwischen den Achsschultern 53, 54
und den Seitenwänden 57, 58 konkav ausgebildet ist. Auch die Ausführbarkeit des
konkaven Übergangsbereichs ist gegeben. Denn es stellt für den Fachmann eine
fachübliche Maßnahme dar, einen geeigneten Krümmungsradius festzulegen,
durch den einerseits Spannungen im Übergangsbereich gering gehalten werden,
ohne andererseits unnötig viel Rohmaterial aufwenden zu müssen.
Somit sind mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 patentfähig.
Pontzen
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Ko