Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.08.2009 – 12 W (pat) 11/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 11/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 4. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 47 314
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. August 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Januar 2005 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,
Beschreibung Spalten 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2009,
Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das am 14. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen
Anmeldung vom 20. Oktober 1997 angemeldete und am 13. Dezember 2001 veröffentlichte Patent 198 47 314 betrifft eine „Saugvorrichtung“.
Gegen das Patent wurde von der F… AG & Co. am 11. März 2002 Einspruch
erhoben. Durch Beschluss vom 13. Januar 2005 hat die Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in beschränktem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 in der geltenden Fassung des Patents jeweils die
erforderliche erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich nachgewiesenen
Stand der Technik.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengetreten
und verteidigt das Patent mit neugefassten Patentansprüchen nach Haupt- und
einem Hilfsantrag.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hauptantrag: Patentansprüche 1 bis 5 wie von der Patentabteilung
aufrechterhalten, Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 13. Juli 2009,
Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1
bis 6, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift,
ferner, die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag lauten:
1. Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt (12a) zum Anziehen
eines Werkstücks entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
einem Öffnungs-/Schließventil (18a) für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem Napfabschnitt (12a), wenn ein Vorsprung (64a)
einer Ventilstange (48a) gegen das Werkstück anliegt und die
Ventilstange (48a) verschoben wird, um einen Wechsel von einem
Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken, und einem Detektionsabschnitt (16a), der einstückig mit
dem Napfabschnitt (12a) vorgesehen ist, um festzustellen, dass
das Öffnungs-/Schließventil (18a) von dem Ventil-geschlossen-
Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, dadurch
gekennzeichnet, dass der Detektionsabschnitt (16a) einen Detektionsmechanismus (76) aufweist, um festzustellen, dass das
Öffnungs-/Schließventil (18a) von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, indem er gegen
das Werkstück (W) anliegt, um mittels einer Druckkraft durch das
angesaugte Werkstück (W) eine elektrische Änderung zu erzeugen.
6. Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt (12) zum Anziehen
eines Werkstücks (W) entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck, einem Öffnungs-/Schließventil (18) mit einer Ventilstange
(48) in einem Durchgang für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem
Napfabschnitt (12), wenn ein Vorsprung (64) einer Ventilstange
(48) gegen das Werkstück (W) anliegt und die Ventilstange (48)
verschoben wird, um einen Wechsel von einem Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken,
wobei ein an der Ventilstange (48) vorgesehener Ventilstopfen
(52) auf/von einem Sitzabschnitt (54) aufgesetzt bzw. abgehoben
wird, um den Fluiddurchgang zu schließen bzw. zu öffnen,
dadurch gekennzeichnet, dass einstückig mit dem Napfabschnitt
(12) ein Detektionsabschnitt (16) mit einem Detektionsmechanismus vorgesehen ist, um gemäß einer Änderung des Magnetfeldes oder des elektrischen Stromes festzustellen, dass das
Öffnungs-/Schließventil (18) von dem Ventil-geschlossen-Zustand
in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, wobei der Detektionsabschnitt (16) einen Detektionsmechanismus mit einem Magnetfelddetektor zur Feststellung des Wechsels von dem Ventilgeschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gemäß der Wirkung eines Magnetfeldes einen Magneten (42), welcher an der
Ventilstange (48) des Öffnungs-/Schließventils (18) angebracht ist,
und wenigstens einem Leitungsschalter (34) aufweist, welcher ein
Paar von Leitungen (40a, 40b) hat, die entsprechend der Wirkung
des entsprechenden Feldes des Magneten (42) miteinander in
Kontakt treten.
An den Anspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an.
Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag lauten:
1. Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt (12a) zum Anziehen
eines Werkstücks entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
einem Öffnungs-/Schließventil (18a) für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem Napfabschnitt (12a), wenn ein Vorsprung (64a)
einer Ventilstange (48a) gegen das Werkstück anliegt und die
Ventilstange (48a) verschoben wird, um einen Wechsel von einem
Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken, und einem Detektionsabschnitt (16a), der einstückig mit
dem Napfabschnitt (12a) vorgesehen ist, um festzustellen, dass
das Öffnungs-/Schließventil (18a) von dem Ventil-geschlossen-
Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, dadurch
gekennzeichnet, dass der Detektionsabschnitt (16a) einen Detektionsmechanismus (76) aufweist, um festzustellen, dass das
Öffnungs/Schließventil (18a) von dem Ventil-geschlossen-Zustand
in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, indem er gegen das
Werkstück (W) anliegt, um mittels einer Druckkraft durch das
angesaugte Werkstück (W) eine elektrische Änderung zu erzeugen, wobei der Napfabschnitt (12a) aus einem proximalen
Abschnitt (20a) und einem Mantelabschnitt (22a) besteht und
wobei der Detektionsabschnitt (16a) einen drucksensitiven leitfähigen Gummi (76) aufweist, der so angeordnet ist, dass er leicht
aus der Öffnung (78) des proximalen Abschnitts (20a) vorsteht, so
dass seine Bodenfläche an dem Werkstück (W) anliegt, wenn das
Werkstück (W) angezogen wird, und der sich als Folge der Abnahme seines Widerstandes, die bewirkt wird, wenn die Druckkraft
des Werkstücks (W) ausgeübt wird, von einem isolierten Zustand
in einen leitenden Zustand ändert.
2. Saugvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der drucksensitive Gummi (76) ein Paar von Elektroden (82a,
82b) aufweist, die voneinander um einen festgelegten Abstand
beabstandet sind, um ein Detektionssignal festzustellen, das
erhalten wird, wenn der drucksensitive Gummi (76) in den leitenden Zustand überführt wird.
3. Saugvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, gekennzeichnet durch einen Puffermechanismus (74), der über
einen Verbinder (14a) mit dem Napfabschnitt (12a) verbunden ist,
wobei der Puffermechanismus (74) ein mit dem Verbinder (15a)
verbundenes Stangenelement (72), ein eine äußere Umfangsfläche des Stangenelements (72) umgebendes zylindrisches Element (84) und ein zwischen dem Stangenelement (72) und dem
zylindrischen Element (84) angeordnetes Federelement (86)
aufweist, und wobei das Stangenelement (72) und das zylindrische Element (84) entgegen einer elastischen Kraft des Federelements (86) relativ zueinander verschoben werden, so dass alle
Stöße beim Anziehen des Werkstücks (W) absorbiert werden.
4. Saugvorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass das Stangenelement (72) ein Paar von Ringelementen (88a,
88b) aufweist, die in ein an einer äußeren Umfangsfläche ausgebildetes Gewinde eingesetzt sind, um eine Höheneinstellung
des Napfabschnitts (12a) zu ermöglichen.
5. Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt (12) zum Anziehen
eines Werkstücks (W) entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck, einem Öffnungs/Schließventil (18) mit einer Ventilstange
(48) in einem Durchgang für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem
Napfabschnitt (12), wenn ein Vorsprung (64) einer Ventilstange
(48) gegen das Werkstück (W) anliegt und die Ventilstange (48)
verschoben wird, um einen Wechsel von einem Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken, wobei ein
an der Ventilstange (48) vorgesehener Ventilstopfen (52) auf/von
einem Sitzabschnitt (54) aufgesetzt bzw. abgehoben wird, um den
Fluiddurchgang zu schließen bzw. zu öffnen, dadurch gekennzeichnet,
- dass ein Mantelabschnitt (22) des Napfabschnitts (12) zur
Berührung mit dem Werkstück (W) unter Bildung eines geschlossenen Raums in dem Mantelabschnitt (22) ausgebildet ist und
- dass ein Verbinder (14) mit dem oberen Abschnitt des
Napfabschnitts (12) gekoppelt ist und ein Detektionsabschnitt (16)
an dem oberen Abschnitt des Verbinders (14) vorgesehen ist, so
dass einstückig mit dem Napfabschnitt (12) der Detektionsabschnitt (16) mit einem Detektionsmechanismus vorgesehen ist,
um gemäß einer Änderung des Magnetfeldes oder des elektrischen Stromes festzustellen, dass das Öffnungs-/Schließventil
(18) von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-
Zustand gewechselt hat, wenn das Werkstück (W) entsprechend
der Wirkung des in diesen Raum eingeführten Unterdrucks angezogen ist,
- wobei der Detektionsmechanismus des Detektionsabschnitts
(16) einen als Leitungsschalter (34) ausgebildeten Magnetfelddetektor zur Feststellung des Wechsels von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gemäß der Wirkung eines Magnetfeldes eines Magneten (42) aufweist,
- welcher Magnet (42) an einem oberen Abschnitt der Ventilstange
(48) des Öffnungs-/Schließventils (18) angebracht ist,
- welche Ventilstange (48) durch miteinander in Verbindung stehende erste und zweite Durchgangsöffnungen (24, 26) in dem
Napfabschnitt (12) und dem Verbinder (14) und eine in dem Detektionsabschnitt (16) ausgebildete Ventilkammer (36) verschiebbar ist,
- wobei der Ventilstopfen (52) zum Schließen der Ventilkammer
(36) durch Aufsetzen auf einem Sitzabschnitt (54) an einem an
den Magneten (42) angrenzenden Abschnitt der Ventilstange (48)
angebracht ist und einen konischen Abschnitt (53) zur Absorption
von in seitlicher Richtung unbalancierten Lasten aufweist,
- wobei ein Befestigungselement (58) an einem mittleren Abschnitt
der Ventilstange (48) in dem Verbinder (14) angebracht ist und ein
Federelement (62) zwischen einem über einen Schraubabschnitt
an dem Verbinder (14) angeschraubten Tragelement (30) des
Detektorabschnitts (16) und einem an dem Befestigungselement
(58) ausgebildeten ringförmigen Vorsprung (60) angeordnet ist,
welcher auch als Anschlag in dem Verbinder (14) zur Regulierung
der Abwärtsverschiebung der Ventilstange (48) dient.
Im Verfahren befinden sich folgende folgende Entgegenhaltungen
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
DE 196 09 975 A1
DE 43 14 999 A1
US 4 252 497 A
JP 39-11 426
US 3 219 380 A
DE 31 01 864 A1
DE 38 10 989 A1
DE 40 37 883 A1
D9
DE 30 18 082 A1
D10 DE 1 921 513 A
D11
JP 1-203 193 A
D12 DE 41 05 705 A1.
Die Druckschriften D1 bis D4 waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt
worden.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach dem Hauptantrag und zu weiteren
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
A)
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als sie zu einer
Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag führt.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
A1) Gegenstand des angefochtenen Patents sind Saugvorrichtungen mit einem
von Unterdruck beaufschlagbaren Saugnapf zum Anziehen und Transportieren
eines Werkstücks im angezogenen Zustand. In der Patentschrift sind derartige, mit
Unterdruck arbeitende Greifwerkzeuge mit zwangsweiser Betätigung eines selbstschließenden Öffnungs-/Schließventils zur Verbindung des Napfabschnittes mit
der Unterdruckquelle beschrieben: Bei Annährung des Saugnapfes an die Oberfläche des anzuziehenden Werkstücks gelangt ein gegenüber dem Napfabschnitt
vorstehender Vorsprung einer verschiebbaren Stange in Anlage am Werkstück.
Bei weiterer Annährung bewirkt die einhergehende Verschiebung eine Öffnung
eines angekoppelten Ventils. Um festzustellen, dass ein Werkstück tatsächlich von
dem Saugnapf angezogen ist, offenbart das Patent Saugvorrichtungen mit einem
Öffnungs-/Schließventil, die eine Bestätigung über das Anziehen oder Nichtanziehen eines Werkstückes ermöglichen. Vgl. hierzu den Oberbegriff der erteilten
Ansprüche 1 oder 6 und Absatz [0009) in der DE 198 47 314 C2.
Fachmann ist hier ein auf dem Gebiet der Betriebsmittelkonstruktion/Handhabungstechnik tätiger Maschinenbau-Ingenieur, erfahren in der Entwicklung und
Konstruktion von Saugvorrichtungen zum Greifen von Werkstücken.
B)
Zum Beanspruchten nach Haupt- und Hilfsantrag
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lässt sich folgendermaßen in Merkmale
gliedern:
a)
Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt zum Anziehen eines Werkstücks
entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
b)
einem Öffnungs-/Schließventil für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem
Napfabschnitt, wenn ein Vorsprung einer Ventilstange gegen das Werkstück anliegt und die Ventilstange verschoben wird, um einen Wechsel
von einem Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu
bewirken,
c)
und einem Detektionsabschnitt, der einstückig mit dem Napfabschnitt
vorgesehen ist, um festzustellen, dass das Öffnungs-Schließventil von dem
Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat,
d)
der Detektionsabschnitt weist einen Detektionsmechanismus auf, um
festzustellen, dass das Öffnungs-/Schließventil von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, indem er gegen
das Werkstück anliegt, um mittels einer Druckkraft durch das angesaugte
Werkstück eine elektrische Änderung zu erzeugen.
Patentanspruch 6 nach dem Hauptantrag lässt sich folgendermaßen in Merkmale
gliedern:
k)
Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt zum Anziehen eines Werkstücks
entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
l)
einem Öffnungs-/Schließventil mit einer Ventilstange in einem Durchgang
für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem Napfabschnitt, wenn ein Vorsprung
einer Ventilstange gegen das Werkstück anliegt und die Ventilstange
verschoben wird, um einen Wechsel von einem Ventil-geschlossen-Zustand
in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken,
m)
wobei ein an der Ventilstange vorgesehener Ventilstopfen auf/von einem
Sitzabschnitt aufgesetzt bzw. abgehoben wird, um den Fluiddurchgang zu
schließen bzw. zu öffnen,
n)
und mit einem Detektionsabschnitt mit einem Detektionsmechanismus, der
einstückig mit dem Napfabschnitt vorgesehen ist, um gemäß einer
Änderung des Magnetfeldes oder des elektrischen Stromes festzustellen,
dass das Öffnungs-Schließventil von dem Ventil-geschlossen-Zustand in
den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat,
o)
ein Magnet ist an der Ventilstange des Öffnungs-/Schließventils angebracht,
p)
der Detektionsabschnitt weist einen Detektionsmechanismus mit einem
Magnetfelddetektor zur Feststellung des Wechsels von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gemäß der Wirkung eines
Magnetfeldes des Magneten auf,
q)
der Detektionsabschnitt weist wenigstens einen Leitungsschalter auf,
welcher ein Paar von Leitungen hat, die entsprechend der Wirkung des entsprechenden Feldes des Magneten miteinander in Kontakt treten.
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lässt sich folgendermaßen in Merkmale
gliedern:
a)
Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt zum Anziehen eines Werkstücks
entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
b)
einem Öffnungs-/Schließventil für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem
Napfabschnitt, wenn ein Vorsprung einer Ventilstange gegen das Werkstück anliegt und die Ventilstange verschoben wird, um einen Wechsel von
einem Ventil-geschlossen-Zustand in einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken,
c)
und einem Detektionsabschnitt, der einstückig mit dem Napfabschnitt vorgesehen ist, um festzustellen, dass das Öffnungs-Schließventil von dem
Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat,
d)
der Detektionsabschnitt weist einen Detektionsmechanismus auf, um
festzustellen, dass das Öffnungs-/Schließventil von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, indem er gegen
das Werkstück anliegt, um mittels einer Druckkraft durch das angesaugte
Werkstück eine elektrische Änderung zu erzeugen,
e)
der Napfabschnitt besteht aus einem proximalen Abschnitt und einem
Mantelabschnitt,
f)
der Detektionsabschnitt weist einen drucksensitiven leitfähigen Gummi auf,
der so angeordnet ist, dass er leicht aus der Öffnung des proximalen
Abschnitts vorsteht, so dass seine Bodenfläche an dem Werkstück anliegt,
wenn das Werkstück angezogen wird,
g)
der leitfähige Gummi ändert sich als Folge der Abnahme seines Widerstandes, der bewirkt wird, wenn die Druckkraft des Werkstücks (W)
ausgeübt wird, von einem isolierten Zustand in einen leitenden Zustand
ändert.
Patentanspruch 5 nach dem Hilfsantrag lässt sich folgendermaßen in Merkmale
gliedern:
k)
Saugvorrichtung mit einem Napfabschnitt zum Anziehen eines Werkstücks
entsprechend einem aufgebrachten Unterdruck,
l)
einem Öffnungs-/Schließventil mit einer Ventilstange in einem Durchgang
für die Zufuhr des Unterdrucks zu dem Napfabschnitt, wenn ein Vorsprung
einer Ventilstange gegen das Werkstück anliegt und die Ventilstange verschoben wird, um einen Wechsel von einem Ventil-geschlossen-Zustand in
einen Ventil-offen-Zustand zu bewirken,
m)
wobei ein an der Ventilstange vorgesehener Ventilstopfen auf/von einem
Sitzabschnitt aufgesetzt bzw. abgehoben wird, um den Fluiddurchgang zu
schließen bzw. zu öffnen,
n*)
und mit einem Detektionsabschnitt mit einem Detektionsmechanismus, der
einstückig mit dem Napfabschnitt vorgesehen ist, um gemäß einer
Änderung des Magnetfeldes oder des elektrischen Stromes festzustellen,
dass das Öffnungs-Schließventil von dem Ventil-geschlossen-Zustand in
den Ventil-offen-Zustand gewechselt hat, wenn das Werkstück entsprechend der Wirkung des in diesen Raum eingeführten Unterdrucks
angezogen ist,
r)
ein Mantelabschnitt des Napfabschnitts ist zur Berührung mit dem Werkstück unter Bildung eines geschlossenen Raums in dem Mantelabschnitt
ausgebildet,
s)
t)
ein Verbinder ist mit dem oberen Abschnitt des Napfabschnitts gekoppelt,
der Detektionsabschnitt ist an dem oberen Abschnitt des Verbinders
vorgesehen,
u)
der Detektionsmechanismus des Detektionsabschnitts weist einen als
Leitungsschalter ausgebildeten Magnetfelddetektor zur Feststellung des
Wechsels von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventil-offen-Zustand
gemäß der Wirkung eines Magnetfeldes an einem Magneten auf,
v)
der Magnet ist an einem oberen Abschnitt der Ventilstange des Öffnungs-
/Schließventils angebracht,
w)
die Ventilstange ist durch miteinander in Verbindung stehende erste und
zweite Durchgangsöffnungen in dem Napfabschnitt und dem Verbinder und
eine in dem Detektionsabschnitt ausgebildete Ventilkammer verschiebbar,
x)
der Ventilstopfen zum Schließen der Ventilkammer durch Aufsetzen auf
einem Sitzabschnitt ist an einem an den Magneten angrenzenden Abschnitt
der Ventilstange angebracht,
y)
der Ventilstopfen weist einen konischen Abschnitt zur Absorption von in
seitlicher Richtung unbalancierten Lasten auf,
z)
ein Befestigungselement ist an einem mittleren Abschnitt der Ventilstange
in dem Verbinder angebracht und ein Federelement ist zwischen einem
über einen Schraubabschnitt an dem Verbinder angeschraubten Tragelement des Detektorabschnitts und einem an dem Befestigungselement
ausgebildeten ringförmigen Vorsprung angeordnet, welcher auch als Anschlag in dem Verbinder zur Regulierung der Abwärtsverschiebung der
Ventilstange dient.
Im Hinblick auf die gebotene Auslegung einzelner Merkmale in der Fassung der
Patentansprüche sind folgende Bemerkungen veranlasst:
Im angefochtenen Patent sind zwei sich hinsichtlich der Anordnung und Ausführung der für die Detektion vorgesehenen Elemente unterscheidende Varianten
einer Saugvorrichtungen offenbart: Bei dem in den Figuren 3 und 4 gezeigten
Ausführungsbeispiel wird nicht die Ventilstellung selbst, sondern die Stellung einer
verschiebbaren Stange (Ventilstange 48) detektiert, deren dem aufzunehmenden
Werkstück entgegengerichtetes Ende über den Rand des eigentlichen Saugnapfes - im Patent „Mantelabschnitt 22“ bezeichnet - übersteht und die beim
Anlegen der Saugvorrichtung an das aufzunehmende Werkstück und beim Ansaugen zwangsweise verschoben wird, vgl. auch Absätze [0035] bis [0037]. Durch
Verschieben der Stange wird ein Ventil geöffnet, wodurch eine Verbindung zur
Unterdrucksenke hergestellt wird; bei abgelegtem oder abgefallenem Werkstück
schließt das Ventil wieder selbsttätig. Der gemäß Ausführungsbeispielbeschreibung zur Detektion vorgesehene Leitungsschalter 34 ist dort in einem
Tragelement 30 der Saugvorrichtung oberhalb des Mantelabschnitts 22 angeordnet.
Bei dem in den Figuren 5 und 6 gezeigten Ausführungsbeispiel ist zwar ebenfalls
eine ein Ventil betätigende Stange 48a vorhanden. Jedoch ist das zur Detektion
bestimmte Element an einem „proximalen Abschnitt 20a“ innerhalb des „Mantelabschnitts 22a“ angeordnet, das erst im angesaugten Zustand am Werkstück
anliegt, vgl. Absatz [0042]. Dieser Zustand besteht gleichsam nur bei geöffnetem
Ventil und bei Unterdruck, wobei allerdings die Stellung des Ventils selbst
wiederum nicht detektiert wird.
Diese Ausführungsbeispiele beschränken indes nicht den allgemeinen Inhalt der
nebengeordneten Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag, vielmehr versteht der
zuständige Fachmann darin enthaltene Merkmale wie folgt:
Die gleichlautend im Merkmal c des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.
Hilfsantrag sowie n des Anspruchs 6 nach Hauptantrag bzw. 5 nach Hilfsantrag
- die u. a. wegen des Merkmals o auf die Ausführung gemäß Figur 3 gerichtet
sind - enthaltene Passage, dass „der Detektionsabschnitt (…) einstückig mit dem
Napfabschnitt vorgesehen ist“, besagt im Hinblick auf diese beiden offenbarten
Ausführungsformen lediglich, dass die zur Detektion vorgesehenen Elemente
zusammenhängend mit der Saugvorrichtung einschließlich des Tragabschnitts 30
ausgeführt sind, der somit Teil des „Napfabschnittes“ ist. Diese weite Auslegung
ist auch nach Auffassung der Patentinhaberin geboten, ansonsten beträfe das
Ausführungsbeispiel nach Figur 3 auch keine patentgemäße, unter den Wortlaut
des Anspruchs 6 nach Hauptantrag fallende Lösung.
Die Funktionsangaben im Merkmal d des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bzw. im Merkmal p des Anspruchs 6 nach Hauptantrag wie im Merkmal u
des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag, dass der Detektionsabschnitt „feststellt, dass
das Öffnungs-/Schließventil von dem Ventil-geschlossen-Zustand in den Ventiloffen-Zustand gewechselt hat“, besagt im Hinblick auf die offenbarten Ausführungsformen lediglich, dass dieser Zustand aufgrund eines generierten Detektionssignals als kausale Folge unterstellt wird, wobei die Detektion nicht am Ventil
selbst erfolgen muss. Insbesondere versteht der Fachmann den Ausdruck
„Ventilstange“ - der kein belegter Fachbegriff ist - in diesem Zusammenhang
allgemein im Sinne einer die Öffnung unmittelbar oder lediglich mittelbar auslösenden Stange zur Leitung der Betätigungskraft vom anliegenden Werkstück auf
die die Öffnung eines Ventils schließenden Elemente. So hat der in beiden
Ausführungsvarianten dargestellte Aufbau mit einem „Ventilstopfen 52 / 52a“ direkt
an der Ventilstange auch lediglich im Merkmal m des Anspruchs 6 nach
Hauptantrag wie des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag Niederschlag gefunden, nicht
jedoch im Anspruch 1 nach Hauptantrag.
C)
Zum Hauptantrag
C1)
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Ansprüche 1 bis 6 besteht kein
Anlass; die Zulässigkeit des geltenden Patentbegehrens nach Hauptantrag wurde
von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
C2) Die zwar gewerblich anwendbaren Saugvorrichtungen mit den so verstandenen Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 und auch dem Patentanspruch 6 sind nicht patentfähig.
C2a) Dem Gegenstand mit den im geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag
angege-benen Merkmalen a bis d fehlt die erforderliche Neuheit.
Bereits die DE 196 09 975 A1 (D1) offenbart den Aufbau einer Saugvorrichtung
mit einem Napfabschnitt zum Transportieren eines Gegenstandes im angesaugten
Zustand aufgrund aufgebrachten Unterdrucks entsprechend Merkmal a, vgl. dort
den Oberbegriff des Anspruchs 1 im Zusammenhang mit Spalte 2, Zeilen 24
bis 33 und Figur 1. In dieser Figur ist der untere Abschnitt der Saugvorrichtung als
verbundener Saugnapf (Pos. 13, vgl. auch Spalte 1, Zeilen 60 bis 62) gezeigt.
Diese bekannte Saugvorrichtung ermöglicht bereits eine Bestätigung über das
Anziehen oder Nichtanziehen eines Werkstückes, vgl. Spalte 1, Zeilen 24 bis 33.
Hierfür ist dort die Anordnung eines verschiebbaren, beim Annähern der verfahrbaren Saugvorrichtung an das Werkstück daran anliegenden bzw. im angesaugten Zustand weiter verschobenen Innenrohres (Pos. 14) der Saugvorrichtung
beschrieben, dessen Stellung mittels eines Sensors (Pos. 25) detektiert wird, vgl.
dort Figuren 1 und 2 im Zusammenhang mit den Ansprüchen 1 und 2.
In der D1 ist vorgeschlagen, die Bewegung des am Werkstück anliegenden
Innenrohres (Pos. 14) zum Schalten der Vakuumquelle, d. h. des Unterdrucks an
der Saugvorrichtung umzusetzen, vgl. Spalte 2, Zeilen 62 bis 65. Im Speziellen ist
hierfür die mechanische Auslösung einer im Saugrohr angeordneten Drosselklappe - die von daher ein Ventil bildet - angeführt, betätigt durch die Bewegung
des Innenrohres, vgl. Spalte 2, Zeilen 62 bis 65 und Spalte 3, Zeilen 4 bis 13 - die
von daher eine Ventilstange bildet. Mithin ist dort auch ein Öffnungs-/Schließventil
für die Zufuhr des Unterdrucks mit einer Betätigung entsprechend Merkmal b in
dessen gebotener, allgemeiner Auslegung offenbart.
Zur Detektion der Stellung des Innenrohres ist ein elektromagnetisch arbeitender
Näherungssensor vorgeschlagen, der ein über eine Leitung an eine Steuereinrichtung geleitetes Signal erzeugt, vgl. Spalte 2, Zeilen 44 bis 49 und Spalte 3,
Zeile 14; hierin erkennt der Fachmann den Aufbau eines Detektionsabschnittes
mit einem Detektionsmechanismus, bei dem eine elektrische Änderung erzeugt
wird. Aufgrund des Unterdrucks im angesaugten Zustand bei dann zusammengedrücktem Saugnapf (Pos. 13) drückt das Werkstück auch mit einer Druckkraft
gegen das Ende des aufgrund Eigengewicht anliegenden Innenrohres, vgl.
Spalte 2, Zeilen 40 bis 46 im Zusammenhang mit Spalte 2, Zeilen 50 bis 54. Somit
ergibt sich auch das Merkmal d in dessen gebotener, allgemeiner Auslegung aus
D1.
Bei dem in D1 beschriebenen Aufbau ist der Näherungssensor in einer Bohrung
des an den Saugnapf 13 angrenzenden Saugrohres 12 eingesetzt, vgl. Spalte 2,
Zeilen 12 bis 15 im Zusammenhang mit Figur 1. Nichts anderes besagt das somit
ebenfalls bekannte Merkmal c bei der gebotenen Auslegung im Sinne der in der
Figur 3 im Patent gezeigten Ausführung.
Nach dem Verständnis des Fachmanns zählen somit alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1, somit
ist der Anspruch 1 nicht gewährbar.
C2b)
Im Übrigen ist auch der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hauptantrag
nicht gewährbar. Die Neuheit des Gegenstands mit den im geltenden Anspruch 6
angegebenen Merkmalen k bis q ist zwar gegeben. Nähere Ausführungen hierzu
erübrigen sich jedoch, da die weitere vorliegend beanspruchte Saugvorrichtung
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet weiterhin die D1,
aus der bereits die Merkmale k, l, n und p hervorgehen, die teilweise gleichlautend den Merkmalen a bis d des Anspruchs 1 entsprechen, auf vorstehende
Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen befindet sich das hier der Ventilstange
entsprechende Innenrohr 18 dort „in einem Durchgang für die Zufuhr des Unterdrucks“ - nämlich dem Saugrohr 12, vgl. Figur 1 in D1 - entsprechend dem
Zusatz im Merkmal l gegenüber dem Merkmal b.
Weil bei D1 ein elektromagnetisch arbeitender Näherungssensor 25 zur mittelbaren Feststellung des Ventilzustandes vorgesehen ist - vgl. dort Spalte 2, Zeilen
12 bis 19, erkennt der Fachmann hierin nicht nur einen Detektionsmechanismus,
der „gemäß einer Änderung des Magnetfeldes“ entsprechend der im Merkmal n
gegenüber dem Merkmal c zusätzlich enthaltenen Alternative, der somit einen
„Magnetfelddetektor“ entsprechend dem Zusatz im Merkmal p gegenüber dem
Merkmal d aufweisen muss: Nach der offensichtlichen Funktionsweise des dortigen, berührungslos arbeitenden Näherungssensors muss sich bei der Bewegung
des Innenrohres zwingend eine detektierbare Änderung des magnetischen Feldes
ergeben. Vielmehr bildet dieser Näherungssensor dort auch einen Leitungsschalter entsprechend Merkmal q, der ein Paar von Leitungen zur Leitung des
erzeugten Signals aufweist - vgl. Spalte 2, Zeilen 15 bis 19 und Zeilen 56 bis 58.
Der Fachmann erkennt hierin nämlich die Erzeugung eines elektrischen Signals
durch Schließen oder Öffnen eines durch die hin- und wegführenden Leitungsadern gebildeten Stromkreises, wofür diese auch bei dem Näherungssensor
dort zwingend „(…) miteinander in Kontakt treten“ müssen.
Ein üblicher, dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns zurechenbarer Aufbau
zu Detektionszwecken mittels eines derartigen, in der D1 vorgeschlagenen elektromagnetisch arbeitenden Näherungssensors ist im einschlägigen Zusammenhang in der DE 38 10 989 A1 (D7) beschrieben, vgl. dort Spalte 8, Zeilen 16 bis
23: Bei der aus D7 hervorgehenden Saugvorrichtung ist ein Dauermagnet 63 an
einem Ventilkörper in der Zuführung des Unterdrucks angebracht. Dessen
Stellung wird über den beim Öffnen und Schließen des Ventils mitverschobenen
Dauermagneten ebenfalls aufgrund der Wirkung des veränderten Magnetfeldes
auf Sensoren 62, die dort Näherungsschalter bilden, detektiert. Ausgehend von
den Angaben in D1 wird der Fachmann bei einer konkreten technischen
Realisierung des dort beschriebenen Aufbaus mit einem elektromagnetisch arbeitenden Näherungssensor - dessen Funktionsweise entsprechend - auch einen
zusammenwirkenden Magneten vorsehen müssen und diesen auch zwingend
gemäß dem in D1 beschriebenen Detektionsmechanismus dort auch an dem der
Ventilstange entsprechenden Innenrohr 18 anordnen. Mithin handelt es sich beim
Merkmal o um eine Maßnahme, die der Fachmann ausgehend von D1 in
Anpassung an den gewählten, allgemein bekannten Detektortyp bereits aufgrund
fachüblicher Überlegungen vorsehen wird.
Die aus der D1 bekannte Lehre zur Bestätigung über das Anziehen oder Nichtanziehen eines Werkstückes durch Detektion der Stellung einer beim Anziehen
verschobenen, das Ventil betätigenden Stange wird der Fachmann aufgrund des
Bedarfs hierfür bei einer Saugvorrichtung wie aus DE 31 01 864 A1 (D6) bekannt
übertragen: Die D6 betrifft eine Transportanlage mit entsprechend den Merkmalen
k und l ausgeführten Saugvorrich-tungen, vgl. dort die Figuren 1 und 2. Dort sind
Napfabschnitte bildende Saugplatten 2 und Öffnungs-/Schließventile bildende
Absperrventile 3 mit vorstehenden, beim Anziehen verschobenen Ventilstangen
bildenden Ventilstößeln 9 gezeigt und beschrieben, vgl. auch Seite 8, letzter
Absatz, Sätze 1 und 2 sowie Seite 9, Zeilen 1 bis 14.
Die Ventilstößel 9 sind dort mit einem Ventilschließkörper 10 ausgebildet, der in
Schließstellung auf einen Ventilsitz 11 gedrückt ist. Bei dieser Anordnung ist somit
ein Ventilstopfen an der Ventilstange entsprechend Merkmal m vorgesehen.
Mithin wird der Fachmann zur konkreten technischen Realisierung des in D1
a. a. O. allgemein beschriebenen Aufbaus, mittels des beim Ansaugen verschobenen Innenrohres 13 ein Ventil zu betätigen, auf die D6 zurückgreifen. Bei
weiterer Befolgung der in D1 offenbarten Lehre zur Detektion der Ventilstellung
gelangt der Fachmann bei vorhersehbarer Wirkung zwangsläufig zu einer Saugvorrichtung mit allen Merkmalen gemäß Anspruch 6.
Somit ist auch der Gegenstand des Anspruch 6 nicht patentfähig, weil er sich in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß D1 und D6 in Verbindung mit Fachwissen ergibt.
C3) Mit dem Patentanspruch 1 bzw. 6 fallen auch die Unteransprüche.
D)
Zum Hilfsantrag
D1) Die mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag beanspruchten
Saugvorrichtungen erfüllen die Patentierungsvoraussetzungen.
D2) Die verteidigten Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig.
Der mit dem geltenden Patentanspruch 1 verteidigte Gegenstand weist die Merkmale a bis d der Saugvorrichtung nach Anspruch 1 des Hauptantrags in der
gegliederten Fassung auf, darüber hinaus die weiteren Merkmalen e bis g.
Die weiter einschränkenden Merkmale e, f und g betreffend den Aufbau des
Napfababschnittes (12a) sowie des Detektionsabschnittes (16a) bzw. der Zustandsänderung des Gummis folgen aus den gleichlautenden Passagen im Absatz
[0040] sowie Absatz [0042] im Zusammenhang mit Absatz [0043], letzter Satz:
Weil der leitfähige Gummi ein „Detektionssignal“ ausgibt, ist dieser als Teil des
„Detektionsabschnittes“ wie auch des „Detektionsmechanismus“ - vgl. den Wortlaut des erteilten Anspruchs 2 - gleichermaßen offenbart.
Mithin beruht der geltenden Patentanspruch 1 auf dem Anspruch 1 in der erteilten
Fassung, in welchem im Merkmal b (s. oben im Abschnitt B / Zum Hauptantrag)
darüber hinaus zusätzlich definiert ist, dass der gegen das Werkstück anliegende
Vorsprung (64a) Teil der verschiebbaren Ventilstange (48a) selbst ist. Die
Offenbarung folgt aus Absatz [0031] in der Patentschrift DE 198 47 314 C2 im
Zusammenhang mit den deutlichen Darstellungen in den Figuren 3 und 4 (dort
Pos. 64) bzw. 5 und 6 (dort Pos. 64), dass bei beiden beschriebenen Ausführungsbeispielen gleichermaßen jeweils ein „elastisches Element (…) an dem
unteren Ende der Ventilstange angebracht ist“.
Die ursprüngliche Offenbarung ist auch ansonsten gegeben.
Die Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 5 gemäß
DE 198 47 314 C2 mit angepassten Rückbezügen. Deren ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.
Der mit dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 5 verteidigte Gegenstand weist die Merkmale k bis n der Saugvorrichtung nach Anspruch 6 des
Hauptantrags in der gegliederten Fassung auf; darüber hinaus die weiteren Merkmale r bis z.
Die Angaben zur Funktionsweise des Detektionsmechanismus im Merkmal n* (s.
oben im Abschnitt B / Zum Hauptantrag) sind beim geltenden Anspruch 5 gegenüber dem Merkmal n des Anspruchs 6 gemäß Hauptantrag durch den Zusatz
ergänzt, dass der Wechsel in den Ventil-offen-Zustand festgestellt wird, „wenn das
Werkstück entsprechend der Wirkung des in diesen Raum eingeführten Unterdrucks angezogen ist“; diese Einfügung geht auf Absatz [0036], Satz 2 zurück.
Im Merkmal l des Anspruchs 5 ist - wie beim Merkmal b des geltenden Anspruchs 1 und gemäß der Offenbarung in der Patentschrift a. a. O - der Vorsprung
als Teil der verschiebbaren Ventilstange definiert.
Mithin beruht Patentanspruch 5 auf einer Kombination der Ansprüche 6 (Merkmale
k bis n), 7 und 8 (Merkmale u und v) in der erteilten Fassung, ergänzt um
Ausgestaltungen, die im Patent für das in den Figuren 3 und 4 gezeigte Ausführungsbeispiel beschrieben sind:
Merkmal r ist dem Absatz [0036], Satz 1 zu entnehmen.
Merkmale s und t sind dem Absatz [0024], Satz 1 und Satz 2 zu entnehmen.
Merkmal u folgt aus den kennzeichnenden Teilen der erteilten Ansprüchen 7
und 8.
Merkmal v folgt aus Absatz [0029], Satz 1; das dort angeführte Postionszeichen 48 steht für die Ventilstange und nicht für den ersichtlich irrtümlich angeführten Ventilstopfen (Pos.52).
Merkmal w folgt aus Absatz [0025], Satz 2 im Zusammenhang mit Absatz [0028],
Satz 2.
Merkmal x folgt aus den Angaben zum Aufbau in Absatz [0029] im Zusammenhang mit Figur 3.
Merkmal y ist Absatz [0029], letzter Satz entnommen.
Merkmal z geht auf Absatz [0030] zurück.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
D3a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist gewerblich anwendbar und auch neu, da in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Saugvorrichtung mit sämtlichen im Anspruch im Einzelnen
aufgeführten Merkmalen beschrieben ist.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die im Hinblick auf drucksensitive Sensoren von der Einsprechenden genannte
- in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene - DE 40 37 883 A1 (D8)
hat einen zangenförmigen, mechanischen Greifer mit druckempfindlichen, piezoelektrischen und somit aktiven Abtasteinrichtungen an den Zangenenden zur
Regelung der Greifkraft zum Gegenstand, vgl. dort die Ansprüche 1, 2 und 5. Ein
drucksensitiver leitfähiger Gummi, der nach der Definition der Merkmale f und g
seinen Widerstand bei Druckbeaufschlagung ändert und somit einen passiven
Sensor bildet, ist in der D8 weder erwähnt noch sind dort überhaupt Alternativen
zu dem genannten piezoelektrischen Sensor angeregt. Aufgrund des anderen
Greif- und Detektionsprinzips hatte der Fachmann im Übrigen keinen Anlass, die
Lehre dieser Entgegenhaltung bei Saugvorrichtungen mit einem entsprechend
Merkmal e ausgeführten Napfabschnitt als Greifer - wie gleichermaßen aus D1,
D6 oder D7 bekannt, vgl. dort die Figuren - in Betracht zu ziehen.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigen keinen
Weg auf, zur Lösung der gestellten Aufgabe die fehlenden Merkmale f und g des
geltenden Anspruchs vorzusehen. Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag gewährbar.
D3b) Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5 nach Hilfsantrag ist
gewerblich anwendbar und auch neu, da in keiner der Entgegenhaltungen eine
Saugvorrichtung mit sämtlichen im Anspruch 5 im Einzelnen aufgeführten Merkmalen beschrieben ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der verteidigte Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 5 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Anspruch 5 nach Hilfsantrag beruht auf einer weiteren Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 6 nach Hauptantrag. Den nächstkommenden Stand der
Technik bildet weiterhin die D1, bei deren Zusammenschau mit D6 in Verbindung
mit Fachwissen jedenfalls noch eine Kombination der Merkmale k bis n* sowie u
- das den Merkmalen p und q entspricht, v - das dem Merkmal o entspricht, und x
- das dem Merkmal m entspricht, nahegelegt ist. Hinsichtlich der Merkmale k bis
n* - durch die Ergänzung gegenüber dem Merkmal n sachlich unverändert, u, v
und x wird insoweit auf obige Ausführungen zum Anspruch 6 nach Hauptantrag
verwiesen. Bei der in D1 gezeigten und beschriebenen Saugvorrichtung ist zudem
der Saugnapf 13 mit seiner unteren, einen Mantelabschnitt bildenden Stirnseite 19
entsprechend Merkmal r ausgebildet - vgl. dort Figur 1, weiterhin sind aufgrund
der dort vorgeschlagenen Anordnung des Näherungssensors 25 an einem oberen
Abschnitt des einen Verbinder bildenden Saugrohres 12 bereits die Merkmale s
und t verwirklicht.
Darüber hinaus ist in der ein Ventil mit einem an der Ventilstange angeordneten
Ventilstopfen beschreibenden D6 auch noch ein konischer Ventilstopfen entsprechend Merkmal y gezeigt, vgl. dort die Darstellung des Ventilschließkörpers
10 in der Figur 2.
Diese Entgegenhaltung gab indes dem Fachmann aus sich heraus keine Anregung, das Ventil entsprechend den fehlenden Merkmalen w und z auszugestalten.
Nach dem Verständnis des Fachmanns wird mit diesen Maßnahmen bei Berücksichtigung des Absatzes [0030] in der Patentschrift verhindert, dass (allein) der
Ventilstopfen bei Auflage auf dem Sitzabschnitt die Abwärtsverschiebung der
Ventilstange in den Schließzustand des Ventils begrenzt, wobei sich die Vorspannkraft der federbelasteten Ventilstange im geschlossenen Zustand des
Ventils am Ventilsitz abstützte - dies ist bei der in D6 gezeigten Lösung der Fall.
Vielmehr ist gemäß Merkmal z eine Begrenzung und somit eine Abstützung der
Federkraft über einen gesonderten Anschlag in Form eines ringförmigen Vorsprungs an der Ventilstange vorgesehen.
Soweit der zu berücksichtigende Stand der Technik überhaupt vom angezogenen
Werk-stück gegen die Wirkung eines Federelementes direkt betätigte Ventile im
Einzelnen zeigt, sind dort jedenfalls keine gesonderten Anschläge zur Aushubbegrenzung vorgesehen. Hinweise, mit welchen konstruktiven Maßnahmen die
bekannten, direkt betätigten Ventile abgewandelt werden können, um die Verschiebung der Ventilstange zu regulieren, finden sich in den übliche Ventilaufbauten zeigenden Druckschriften D4, D5, D10 und D11 nicht. Diese wurden
daher von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung- die D11
jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Merkmal z - zurecht nicht mehr angezogen.
Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab.
Die vorliegend beanspruchte Saugvorrichtung ist nach alledem durch den Stand
der Technik nicht nahegelegt, somit ist auch der verteidigte Anspruch 5 nach
Hilfsantrag gewährbar.
D4) Die Ansprüche 2 bis 4 werden von Anspruch 1 getragen.
Die Änderungen in der Beschreibung beinhalten im Wesentlichen zulässige redaktionelle Änderungen.
Dr. Frowein
Richter Hövelmann ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert zu unterschreiben. (ZPO § 315 Abs. 1 Satz 2) Dr. Frowein
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me