Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.07.2009 – 8 W (pat) 46/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 46/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie
der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der
Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführer haben die Anmeldung … mit der Bezeichnung
„Antriebs-/verfahren/vorrichtung/mittel“
am 28. Mai 2002 beim Patentamt eingereicht und mit Schriftsatz vom
27. Mai 2002, eingegangen am 31. Mai 2002, Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Nach mehreren Zwischenbescheiden hat die Patentabteilung 12 des Patentamts
mit Beschluss vom 1. September 2005 die Verfahrenskostenhilfe mangels Aussicht auf Erteilung eines Patents verweigert, weil die eingereichten Anmeldeunterlagen keinen patentfähigen Überschuss erkennen lassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 29. September 2005. Sie
sind insbesondere der Auffassung, dass ihnen mindestens ein Patent- und
Rechtsanwalt zugeteilt werden müsse, um sie zu vertreten und das Beschwerdeverfahren weiter zu führen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und
auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg und ist zurückzuweisen, da die Überprüfung durch den Beschwerdesenat ergeben hat, dass die Patentabteilung 12
des Deutschen Patent- und Markenamts die hinreichende Aussicht auf Erteilung
des Patents zu Recht verneint hat. Letztere ist aber erforderlich, um Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren bewilligen zu können (§ 130 PatG).
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten hat die Patentabteilung 12 die folgenden Druckschriften genannt:
US 5 546 897 A
US 2 513 514
US 2 259 196
US 2 229 545
FR 713 138
AT 52 584
CH 22 296
DE 34 46 211 C2
DE 199 10 872 A1.
Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung der Patentanmeldung Punkt 1 ist
der als Antriebs-/verfahren/vorrichtung/mittel bezeichnete Anmeldungsgegenstand
offensichtlich ein Kurbeltrieb, der bei Antriebsmotoren, Getrieben oder anderen
Antriebsformen Verwendung finden soll.
Nach den Ausführungen unter Punkt 2.1 liegt der Anmeldung das Problem
zugrunde, einen Zeitraum im Betrieb zu überbrücken, der notwendig ist, um die
größtmögliche Kraft aufzubauen und möglichst gut umzusetzen, damit der Nutzen
maximiert wird. Zielsetzung ist es weiterhin, einen Antrieb zu schaffen, der sehr
wirtschaftlich ist und keine Schadstoffe produziert.
Zur Lösung schlagen die Anmelder gemäß Punkt 2.2 drei unterschiedliche Lösungen für einen Kurbelbetrieb vor. Gemäß den Beschreibungsunterlagen bezieht
sich hierbei die Lösung 2 auf die Skizze 2, die Lösung 3 auf die Skizze 4, so dass
offensichtlich die Skizzen 1 und 3 ein Ausführungsbeispiel für die Lösung 1 (mit
jeweils 2 Kolben) zeigen.
Nach Lösung 1 besteht der Antrieb aus mindestens einem Kolben (gemäß der
Ausführungsform nach den Skizzen 1 und 3 aus 2 Kolben), wobei jeweils ein
Pleuel starr oder gelenkig an jeweils einem Kolben befestigt ist.
Nach den Ausführungen unter Punkt 2.2 in Verbindung mit der zeichnerischen
Darstellung gemäß den Figuren 1 und 3 ist an dem Pleuel ein Schieber bzw.
Schiebemechanismus (Figur 1) oder eine Achse (Figur 3) befestigt. Die am Pleuel
befestigte Achse beziehungsweise der befestigte Schieber haben die Aufgabe,
zum richtigen Zeitpunkt die Kraft auf eine speziell angefertigte Schwungscheibe zu
übertragen, wobei die Schwungscheibe beispielsweise ein Rad, eine Rundscheibe
oder etwas anderes sein kann.
Dieser Schiebemechanismus soll nach den Ausführungen der Beschreibung auf
Seite 1 unten offensichtlich das Wesentliche an diesem Antrieb sein. Hierzu weist
die Schwungscheibe oder auch eine speziell angefertigte Welle starre oder gelenkig befestigte Mitnehmermechanismen auf. Gemäß Figur 1 weist der an den
Pleuel befestigte Schiebemechanismus eine ovalförmige Öffnung auf, mittels der
über eine Achse die Kraft auf die Schwungscheibe übertragen wird.
Die Lösung 2 bezieht sich auf die Skizze 2. Demnach ist der Antrieb mit einer
Schwungscheibe, zwei Pleuelstangen, einer oder mehreren Schienen, einer oder
mehreren Rollen sowie mit einem Kolben ausgelegt. Der Kolben übt eine Kraft auf
die Pleuelstangen, die Pleuelstangen üben wiederum Kräfte auf einen Rollen- und
Scheibenmechanismus aus, die eine oder mehrere Rollen laufen auf einer oder
mehreren Schienen auf und ab. Die Pleuelstangen treiben dabei kombiniert ein
Schwungrad an, welches wiederum eine Welle antreibt.
Weiterhin soll auch eine Kombination zur Lagerung mit Magneten geschützt werden. Weitere Ausführungen, wie diese Lagerung mit Magneten genau erfolgen
soll, ist den gesamten Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen.
Nach Lösung 3, die sich auf die Skizze 4 bezieht, ist der Antrieb an das Wankelprinzip angelehnt. Weitere Ausführungen hierzu gibt es nicht. Die einzige Figur 4
zeigt einen Kolben mit einer daran befestigten Pleuelstange, die an einem dreieckigen Läufer (Kreiskolben) angreift.
Der Kreiskolben ist in einem Gehäuse angeordnet und weist eine kreisförmige
Bohrung auf, in der eine Welle angeordnet ist.
Stand der Technik
Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 1:
Auf Seite 4 des Beschlusses hat die Patentabteilung 17 ausführlich beschrieben,
warum der anmeldungsgemäße Kurbeltrieb nach Skizze 1 gegenüber dem Stand
der Technik nach der US 5 546 897 keinen patentfähigen Überschuss aufweist.
Die Anmelder haben dem nicht widersprochen. Die Überprüfung durch den Senat
hat ergeben, dass bei den zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung 12
hinsichtlich der US 5 546 897 nichts zu ergänzen ist.
Noch deutlicher zeigt jedoch die US 2 513 514, dass der Anmeldungsgegenstand
gemäß Vorschlag 1 keinen patentfähigen Überschuss aufweist.
Diese Druckschrift zeigt gemäß den Figuren 1 und 2 auch schon einen Kurbeltrieb
mit zwei Kolben (88), die über jeweils ein Pleuel (87) die Kraft auf eine spezielle
Schwungscheibe (60) übertragen. Auch hier wird ein spezielles Schiebegelenk (78) verwendet, das die Aufgabe hat, die Kraft zum richtigen Zeitpunkt auf die
Schwungscheibe (60) zu übertragen. Hierzu weist der Schiebemechanismus eine
ovalförmige Öffnung auf, mittels der über eine Achse die Kraft auf die Schwungscheibe (60) übertragen wird.
Somit ist den gesamten Anmeldeunterlagen nichts zu entnehmen, was über den
bekannten Stand der Technik nach der US 2 513 514 hinausgeht.
Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 2:
Bereits aus der von der Patentabteilung 12 genannten FR 713 138 ist aus der Figur 2 ein Kurbeltrieb, bestehend aus einem Kolben, zwei Pleuelstangen (8, 10),
Schienen (6), Rolle (7) bekannt geworden. Der Kolben übt eine Kraft auf die Pleuelstangen aus. Die Pleuelstangen üben wiederum Kräfte auf einen Rollen- und
Scheibenmechanismus aus. Die eine Rolle läuft auf einer Schiene auf und ab. Die
Pleuelstangen treiben dabei kombiniert eine Welle an.
Da die Anmelder - wie vorstehend zu Punkt 3 beschrieben - als Schwungscheibe
beispielsweise ein Rad, eine Rundscheibe oder „etwas anderes“ verstehen, fällt
nach Überzeugung des Senats auch eine Welle direkt darunter.
Aus diesem Grund ist den gesamten Anmeldeunterlagen hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß der vorgeschlagenen Lösung 2 nichts zu entnehmen, was
über den bekannten Stand der Technik nach der FR 713 138 hinausgeht.
Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 3:
Bereits die von der Patentabteilung 12 genannte CH 22 296 zeigt gemäß Figur 1
einen Kurbeltrieb, der an das Wankelprinzip angelehnt ist. Demnach ist in dem Zylinder A eines Motors ein Kolben mit einer daran befestigten Pleuelstange (C), die
an einem Kreiskolben (4) angreift. Genauso wie beim Anmeldungsgegenstand ist
auch hier der Kreiskolben (4) in einem Gehäuse (1) angeordnet und weist eine
kreisförmige Bohrung (3) auf, in der eine Welle (2) angeordnet ist.
Den gesamten Anmeldeunterlagen ist hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß der vorgeschlagenen Lösung 3 somit nichts zu entnehmen, was über den
bekannten Stand der Technik nach der CH 22 296 hinausgeht.
Demnach ist den gesamten Anmeldeunterlagen nichts zu entnehmen, was einen
möglichen patentfähigen Überschuss zum bekannten Stand der Technik aufweist,
wie die Patentabteilung 12 zutreffend festgestellt hat.
Im Beschwerdevorbringen haben sich die Anmelder hierzu sachlich nicht
geäußert, sondern lediglich die Beiordnung eines Patent- und Rechtsanwalt
beantragt.
Voraussetzung für die Beiordnung eines Patentanwalts oder Rechtsanwalts als
Vertreter ist nach § 133 Satz 1 PatG jedoch, dass den Anmeldern im Verfahren
zur Erteilung eines Patents die Verfahrenskostenhilfe nach § 130 unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung bewilligt worden
ist bzw. wird. Dies ist aber bei der vorliegenden Patentanmeldung aus den oben
dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht auf Erteilung eines
Patents nicht der Fall.
Aus diesen Gründen konnte weder der Beschwerde noch dem Antrag auf Beiordnung eines Vertreters stattgegeben werden (§§ 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1).
Dehne
Rippel
Prasch
Pagenberg
Cl