Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.08.2009 – 11 W (pat) 329/05

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 09 274

11 W (pat) 329/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 3. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und

Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. März 1999 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und

Markenamt) - unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 31. Juli 1998

(198 34 579.8) - eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 199 09 274 mit der

Bezeichnung

„Abzieher“

erteilt und die Erteilung am 5. Januar 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe und beantragt,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie auf die Druckschriften

(D1)

DE 35 36 188 A1 und

(D2) Winkler, Fritz und Rauch, Siegfried: Fahrradtechnik. Bielefeld: Bielefelder

Verlagsanstalt GmbH & Co. KG, 1996, 9. Auflage, Seiten 175 und 176.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Abzieher mit mehreren Spannarmen (2), in deren Zentralabschnitt

eine Druckspindel (3) gelagert und auf denen jeweils ein Zughaken (4) verschiebbar angeordnet ist, der an seinem dem Hakenende abgewandten Ende (12) zwei gegeneinander wirkende

Klemmstücke (5) trägt, die mittels eines die Klemmstücke (5) und

das Ende (12) des Zughakens (4) durchdringenden Spannorgans

an einem als Schiene (16) ausgebildeten Teil des jeweiligen

Spannarmes (2) festklemmbar sind, dadurch gekennzeichnet,

daß das Spannorgan als Spannexzenter mit einer die Klemmstücke (5)

und

das Zughakenende (12)

durchdringenden

Zugstange (14) und mit einem SpannhebeI (6) ausgebildet ist, der

um eine quer zur Zugstange (14) verlaufende Achse (8)

verschwenkbar und mit einer exzentrischen, an einer Gegendruckfläche (18) eines der Klemmstücke (5) anliegenden

Druckfläche (17) versehen ist.“

Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift und wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Abzieher derart weiterzubilden, dass der Zeitaufwand für die Verstellung der Spannweite reduziert werden kann.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Abziehern anzusehen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer

den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.

Nach § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden

Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind,

dass der technische Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Patents und

dem diesem entgegengehaltenen Stand der Technik ersichtlich ist, so dass Patentinhaber und das Patentamt (hier: das Patentgericht) daraus zweckdienliche

und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen

eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173 - Sortiergerät;

BlPMZ 1993, 439 – Tetraploide Kamille).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Die Einsprechende macht in ihren Einspruchsschriftsatz ersichtlich den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Im Einspruchsschriftsatz vom

10. Januar 2005 hat sie ausgeführt, dass das angegriffene Patent einen bekannten Abzieher betreffe, jedoch ohne die einzelnen Merkmale eines solchen Abziehers anzugeben oder einen dies belegenden druckschriftlichen Stand der Technik

zu nennen. Weiterhin hat sie erläutert, dass bei dem bekannten Abzieher lediglich

die übliche Klemmschraube durch eine Zugstange ersetzt sei, die am Ende einen

verschwenkbaren Exzenterhebel trage; solche verschwenkbaren Exzenterhebel

seien seit Jahrzehnten bekannt, z. B. zur Halterung von Rädern von Fahrrädern.

Zum Beleg hat sie pauschal die Offenlegungsschrift DE 35 36 188 A1 (D1) und

Auszüge aus dem Buch „Fahrradtechnik“ (D2) verwiesen.

Die bloße Behauptung, das angegriffene Patent betreffe einen bekannten Abzieher, ohne einen diesbezüglichen druckschriftlichen Stand der Technik zu nennen,

lässt ein Eingehen auf die im Anspruch 1 des angegriffenen Patents genannten

Merkmale nicht erkennen. Ohne die Angabe von konkreten Merkmalen ist es dem

Senat aber nicht möglich, einen Vergleich zwischen dem Stand der Technik, von

dem ausgegangen wird, und dem Gegenstand des angegriffenen Patents anzustellen.

Aus welchem Grund der Fachmann einen insbesondere aus dem oben genannten

gattungsfremden Stand der Technik an sich zum Befestigen von Rädern an Fahrrädern bekannten Exzenterhebel auf einen Abzieher übertragen sollte, hat die

Einsprechende ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt. Im Einspruchsschriftsatz

hat sie hierzu lediglich die Auffassung vertreten, dass dies aus merkantilen Erwägungen heraus veranlasst gewesen sei und dass es dem Fachmann eine Selbstverständlichkeit sei, solche bekannten Exzenterhebel auch zu verwenden, wenn

es sinnvoll sei. Einen Vergleich zwischen den aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen und den Merkmalen des nach dem Anspruch 1 des Streitpatents ausgebildeten Abziehers hat die Einsprechende wiederum nicht vorgenommen.

Eine Überprüfung, ob der behauptete Widerrufsgrund vorliegt, ist demnach auf

Grund der Angaben in dem Einspruchsschriftsatz nicht ohne weitere Ermittlungen

möglich.

Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Damit fehlt auch die

Grundlage über den Hilfsantrag der Patentinhaberin zu entscheiden.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Bb