Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.07.2009 – 14 W (pat) 11/07
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 11/07 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 10. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 36 084.3-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der
Richterin Dr. Münzberg 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Verfahren und Anlage zum Behandeln von
Flüssigkeiten, insbesondere zum Reinigen von
kontaminiertem Wasser
Anmeldetag:
26. Juli 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 19,
Beschreibung Seiten 1 bis 14, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 10. Juli 2009,
1 Blatt Zeichnungen vom 17. Juni 2009, eingegangen am
18. Juni 2009.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 10. Januar 2007 die am 26. Juli 2001 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Anlage zum Behandeln von Flüssigkeiten, insbesondere zum Reinigen von kontaminiertem Wasser“
eingereichte Patentanmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen des Anmelders während
der Anhörung vor der Prüfungsstelle davon auszugehen sei, dass im beanspruchten Verfahren keine dem Fachmann bekannten schaumbildenden
Reaktionsmittel eingesetzt werden könnten. Eine nachträgliche Beschränkung der
in der Anmeldung allgemein genannten schaumbildenden Mittel auf definierte Reaktionsmittel des Standes der Technik sei nicht möglich, da dies zu einer unzulässigen Erweiterung der ursprünglich eingereichten Unterlagen führe. Der geltende
Anspruch 1 sei daher wegen unvollständiger Lehre zum technischen Handeln und
der daraus folgenden mangelnden Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens
nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sein
Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 19, einer hieran angepassten Beschreibung und Figur 1 aus dem
Schriftsatz vom 17. Juni 2009 weiterverfolgt. Die nebengeordneten Ansprüche 1
und 11 lauten:
„1. Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten, insbesondere zum
Reinigen von kontaminiertem Wasser (Rohwasser), gekennzeichnet
durch folgende Schritte:
− Vorreinigung
des Rohwassers
unter
Zumischung
eines
schaumbildenden Reaktionsmittels,
− Hauptreinigung des so vorgereinigten Wassers in vertikaler Abfolge
durch:
- Aufschäumen des Wassers
zusammen mit enthaltenen
Ionisierungsradikalen aus der Abluft der nachfolgenden Stufen, in
einem bekannten Lochwalzen-Wäscher,
- Entschäumen des gebildeten Schaumes, wobei ein Auflösen des
Schaumes in Gas und Wasser erfolgt,
-
Ionisieren des entschäumten Wassers, und
- Sedimentieren der Verunreinigungen im gereinigten Wasser,
− physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers,
− physikalische Trennung des aus Vorreinigung und Hauptreinigung
abgezogenen Verunreinigungsschlammes.
11. Anlage zum Durchführen des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis
10, dadurch gekennzeichnet, dass vorgesehen sind
− ein Vorreinigungstank (10), in den zu reinigendes Rohwasser und
schaumbildendes Reaktionsmittel eingeleitet und gemischt wird sowie eine pH-Wert-Regulierung (13, 14) stattfindet,
− mindestens ein Hauptreinigungsblock (20), in dem jeweils vertikal untereinander angeordnet sind
- eine Walzenstation (21) zur kombinierten Gas-Wasser-Wäsche
durch Aufschäumen,
- eine Entschäumungsstation (23),
- eine Ionisierungsstation (24),
- ein Sammeltank (25) für das gereinigte Wasser,
− eine Trenneinrichtung (30), in der jeweils aus den Sümpfen (11, 26)
des Vorreinigungstanks (10) und des Hauptreinigungsblocks (20)
ausgebrachter Schlamm eingebracht wird,
− mindestens eine Filter-Nachreinigungseinrichtung (40), die einerseits
mit dem Sammeltank (25) des Hauptreinigungsblockes (20) in Verbindung steht und von der andererseits eine Reinwasser-Ableitung (43) wegführt.“
Die Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 19 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Anlage nach Anspruch 11 gerichtet.
Der Anmelder hat zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorgetragen,
dass eine nähere Definition der schaumbildenden Mittel in der Anmeldung nicht
erforderlich sei, da alle dem Fachmann bekannten schaumbildenden Reaktionsmittel in das beanspruchte Verfahren eingesetzt werden könnten. Wichtig sei dabei lediglich, dass das schaumbildende Reaktionsmittel auf die Schmutzwasserfracht des jeweiligen Rohwassers abgestimmt sei. Auch die im beanspruchten
Verfahren vorgesehene Ionisierung des entschäumten Wassers könne mit einer in
der Abwasserbehandlung üblichen Elektrolyse durchgeführt werden, weshalb der
Anmeldungsgegenstand so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann diesen ausführen könne. Darüber hinaus seien das beanspruchte Verfahren, sowie die Anlage zur Durchführung des Verfahrens gegenüber dem im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik
D1 DE 41 04 094 A1
D2 DE 196 39 204 A1
D3 DE 198 21 973 A1
D4 DE 39 20 321 C2
D5 DE 40 38 606 A1
neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen sowie 1 Blatt Zeichnungen vom 17. Juni 2009.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstands der geltenden Ansprüche 1 bis 19 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale dieser Ansprüche
den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind. So ist der Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, sowie aus den Angaben
auf Seite 8, Absatz 5 und Seite 9, Absatz 3 der Erstunterlagen ableitbar. Die auf
Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wurden gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 zwar in ihrem Wortlaut, nicht aber inhaltlich verändert.
Die rückbezogenen Ansprüche 5 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 10 im Wortlaut. Der geltende Anspruch 11 stimmt inhaltlich mit dem
ursprünglichen Anspruch 11 überein. Die auf Anspruch 11 rückbezogenen Ansprüche 12 bis 19 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 19 ableitbar.
2.
Die im geltenden Anspruch 1 vermittelte technische Lehre ist ausführbar.
Nach § 34 (4) PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig
zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dieses formale Patenterfordernis ist nach Überzeugung des Senats, entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung, für das im geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren zum
Behandeln von Flüssigkeiten erfüllt. Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, können im beanspruchten Verfahren alle im
Stand der Technik bekannten schaumbildenden Mittel eingesetzt werden. Denn
gemäß den Angaben des Anmelders kommt es bei der Durchführung des beanspruchten Verfahrens nicht darauf an ein bestimmtes schaumbildendes Reaktionsmittel einzusetzen, sondern schaumbildende Mittel, die für den Abbau der im
jeweiligen Rohwasser vorhandenen Schmutzwasserfracht am besten geeignet
sind. Die Auswahl eines solchen, auf die jeweilige Schmutzwasserfracht abgestimmten, schaumbildenden Reaktionsmittels liegt jedoch im allgemeinen Können
und Wissen des Fachmanns, der in diesem Fall als Verfahrensingenieur oder
Verfahrenstechniker mit fundierten Kenntnissen in der Abwasserbehandlung zu
definieren ist, da sich dieser im Stand der Technik darüber informieren kann, welche schaumbildenden Mittel für welche Art von Abwässern am besten geeignet
sind. Nähere Angaben zum schaumbildenden Reaktionsmittel sind für die Durchführung des beanspruchten Verfahrens daher nicht erforderlich. Wie der Anmelder
ferner glaubhaft erläutert hat, ist die Ionisierung des entschäumten Wassers im
beanspruchten Verfahren mittels einer üblichen Elektrolyse möglich, bei der nach
allgemeinem Kenntnisstand u. a. auch gasförmige Produkte wie Sauerstoff und
Ozon entstehen. Gemäß den Ausführungen des Anmelders können die dabei gebildeten Gase Elektronen aus der Elektrolyselösung aufnehmen und entweichen
dann aus der Lösung in Form gasförmiger Radikale. Die auf diese Weise gebildeten Ionisierungsradikale werden im beanspruchten Verfahren zum Aufschäumen
des vorgereinigten Wassers verwendet. Es sind daher sowohl für die im beanspruchten Verfahren vorgesehene Ionisierung des Wassers, als auch für das Aufschäumen des vorgereinigten Wassers mittels Ionisierungsradikalen lediglich übliche verfahrenstechnische Maßnahmen erforderlich, die der Fachmann allein unter
Einbeziehung seines Fachwissens praktisch verwirklichen kann.
3.
Das Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten nach Anspruch 1 ist neu.
In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften wird ein Verfahren beschrieben,
bei dem die Vorreinigung des kontaminierten Wassers mit einem schaumbildenden Reaktionsmittel im ungeschäumten Zustand durchgeführt wird.
So werden bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Verfahren in der Vorreinigungsstufe die im kontaminierten Rohwasser enthaltenen Feststoffe auf physikalischem Weg von der Flüssigkeit abgetrennt (vgl. D1, Sp. 3, Z. 24 bis 30).
Schaumbildende Reaktionsmittel kommen in dieser Vorreinigungsstufe daher nicht
zum Einsatz. Auch im Verfahren der D3 werden in der Vorreinigung keine
schaumbildenden Mittel verwendet, da bei dieser Vorreinigung in der Flüssigkeit
enthaltene Stoffe wie z. B. Kohlenwasserstoffe in die Gasphase überführt werden,
indem das Rohwasser über mit Luft angetriebene Loch-Walzen fließt (vgl. D3,
Sp. 1, Z. 28 bis 36). Im Verfahren der Druckschrift D2 wird kein kontaminiertes
Wasser, sondern Rohgas in der Vorreinigungsstufe mit Hilfe eines schaumbildenden Reaktionsmittels gereinigt. Allerdings weist der für die Vorreinigung verwendete Wäscher ein Rohrsystem auf, welches dafür sorgt, dass das schaumbildende
Mittel sofort in die Schaumform überführt wird, so dass auch hier keine Vorreinigung mit Hilfe eines ungeschäumten, schaumbildenden Reaktionsmittels stattfindet (vgl. D2, Ansprüche 1 und 2 i. V. m. , Sp. 2, Z. 29 bis 34). Sowohl die in der D4
beschriebene Naßreinigung von Gasen, als auch die Aufbereitung des Abwassers
gemäß der Druckschrift D5 basieren auf der reinigenden Wirkung von Schaum.
Eine Vorreinigungsstufe, bei der das schaumbildende Reaktionsmittel im ungeschäumten Zustand verwendet wird, ist diesen Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen (vgl. D4, Sp. 1, Z. 26 bis 29 und Sp. 3, Z. 18 bis 31; D5, Sp. 1, Z. 23 bis
30 und Z. 38 bis 42).
4.
Das Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten nach Anspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Behandeln von
Flüssigkeiten sowie eine Anlage zur Durchführung dieses Verfahrens bereitzustellen, durch die auch stark mit Tensiden belastete Abwässer optimal in wirtschaftlicher Weise gereinigt werden können (vgl. geltende Unterlagen, S. 4,
Abs. 1). Die Aufgabe wird nach Anspruch 1 mit einem Verfahren gelöst, welches
die folgenden Merkmale aufweist:
1.
Vorreinigung
des Rohwassers
unter
Zumischung
eines
schaumbildenden Reaktionsmittels.
2.
Hauptreinigung des so vorgereinigten Wassers in vertikaler Abfolge
durch:
2.1 Aufschäumen
des Wassers
zusammen mit
enthaltenen
Ionisierungsradikalen aus der Abluft der nachfolgenden Stufen, in einem bekannten Lochwalzen-Wäscher.
2.2 Entschäumen des gebildeten Schaumes, wobei ein Auflösen des
Schaumes in Gas und Wasser erfolgt.
2.3 Ionisieren des entschäumten Wassers, und
2.4 Sedimentieren der Verunreinigungen im gereinigten Wasser.
3.
4.
Physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers.
Physikalische Trennung des aus Vorreinigung und Hauptreinigung
abgezogenen Verunreinigungsschlammes.
Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von dem aus der Druckschrift D3
bekannten Verfahren ausgehen. In der Vorreinigung dieses Verfahrens werden im
Rohwasser enthaltene chemische Verbindungen wie z. B. Kohlenwasserstoffe
ausgetrieben, indem das Rohwasser über luftgetriebene Lochwalzen geführt wird
(vgl. D3, Anspruch 4, erster Spielgelstrich i. V. m. Sp. 1, Z. 28 bis 36). In der anschließenden Hauptreinigung wird das zu behandelnde Wasser zuerst mit Ozon
beaufschlagt und danach einer Elektrolyse, sowie einer damit verbundenen Ionisierung des Wassers unterzogen (vgl. D3, Sp. 1, Z. 37 bis 47). Danach werden die
bei der Vorreinigung ausgetriebenen Gase, sowie die während der Ozonisierung
und Elektrolyse freigesetzten Gase mittels einer Schaummasse gereinigt und die
aufgereinigten Gase der Vorreinigungsstufe zugeführt (vgl. D3, Sp. 2, Z. 1 bis 16).
Im letzten Schritt des Verfahrens erfolgt eine physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers (vgl. D3, Sp. 1, Z. 51 bis 55). Da die Vorreinigung in diesem
Verfahren auf das Strippen von Stoffen ausgerichtet ist und daher ganz ohne
schaumbildendes Mittel auskommt, liefert die Entgegenhaltung D3 dem Fachmann
somit keine Anregung dahingehend, die Vorreinigung - wie unter Merkmal 1 des
beanspruchten Verfahrens vorgesehen - mittels eines ungeschäumten schaumbildenden Reaktionsmittels durchzuführen. Ein schaumbildendes Reaktionsmittel
kommt im Verfahren der D3 zwar in der Hauptreinigungsstufe zum Einsatz. Das
Reaktionsmittel wird aber, anders als im Merkmal 1 des beanspruchten Verfahrens, in eine Schaummasse überführt und daher nicht im ungeschäumten Zustand
verwendet. Hinzu kommt, dass das schaumbildende Reaktionsmittel im Verfahren
der D3 nicht für die Reinigung des Abwassers, sondern für die Aufreinigung der
bei den vorangegangenen Verfahrensschritten entstandenen Gase verwendet
wird. Auch Hinweise die dazu anregen könnten, die einzelnen Verfahrensschritte
in der Hauptreinigungsstufe - wie unter Merkmal 2 des beanspruchten Verfahrens
angegeben - in vertikaler Abfolge anzuordnen, sind der D3 nicht zu entnehmen, da
das Verfahren der D3 auf einer horizontalen Prozessführung basiert (vgl. D3,
Zeichnung).
Um aufgabengemäß ein Verfahren zur Behandlung von Abwasser, welches stark
mit Tensiden belastet ist, in seiner Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu verbessern,
konnte der Fachmann ferner die Druckschrift D5 heranziehen, die mit der Aufreinigung von Abwässern wie sie bei Kfz-Waschanlagen anfallen befasst ist. Durch
das Verfahren der D5 wird der Fachmann jedoch allenfalls auf die reinigende Wirkung von Flockungsmitteln aufmerksam, die für die Hauptreinigung des kontaminierten Wassers in diesem Verfahren verantwortlich sind (vgl. D5, Anspruch 1).
Der wirkungsvolle Einsatz dieser Flockungsmittel setzt allerdings voraus, dass das
mit Flockungsmittel versetzte Rohwasser mit Luft beaufschlagt und auf diese
Weise eine Schaummasse gebildet wird, über die letztendlich der Austrag der
Schmutzfracht aus dem Abwasser erfolgt (vgl. D5, Sp. 1, Z. 23 bis 30 und 38 bis
42). Demzufolge liefert diese Vorgehensweise dem Fachmann keine Motivation
dafür, kontaminiertes Rohwasser in der Vorreinigung durch Zugabe eines nicht
aufgeschäumten, schaumbildenden Mittels zu reinigen, zumal im Verfahren
der D5 auch keine echte Vorreinigung in Gegenwart von Reinigungsmitteln stattfindet, sondern nur eine grobe physikalische Vorklärung (vgl. D5, Sp. 2, Z. 58/59).
Darüber hinaus findet der Fachmann in der D5 auch keine Anregungen dafür, die
einzelnen Schritte der Hauptreinigung in vertikaler Abfolge anzuordnen, um so den
Einsatz von Pumpen während der Reinigung zu vermeiden und das Verfahren
damit in wirtschaftlicher Sicht zu verbessern (vgl. geltende Unterlagen, S. 6,
Abs. 4), da Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit eines Abwasserreinigungsverfahrens in der D5 nicht angestellt werden.
Ganz ohne den Einsatz schaumbildender Mittel kommt das in der Druckschrift D1
beschriebene Verfahren aus (vgl. D1, Anspruch 1), so dass das Merkmal 1 des
beanspruchten Verfahrens durch diese Druckschrift ebenfalls nicht in das Blickfeld
des Fachmanns gerückt wird. Im Hinblick auf das Merkmal 2 des beanspruchten
Verfahrens findet der Fachmann in der D1 zwar eine Anregungen dafür, flüssige
Bestandteile im kontaminierten Abwasser durch Schwerkraft abzuleiten (vgl. D1,
Sp. 3, Z. 52 bis 61). Allerdings hatte der Fachmann - ohne Kenntnis der vorliegenden Anmeldung - keine Veranlassung, aufgrund dieser Angabe sämtliche Verfahrensschritte einer Hauptreinigungsstufe in vertikaler Abfolge anzuordnen, um das
Verfahren auf diese Weise Energie und Platz sparend führen zu können (vgl. geltende Unterlagen, S. 6, Abs. 4), da diese Vorteile durch die Angabe in der D1 nicht
erwartet werden konnten.
Bei seiner Suche nach einer Lösung für die gestellte Aufgabe wird der Fachmann
das in der Druckschrift D2 beschriebene Verfahren zur Abluftreinigung ebenfalls in
Betracht ziehen, da sich dieses für die Gasreinigung beschriebene Verfahren unter anderem für die Abwasserreinigung eignet (vgl. D2, Sp. 3, Z. 68 bis Sp. 4,
Z. 3). Allerdings führt auch die Lehre der D2 nicht zum vorliegenden beanspruchten Verfahren, da dieses Verfahren wie die anderen im Stand der Technik bekannten Verfahren eine Vorreinigung erfordert, bei der das zu reinigende Medium
mit Schaum in Kontakt gebracht wird (vgl. D2, Ansprüche 1 und 2). Auch Hinweise
die dazu anregen könnten, die verschiedenen Stufen der Haupteinigung in einer
vertikalen Abfolge anzuordnen, enthält die Entgegenhaltung D2 nicht, da die
Hauptreinigung dieses Verfahrens nur aus einem einzigen Verfahrensschritt besteht, nämlich dem Kontaktieren der vorgereinigten Abluft mit ionisierter Frischluft
(vgl. D2, Sp. 1, Z. 33 bis 39).
Der Inhalt der Druckschrift D4 geht nicht über die Lehren der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus und führt den Fachmann daher ebenfalls nicht
zum vorliegend beanspruchten Verfahren.
Nach alledem ist das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 neu und beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.
5.
Das Gleiche gilt für die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 10, die jeweils weitere, über platte Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen.
Der nebengeordnete Anspruch 11 ist auf eine Anlage zur Durchführung des im
geltenden Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Der Patentanspruch 11 ist daher ebenfalls gewährbar.
Das Gleiche gilt für die auf Anspruch 11 rückbezogenen Ansprüche 12 bis 19, die
bevorzugte Ausführungsformen betreffen.
Dr. Proksch-Ledig Harrer
Gerster
Dr. Münzberg
Bb