Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 24.07.2009 – 14 W (pat) 327/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 019 075

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin

Dr. Münzberg

beschlossen:

Das Patent 10 2004 019 075 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 10 2004 019 075 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung einer Wurst mit abziehbarem Verschluss"

ist am 5. Januar 2006 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 4. April 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist in der Hauptsache auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand

des Anspruchs 5 des Streitpatents nicht neu sei.

Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschrift

E4: DE 35 44 278 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Basis der Patentansprüche 1 bis 15 vom 21. September 2007 sowie 3 Seiten

Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und verfolgt ihr Patent im

Umfang der Patentansprüche 1 bis 15 vom 21. September 2007 weiter, in denen

als einzige Änderung gegenüber den erteilten Ansprüchen in sämtlichen Ansprüchen Verschlussmittel durch Verschlussclip beschränkt sind.

Der geltende Anspruch 5 lautet:

Schlauch- oder beutelförmige, flexible Verpackung, insbesondere

Lebensmittelverpackung, mit einem flüssigen, viskosen oder granularen Füllgut, welches einen bestimmten Fülldruck aufweist, einem im Bereich eines ersten Endes der Verpackung gerafften

Zopfabschnitt und einem diesen Zopfabschnitt umschließenden

Verschlussclip, wobei eine, auf den Zopfabschnitt bezogen, radiale Zuhaltekraft des verschlossenen Verschlussclips einen ersten

Grenzwert nicht unterschreitet, bei dem der Verschlussclip bedingt

durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem

Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht,

dadurch gekennzeichnet, dass die radiale Zuhaltekraft ferner so

eingestellt ist, dass ein zweiter Grenzwert nicht überschritten wird,

bei dem der Verschlussclip unter Aufbringen einer vorbestimmten

axialen Kraft ohne Zerstörung der Verpackung von dem ersten

Ende der Wurst abziehbar ist.

Zum Wortlaut der Ansprüche 1 bis 4, 6 bis 8 und 9 bis 15, die nach Anspruch 1 ein

Verfahren zur Herstellung von Würsten oder dgl., besondere Ausgestaltungen des

Verfahrens, besondere Ausgestaltungen der Verpackung nach Anspruch 5 und

eine Verschließvorrichtung nach Anspruch 9 sowie besondere Ausgestaltungen

der Verschließvorrichtung betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin macht im Wesentlichen geltend, dass der Gegenstand des

geltenden Anspruchs 5 gegenüber E4 neu sei, da das Merkmal, dass die radiale

Zuhaltekraft des verschlossenen Verschlussclips einen ersten Grenzwert nicht

unterschreite, bei dem der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr

selbstständig von dem Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht, in E4 nicht offenbart sei. Bei E4 werde außerdem im Gegensatz zum Verschlussclip des Streitpatents, der die Funktionen Verschließen und Öffnen in einem Clip ermögliche, eine

Doppelklammer verwendet, bei der diese Funktionen nur getrennt von beiden

Teilen der Doppelklammer verwirklicht würden. Diese Merkmale des Anspruchs 5

seien auch dem weiteren Stand der Technik nicht zu entnehmen und würden vom

Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Anspruch 5 und auch die weiteren Ansprüchen seien daher bestandsfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Er führt zum Widerruf des Patents.

2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 15 sind zwar formal nicht zu beanstanden. In

der geltenden Anspruchsfassung ist als einzige Änderung gegenüber der erteilten

Anspruchsfassung fast durchgängig der Begriff Verschlussmittel durch den mehrfach in der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Begriff

Verschlussclip ersetzt (vgl. Patentschrift Abs. [0002, 0013, 0023, 0026, 0027] und

S. 1 Z. 9 bis 11, S. 4 Z. 17 bis 19, S. 7 Z. 28 bis 30, S. 8 Z. 16 bis 27, S. 9 Abs. 1

der Erstunterlagen). Die erteilten Ansprüche 1 bis 15 gehen auch auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 15 i. V. m. S. 5 Abs. 2 und S. 6 Abs. 2 der Erstunterlagen zurück.

3. Die Verpackung gemäß Anspruch 5 des Streitpatents ist aber nicht neu.

Der Gegenstand des Anspruchs 5 betrifft eine Verpackung mit den Merkmalen:

(1) Schlauch- oder beutelförmige, flexible Verpackung, insbesondere

Lebensmittelverpackung, mit einem flüssigen, viskosen oder granularen Füllgut,

(2) welches einen bestimmten Fülldruck aufweist,

(3) mit einem im Bereich eines ersten Endes der Verpackung gerafften

Zopfabschnitt

(4) und einem diesen Zopfabschnitt umschließenden Verschlussclip,

(5) wobei eine, auf den Zopfabschnitt bezogen, radiale Zuhaltekraft des

verschlossenen Verschlussclips

(5.1) einen ersten Grenzwert nicht unterschreitet, bei dem der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem

Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht, und

(5.2) die radiale Zuhaltekraft ferner so eingestellt ist, dass ein zweiter

Grenzwert nicht überschritten wird, bei dem der Verschlussclip unter

Aufbringen einer vorbestimmten axialen Kraft ohne Zerstörung der

Verpackung von dem ersten Ende der Wurst abziehbar ist.

Aus E4 ist ein Verpackungsbehälter in Form eine Sackes bekannt, der aus Teilabschnitten eines abschnittsweise eingeschnürten Schlauches gebildet wird, und mit

pastösen Massen, wie Mayonnaise, befüllt ist, die einen bestimmten Innendruck

(Fülldruck) aufweisen. Er weist einen im Bereich des Endes der Verpackung durch

Zusammenraffen gebildeten Längsabschnitt (Zopfabschnitt) auf, der von einem

Verschlussclip (Klammer) umschlossen ist, welcher eine bestimmte Zuhaltekraft

ausübt (vgl. Anspruch 1, Sp. 2 Z. 14 bis 23, Sp. 4 Z. 5 bis 8 und 39 bis 42). Damit

werden von E4 jedenfalls die Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 5 vorweggenommen.

Der Verpackungsbehälter gemäß E4 weist aber auch die Merkmale 5.1 und 5.2

des Gegenstands des Anspruchs 5 auf. Die Klammer der E4 ist im allgemeinen

zweiteilig ausgeführt und weist zwei Teile in Form einer Doppelklammer mit einer

Quertrennstelle zwischen den beiden Teilen der Klammer auf. Diese Doppelklammer ist in Form eines zweiteiligen Clipverschlusses mit Klammerschenkeln

ausgebildet, wobei jeder Teil einen eigenständigen Verschlussclip ausbildet. Der

kleinere Teil II der Klammer verschließt den Boden des Verpackungsbehälters,

und ist vom Behälter nicht zerstörungsfrei abnehmbar, nachdem der Behälter an

der Quertrennstelle abgetrennt wurde. Der größere Teil I der Klammer verschließt

das gegenüberliegende Ende des vom nächstfolgenden Teilabschnitt gebildeten

nächsten Behälters und ist durch axial gerichtetes Abstreifen vom gefüllten Behälter abstreifbar, wodurch die Behälterwandung geschont und folglich nicht zerstört wird. Der Teil I der Klammer verschließt die Verpackung dabei nach dem Abtrennen an der Quertrennstelle, bis er durch das axiale Abstreifen entfernt wird,

obwohl der Fülldruck der befüllten Verpackung auch an diesem Ende anliegt, was

durch die Abbildungen mit den prall gefüllten Behältern verdeutlicht wird (Anspruch 1, Sp. 2 Z. 22 bis 24, 36 bis 47 und 59 bis 64, Sp. 4 Z. 39 bis 42 und Z. 55

bis Sp. 5 Z. 14 i. V. m. Fig. 1 und 5 bis 10). Ein selbsttätiges Abrutschen des Verschlussclips erfolgt bei E4 nicht. Zum Öffnen des Behälters ist, wie ausgeführt,

eine zusätzliche Kraft nötig, die zum Abstreifen des Verschlussclips erforderlich

ist. Damit erfüllt der Teil I im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin auch

die Funktion eines Verschlussclips gemäß Merkmal 5.1 des Anspruchs 5, wonach

der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem

Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht. Damit werden bei E4 auch die Forderungen der Merkmale 5.1 und 5.2 des Gegenstandes des Anspruchs 5 erfüllt. Der

Teil I der Klammer gemäß E4 verschließt also das erste Ende des Verpackungsbehälters im Sinne des Streitpatents gemäß den Merkmalen 5.1 und 5.2 des Anspruchs 5, denn die Zuhaltekraft liegt oberhalb des Grenzwertes gemäß Merkmal 5.1 und unterhalb des zweiten Grenzwertes gemäß Merkmal 5.2. Damit werden die Funktionen Verschließen und Öffnen des Behälters bei E4 von einem Verschlussclip, nämlich dem nach dem Trennen der Doppelklammer vom Teil I gebildeten Verschlussclip entsprechend den Merkmalen des Anspruchs 5 des Streitpatents verwirklicht. Die Auffassung der Patentinhaberin, dass beim Verpackungsbehälter der E4 diese Funktionen auf zwei Klammern verteilt würden,

kann daher nicht nachvollzogen werden. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 des Streitpatents ist damit gegenüber E4 nicht mehr neu.

Der geltende Anspruch 5 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstands keinen

Bestand.

4. Die übrigen Ansprüche teilen das Schicksal des Anspruchs 5 (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).

Schröder

Harrer

Gerster

Münzberg

Bb