Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 07.07.2009 – 6 W (pat) 3/09

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 52 600

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2005 insoweit aufgehoben, als

das Patent 196 52 600 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten wird:

-

-

Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung

übrige Unterlagen wie erteilt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am

18. Dezember 1996 angemeldete Patent, das die Bezeichnung "Notöffnungsvorrichtung für eine Drehfalttür oder ein Drehfalttor" trägt, mit Beschluss vom

11. November 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 9

eingereicht. Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Notöffnungsvorrichtung für eine wenigstens einen äußeren und

einen inneren Türflügel aufweisende Drehfalttür, mit wenigstens

zwei mittels eines ausschwenkbaren Schwenkgelenkes miteinander verbundenen Türflügeln, wobei ein äußerer Türflügel in einem Drehgelenk am Türrahmen oder dgl. und das freie, eine

Hauptschließkante aufweisende Ende eines inneren Türflügels in

oder am Türrahmen, am Kämpfer oder dgl. oder mittels eines Faltgestänges zwangsgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das

Drehgelenk die Antriebsachse (6, 6’) des äußeren Türflügels (2,

2’) bildet und der Antrieb für das Offnen und Schließen der Türflügel (2, 2’, 3, 3’) aus einem elektromotorischen Antrieb mit

schaltbarer elektromagnetischer Kupplung und die Notöffnungsvorrichtung (11) aus einem beim Schließen der Drehfalttür vorspannbaren elastischen, in der Antriebsachse (6, 6’) des äußeren

Türflügels (2, 2’) angreifenden Zug- oder Druckmittel (Drehfedermechanismus 12, Spiralfeder 15, Torsionsfeder 19, lineares Federelement 22) besteht."

Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 lautet:

"Notöffnungsvorrichtung für ein wenigstens einen äußeren und einen inneren Torflügel aufweisendes Drehfalttor mit wenigstens

zwei mittels eines ausschwenkbaren Schwenkgelenkes miteinander verbundenen Torflügeln, wobei ein äußerer Torflügel in einem Drehgelenk am Torrahmen oder dgl. und das freie, eine

Hauptschließkante aufweisende Ende eines inneren Torflügels in

oder am Torrahmen, am Kämpfer oder dgl. oder mittels eines

Faltgestänges zwangsgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass

das Drehgelenk die Antriebsache (6, 6’) des äußeren Torflügels

(2, 2’) bildet und der Antrieb für das Offnen und Schließen der

Torflügel (2, 2’, 3, 3’) aus einem elektromotorischen Antrieb mit

schaltbarer elektromagnetischer Kupplung und die Notöffnungsvorrichtung (11) aus einem beim Schließen des Drehfalttores vorspannbaren elastischen, in der Antriebsachse (6, 6’) des äußeren

Torflügels (2, 2’) angreifenden Zug- oder Druckmittel (Drehfedermechanismus 12, Spiralfeder 15, Torsionsfeder 19, lineares Federelement 22) besteht."

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 9 wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Gegen den das Patent aufrechterhaltenden Beschluss richtet sich die Beschwerde

der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 bzw. 2 ergebe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und verweist dazu auf folgende Druckschriften:

-

-

-

-

DE 40 14 727 A1

DE 28 29 912 A1

DE 32 02 930 C2

DE 88 06 426 U1.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene

Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht

erhalten wird:

-

-

neue Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1

und 2 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und erfinderisch

ist.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

- DE 44 43 500 A1

- DE 35 09 105 C1

- DE-PS 18 14 224.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, hat aber nur insoweit Erfolg, als

das Patent beschränkt aufrechterhalten wird.

1.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 und 12 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8 und Sp. 2,

Z. 47 bis 51 der zugehörigen Offenlegungsschrift.

Die Zulässigkeit der Ansprüche hat zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden.

2.

Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.

a)

Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 ist neu.

Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden, sie

ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen

des Amtsermittungsgrundsatzes ergeben hat.

b)

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 28 29 912 A1 ist zwar eine gattungsgleiche Notöffnungsvorrichtung bekannt (Fig. 1 und 2 sowie S. 16, Z. 16 bis S. 17, Z. 3), jedoch

unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zumindest dadurch von dieser Notöffnungsvorrichtung,

dass die Kupplung als elektromagnetische Kupplung ausgebildet ist und dass die Notöffnungsvorrichtung aus einem beim Schließen der Drehfalttür vorspannbaren elastischen, in der Antriebsachse des äußeren Türflügels angreifenden Zug- oder Druckmittel besteht.

Zu einer derartigen Ausgestaltung kann die DE 28 29 912 A1 keine Anregung liefern, da dort eine manuell betätigbare Kupplung vorgesehen ist (vgl.

S. 13, Z. 12) und darüber hinaus auch keine vorspannbaren elastischen Zug-

oder Druckmittel beschrieben sind. Dort wird vielmehr im Notfall der Antrieb

manuell abgekuppelt und dann die Tür von Hand geöffnet (vgl. S. 13, Z. 12

bis 14).

Aus der DE 40 14 727 A1 ist eine Notöffnungsvorrichtung für eine Schiebetür

bekannt (vgl. Sp. 3, Z. 37 bis 58), die sich bereits gattungsgemäß vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet, da dort eine Schiebetür,

aber keine Drehfalttür beschrieben ist. Diese Notöffnungsvorrichtung weist

zwar eine schaltbare elektromagnetische Kupplung (vgl. Anspruch 2) sowie

ein beim Schließen der Tür vorspannbares elastisches Zugmittel auf, dieses

Zugmittel greift jedoch nicht in der Antriebsachse des Türflügels an, sondern

im Bereich der Hauptschließkante (vgl. Sp. 3, Z. 26 bis 29). Somit kann auch

von dieser Druckschrift keine Anregung ausgehen, bei einer gattungsgleichen Notöffnungsvorrichtung das Zugmittel im Bereich der Antriebsachse angreifen zu lassen.

Die DE 32 02 930 C2 offenbart einen elektromechanischen Antrieb für

Schwenkflügel von Türen und unterscheidet sich somit bereits gattungsmäßig vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Dieser bekannte Antrieb ist mit einem in der Antriebsachse des Türflügels angreifenden Rückstellfederaggregat versehen, welches im Notfall eine Schließung des Türflügels veranlasst (vgl. Figur 1 und Sp. 6, Z. 46 bis 59). Der Antrieb ist offenbar

fest und ohne Zwischenschaltung einer Kupplung mit der Tür verbunden.

Zumindest ist weder der Beschreibung noch den Figuren etwas anderes zu

entnehmen. Somit ist in der DE 32 02 930 C2 allenfalls eine Notschließvorrichtung offenbart, welche in der Antriebsachse angreift, nicht jedoch eine

Notöffnungsvorrichtung, bei welcher der Antrieb mittels einer elektromagnetischen Kupplung schaltbar ist. Der Fachmann wird daher diese Druckschrift

von vorn herein außer Betracht lassen, da er sich dort keine Hinweise auf die

Ausgestaltung einer Notöffnungsvorrichtung erhoffen wird.

Aber selbst wenn der Fachmann die DE 32 02 930 C2 in Betracht ziehen

sollte, müsste er - um zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen - in einem ersten Schritt den aus der DE 32 02 930 C2 bekannten

Antrieb auf eine Notöffnungsvorrichtung nach der DE 28 29 912 A1 übertragen, dann in einem zweiten Schritt an dem Antrieb eine schaltbare elektromagnetische Kupplung vorsehen und schließlich in einem dritten Schritt die

Notschließvorrichtung zu einer Notöffnungsvorrichtung umfunktionieren.

Gelangt man zum Ergebnis der Erfindung aber nicht durch einen Schritt,

sondern sind eine Reihe aufeinanderfolgender Überlegungen notwendig, so

ist das ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Erfindung nicht nahe gelegen haben kann (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4 Rdn. 105).

Der übrige, im Beschwerde- bzw. Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ab, so dass auch von dort keine zielgerichteten Hinweise ausgehen können.

Der nachgewiesene Stand der Technik kann somit weder einzeln noch in

einer Zusammenschau Anregungen zum Vorgehen in der beanspruchten

Weise geben.

Der geltende Anspruch 1 ist folglich gewährbar.

Da sich der nebengeordnete Anspruch 2 lediglich dadurch vom geltenden

Anspruch 1 unterscheidet, das der Begriff "Tür" durch "Tor" ersetzt ist, gelten

die vorstehenden Ausführungen sinngemäß auch für den nebengeordneten

Anspruch 2.

Der nebengeordnete Anspruch 2 ist somit ebenfalls gewährbar.

3.

Zusammen mit dem Anspruch 1 bzw. 2 sind auch die darauf rückbezogenen

Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Notöffnungsvorrichtung betreffen.

Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten und der angefochtene

Beschluss insoweit aufzuheben.

Schneider

Guth

Hildebrandt

Ganzenmüller

Hu