Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.08.2009 – 12 W (pat) 7/06
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 15 753.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. August 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 101 15 753.3, die am 23. März 2001 angemeldet worden ist,
wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 zurückgewiesen mit der
Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 1´ und 2´, eingegangen am 21. Juli 2009, Patentansprüche 2 bis 5, Beschreibung
Seite 3 und Zeichnung vom Anmeldetag.
Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Lagerlift sei durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit Seitenwandverkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen,
die eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger aufweisen, zu deren Ein- und Auslagerung mindestens ein im
Schacht auf- und abbewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung versehener Vertikalförderer dient, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine der Seitenwandverkleidungen
des Schachtes (8) auf mindestens einem Teil seiner Breite und
mindestens nahezu seiner gesamten Höhe aufklappbar ausgebildet ist und dass die Regalsäulen (1, 2) durch Querstreben (13)
miteinander verbunden sind, die im aufgeklappten Zustand der
Seitenwandverkleidung als Sprossenleiter von außerhalb des
Lagerlifts nutzbar sind.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der
Technik u. a. die DE 92 03 104 U1 (D4) berücksichtigt worden.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 und wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der beanspruchte Lagerlift nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Fördertechnik
mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von automatischen Lagersystemen, insbesondere von Lagerliften.
1) Die Erfindung betrifft einen Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit
Seitenwandverkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen, die
eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger aufweisen, zu deren Ein-
und Auslagerung mindestens ein im Schacht auf- und abbewegbarer, mit einer
Horizontalfördereinrichtung versehener Vertikalförderer dient (Offenlegungsschrift
Abs. [0001]).
Lagerlifte der vorstehenden Art, deren Regalsäulen zusammen mit den jeweiligen
Schächten ein eine oder mehrere Beschickungs- und Entnahmeöffnungen
aufweisendes Gehäuse bilden, bedürfen einer regelmäßigen Inspektion und
Wartung. Um die entsprechenden Arbeiten durchführen zu können, muss bei
bekannten Geräten ein Wartungstechniker im Innern des Liftes bis zu dessen
oberem Ende steigen und dies unter Bedingungen, die ein hohes Gefährdungspotential in sich bergen, zumal Lagerlifthöhen von 10 Metern und mehr
keine Seltenheit darstellen. Die Versuchung, sich zur Durchführung der Wartungsarbeiten den Vertikalförderer als Fahrstuhl und als Arbeitspodest zu Nutze zu
machen, ist ungeachtet strikter entgegenstehender Verbote groß. In der Praxis
bedeutet dies, dass sich ein das Verbot missachtender Wartungstechniker unter
Einschaltung einer das in der Nähe der Entnahme- und Beschickungsöffnung
angeordnete Steuerpult des Lagerliftes bedienenden Hilfsperson in unterschiedliche Höhen befördern lässt. Im Zusammenhang mit Überschreitungen des vorerwähnten Verbotes ist es durch Fehlbedienungen wie Wahl einer falschen
Förderrichtung und/oder einer zu hohen Fördergeschwindigkeit nicht nur zu
schweren, sondern sogar zu tödlichen Unfällen gekommen (Abs. [0002]).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine bequemere und ungefährlichere
Inspektion und Wartung von Lagerliften zu ermöglichen, siehe Abs. [0003].
Die im geltenden Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus
einem Lagerlift mit folgenden Merkmalen:
a) Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit Seitenwandverkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen,
die eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger aufweisen,
b) zu deren Ein- und Auslagerung mindestens ein im Schacht auf
und ab bewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung versehener Vertikalförderer dient, dadurch gekennzeichnet, dass
c) mindestens eine der Seitenwandverkleidungen des Schachtes
(8) auf mindestens einem Teil seiner Breite und mindestens
nahezu seiner gesamten Höhe aufklappbar ausgebildet ist und
dass
d) die Regalsäulen (1, 2) durch Querstreben (13) miteinander
verbunden sind, die im aufgeklappten Zustand der Seitenwandverkleidung als Sprossenleiter von außerhalb des Lagerlifts nutzbar sind.
Der Senat sieht die Druckschrift D4 als den nächstkommenden Stand der Technik
an, die eine Vorrichtung zur Lagerhaltung von Gegenständen und eine zugehörige
Be- und Entladevorrichtung und damit einen Lagerlift im Sinne der Anmeldung
zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Beidseits eines Schachtes - dort zweites
Teil 11 zur Bewegung des Transferelementes genannt - sind Regalsäulen (erstes
Teil 10 und drittes Teil 12 zur Aufnahme vom Auflagerplatten) angeordnet (vgl.
Seite 12, Zeile 6 bis 12 und Fig. 1). Der Rahmen 2 des 8, welche untereinander
mittels Querträgern 9 verbunden sind. Zwischen den Ständern 8 des ersten Teils
10 und den Ständern 8 des dritten Teils 12 sind Paare von Schienen 13 und 14
angeordnet. Die Schienen 13 und 14 eines Paares verlaufen in einer horizontalen
Ebene und sind parallel zueinander ausgerichtet (vgl. Seite 12, Zeile 13 bis 16),
und dienen zur Aufnahme der Auflagerplatten 1. Sie bilden damit eine Vielzahl von
Stützprofilpaaren für Lagergutträger im Sinne des Merkmals a. Die in Fig. 1 offen
dargestellten Seitenwände der Ständer 8 können auch verkleidet sein (Seite 24,
Abs. 3). Dies gilt auch für die Seitenwände des Schachtes. Nach Seite 25, Abs. 2,
kann eine Klimatisierung des Inneren der Vorrichtung vorgesehen sein, was eine
allseitige Seitenwandverkleidung voraussetzt. Merkmal a ist somit der D4 zu
entnehmen.
Zur Ein- und Auslagerung der Lagergutträger (Auflagerplatten 1) dient in der D4
ein im Schacht 11 auf und ab bewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung
versehener Vertikalförderer, dort Transferelement 5 genannt (Seite 12, Abs. 4).
Merkmal b ist daher ebenfalls verwirklicht.
Im Bereich des Schachtes ist mindestens ein Querträger 30´ angeordnet (Seite
14, Zeile 20 bis 22 und Fig. 10), der die sich seitlich an den Schacht anschließenden Regalsäulen miteinander verbindet. Ebenso wie andere Querträger
3, 9 im Bereich der Regalsäulen ist der mindestens eine Querträger 30´ als
(Sprossen)Leiter nutzbar, um zu Wartungsarbeiten „jeden beliebigen Punkt innerhalb der Vorrichtung erreichen zu können“ (Seite 26, letzter Abs.). Damit sind
beliebige Höhen des Lagerlifts gemeint. Auch ein Teil des Merkmals d ist daher
der D4 zu entnehmen.
Von diesem bekannten Lagerlift unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 noch dadurch, dass
- mindestens eine der Seitenwandverkleidungen des Schachtes (8) auf mindestens einem Teil seiner Breite und mindestens nahezu seiner gesamten Höhe
aufklappbar ausgebildet ist (Merkmal c) und dass
- die Leiter im aufgeklappten Zustand der Seitenwandverkleidung von außerhalb
des Lagerlifts nutzbar ist (Teil von Merkmal d).
Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine bequemere und ungefährlichere
Inspektion und Wartung von Lagerliften zu ermöglichen, wird bei der Problemlösung auch weniger häufig auftretende Betriebsstörungen berücksichtigen,
wie etwa eine Blockade des Vertikalförderers oberhalb der Beschickungs- und
Entladeöffnung, die eine manuelle Absenkung des Vertikalförderers verhindert. Da
der Vertikalförderer den freien Querschnitt des Schachtes weitgehend ausfüllt, ist
bei befülltem Lagerlift eine Umgehung des Vertikalförderers selbst im Bereich der
Regalsäulen unmöglich. Zumindest in diesem Fall ist es eine nahe liegende
Lösung, die aus der D4 bekannte Hilfs-Leiter von außen nutzbar zu machen, wozu
die dort vorhandene Seitenwandverkleidung abnehmbar oder aufklappbar sein
muss. Eine abnehmbare Seitenwandverkleidung wird der Fachmann wegen der
häufig großen Höhen der Lagerlifte als unpraktikabel verwerfen und auf eine
Lösung mit aufklappbarer Seitenwandverkleidung im Sinne einer Tür zurückgreifen. Da die Regalsäulen in beladenem Zustand einen Durchstieg in das Innere
des Lagerliftes unmöglich machen, wird er die Tür der Breite und der Höhe des
Schachtes anpassen und die Anzahl der Querträger 30´ erhöhen, so dass ein
sicheres Besteigen möglich ist.
All dieses sind Überlegungen, die der Fachmann anstellen konnte, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Mit der Ausführung dieser Maßnahmen ist der Lagerlift nach Patentanspruch 1
verwirklicht.
Auch ausgehend von einer in der D4 offenbarten Vorrichtung zur Lagerhaltung
ohne Seitenwände wird der Lagerlift gemäß dem geltenden Anspruch 1 dem
Fachmann nahe gelegt. Wie bereits die Fig. 1 der D4 ohne weiteres erkennen
lässt, sind dort bei befüllter Vorrichtung die Aussteifungen 3 sowie weitere
Querträger 9, 30´ lediglich von außen als Sprossenleiter nutzbar. Der Fachmann
wird bei Sicherheitsproblemen, die die Besteigung im Inneren eines mit Seitenverkleidungen versehenen Lagerliftes mit sich bringt, auf diese bekannte
Lösung zurückgreifen. Die hierzu erforderliche Ausbildung der Seitenwand im
Bereich des Schachtes als aufklappbare Tür beinhaltet eine einfache konstruktive
Maßnahme, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, vgl. obige
Ausführungen.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung auf ein nach ihrer Ansicht für
das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz, nämlich den Zeitfaktor,
hingewiesen. Lagerlifte seien seit Jahrzehnten bekannt. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des entgegenstehenden Standes der Technik nach der
Druckschrift D4 dieses Indiz, die Richtigkeit des Vortrags der Anmelderin unterstellt, keinen Anlass geben kann, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu
bejahen.
Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.
2) Mit Anspruch 1 fallen die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da über
einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist zudem
weder geltend gemacht worden noch sonst zu erkennen.
Dr. Frowein
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
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