Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 8 W (pat) 4/06

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 32 786.2-14

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber sowie der Richterinnen Pagenberg

LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 17. Oktober 2005 aufgehoben und das Patent 198 32 786 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Rastierungshülse

Anmeldetag:

22. Juli 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 11 sowie

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 und 3,

jeweils eingegangen am 18. Februar 2006,

Beschreibung, Seiten 4 bis 7 vom Anmeldetag und

Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, eingegangen am 18. Februar 2006.

G r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung 198 32 786.2-14 mit der ursprünglichen Bezeichnung

„Rastierungshülse und Schaltwelle mit darauf angeordneter Rastierungshülse“ ist

am 22. Juli 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für

Klasse F 16 H mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 im Rahmen einer anberaumten Anhörung zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der

Technik waren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D1: DE 94 12 122 U1

D2: Patent abstracts of Japan, M-390, 1985, Vol. 9, No. 149,

JP 60-26857 A

D3: DE 197 29 767 A1

D4: JP 600 26 858 A (Abstract)

D5 : US 1 350 829.

Die Prüfungsstelle hatte in den Beschlussgründen hierzu ausgeführt, dass aus der

D1 eine zumindest zweiteilige Ausführung einer Rastierhülse mit einem Topf und

mit einem sich an den Topf anschließenden rohrförmigen Schaftabschnitt bekannt

geworden sei, während aus der D4 bereits die Herstellung einer topfartigen

Schalttrommel mit geprägten Umfangskonturen aus mehreren, längs zu verschweißenden Segmenten ersichtlich sei. Zudem werde durch den Stand der

Technik nach der D5 bereits die Herstellung rohrförmiger, im reinen Axialverfahren

umformend nicht ohne weiteres herstellbarer Gegenstände aus Blech in zweischaliger Bauweise mit für sich gedrückten, geprägten oder tiefgezogenen Halbzylindern vorgeschlagen.

Nach alledem erschöpfe sich die Auffindung der anmeldungsgemäßen Rastierungshülse nach dem geltenden Anspruch 1 in rein nachahmendem Handeln bei

vorhersehbarer Wirkung ausgehend von einschlägigen Vorbildern im Stand der

Technik nach D1, D4 und D5 im Rahmen fachüblicher Überlegungen, wie die

Prüfungsstelle schlussfolgernd ausgeführt hatte.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 (eingegangen am 18. Februar 2006)

neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibungseinleitung, Seiten 1, 1a, 2 und 3 und Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) eingereicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Rastierungshülse (1) zur Begrenzung des Schaltweges einer Getriebeschaltwelle (2) mit einem Topf (3) und mit einem sich an den

Topf (3) anschließenden rohrförmigen Schaftabschnitt (4) zur Befestigung des Topfes (3) auf der Schaltwelle (2), dadurch gekennzeichnet, dass der Topf (3) und der Schaftabschnitt (4) aus

Halbschalen (1a, b) gebildet sind, die in einer Teilungsebene (T)

miteinander verbunden, insbesondere verschweißt sind, wobei in

dem Topf (3) eine Kulisse (5) zur Schaltwegbegrenzung ausgebildet ist und die Teilungsebene (T) durch die Kulisse (5) verläuft.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

„Rastierungshülse (20, 30) zur Begrenzung des Schaltweges einer

Getriebeschaltwelle (22) bestehend aus einem Topf (23) mit einer

Mantelfläche (24) und einer Bodenfläche (25) zur Verbindung mit

der Schaltwelle (22), dadurch gekennzeichnet, dass der

Topf (23) aus Halbschalen (20a, b; 30a, b) gebildet ist, die in einer

Teilungsebene (T) miteinander verbunden,

insbesondere verschweißt sind, wobei in dem Topf (3) eine Kulisse (5) zur Schaltwegbegrenzung ausgebildet ist und die Teilungsebene (T) durch

die Kulisse (5) verläuft.“

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 und/oder 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 9 bzw. der auf eine Schaltwelle mit einer darauf angeordneten

Rastierungshülse nach Anspruch 1 bzw. 2 gerichteten Patentansprüche 10, 11

wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelderin hat schriftsätzlich die Auffassung vertreten, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1

bzw. Patentanspruch 2 zu gelangen, denn aus keiner der entgegengehaltenen

Druckschriften sei die anmeldungsgemäße Lehre herleitbar, wonach die Teilungsebene durch die Kulisse zur Schaltwegbegrenzung verlaufe. So liege die Teilungsebene beim Stand der Technik nach der D1 an einer anderen Stelle, als dies

patentgemäß gefordert sei, während bei der Schalttrommel nach D4, welche aus

drei miteinander verschweißten Segmenten bestehe, weder ein Schaftabschnitt

noch eine Kulisse vorgesehen sei.

Aus der Entgegenhaltung D5 schließlich sei es lediglich allgemein bekannt, ein

rohrförmiges Element aus zwei Halbschalen zu bilden, ohne jedoch Hinweise zu

geben, dieses Herstellungsverfahren auch zur Produktion von Rastierungshülsen

mit Kulissen und Schaftabschnitten zu verwenden.

Auch der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik liege von den

anmeldungsgemäßen Lösungen nach Patentanspruch 1 bzw. 2 weiter ab, wie die

Anmelderin weiter vorgetragen hat.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse F 16 H vom

17. Oktober 2005 aufzuheben und das Patent mit den geltenden

Ansprüchen 1 bis 11, der neu gefassten Beschreibungseinleitung,

Seiten 1, 1a, 2 und 3 und der Zeichnung, Figuren 1 bis 7, jeweils

eingegangen am 18. Februar 2006 sowie der ursprünglichen Beschreibung, Seiten 4 bis 7, vom Anmeldetag zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Anmeldungsgegenstand stellt

eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Die Patentanmeldung ist auf eine Rastierungshülse gerichtet, die der Begrenzung des Schaltweges einer Getriebeschaltwelle dient. In der Anmeldung wird dabei von einer bekannten Rastierungshülse nach dem DE 94 12 122 U1 bzw. der

DE 197 29 767 A1 ausgegangen, welche aus einem Topfteil, einem Boden und im

Falle der DE 94 12 122 U1 noch aus einem zylindrischen Teil besteht, die ihrerseits durch ein Fügeverfahren miteinander verbunden sind (vgl. geltende Beschreibungseinleitung, Seite 1a, Zeilen 4 bis 7 und 9 bis 15). Diesen bekannten

Rastierhülsen ist dabei gemeinsam, dass deren Topfteil bzw. Mantelfläche im Wesentlichen zylinderförmig aus einem Teil ausgebildet sind (Seite 1a, Zeilen 15 bis

19), was Nachteile beim Herstellen durch Tiefziehen oder dergleichen mit sich

bringt, die darin bestehen, dass die nunmehr aus konstruktiven Gründen immer

kleinere Radien aufweisenden Rastierungshülsen durch spanlose Herstellung

mittels Tiefziehen zunehmend schwieriger zu produzieren sind (Seite 1, Zeilen 10

bis 20).

Daher wird die anmeldungsgemäße Aufgabe darin gesehen, die Herstellung der

Rastierungshülse und die Montage auf der Schaltwelle zu vereinfachen (Seite 1a,

Zeilen 21 bis 23).

Anmeldungsgemäß werden hierzu zwei unterschiedliche Lösungswege vorgeschlagen, nämlich eine Rastierungshülse nach Patentanspruch 1 mit einem Topf,

an den sich ein rohrförmiger Schaftabschnitt zur Befestigung des Topfes auf der

Schaltwelle anschließt bzw. eine Rastierungshülse nach Patentanspruch 2 bestehend aus einem Topf mit einer Mantelfläche und einer Bodenfläche, wobei die Bodenfläche der Verbindung mit der Schaltwelle dient.

Entsprechend diesen unterschiedlichen Ausgestaltungen werden mit den Patentansprüchen 10 und 11 jeweils Schaltwellen mit einer darauf angeordneten Rastierungshülse beansprucht, bei denen die Rastierungshülse in der Ausgestaltung

nach Patentanspruch 1 mit ihrem Schaftabschnitt auf die Schaltwelle aufgeschrumpft ist (Anspruch 10) bzw. in der Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 mit

der Bodenfläche ihres Topfes über einen Bund oder Absatz mit der Schaltwelle

verbunden ist (Anspruch 11).

Patentanspruch 1 beschreibt eine Rastierungshülse zur Begrenzung des Schaltweges einer Getriebeschaltwelle mit den folgenden Merkmalen:

1.

Die Rastierungshülse weist einen Topf auf.

1.1

Der Topf ist aus Halbschalen gebildet.

1.1.1 Die Halbschalen des Topfes sind in einer Teilungsebene miteinander verbunden, insbesondere verschweißt.

1.2

In dem Topf ist eine Kulisse zur Schaltwegbegrenzung

ausgebildet.

1.2.1 Durch die Kulisse verläuft die Teilungsebene.

2.

Die Rastierungshülse weist einen

rohrförmigen Schaftabschnitt auf.

2.1

2.2

Der Schaftabschnitt schließt sich an den Topf an.

Der Schaftabschnitt dient zur Befestigung des Topfes

auf der Schaltwelle.

2.3

Der Schaftabschnitt ist aus Halbschalen gebildet.

2.3.1 Die Halbschalen des Schaftabschnitts sind in

der Teilungsebene miteinander verbunden, insbesondere verschweißt.

Patentanspruch 2 beschreibt demgegenüber eine Rastierungshülse zur Begrenzung des Schaltweges einer Getriebeschaltwelle mit folgenden Merkmalen:

1.

Die Rastierungshülse weist einen Topf auf.

1.1 Der Topf weist eine Mantelfläche auf.

1.2 Der Topf weist eine Bodenfläche zur Verbindung mit

der Schaltwelle auf.

1.3 Der Topf ist aus Halbschalen gebildet.

1.3.1 Die Halbschalen sind in einer Teilungsebene

miteinander verbunden,

insbesondere verschweißt.

1.4 In dem Topf ist eine Kulisse zur Schaltwegbegrenzung

ausgebildet.

1.4.1 Durch die Kulisse verläuft die Teilungsebene.

Beiden Ausgestaltungsvarianten einer Rastierungshülse, ob mit einem rohrförmigen Schaftabschnitt (vgl. Patentanspruch 1, Merkmalsgruppe 2.) oder ohne einen

solchen (vgl. Patentanspruch 2) ist gemeinsam, dass zumindest der Topfteil und

- so vorhanden - auch der Schaftabschnitt (Anspruch 1) aus Halbschalen gefertigt

sind, die in der Teilungsebene miteinander verbunden, insbesondere verschweißt

sind. In beiden Fällen (Anspruch 1 und 2) ist die Teilungsebene, in der sich die

Halbschalen berühren, so gelegt, dass diese durch die Kulisse zur Schaltwegbegrenzung verläuft (Anspruch 1, Merkmal 1.2.1 bzw. Anspruch 2, Merkmal 1.4.1).

Durch diese Maßnahme kann das Einbringen der Kulissenkonturen in die jeweiligen Halbschalenelemente jeweils von außen, d. h. von einem Rand her begonnen

werden, was deren Herstellung wesentlich vereinfacht, weil u. a. auch durch entsprechende Führung des Schneidwerkzeugs mit der Kantenbearbeitung gleichzeitig die Kulisse sowie weitere notwendige Konturen (z. B. eine Bohrung) eingeschnitten werden können (Seite 5, Zeilen 23 bis 29).

2.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Die geltenden Ansprüche 1 und 2 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 1

bzw. 2 unter jeweiliger Hinzunahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 3 und werden gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ferner

durch Fortlassung des Ausdrucks „insbesondere“ vor „zur Begrenzung des

Schaltweges …“ beschränkt.

Die geltenden Ansprüche 3 bis 11 entsprechen dem Wortlaut der ursprünglichen

Ansprüche 4 bis 12, wobei die geltenden Ansprüche 10 und 11 gegenüber den

ursprünglichen Ansprüchen 11 und 12 durch Fortlassen des verallgemeinernden

Ausdrucks „oder dergleichen“ an jeweils zwei Stellen des Anspruchstextes eingeschränkt und klargestellt worden sind.

3.

Der jeweilige Gegenstand nach Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 2 ist

neu.

Die Töpfe der Rastierungshülsen gemäß den Entgegenhaltungen DE 94 12 122

U1 (D1) und DE 197 29 767 A1 (D3) sind nicht aus Halbschalen gefertigt, so dass

sich der Anmeldungsgegenstand bereits in diesem Merkmal von diesem Stand der

Technik unterscheidet. Auch die Schalttrommeln nach den JP-Abstracts

JP 60-26857 A (D2) und JP 600 26 858 A (D4) sind nicht aus Halbschalen gefertigt und stellen überdies keine Rastierungshülsen im Sinne des Anmeldungsgegenstandes dar. Die Gegenstände nach den Entgegenhaltungen D1 bis D4 weisen ferner keine Teilungsebene auf, die durch die Kulisse einer Schalttrommel

bzw. Rastierungshülse gelegt ist, so dass sich der Anmeldungsgegenstand nach

Patentanspruch 1 bzw. 2 auch in diesem Merkmal (Merkmal 1.2.1 von Anspruch 1

und Merkmal 1.4.1 von Anspruch 2) von dem entgegengehaltenen Stand der

Technik unterscheidet. Die US 1 350 829 (D5) beschreibt die Herstellung eines

anderen Gegenstandes als Rastierungshülsen, nämlich die Herstellung von Nabenabdeckungen für Fahrzeuge. Derartige Nabenabdeckungen weisen auch keinerlei Kulissen-Strukturen auf, so dass auch die Teilungsebene zwischen den aus

Halbschalen bestehenden Bauteilen nicht durch einen Kulissen-Bereich verlaufen

kann.

Nachdem die Rastierungshülsen nach den Ansprüchen 1 und 2 die erforderliche

Neuheit aufweisen, sind auch die Gegenstände der Ansprüche 10 bzw. 11 neu,

denn diese beschreiben Schaltwellen mit einer darauf angeordneten Rastierungshülse nach den Ansprüchen 1 bzw. 2.

4.

Die zweifellos gewerblich anwendbaren Rastierungshülsen nach den

Patentansprüchen 1 und 2 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die DE 197 29 767 A1 (D3)

gebildet, denn dort wird eine Rastierungshülse (5) beschrieben (Spalte 4, Zeilen 6

bis 42) und dargestellt (insbesondere Fig. 2, 3), die im Wesentlichen topfförmig

ausgestaltet ist und in die eine Schaltkulisse (10) zur Schaltwegbegrenzung (vgl.

Spalte 4, Zeilen 20 bis 23) eingearbeitet ist (Fig. 2, 3).

Ein Hinweis auf das Herstellungsverfahren für diese Rastierungshülse ergibt sich

aus Spalte 5, Zeilen 10 bis 13, der D3, wo hierzu ein spanloses Tiefziehverfahren

zur Erzeugung der Kulissenhülse beschrieben wird. Hieraus ist ein einstückiges

Herstellungsverfahren ersichtlich, wobei auch die zeichnerischen Darstellungen

anderes und gegenteiliges nicht erkennen lassen.

Nach alledem vermag der Stand der Technik nach D3 einem Fachmann, einem

Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung

und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Systemen für mechanische

Getriebeschaltungen, keinerlei Hinweise auf die Fertigung von Rastierungshülsen

aus Halbschalen zu vermitteln, wobei die Teilungsebene, in der die Halbschalen

verbunden sind, durch die Kulisse verlaufend angeordnet ist. Demzufolge können

einem Fachmann die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.2.1 sowie wegen des Fehlens eines

Schaftabschnitts bei der Rastierungshülse auch die Merkmalsgruppe 2. (vgl.

Merkmalsauflistung gemäß Punkt II.1) des Patentanspruchs 1 bzw. die Merkmale

1.3, 1.3.1 und 1.4.1 des Patentanspruchs 2 durch den Stand der Technik nach D3

nicht nahegelegt werden.

Einen Hinweis auf die Fertigung einer Rastierungshülse aus Halbschalen vermag

auch der Stand der Technik nach dem DE 94 12 122 U1 (D1) nicht zu vermitteln,

denn die dort beschriebene Rastierungshülse ist zwar mehrteilig - zumindest

zweiteilig - ausgebildet, wobei aber jeweils Topfteil, Boden und zylindrisches Teil

für sich selbst gefertigt werden und dann durch Fügeverfahren miteinander verbunden werden (Seite 1, Zeilen 33 bis 35). Eine Kulisse in anmeldungsgemäßem

Sinne weist die bekannte Rastierungshülse nach D1 nicht auf, denn diese Rastierungshülse hat an ihrer äußeren Oberfläche Rastausnehmungen (6), in die eine

Rastkugel (9) zur Positionsfestlegung einrasten kann (vgl. Fig. 1, 3, 4). Demzufolge können die auf die Zusammensetzung aus Halbschalen und die Lage der

Teilungsebene (durch die Kulisse verlaufend) gerichteten Merkmale - wie im Zusammenhang mit der Abhandlung der D3 bereits ausgeführt - einem Fachmann

durch die D1 weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit dem

Stand der Technik nach D3 nahe gelegt werden.

Auch die Schalttrommeln nach dem Abstract JP 60-26857 A (D2) sowie dem Abstract JP 600 26 858 A (D4) vermögen keine Anregung zur Zusammensetzung einer Rastierungshülse aus Halbschalen zu vermitteln, denn diese zylindrischen

Körper sind entweder aus gerundeten Platten gefertigt, die an einer einzigen

Stoßstelle verschweißt sind (D2), oder sie bestehen aus jeweils drei zu einem zylindrischen Körper gefügten Segmenten (D4). Auch weisen die Schalttrommeln

nach D2 und D4 keine Kulisse in anmeldungsgemäßem Sinne auf, sondern zeigen

um die gesamte zylindrische Mantelfläche umlaufende Nuten, die in das Material

der Mantelfläche derart eingeformt sind, dass die Mantelfläche am Nutboden bestehen bleibt und die Nut nach unten bzw. innen begrenzt. So vermögen auch

diese Druckschriften - selbst in Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach

D1 und D3 betrachtet - keinerlei Anregungen zur Bildung einer Rastierungshülse

aus Halbschalen zu vermitteln, deren Teilungsebene durch die Kulisse verläuft.

Durch die US 1 350 829 (D5) sind zylindrische Körper bekannt geworden, die als

Nabenabdeckungen bzw. Radkappen für Fahrzeuge Verwendung finden können

(Textseite, Zeilen 20 bis 22). Diese zylindrischen Körper sind zwar aus Halbschalen gebildet, die in einer Teilungsebene miteinander verbunden, nämlich (elektrisch) verschweißt sind (Zeilen 33 bis 44; Fig. 1, 2). Allerdings handelt es sich hier

um die Fertigung geschlossener zylindrischer Körper mit zum Teil konisch verlaufenden Bereichen (vgl. Fig. 1, 2), die jedenfalls keinerlei Ausnehmungen oder dergleichen aufweisen, in die Kulissen eingearbeitet sind oder eingeschnitten werden

müssen. Somit beschreibt die D5 eine Fertigung von geschlossenen runden Körpern, die ein Fachmann nicht ohne weiteres auf die Ausgestaltung und Fertigung

von Rastierungshülsen mit Kulissen übertragen würde. Selbst wenn er aber diesen Stand der Technik für die Herstellung von Rastierungshülsen in Betracht ziehen würde, könnte die Fertigungsmethode nach der D5 dem Fachmann nicht die

Lehre vermitteln, die Teilungsebene durch die Kulisse verlaufen zu lassen (Merkmal 1.2.1 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 1.4.1 des Patentanspruchs 2).

Nachdem die in den Patentansprüchen 1 und 2 beschriebenen Lehren zum technischen Handeln ohne Vorbild oder Anregungen im maßgeblichen und einschlägigen Stand der Technik geblieben sind und im Stand der Technik anders geartete

Ausgestaltungen gelehrt werden, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um

den Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 und 2 aufzufinden.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind daher patentfähig und diese Ansprüche somit gewährbar.

Mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 sind auch die auf vorteilhafte

Ausgestaltungen einer Rastierungshülse nach Anspruch 1 und/oder Anspruch 2

gerichteten und diesen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 gewährbar,

ebenso wie die auf eine Schaltwelle mit einer darauf angeordneten Rastierungshülse nach Anspruch 1 bzw. Anspruch 2 gerichteten Patentansprüche 10 bzw. 11.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Cl