Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.07.2009 – 20 W (pat) 25/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 49 791.5-51
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts
hat die am 15. Oktober 1999 beim DPMA eingegangene Patentanmeldung mit der
Bezeichnung „Prozesskassette und ein Bilderzeugungsapparat zum Verwenden
der Prozesskassette und ein Verfahren zum Herstellen der Prozesskassette“
durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Mit dem Anmeldegegenstand soll eine Prozesskassette für einen elektrografischen Bilderzeugungsapparat, insbesondere ein Kopiergerät unter Schutz gestellt
werden, bei der eine drehbare Fotoleitertrommel und eine drehbare Entwicklungsrolle jeweils zwischen einem Paar von Seitenplatten der Fotoleitereinheit bzw. der
Entwicklereinheit montiert sind. Bei der Montage werden die Fotoleitereinheit und
die Entwicklereinheit so ineinander geschoben, dass an den jeweiligen Verbindungsplatten vorgesehene Stifteinführlöcher übereinander zu liegen kommen, sodass ein Verbindungsstift eingeführt werden kann und die an den jeweiligen Paaren der Verbindungsplatten ausgebildeten Montagelöcher oder Montagefortsätze
miteinander mechanisch in Eingriff gelangen (vgl. Beschreibung S. 2, 3. Absatz bis
S. 7, 1. Absatz). Um ein Einschieben der Einheit mit den Montagefortsätzen in die
Einheit mit den Montagelöchern zu erleichtern, sind Teile an den Kanten der Seitenplatten an dieser Einheit verjüngt ausgeführt (vgl. Beschreibung, S. 5, 2. Absatz
u. S. 14, letzter Absatz bis S. 15, 1. Absatz).
Diese Fixierung der Komponenten soll gegenüber dem von der Anmelderin zitierten Stand der Technik den Vorteil bieten, dass die Anzahl der Teile und der Montagearbeiten zur Herstellung der Prozesskassette und damit die Herstellungskosten nicht erhöht sind (vgl. Beschreibung, S. 3, 4. Absatz).
Im Laufe des Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde nachfolgender Stand der Technik ermittelt:
D1 EP 0 866 387 A2
D2 US 5,749,027
D3 US 5,537,187
D4 DE 198 14 173 A1
Der Zurückweisung lagen die in der Anhörung am 21. Oktober 2004 überreichten
Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag (nunmehr Hilfsantrag 1) zugrunde.
Die Prüfungsstelle hat in der Anhörung vom 21. Oktober 2004 festgestellt, dass
aus der Druckschrift D2 eine Prozesseinheit bekannt sei, die alle Merkmale des
gültigen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweise. Der Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag sei daher nicht gewährbar.
Auch der hilfsweise beantragte Patentanspruch 1 sei nicht gewährbar, da sich der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in nahe liegender Weise aus
der Zusammenschau der Druckschriften D2 und D4 ergebe.
Die Anmeldung wurde daraufhin in der Anhörung zurückgewiesen.
Gegen den dazu ergangenen Beschluss richtet sie die zulässige Beschwerde vom
7. Dezember 2004.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Anspruchsfassungen vorgelegt und beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2004 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 aus dem Schriftsatz vom 5. April 2005,
Bl. 14 bis 17 d. Gerichtsakte;
hilfsweise (Hilfsantrag 1):
Patentansprüche 1 bis 5 aus dem Schriftsatz vom 5. April 2005,
Bl. 18 bis 21 d. Gerichtsakte;
weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):
Ansprüche 1 bis 5 aus der mündliche Verhandlung
weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3):
Ansprüche 1 bis 5 aus der mündliche Verhandlung
für alle Anträge gelten jeweils die Beschreibung der Offenlegungsschrift DE 199 49 791 A1 mit neuen Beschreibungsseiten 3 und 3a
aus dem Schriftsatz vom 5. April 2005, Bl. 22, 23 d. Gerichtsakte.
Der danach geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen) wie folgt:
„1.
1a
Prozesskassette, die Folgendes umfasst:
eine Fotoleitereinheit (10),
in der eine Fotoleitertrommel (12) drehbar montiert ist;
1b
eine Entwicklungseinheit (11), in der eine Entwicklungsrolle (18) drehbar montiert ist;
1c
ein erstes Paar von Seitenplatten (10a, 10b), die auf der
Fotoleitereinheit (10) ausgebildet sind und die drehbar
beide Endabschnitte der Fotoleitertrommel (12) haltern, und
1d
ein zweites Paar von Seitenplatten (11a, 11 b), die auf der
Entwicklungseinheit (11) ausgebildet sind und die drehbar
beide Endabschnitte der Entwicklungsrolle (18) haltern,
1e
wobei die ersten und zweiten Paare der Seitenplatten in
Oberflächenkontakt miteinander sind, wenn die Fotoleitereinheit (10) und die Entwicklungseinheit (11) miteinander
verbunden sind;
1f
ein erstes Paar von Stifteinführlöchern (40), die auf dem
ersten Paar von Seitenplatten (10a, 10b) der Fotoleitereinheit (10) ausgebildet sind, und
1g
ein zweites Paar von Stifteinführlöchern (46), die auf dem
zweiten Paar von Seitenplatten (11a, 11b) der Entwicklungseinheit (11) ausgebildet sind,
1h
wobei die ersten und zweiten Paare von Stifteinführlöchern (40, 46) miteinander so überlappen, dass die jeweiligen Mitten miteinander ausgerichtet sind, wenn die Fotoleitereinheit (10) und die Entwicklungseinheit (11) miteinander verbunden werden;
1i
ein Paar von Verbindungsstiften (49), die mit Druck in das
erste (40) und zweite (46) Paar von Stifteinführlöchern eingeführt werden, die miteinander überlappen, wobei ihre jeweiligen Mitten zueinander ausgerichtet sind;
1j
ein Paar von Montagelöchern (41), die auf einem von dem
ersten (10a, 10b) und zweiten (11a, 11b) Paar von Seitenplatten ausgebildet sind;
1k
ein Paar von Montagefortsätzen (47), die auf dem anderen
vom ersten und zweiten Paar von Seitenplatten ausgebildet
sind und die elastisch in das Paar von Montagelöchern (41)
montiert bzw. eingepasst werden, wenn die Fotoleitereinheit (10) und die Entwicklungseinheit (11) miteinander verbunden werden, und
1l
wobei verjüngte und/oder konische Teile (50) in entweder
dem ersten Paar oder dem zweiten Paar der Seitenplatten
ausgebildet sind,
1m wobei die Paare der Montagelöcher (41) ausgebildet sind,
um das Paar der Montagefortsätze (47) zu dem Paar der
Montagelöcher (41) zu führen, wenn die Fotoleitereinheit (10) und die Entwicklungseinheit (11) miteinander verbunden werden,
1n
wobei die verjüngten und/oder konischen Teile (50) jeweilig
an Kantenoberflächen der beiden Seitenplatten (10a, 10b)
ausgebildet sind, und wobei
1o
die Montagelöcher (41) entweder auf den Seitenplatten (10a, 10b) der Fotoleitereinheit (10) oder auf den Seitenplatten (11a, 11b) der Entwicklungseinheit (11) ausgebildet sind, und
1p
die Montagefortsätze (47) entweder auf den Seitenplatten (10a, 10b) der Fotoleitereinheit (10) oder auf den Seitenplatten (11a, 11b) der Entwicklungseinheit (11) ausgebildet sind.“
Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzlich nach dem Merkmal 1m eingefügte Merkmal:
„1mH1 wobei die Montagelöcher (41) koaxial zu den Montagefortsätzen (47) und axial zur Achse der Fotoleitertrommel (12) ausgebildet
sind, „
Zum Wortlaut der anhängigen Patentansprüche 2 bis 5 nach Haupt- und
Hilfsantrag 1 wird auf Bl. 15 bis 17 bzw. auf Bl. 19 bis 21 der Gerichtsakte
verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 und unterscheidet sich von diesem durch die
geänderten Merkmale 1gH2 und 1lH2, die folgenden Wortlaut haben (Änderungen unterstrichen):
„1gH2 ein zweites Paar von Stifteinführlöchern (46), die auf dem
zweiten Paar von Seitenplatten (11a,11b) der Entwicklungseinheit (11) an vorstehenden Abschnitten (11a-1, 11b-
1) ausgebildet sind, „
„1lH2 wobei verjüngte und/oder konische Teile (50) in entweder
dem ersten Paar (10a, 10b) oder dem zweiten Paar (11a,
11b) der Seitenplatten, nicht aber an deren vorstehenden
Abschnitten mit den Stifteinführlöchern ausgebildet sind, „
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 und unterscheidet sich von diesem durch das
zusätzliche Merkmal 1qH3 an seinem Ende, das lautet:
„1qH3 und wobei das Montageloch 41 in einer derartigen Gestalt
ausgebildet ist, dass eine Breite A in der Richtung, die parallel zu einer Geraden X ist, die eine Mittenachse der Fotoleitertrommel (12) und jene der Entwicklungsrolle (18)
verbindet, so festgesetzt, dass sie ungefähr gleich einem
Außendurchmesser a des Montagefortsatzes 47 ist und
eine Breite B des Montageloches (41) in der Richtung, die
orthogonal zu der Geraden X ist, wird so festgelegt, dass
sie etwas größer als der Außendurchmesser a ist.“
Zum Wortlaut der anhängigen Patentansprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 2
und 3 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahe gelegt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen
Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung, der mit der Konstruktion
von Prozesskassetten (Tonerkassetten) und den dafür erforderlichen Produktionsabläufen vertraut ist.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die
Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1
und 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.
2.1. Aus der DE 198 14 173 A1 (= D4), vgl. die Figuren 2, 3 bis 3B und 6, ist eine
Prozesspatrone als bekannt entnehmbar, die aus einem Gehäuse 8 und einem
Gehäuse 9 zusammengesetzt ist (vgl. Sp. 3, Z. 57 - 61). Im Gehäuse 8 ist eine
lichtempfindliche Trommel 11 ( → Fotoleitereinheit) und
im Gehäuse 9 eine
Entwicklungswalze 15 ( → Entwicklungseinheit) drehbar angeordnet, die jeweils in
entsprechenden Seitenplatten der beiden Gehäuse gelagert sind (vgl. Sp. 3, Z. 61
- 66) (Merkmale 1a - 1d). Um aus den beiden Gehäusekomponenten die Prozesspatrone zu fertigen, werden im Verlauf des Produktionsprozesses beide ineinander geschoben und zunächst über Schwenkzapfen 33 miteinander verbunden (vgl.
Sp. 5, Z. 8 - 11). Des Weiteren ist in den Seitenplatten 8a der Fotoleitereinheit 8
jeweils eine Öffnung 15c vorgesehen (Merkmal 1f), durch die jeweils ein Stift 40b
der Haltevorrichtung 40 in ein Stifteinführloch 15b der Drehungsmittelstange 15a,
die einen überstehenden Abschnitt in der Seitenplatte des Entwicklereinheit bildet,
eingeführt werden kann (vgl. Sp. 5, Z. 61 - Sp. 6, Z. 7) (Merkmal 1gH1). Nachdem
die Stifteinführungslöcher in Überlappung gebracht worden sind, werden die beiden Komponenten mit Hilfe der Haltevorrichtung 40 ausgerichtet und anschließend über Schrauben 34 und 35 starr miteinander verbunden (vgl. Sp. 5, Z. 36 -
50) (Merkmal 1h). Demzufolge kommen die Seitenplatten der beiden Gehäuse,
zumindest im Bereich der Verschraubungen, auch in Oberflächenkontakt (Merkmal 1e). Die in der figürlichen Darstellung ersichtlich konische Ausführung der
Stifte 40a und 40b und die Beschreibung des Montagevorgangs (vgl. Sp. 5, Z. 47 -
50 und Sp. 6, Z. 8 - 16) lassen den Fachmann auch folgern, dass die Haltevorrichtungen 40, mit der bei der Montage die Gehäusekomponenten ausgerichtet
werden, mit Druck in die Stifteinführlöcher gepresst werden müssen, um die genaue Lage der Gehäusekomponenten zueinander zu fixieren, (Merkmal 1i). In den
beiden Seitenplatten 8a des Fotoleitergehäuses 8 sind auch mindestens ein Paar
von Montageöffnungen ausgebildet (vgl. hierzu auch Fig. 6, Montagelöcher mit
Einkerbung an der Oberkante des perspektivisch dargestellten Gehäuses) (Merkmale 1j und 1o), in welche die korrespondierenden Schwenkzapfen 33 eingreifen;
das sind nach allgemeiner technischer Lesart Fortsätze eines mechanischen
Bauteils zur Übertragung von Kräften, die offensichtlich als Montagefortsatz auf
einer Verlängerung der Seitenplatte des Entwicklergehäuses 9 ausgebildet sind
(vgl. Fig. 3A, strichlierte Fortführung des Entwicklergehäuses 9). Die exponierte
Positionierung der Schwenkzapfen auf den Verlängerungen der Seitenplatten und
der Verbindungsvorgang des Ineinanderschiebens der beiden Gehäuseteile bis
zum Eingreifen der Schwenkzapfen in die axial zur Achse der Fotoleitertrommel 11 ausgerichteten Montageöffnungen (Merkmale 1k, 1m, 1mH und 1p) führen
den Fachmann unmittelbar zu der nachhaltigen Vorstellung, dass im Hinblick auf
die Realisierung einer Verbindung zwischen den beiden Gehäusekomponenten,
die Schwenkzapfen offensichtlich mittels Federwirkung in die Montageöffnungen
gedrückt werden.
Zwar enthält die D4 explizit keine Hinweise auf Maßnahmen, die auf ein Erleichtern des Ineinandergleitens der Gehäusekomponenten ausgerichtet sind, vor allem sind, wie die Anmelderin ausführt, keine verjüngten Teilbereiche in den Seitenplatten einer der Gehäuse ausgebildet. Diese Maßnahme fußt aber auf der aus
dem täglichen Arbeitsleben gewonnenen Erfahrung des Fachmanns, dass das
Zusammenschieben ineinander gleitender Teile durch einfaches Verjüngen oder
Abschrägen der Kanten der Berührungsflächen, insbesondere bei federnden
Ausführungen mit einem vorbestimmten Überstand, erheblich erleichtert wird.
Nach Überzeugung des Senats wird der Fachmann diese Maßnahme bedarfsgemäß auch bei der Prozesspatrone nach der D4 ergreifen, vor allem um das Einschieben des Schwenkzapfens in die korrespondierende Montageöffnung zu erleichtern; folglich wird er in planvoller Vorgehensweise diejenige Kante der Seitenplatten verjüngen, von der aus der zylindrisch ausgebildete Schwenkzapfen 33 bis
zu seiner korrespondierenden Einschnappöffnung gleiten soll (vgl. Fig. 6, zur Entwicklereinheit weisende Kanten) (Merkmale 1lH2 und 1n).
Um sich einen ausreichenden Justierbereich bezüglich der Ausrichtung der beiden
Gehäuse zueinander offen zu halten, wird der Fachmann auch die Montageöffnung mit einem bestimmten Übermaß gegenüber den Maßen des eingreifenden
Schwenkzapfens herstellen, dessen Bemessungsvorschriften er abhängig vom
jeweiligen speziellen Anwendungsfall festlegen wird, wie im Einzelnen im Patentanspruch angegeben ist (Merkmal 1qH3).
Damit ist der Fachmann ausgehend von der Prozesskassette nach der D4 aufgrund seines Fachkönnens, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 angelangt.
2.2. Auch die Argumentation der Anmelderin, dass bei der Prozesskassette nach
der D4 der Schwenkzapfen und die ihm zugeordnete Eingriffsöffnung nicht mit der
örtlichen Anordnung der Montagefortsätze und Montageöffnungen auf den Seitenplatten nach dem Anmeldegegenstand korrespondiere, geht ins Leere. Denn die in
Rede stehenden zusammenwirkenden Komponenten sind zum einen nicht bezüglich ihrer topologischen Anordnung an den dafür in Frage kommenden Seitenplatten definiert; zum anderen würde damit lediglich eine Vertauschung der Orte für
die Erst- oder Grobpositionierung und die Endpositionierung der beiden Gehäuse
zueinander vorgenommen, die erkennbar keine weiteren Auswirkungen auf die
zusammengebaute Prozesskassette entfalten.
Ebenso ist der Einwand der Anmelderin, dass bei der anmeldegemäßen Prozesskassette die beiden Gehäusekomponenten im Gegensatz zum Stand der Technik
so bemessen seien, dass sie bei der Montage beide unter Bereitstellung eines
Spiels zusammengefügt werden könnten, nicht überzeugend, denn auch bei der
Prozesskassette nach der D4 werden die beiden Gehäusekomponenten unter Bereitstellen eines Spiels zusammengefügt. Dies folgt nicht zuletzt aus der Tatsache,
dass nach dem Ineinanderschieben der beiden Gehäusekomponenten in der D4
der Montageschritt des Ausrichtens der beiden Gehäusekomponenten zueinander
erfolgt, bei dem nach fachlichem Verständnis ein gewisses Spiel der Gehäusekomponenten zueinander zweifellos vorauszusetzen und notwendig ist.
3.
Da die Anmelderin die Erteilung des Patents im Umfang der vorliegenden
Anspruchssätze begehrt und sich die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht rechtsbeständig erweisen, ist die Zurückweisung der
Anmeldung zu Recht ergangen (BGH GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung,
Tz. 22, m. w. N.).
4. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die vorgenommenen Änderungen in den Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3
durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, dahingestellt bleiben.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr