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BPatG Beschluss vom 30.07.2009 – 11 W (pat) 333/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 333/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 27 944
… 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und
Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 102 27 944 mit
dem Patentanspruch 1 vom 20. Oktober 2004, eingegangen am
22. Oktober 2004,
den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift sowie
der Beschreibung und den Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift
beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 22. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldeten Patents 102 27 944 mit der Bezeichnung
„Vertikaler Zwischenständer für Ringspinnmaschinen“
ist am 12. Februar 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zur Stützung ihres
Vorbringens verweist sie auf folgende Druckschriften:
(E1) DE 39 21 274 A1
(E2) DE 37 20 631 A1
(E3) DE 43 19 959 A1
(E4) DE 1 109 063 B
(E5) US 2 758 439
(E6) US 916 977
(E7) US 1 263 055.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 20. Oktober 2004,
eingegangen am 22. Oktober 2004, den Patentansprüchen 2 bis 5
gemäß Patentschrift sowie der Beschreibung und den Figuren 1
bis 5 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat zum geltenden Anspruch 1 sachlich nicht Stellung bezogen
und auf die Ladung durch das Bundespatentgericht vom 1. Juli 2009 mit Eingabe
vom 21. Juli 2009 um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Vertikaler, mehrteiliger Zwischenständer für Ringspinnmaschinen,
der in allen Teilen aus Stahlguss besteht und der horizontale
Längsteile wie Spindelbänke und Streckwerke haltert, dadurch
gekennzeichnet, daß der Zwischenständer (1) einen Grundkörper
(2), einen Streckwerksträger (3) zum Lagern der Streckwerke (13)
und zwei Spindelbankhalter (4) zum Befestigen der Spindelbänke
(21) und zur Aufnahme der Führungsbüchsen (18) für vertikal
bewegbare Arbeitsaggregate wie Ringbänke, Balloneinengungsringe, wandernde Fadenführer umfasst, wobei Grundkörper,
Streckwerksträger und Halter aufeinander abgestimmte Anschraubflächen (8, 9, 10, 19 und 20) sowie Durchbrüche (22) und
Gewindebohrungen (23)
für Befestigungsschrauben besitzen,
mittels deren Streckwerksträger und Halter in unterschiedlichen
Höhen am Grundkörper befestigbar sind.
Zum Wortlaut der auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten auf
die Akte verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Gegenstand des angegriffenen Patents ist ein vertikaler mehrteiliger Zwischenständer für Ringspinnmaschinen, der horizontale Längsteile wie Spindelbänke und
Streckwerke haltert (Abs. [0001] der Patentschrift).
Wie auch der Patentschrift (Abs. [0002] zu entnehmen ist, müssen die von
derartigen Zwischenständern getragenen Streckwerke, Spindelbänke und anderen
Bauteile in Abhängigkeit insbesondere von der Hülsenlänge, aber auch von der
gewünschten Spinngeometrie (Abstand zwischen Spindelspitze und Lieferwalze,
Ablaufwinkel des Garnes zwischen Lieferwalze und Fadenführer usw.) in unterschiedlichen Höhen angebracht werden. Bei einstückigen Zwischenständern
sind daher eine Vielzahl von Maßvarianten erforderlich, die sowohl die Vorratshaltung mit Gussrohlingen als auch die Bearbeitung der verschiedenen
Varianten erschweren.
Der Erfindung lag die Aufgabe zu Grunde, einen in bewährter Weise aus Guss zu
fertigenden Zwischenständer so aus mehreren Teilen bestehend auszubilden,
dass mit einem Satz von nicht mehr als drei unterschiedlichen Bestandteilen
Zwischenständer herstellbar sind, bei denen alle in bestimmten Spannen gewünschten Abstände zwischen Grundfläche, Spindelbänken und Streckwerken
einstellbar sind (Abs. [0007] der Patentschrift).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von
Spinnmaschinen anzusehen.
1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ist durch das zusätzlich im Oberbegriff eingefügte
Merkmal „aus Stahlguss“ eingeschränkt worden, da der erteilte Anspruch 1
Werkstoff und Fertigungsart des Zwischenständers offen ließ. Die Merkmale
dieses nun geltenden Anspruchs finden ihre Stütze sowohl in der erteilten wie
auch in der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 i. V. m. Abs. [0016] Satz 2
der Patentschrift bzw. S. 2, Z. 35/36 der ursprünglichen Unterlagen. Die sich
hieran anschließenden Ansprüche 2 – 5 der erteilten Fassung entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 - 5.
2.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist
neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben, weil keine der
Entgegenhaltungen E1, E3, E4, E6 und E7 vertikale mehrteilige Zwischenständer
für Ringspinnmaschinen offenbart und die Zwischenständer gemäß E2 und E5
nicht in allen Teilen aus Stahlguss bestehen.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift E2 bildet den nächstkommenden Stand der Technik. Aus dieser
Schrift ist ein Zwischenständer für eine Textilmaschine, insbesondere für eine
Spinn- oder Zwirnmaschine, bekannt, der aus profilierten Blechen zusammengeschweißt ist, die miteinander einen Hohlkörper bilden und der mit Aufnahmen
für Befestigungsmittel versehen ist, wobei eines der Bleche (Blechschale 12) als
ein Grundtragelement ausgebildet ist, das in einer ebenen Fläche mit Aufnahmen
(40 bis 44) versehen ist (vgl. Anspruch 1). Als Befestigungsmittel sind eine
Gussbrücke (15) und ein als Gussteil ausgeführtes Kopfteil (17) vorgesehen (vgl.
Sp. 4, Z. 19 – 21 i. V. m. Fig. 1 und 2). Sowohl die Gussbrücke (15) als auch das
Kopfteil (17) sind mit der Blechschale (12) des Zwischenständers (10) verbunden,
beispielsweise verschraubt (vgl. Sp. 4, Z. 24 – 27 und 38 – 42). Die Spindelbänke
(90, 91) sind an den Gussbrücken (15) befestigt und die Streckwerksträger (93)
sind durch die Öffnungen (72, 73) im Kopfteil (17) hindurchgesteckt (vgl. Sp. 4,
Z. 50 - 56). Somit ist aus dieser Druckschrift ein vertikaler mehrteiliger Zwischenständer für Ringspinnmaschinen bekannt, der horizontale Längsteile wie
Spindelbänke und Streckwerke haltert, wobei der Zwischenständer einen Grundkörper, einen Streckwerksträger zum Lagern der Streckwerke und einen Spindelbankhalter zum Befestigen der Spindelbänke aufweist.
Da mit der Blechkonstruktion gemäß E2 bereits bekannte geschweißte Blechkonstruktionen für Textilmaschinenständer verbessert werden sollen, ist hieraus
keine Anregung zu entnehmen, alle Teile des Zwischenständers, also auch den
Grundkörper, aus Stahlguss zu fertigen.
Die Gussbrücke nach diesem Stand der Technik weist zur Befestigung der
Spindelbank jeweils zwei Bohrungen (53 bzw. 54) an jedem ihrer Schenkel (50
und 51) auf (vgl. Sp. 4, Z. 56 – 60). Dass die Gussbrücke neben der Halterung der
Spindelbänke auch Aufnahmen der Führungsbüchsen für vertikal bewegbare
Arbeitsaggregate wie Ringbänke, Balloneinengungsringe, wandernde Fadenführer
umfasst, ist nicht offenbart und auch nicht angeregt. Vielmehr sind am Fußteil
Öffnungen (46, 47) vorgesehen, die als Durchgangslöcher für Hubstangen dienen,
die, wie der Fachmann weiß, zur Führung vertikal bewegbarer Arbeitsaggregate
eingesetzt werden.
Für die Befestigung der Gussbrücke (15) und des Kopfteils (17), die dem
Spindelbankhalter und dem Streckwerksträger des angefochtenen Patents entsprechen, sind nach Sp. 4, Z. 22 – 27 und Z. 35 – 42 Öffnungen 40 – 44
vorhanden. Diese Öffnungen lassen, wie den Figuren 1 und 2 zu entnehmen ist,
die Befestigung der Gussbrücke und des Kopfteils nur in einer vorgegebenen
Höhe zu. Hinweise Grundkörper, Streckwerksträger und Spindelbankhalter mit
aufeinander abgestimmte Anschraubflächen zu versehen, mittels deren Streckwerksträger und Halter in unterschiedlichen Höhen am Grundkörper befestigbar
sind, wie es der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs vorsieht, sind folglich
hieraus nicht herzuleiten.
Aus dem Stand der Technik gemäß E5, vgl. Sp. 2, Z. 26 – 50 i. V. m. Sp. 1, Z. 16,
sind Zwischenständer („intermediate vertical supports or adjustable sampsons“)
für Ringspinnmaschinen („ring twister“) bekannt, die aus einer rahmenartigen
Konstruktion mit zwei Stangen und daran verstellbar befestigten Traversen bestehen, die als Streckwerksträger und Spindelbankhalter dienen („Each sampson
(see Figure 3) is made of a horizontally extending spindle rail spreader 23
adjustably attached at the end portion thereof to vertical posts 24, 24‘ as at 25, 25‘.
These vertical posts may be of tubular stock, and at the upper end thereof there is
adjustably attached in horizontal position a roller beam or upper spreader 26 as at
27, 27” vgl. Sp. 2, Z. 39-45). Diese Konstruktion soll nach Sp. 1, Z. 30 – 33 auch
dazu dienen, den horizontalen Abstand zwischen Spindelbank und Streckwerk
einzustellen. Die Einstellung des Abstandes der Traversen erfolgt, wie ohne
Weiteres aus den Figuren zu ersehen ist, stufenlos. Von diesem rahmenartigen
Aufbau abzuweichen und gegossene Zwischenständer zu wählen, bei denen die
Einstellmöglichkeit wegen der festen Bohrungen eingeschränkt ist, ist nicht angeregt.
Darüber hinaus ist kein Hinweis vorhanden, die Führung für vertikal bewegbare
Arbeitsaggregate (hier die Führungsstange 130; „guide rod“) am Spindelbankhalter vorzusehen, wie es nach dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen
Patents beansprucht ist. Demgegenüber ist die Stange 130 gemäß der Lehre der
E5 nämlich an der Spindelbank („spindle rail 32“) und am Träger („beam 43“)
befestigt (vgl. Sp. 6, Z. 10 – 41).
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E5 führt nicht zum
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Streitpatent. Diese Kombination
ergäbe zwar einen Zwischenständer dessen Spindelbankhalter in der Höhe verstellbar wäre, jedoch erhält der Fachmann keine Anregung zum einen auch den
Streckwerksträger - und somit überdies die Gesamthöhe - höhenverstellbar
auszuführen, und zum anderen den Spindelbankhalter so zu gestalten, dass er
sowohl zum Befestigen der Spindelbänke und als auch zur Aufnahme der
Führungsbüchsen
für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate wie Ringbänke,
Balloneinengungsringe, wandernde Fadenführer dienen könnte. Vielmehr würden
die Aufnahme der Führungsbüchsen für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate
nach diesem Stand der Technik am Grundkörper befestigt, wie es die E2 lehrt,
oder an Spindelbank und Streckwerksträger, wie es die E5 lehrt.
Die Druckschriften E1, E3, E4 und E7 betreffen einteilige Zwischenständer
Anregungen die Zwischenständer mehrteilig auszuführen und separate Spindelbankhalter und Streckwerksträger vorzusehen, sind diesem Stand der Technik
demnach nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift E6 offenbart, die Höhe der Spindelbank mittels Schrauben und
zugehörigen Langlöchern einstellbar zu gestalten (S. 1, Z. 66 – 73). Da die
Spindelbänke direkt am Kopf- bzw. Fußteil befestigt sind, sind Zwischenständer
weder erwähnt noch angeregt. Auch ist deshalb kein Hinweis vorhanden, die
Zwischenständer mehrteilig so zu gestalten, dass die aufgabengemäß alle in
bestimmten Spannen gewünschten Abstände, insbesondere auch zwischen Spindelbänken und Streckwerken, einstellbar sind.
Da die Druckschriften E1, E3, E4 und E7 einteilige Zwischenständer betreffen und
E6 keinen Zwischenständer aufweisen, besteht kein Anlass, diese mit dem Stand
der Technik nach E2 oder E5 zur Lösung der genannten Aufgabe zu kombinieren.
Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 und haben daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
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