Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.07.2009 – 14 W (pat) 11/07

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 10. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 36 084.3-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin

Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der

Richterin Dr. Münzberg 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Verfahren und Anlage zum Behandeln von

Flüssigkeiten, insbesondere zum Reinigen von

kontaminiertem Wasser

Anmeldetag:

26. Juli 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 19,

Beschreibung Seiten 1 bis 14, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 10. Juli 2009,

1 Blatt Zeichnungen vom 17. Juni 2009, eingegangen am

18. Juni 2009.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 10. Januar 2007 die am 26. Juli 2001 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Anlage zum Behandeln von Flüssigkeiten, insbesondere zum Reinigen von kontaminiertem Wasser“

eingereichte Patentanmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen des Anmelders während

der Anhörung vor der Prüfungsstelle davon auszugehen sei, dass im beanspruchten Verfahren keine dem Fachmann bekannten schaumbildenden

Reaktionsmittel eingesetzt werden könnten. Eine nachträgliche Beschränkung der

in der Anmeldung allgemein genannten schaumbildenden Mittel auf definierte Reaktionsmittel des Standes der Technik sei nicht möglich, da dies zu einer unzulässigen Erweiterung der ursprünglich eingereichten Unterlagen führe. Der geltende

Anspruch 1 sei daher wegen unvollständiger Lehre zum technischen Handeln und

der daraus folgenden mangelnden Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens

nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sein

Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 19, einer hieran angepassten Beschreibung und Figur 1 aus dem

Schriftsatz vom 17. Juni 2009 weiterverfolgt. Die nebengeordneten Ansprüche 1

und 11 lauten:

„1. Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten, insbesondere zum

Reinigen von kontaminiertem Wasser (Rohwasser), gekennzeichnet

durch folgende Schritte:

− Vorreinigung

des Rohwassers

unter

Zumischung

eines

schaumbildenden Reaktionsmittels,

− Hauptreinigung des so vorgereinigten Wassers in vertikaler Abfolge

durch:

- Aufschäumen des Wassers

zusammen mit enthaltenen

Ionisierungsradikalen aus der Abluft der nachfolgenden Stufen, in

einem bekannten Lochwalzen-Wäscher,

- Entschäumen des gebildeten Schaumes, wobei ein Auflösen des

Schaumes in Gas und Wasser erfolgt,

-

Ionisieren des entschäumten Wassers, und

- Sedimentieren der Verunreinigungen im gereinigten Wasser,

− physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers,

− physikalische Trennung des aus Vorreinigung und Hauptreinigung

abgezogenen Verunreinigungsschlammes.

11. Anlage zum Durchführen des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis

10, dadurch gekennzeichnet, dass vorgesehen sind

− ein Vorreinigungstank (10), in den zu reinigendes Rohwasser und

schaumbildendes Reaktionsmittel eingeleitet und gemischt wird sowie eine pH-Wert-Regulierung (13, 14) stattfindet,

− mindestens ein Hauptreinigungsblock (20), in dem jeweils vertikal untereinander angeordnet sind

- eine Walzenstation (21) zur kombinierten Gas-Wasser-Wäsche

durch Aufschäumen,

- eine Entschäumungsstation (23),

- eine Ionisierungsstation (24),

- ein Sammeltank (25) für das gereinigte Wasser,

− eine Trenneinrichtung (30), in der jeweils aus den Sümpfen (11, 26)

des Vorreinigungstanks (10) und des Hauptreinigungsblocks (20)

ausgebrachter Schlamm eingebracht wird,

− mindestens eine Filter-Nachreinigungseinrichtung (40), die einerseits

mit dem Sammeltank (25) des Hauptreinigungsblockes (20) in Verbindung steht und von der andererseits eine Reinwasser-Ableitung (43) wegführt.“

Die Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 19 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Anlage nach Anspruch 11 gerichtet.

Der Anmelder hat zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorgetragen,

dass eine nähere Definition der schaumbildenden Mittel in der Anmeldung nicht

erforderlich sei, da alle dem Fachmann bekannten schaumbildenden Reaktionsmittel in das beanspruchte Verfahren eingesetzt werden könnten. Wichtig sei dabei lediglich, dass das schaumbildende Reaktionsmittel auf die Schmutzwasserfracht des jeweiligen Rohwassers abgestimmt sei. Auch die im beanspruchten

Verfahren vorgesehene Ionisierung des entschäumten Wassers könne mit einer in

der Abwasserbehandlung üblichen Elektrolyse durchgeführt werden, weshalb der

Anmeldungsgegenstand so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann diesen ausführen könne. Darüber hinaus seien das beanspruchte Verfahren, sowie die Anlage zur Durchführung des Verfahrens gegenüber dem im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik

D1 DE 41 04 094 A1

D2 DE 196 39 204 A1

D3 DE 198 21 973 A1

D4 DE 39 20 321 C2

D5 DE 40 38 606 A1

neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen sowie 1 Blatt Zeichnungen vom 17. Juni 2009.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstands der geltenden Ansprüche 1 bis 19 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale dieser Ansprüche

den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind. So ist der Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, sowie aus den Angaben

auf Seite 8, Absatz 5 und Seite 9, Absatz 3 der Erstunterlagen ableitbar. Die auf

Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wurden gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 zwar in ihrem Wortlaut, nicht aber inhaltlich verändert.

Die rückbezogenen Ansprüche 5 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 10 im Wortlaut. Der geltende Anspruch 11 stimmt inhaltlich mit dem

ursprünglichen Anspruch 11 überein. Die auf Anspruch 11 rückbezogenen Ansprüche 12 bis 19 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 19 ableitbar.

2.

Die im geltenden Anspruch 1 vermittelte technische Lehre ist ausführbar.

Nach § 34 (4) PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig

zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dieses formale Patenterfordernis ist nach Überzeugung des Senats, entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung, für das im geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren zum

Behandeln von Flüssigkeiten erfüllt. Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, können im beanspruchten Verfahren alle im

Stand der Technik bekannten schaumbildenden Mittel eingesetzt werden. Denn

gemäß den Angaben des Anmelders kommt es bei der Durchführung des beanspruchten Verfahrens nicht darauf an ein bestimmtes schaumbildendes Reaktionsmittel einzusetzen, sondern schaumbildende Mittel, die für den Abbau der im

jeweiligen Rohwasser vorhandenen Schmutzwasserfracht am besten geeignet

sind. Die Auswahl eines solchen, auf die jeweilige Schmutzwasserfracht abgestimmten, schaumbildenden Reaktionsmittels liegt jedoch im allgemeinen Können

und Wissen des Fachmanns, der in diesem Fall als Verfahrensingenieur oder

Verfahrenstechniker mit fundierten Kenntnissen in der Abwasserbehandlung zu

definieren ist, da sich dieser im Stand der Technik darüber informieren kann, welche schaumbildenden Mittel für welche Art von Abwässern am besten geeignet

sind. Nähere Angaben zum schaumbildenden Reaktionsmittel sind für die Durchführung des beanspruchten Verfahrens daher nicht erforderlich. Wie der Anmelder

ferner glaubhaft erläutert hat, ist die Ionisierung des entschäumten Wassers im

beanspruchten Verfahren mittels einer üblichen Elektrolyse möglich, bei der nach

allgemeinem Kenntnisstand u. a. auch gasförmige Produkte wie Sauerstoff und

Ozon entstehen. Gemäß den Ausführungen des Anmelders können die dabei gebildeten Gase Elektronen aus der Elektrolyselösung aufnehmen und entweichen

dann aus der Lösung in Form gasförmiger Radikale. Die auf diese Weise gebildeten Ionisierungsradikale werden im beanspruchten Verfahren zum Aufschäumen

des vorgereinigten Wassers verwendet. Es sind daher sowohl für die im beanspruchten Verfahren vorgesehene Ionisierung des Wassers, als auch für das Aufschäumen des vorgereinigten Wassers mittels Ionisierungsradikalen lediglich übliche verfahrenstechnische Maßnahmen erforderlich, die der Fachmann allein unter

Einbeziehung seines Fachwissens praktisch verwirklichen kann.

3.

Das Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten nach Anspruch 1 ist neu.

In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften wird ein Verfahren beschrieben,

bei dem die Vorreinigung des kontaminierten Wassers mit einem schaumbildenden Reaktionsmittel im ungeschäumten Zustand durchgeführt wird.

So werden bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Verfahren in der Vorreinigungsstufe die im kontaminierten Rohwasser enthaltenen Feststoffe auf physikalischem Weg von der Flüssigkeit abgetrennt (vgl. D1, Sp. 3, Z. 24 bis 30).

Schaumbildende Reaktionsmittel kommen in dieser Vorreinigungsstufe daher nicht

zum Einsatz. Auch im Verfahren der D3 werden in der Vorreinigung keine

schaumbildenden Mittel verwendet, da bei dieser Vorreinigung in der Flüssigkeit

enthaltene Stoffe wie z. B. Kohlenwasserstoffe in die Gasphase überführt werden,

indem das Rohwasser über mit Luft angetriebene Loch-Walzen fließt (vgl. D3,

Sp. 1, Z. 28 bis 36). Im Verfahren der Druckschrift D2 wird kein kontaminiertes

Wasser, sondern Rohgas in der Vorreinigungsstufe mit Hilfe eines schaumbildenden Reaktionsmittels gereinigt. Allerdings weist der für die Vorreinigung verwendete Wäscher ein Rohrsystem auf, welches dafür sorgt, dass das schaumbildende

Mittel sofort in die Schaumform überführt wird, so dass auch hier keine Vorreinigung mit Hilfe eines ungeschäumten, schaumbildenden Reaktionsmittels stattfindet (vgl. D2, Ansprüche 1 und 2 i. V. m. , Sp. 2, Z. 29 bis 34). Sowohl die in der D4

beschriebene Naßreinigung von Gasen, als auch die Aufbereitung des Abwassers

gemäß der Druckschrift D5 basieren auf der reinigenden Wirkung von Schaum.

Eine Vorreinigungsstufe, bei der das schaumbildende Reaktionsmittel im ungeschäumten Zustand verwendet wird, ist diesen Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen (vgl. D4, Sp. 1, Z. 26 bis 29 und Sp. 3, Z. 18 bis 31; D5, Sp. 1, Z. 23 bis

30 und Z. 38 bis 42).

4.

Das Verfahren zum Behandeln von Flüssigkeiten nach Anspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Behandeln von

Flüssigkeiten sowie eine Anlage zur Durchführung dieses Verfahrens bereitzustellen, durch die auch stark mit Tensiden belastete Abwässer optimal in wirtschaftlicher Weise gereinigt werden können (vgl. geltende Unterlagen, S. 4,

Abs. 1). Die Aufgabe wird nach Anspruch 1 mit einem Verfahren gelöst, welches

die folgenden Merkmale aufweist:

1.

Vorreinigung

des Rohwassers

unter

Zumischung

eines

schaumbildenden Reaktionsmittels.

2.

Hauptreinigung des so vorgereinigten Wassers in vertikaler Abfolge

durch:

2.1 Aufschäumen

des Wassers

zusammen mit

enthaltenen

Ionisierungsradikalen aus der Abluft der nachfolgenden Stufen, in einem bekannten Lochwalzen-Wäscher.

2.2 Entschäumen des gebildeten Schaumes, wobei ein Auflösen des

Schaumes in Gas und Wasser erfolgt.

2.3 Ionisieren des entschäumten Wassers, und

2.4 Sedimentieren der Verunreinigungen im gereinigten Wasser.

3.

4.

Physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers.

Physikalische Trennung des aus Vorreinigung und Hauptreinigung

abgezogenen Verunreinigungsschlammes.

Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von dem aus der Druckschrift D3

bekannten Verfahren ausgehen. In der Vorreinigung dieses Verfahrens werden im

Rohwasser enthaltene chemische Verbindungen wie z. B. Kohlenwasserstoffe

ausgetrieben, indem das Rohwasser über luftgetriebene Lochwalzen geführt wird

(vgl. D3, Anspruch 4, erster Spielgelstrich i. V. m. Sp. 1, Z. 28 bis 36). In der anschließenden Hauptreinigung wird das zu behandelnde Wasser zuerst mit Ozon

beaufschlagt und danach einer Elektrolyse, sowie einer damit verbundenen Ionisierung des Wassers unterzogen (vgl. D3, Sp. 1, Z. 37 bis 47). Danach werden die

bei der Vorreinigung ausgetriebenen Gase, sowie die während der Ozonisierung

und Elektrolyse freigesetzten Gase mittels einer Schaummasse gereinigt und die

aufgereinigten Gase der Vorreinigungsstufe zugeführt (vgl. D3, Sp. 2, Z. 1 bis 16).

Im letzten Schritt des Verfahrens erfolgt eine physikalische Nachreinigung des gereinigten Wassers (vgl. D3, Sp. 1, Z. 51 bis 55). Da die Vorreinigung in diesem

Verfahren auf das Strippen von Stoffen ausgerichtet ist und daher ganz ohne

schaumbildendes Mittel auskommt, liefert die Entgegenhaltung D3 dem Fachmann

somit keine Anregung dahingehend, die Vorreinigung - wie unter Merkmal 1 des

beanspruchten Verfahrens vorgesehen - mittels eines ungeschäumten schaumbildenden Reaktionsmittels durchzuführen. Ein schaumbildendes Reaktionsmittel

kommt im Verfahren der D3 zwar in der Hauptreinigungsstufe zum Einsatz. Das

Reaktionsmittel wird aber, anders als im Merkmal 1 des beanspruchten Verfahrens, in eine Schaummasse überführt und daher nicht im ungeschäumten Zustand

verwendet. Hinzu kommt, dass das schaumbildende Reaktionsmittel im Verfahren

der D3 nicht für die Reinigung des Abwassers, sondern für die Aufreinigung der

bei den vorangegangenen Verfahrensschritten entstandenen Gase verwendet

wird. Auch Hinweise die dazu anregen könnten, die einzelnen Verfahrensschritte

in der Hauptreinigungsstufe - wie unter Merkmal 2 des beanspruchten Verfahrens

angegeben - in vertikaler Abfolge anzuordnen, sind der D3 nicht zu entnehmen, da

das Verfahren der D3 auf einer horizontalen Prozessführung basiert (vgl. D3,

Zeichnung).

Um aufgabengemäß ein Verfahren zur Behandlung von Abwasser, welches stark

mit Tensiden belastet ist, in seiner Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu verbessern,

konnte der Fachmann ferner die Druckschrift D5 heranziehen, die mit der Aufreinigung von Abwässern wie sie bei Kfz-Waschanlagen anfallen befasst ist. Durch

das Verfahren der D5 wird der Fachmann jedoch allenfalls auf die reinigende Wirkung von Flockungsmitteln aufmerksam, die für die Hauptreinigung des kontaminierten Wassers in diesem Verfahren verantwortlich sind (vgl. D5, Anspruch 1).

Der wirkungsvolle Einsatz dieser Flockungsmittel setzt allerdings voraus, dass das

mit Flockungsmittel versetzte Rohwasser mit Luft beaufschlagt und auf diese

Weise eine Schaummasse gebildet wird, über die letztendlich der Austrag der

Schmutzfracht aus dem Abwasser erfolgt (vgl. D5, Sp. 1, Z. 23 bis 30 und 38 bis

42). Demzufolge liefert diese Vorgehensweise dem Fachmann keine Motivation

dafür, kontaminiertes Rohwasser in der Vorreinigung durch Zugabe eines nicht

aufgeschäumten, schaumbildenden Mittels zu reinigen, zumal im Verfahren

der D5 auch keine echte Vorreinigung in Gegenwart von Reinigungsmitteln stattfindet, sondern nur eine grobe physikalische Vorklärung (vgl. D5, Sp. 2, Z. 58/59).

Darüber hinaus findet der Fachmann in der D5 auch keine Anregungen dafür, die

einzelnen Schritte der Hauptreinigung in vertikaler Abfolge anzuordnen, um so den

Einsatz von Pumpen während der Reinigung zu vermeiden und das Verfahren

damit in wirtschaftlicher Sicht zu verbessern (vgl. geltende Unterlagen, S. 6,

Abs. 4), da Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit eines Abwasserreinigungsverfahrens in der D5 nicht angestellt werden.

Ganz ohne den Einsatz schaumbildender Mittel kommt das in der Druckschrift D1

beschriebene Verfahren aus (vgl. D1, Anspruch 1), so dass das Merkmal 1 des

beanspruchten Verfahrens durch diese Druckschrift ebenfalls nicht in das Blickfeld

des Fachmanns gerückt wird. Im Hinblick auf das Merkmal 2 des beanspruchten

Verfahrens findet der Fachmann in der D1 zwar eine Anregungen dafür, flüssige

Bestandteile im kontaminierten Abwasser durch Schwerkraft abzuleiten (vgl. D1,

Sp. 3, Z. 52 bis 61). Allerdings hatte der Fachmann - ohne Kenntnis der vorliegenden Anmeldung - keine Veranlassung, aufgrund dieser Angabe sämtliche Verfahrensschritte einer Hauptreinigungsstufe in vertikaler Abfolge anzuordnen, um das

Verfahren auf diese Weise Energie und Platz sparend führen zu können (vgl. geltende Unterlagen, S. 6, Abs. 4), da diese Vorteile durch die Angabe in der D1 nicht

erwartet werden konnten.

Bei seiner Suche nach einer Lösung für die gestellte Aufgabe wird der Fachmann

das in der Druckschrift D2 beschriebene Verfahren zur Abluftreinigung ebenfalls in

Betracht ziehen, da sich dieses für die Gasreinigung beschriebene Verfahren unter anderem für die Abwasserreinigung eignet (vgl. D2, Sp. 3, Z. 68 bis Sp. 4,

Z. 3). Allerdings führt auch die Lehre der D2 nicht zum vorliegenden beanspruchten Verfahren, da dieses Verfahren wie die anderen im Stand der Technik bekannten Verfahren eine Vorreinigung erfordert, bei der das zu reinigende Medium

mit Schaum in Kontakt gebracht wird (vgl. D2, Ansprüche 1 und 2). Auch Hinweise

die dazu anregen könnten, die verschiedenen Stufen der Haupteinigung in einer

vertikalen Abfolge anzuordnen, enthält die Entgegenhaltung D2 nicht, da die

Hauptreinigung dieses Verfahrens nur aus einem einzigen Verfahrensschritt besteht, nämlich dem Kontaktieren der vorgereinigten Abluft mit ionisierter Frischluft

(vgl. D2, Sp. 1, Z. 33 bis 39).

Der Inhalt der Druckschrift D4 geht nicht über die Lehren der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus und führt den Fachmann daher ebenfalls nicht

zum vorliegend beanspruchten Verfahren.

Nach alledem ist das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 neu und beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.

5.

Das Gleiche gilt für die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 10, die jeweils weitere, über platte Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen.

Der nebengeordnete Anspruch 11 ist auf eine Anlage zur Durchführung des im

geltenden Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Der Patentanspruch 11 ist daher ebenfalls gewährbar.

Das Gleiche gilt für die auf Anspruch 11 rückbezogenen Ansprüche 12 bis 19, die

bevorzugte Ausführungsformen betreffen.

Dr. Proksch-Ledig Harrer

Gerster

Dr. Münzberg

Bb