Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 21 W (pat) 315/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 315/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 21. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 102 36 943

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart

beschlossen:

Das Patent DE 102 36 943 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 12. August 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 36 943 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 17. November 2005 erfolgt.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 lauten mit einer Merkmalsgliederung versehen:

Patentanspruch 1

M1

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und

M1.2

beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine

erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3

dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke

M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und

M1.5

dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen

und dort zentral ausgewertet werden.

Patentanspruch 2

M2

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes

eingeschaltet wird und

M2.2

die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird,

dadurch gekennzeichnet,

M2.3

dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M2.4

dass die späteren Messungen über einen weitgehend

gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge

durchgeführt werden und

M2.5

dass beim Abweichen der gemessenen Stromstärke vom

Stromstärkereferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch

Streuströme angezeigt wird.

Zu den Unteransprüchen 3 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Gegen das Patent sind am 16. und 17. Februar 2006 zwei Einsprüche erhoben

worden. Zur Begründung ihrer Einsprüche verweisen die Einsprechenden u. a. auf

die Veröffentlichung

D1 E. Schneider und M. Zachmeier, "Bahnrückstromführung und

Erdung bei Bahnanlagen, Teil 3. Gleichstrombahnen", in:

Elektrische Bahnen 96 (1998), 4, Seiten 99 - 106

und

D4 Forschungsbericht FE-Nr.: 70348/90, "Maßnahmen zur Verringerung der Korrosionsgefahr durch Streuströme bei Rasengleisen von Gleichstrombahnen" der Technischen Akademie

Wuppertal e. V., Labor für Korrosionsschutz und Elektrotechnik, November 1993/April 1994, versehen mit den Seitenangaben rechts oben, Seite 31/62 bis Seite 44/62.

Die Einsprechenden sind u. a. der Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten

Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung D1 bekannten

Stand der Technik nicht neu seien.

Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag,

das Patent 102 36 943 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent DE 102 36 943 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 - 6 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit

den Patentansprüchen 1 - 5 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise

mit den Patentansprüchen 1 - 7 gemäß Hilfsantrag 3, jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 lauten die Ansprüche 1 und 2 jeweils gegliedert

Hilfsantrag 1

Anspruch 1

M1

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und

M1.2

beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine

erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3

dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke

M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und

M1.5

dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen

und dort zentral ausgewertet werden,

M1.6

und dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden.

Anspruch 2

M2

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes

eingeschaltet wird und

M2.2

die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird,

dadurch gekennzeichnet,

M2.3

dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M2.4

dass die späteren Messungen über einen weitgehend

gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge

durchgeführt werden und

M2.5

dass beim Abweichen der gemessenen Stromstärke vom

Stromstärkereferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch

Streuströme angezeigt wird,

M2.6

dass die Stromstärke an mehreren Messstellen entlang

der Bahnstrecke gemessen wird und dass die Messwerte

zentral ausgewertet werden, und

M2.7

dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen

gleich langen Zeitraum gemittelt werden.

Hilfsantrag 2

Anspruch 1

M1

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und

M1.2

beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine

erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3

dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke

M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und

M1.5

dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen

und dort zentral ausgewertet werden,

M1.6

dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen

gleich langen Zeitraum gemittelt werden,

M1.7

dass die Messwerte benachbarter Messstellen addiert und

beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung angezeigt wird.

Anspruch 2

M2

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes

eingeschaltet wird und

M2.2

die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird,

dadurch gekennzeichnet,

M2.3

dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M2.4

dass die späteren Messungen über einen weitgehend

gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge

durchgeführt werden,

M2.6

dass die Stromstärke an mehreren Messstellen entlang

der Bahnstrecke gemessen wird und dass die Messwerte

zentral ausgewertet werden,

M2.7

dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen

gleich langen Zeitraum gemittelt werden,

M2.8

dass die Messwerte benachbarter Messstellen addiert und

beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung angezeigt wird.

Hilfsantrag 3

Anspruch 1

M1

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und

M1.2

beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine

erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3

dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke

M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und

M1.5

dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen

und dort zentral ausgewertet werden,

M1.6

dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen

gleich langen Zeitraum gemittelt werden und

M1.8

dass bei einem Abweichen der Messwerte vom Referenzwert um mindestens 10 % über einen Zeitraum von mehreren Tagen eine Gefährdung angezeigt wird.

Anspruch 2

M2

Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene

zur Erde gelangen,

M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes

eingeschaltet wird und

M2.2

die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird,

dadurch gekennzeichnet,

M2.3

dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge

ermittelt wird,

M2.4

dass die späteren Messungen über einen weitgehend

gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge

durchgeführt werden,

M2.7

dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen

gleich langen Zeitraum gemittelt werden,

M2.9

dass als Messwert die Stromstärke gemessen wird, und

dass bei einem Abweichen der Messwerte vom Referenzwert um mindestens 10 % über einen Zeitraum von mehreren Tagen eine Gefährdung angezeigt wird.

Hinsichtlich der Unteransprüche 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, der Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 und der Unteransprüche 3 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen.

Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig sind.

II

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und die Einsprüche vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden

sind, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2002, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II;

BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

2. Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig, denn die für die

Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von den Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist anhand der

zu den Akten gereichten Entgegenhaltungen im Einzelnen so dargelegt worden,

dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für

das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit der Einsprüche ist von der Patentinhaberin im

Übrigen nicht bestritten worden.

3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Einsprüche

auch als begründet, da sowohl die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig sind.

Daher kann es dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag

und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und ob ihre Gegenstände den Schutzbereich des Streitpatents erweitern.

Nach den Angaben in der Patentschrift betrifft das Patent ein Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit

Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur

Erde gelangen (vgl. Absätze [0001, 0002]).

Dazu ist weiter ausgeführt, dass die erforderliche Isolation zwischen den Fahrschienen und Erde im Laufe der Zeit korrosionsbedingt schadhaft werden könne.

Zum Erkennen dadurch verursachter Streustromauswirkungen sei bereits die Installation von Referenzelektroden entlang der Bahnstrecke vorgeschlagen worden;

dies sei jedoch aufwändig, die Auswertung der Messwerte kompliziert und kostspielig [0005]. Die ferner auch vorgeschlagene Ableitung von Streuströmen über

Drainagedioden führe zu einer dauerhaften Erhöhung der Streuströme [0006,

0007]. Bei bekannten Verfahren sei der Referenzwert betriebsbedingten Schwankungen unterworfen, was zu Fehlinterpretationen der Messungen führen könne

[0010].

Daran orientiert sich die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, ein einfaches und

zuverlässiges Verfahren zum Erkennen von Streustromgefährdungen anzugeben,

das einfach auszuwertende Messwerte liefert und ohne aufwändige Einrichtungen

auskommt und nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Streuströme führt [0011].

4. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß

Hauptantrag gegenüber dem aus D4 bekannten Verfahren neu sind, denn sie werden dem Fachmann, einem auf dem Gebiet der Bahnstromtechnik tätigen Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Starkstromtechnik, in dessen Aufgabenbereich auch

die bei Bahnanlagen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fallen und der dies betreffend über einschlägige Berufserfahrung verfügt durch den Inhalt dieser Druckschrift, gegebenenfalls in Kombination mit den in D1 enthaltenen Informationen

nahegelegt.

4.1 Anspruch 1

Der Forschungsbericht D4 zeigt Maßnahmen zur Verringerung der Korrosionsgefahr durch Streuströme bei Gleichstrombahnen auf, die insbesondere bei in Rasenflächen verlegten Gleisen (feuchtigkeitsbedingt) auftreten. Die Streuströme fließen dabei von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde (vgl.

S. 65, Bild 8 = Blatt zwischen Seite 36/62 und 37/62). Um die damit verbundenen

Gefährdungen zu erkennen, werden die Schienenpotentiale als Spannung gegen

Bezugserde gemessen [M1, M1.1], und dann registriert; (vgl. S. 65, le. Z. und Seite 37/62, Abs. 1). Auf Seite 42/62, Absatz 1, ist darauf hingewiesen, dass eine

richtige Interpretation der Messergebnisse nur bei Kenntnis der Potentialzustände

im fehlerfreien Zustand möglich ist. Diese Interpretation in Bezug auf den fehlerfreien Zustand bedingt sowohl die Kenntnis eines Spannungsreferenzwertes bei

letzterem als auch die Anzeige einer erhöhten Gefährdung beim Abweichen der

gemessenen Spannung vom Spannungsreferenzwert [M1.2]. Ferner ist in diesem

Zusammenhang auf Seite 38/62, Absatz 1 dargelegt, dass eine regelmäßige Registrierung, z. B. über zwei Stunden der Hauptbetriebszeit zu erfolgen hat. Die

Zugfolge in der Hauptbezugszeit ist selbstverständlich bekannt; im Hinblick auf die

richtige Interpretation der Messergebnisse beispielsweise über die zwei Stunden

in der Hauptbetriebszeit müssen auch die dem Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke in deren fehlerfreiem Zustand zugrundeliegenden Messungen über dieselbe Zeitdauer mit der bekannten Zugfolge durchgeführt werden (siehe auch S. 65, letzter Absatz: "unterschiedliche Belastung und unterschiedlichem

Fahrverhalten [M1.3, M1.4.2].

Da nach der Beschreibung, Seite 37/62 ff., die Messung an mehreren Punkten im

Netz, zweckmäßigerweise an den Haltestellen bzw. in den Bahnhöfen erfolgt, liegen auch mehrere Messstellen für die Spannung entlang der Bahnstrecke vor

[M1.4.1]. Für die Überwachung des gesamten Rückleitungssystems einer Gleichstrombahn auf Veränderungen hin (Seite 38/62, Z. 3, 4) bietet sich für den Fachmann in naheliegender Weise für die richtige Interpretation der an mehreren

Messstellen erfassten Messwerte deren Übertragung an eine Auswertezentrale

und deren zentrale Auswertung an [M1.5].

Im Übrigen ist es aus D1, die sich ebenfalls mit durch Streustromkorrosion verursachten Gefährdungen beschäftigt, bekannt, die Übertragung der an mehreren

Messstellen entlang einer Bahnstrecke erfassten Messwerte an eine Auswertezentrale zu übertragen und dort zentral auszuwerten (vgl. in D1, S. 102. Kap. 4.5

Bahnhöfe, mittlere Spalte, Abs. 1 …"in den Bahnhöfen Potentialüberwachungseinrichtungen"…sowie "Das Ansprechen der Kurzschließer soll registriert oder an eine zentrale Leitstelle gemeldet werden"…).

4.2 Anspruch 2

Bei dem Verfahren gemäß Anspruch 2 wird alternativ zur Spannungsmessung

durch Aktivierung eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene eingeschaltet, die Stromstärke dann gemessen und ansonsten analog zu den weiteren

Verfahrenschritten gemäß Anspruch 1 verfahren. Auch diese Alternative einer

Stromstärkemessung mittels eines Kurzschlussschiebers ist aus D1 bekannt (vgl.

S. 102, mittlere Spalte ab Z. 1 …"in den Bahnhöfen Potentialüberwachungseinrichtungen mit Kurzschließern"… sowie S. 105, Kap. "7.5 Strom durch Kurzschließer"; Kap. "8 Instandhaltung", Abs. 2 "Bei Prüfungen der Anlage sollten die Ströme

im Kurzschließer bei vergleichbarem Zugbetrieb nicht wesentlich über den Werten

bei der Inbetriebnahme der Anlage liegen.") und rechte Sp., Abs. 2 "Wenn die

Strom- und Spannungsmessungen starke Abweichungen von den Referenzmessungen zeigen,"…) [M2.1 - M2.5].

5. Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen gegenüber den aus der Entgegenhaltung D4 bekannten Verfahren ebenfalls zumindest

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Das Merkmal [M1.6], das dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber

dem Anspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügt ist, ist ebenfalls aus D4 bekannt.

Gemäß Seite 38/62, Zeile 6 ff. erfolgt die Registrierung der gemessenen Spannungen über zwei Stunden der Hauptbetriebszeit und wird gemittelt aufgetragen. Bezieht man für eine richtige Interpretation der Messergebnisse die Kenntnis der Potentialzustände im fehlerfreien Zustand (Referenzwerte) ein (vgl. dazu auch die

obigen Ausführungen zum Hauptantrag sowie in D4 Seite 42/62, Abs. 1 "Eine richtige Interpretation der Messergebnisse ist jedoch nur bei Kenntnis der Potentialzustände im fehlerfreien Zustand möglich"), so erschließt sich für den Fachmann

auch das Merkmal [M1.6], denn für die richtige Interpretation der Messergebnisse

sind notwendigerweise auch die Referenzwerte über den gleich langen Zeitraum

wie die Messwerte in der Hauptbetriebszeit zu mitteln.

Diese Bewertung trifft denn auch für den auf die Alternative der Strommessung

gerichteten Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 mit der Messung an mehreren Messstellen, der zentralen Auswertung und mit der Mittelung der Stromwerte über einen

gleichnahen Zeitraum zu [M2.6, M2.7].

5.2 Die weiteren Vorgaben gemäß dem Merkmal [M1.7] im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, die Messwerte benachbarter Messstellen zu addieren und beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung anzuzeigen, stellen ein Auswahlkriterium aus den vorhandenen Messstellen

sowie eine Schranke für die Abweichung der Messwerte von den Referenzwerten

dar, die der Fachmann bedarfsorientiert ohne erfinderisches Zutun festlegt. Analog

gilt dies den Strom betreffend auch für das Merkmal [M2.8] im Anspruch 2 des

Hilfsantrags 2.

5.3 Diese Bewertung trifft auch für das Merkmal [M1.8] im Anspruch 1 bzw. für das

Merkmal [M2.9] im Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 zu, die wiederum lediglich die

Festlegung einer Schranke für von einem Referenzwert abweichende Messwerte

betreffen. Eine Mittelung von erfassten Messwerten zur Glättung von Messergebnissen ist bei Messungen eine hinlänglich bekannte Vorgehensweise zur Unterdrückung von Messfehlern. Eine solche prinzipiell geläufige Maßnahme im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von mehreren Tagen für das Abweichen der

Messwerte vom Differenzwert auszudehnen, ist ebenfalls nicht erfinderisch.

6. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise in eingeschränkten Fassungen mit den Patentansprüchen 1

und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Dass sie daneben auch eine Aufrechtrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unteransprüche 3 bis 7

begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

Darüber hinaus lassen diese Unteransprüche, ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 keine patentbegründenden Merkmale

erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat

(vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in

Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart