Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 14.08.2009 – 27 W (pat) 128/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

14. August 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Waterski

Wer die Verlängerungsgebühr für eine Marke nach einem Widerspruch gegen einen Löschungsantrag wegen Verfalls nicht bezahlt, hat nicht automatisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 128/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 00 976.7

hier: Kostenentscheidung

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und

Richter Dr. van Raden

beschlossen:

Der Antrag auf Kostenauferlegung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die … GmbH hat am 10. Januar 1998 die Marke 398 00 976.7 angemeldet.

Dagegen hat am 17. Juli 1998 die … GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, Widerspruch eingelegt.

Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folgezeit das angegriffene Zeichen.

Mit Beschluss vom 10. August 2007 wies das DPMA den Widerspruch zurück.

Dagegen legte die Widersprechende Beschwerde ein.

Am 3. März 2008 stellte WSC einen Löschungsantrag wegen Verfalls (310 AA),

dem die Beschwerdegegnerin widersprach (333 AA).

Nachdem das angegriffene Zeichen nicht verlängert wurde, wurde das Verfahren

für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Widersprechende,

der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Dazu trägt sie vor, der Schutz des angegriffenen Zeichens sei nach § 47 Abs. 1

MarkenG am 31. Januar 2008 geendet und hätte gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG

durch Zahlung der Verlängerungsgebühr bis 31. Juli 2008 verlängert werden können.

Sie habe in dieser Zeit eine umfassende Beschwerdebegründung abgeben müssen, denn sie habe - auch auf Grund außergerichtlicher Verhandlungen - davon

ausgehen können und müssen, dass die Beschwerdegegnerin, die ja auch gegen

den Löschungsantrag wegen Verfalls vorgegangen sei, die Marke verlängern

werde.

Die Beschwerdegegnerin habe ein Zeichen verteidigt, das sie nie benutzt habe

und an dem sie kein Interesse gehabt habe. Vielmehr habe sie über Schwestergesellschaften Neuanmeldungen vorgenommen, weil sie erkannt habe, dass sie aus

dem angegriffenen Zeichen kein Kapital mehr schlagen könne.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe in den vorangegangenen

Verfahren obsiegt und habe ein Interesse daran gehabt, dies bestätigen zu lassen.

Letztlich habe sie sich aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen, die Verlängerungsgebühr nicht zu bezahlen. Den Ablauf der Schutzdauer hätte die Beschwerdeführerin selbst erkennen können.

Es müsse jedermann unbenommen bleiben, Parallelanmeldungen durchzuführen.

Dies könne keine Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren haben.

II.

Die für eine Kostenauferlegung aus Billigkeit erforderlichen außergewöhnlichen

Umstände liegen nicht vor (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Abweichend vom Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten

selbst zu tragen hat, ist es nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände

angezeigt, die Kosten ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen. Solche

besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH

GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung;

BPatGE 23, 224, 227). Davon wäre auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in

einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation

versucht hätte, sein Interesse am Erhalt des Markenschutzes durchzusetzen (vgl.

u. a. BPatG Mitt. 1974, 17; Mitt. 1977, 73, 74).

Dies ist der Inhaberin des angegriffenen Zeichens vorliegend nicht vorzuwerfen.

Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, das eingeleitet wurde, als die

Schutzdauer für das angegriffene Zeichen noch lief, und die daraus resultierenden

Kosten stehen schon deshalb in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem

Sorgfaltsverstoß der Inhaberin des angegriffenen Zeichens, weil die Begründung

der Beschwerde keine Gebühr, die vom Gegner zu ersetzen wäre, wenn er die

Kosten zu tragen hätte, erzeugen konnte.

Im Übrigen muss, wer ein Schutzrecht einfach verfallen lässt bzw. die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt, deshalb nicht zwingend die Kosten des Verfahrens

tragen. Die Nicht-Verlängerung führt zum Erlöschen des Rechts ex nunc, so dass

davor entstandene Rechte und Ansprüche bestehen bleiben. Die gesetzliche

Grundregel der Kostenaufhebung gilt auch für Verfahren mit unsicherem Verfahrensausgang, zumal es dem grundgesetzlich verbürgten Recht auf gerichtliche

Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) entspricht, sogar bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze zur erneuten gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

Selbst ein Verzicht auf die Marke, die Abgabe der Erklärung, das angegriffenen

Zeichen löschen zu lassen, in einer mündlichen Verhandlung ist nicht automatisch

ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt, der zwingend zur Auferlegung der

Kosten für die mündliche Verhandlung führen muss. Es ist vorliegend auch nicht

erkennbar, dass die Inhaberin des angegriffenen Zeichens aus unsachlichen

Gründen das Verfahren verzögert hat.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Bb