Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.08.2009 – 8 W (pat) 309/08
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 42 665
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. August 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber als Vorsitzenden, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv.,
des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 100 42 665 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 2 bis 4 und
4 Seiten Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Auf die am 31. August 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das Patent DE 100 42 665 B4 mit der Bezeichnung „Saugreinigungswerkzeug mit
einer Abströmrampe“ mit Beschluss vom 17. Januar 2005 erteilt und die Erteilung
am 23. Juni 2005 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent 100 42 665 hat die Firma
W…-Werk GmbH in
R…-W…,
am 22. September 2005 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik
E1 DE 198 26 041 C1
E2 DE 41 05 336 C2
E3
DE 197 06 166 A1
E4 DE 42 29 030 A1
sowie auf den folgenden Stand der Technik verwiesen:
E5 US 4 397 060
E6 US 4 305 176
E7 US 3 005 224
E8 Dubbel, Taschenbuch
für den Maschinenbau, 15. Aufl.,
1986, Seite 164 und 165.
Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006, eingegangen am 5. Oktober 2006, zur Verteidigung des Streitpatents einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, in dem die Merkmale der erteilten Ansprüche 10 und 14 sowie ein Merkmal aus der Beschreibung, Abs. [0027], Zeilen 1 bis 3, aufgenommen
sind, und die Auffassung vertreten, dass die entgegengehaltenen Druckschriften
dem Fachmann keine Anregung geben können, ein Saugreinigungswerkzeug
nach der im Anspruch 1 angegebenen Weise auszubilden.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007 (eingegangen am 6. Januar 2007) hat die Einsprechende daraufhin noch die folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:
E10 DE 197 51 322 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass die Entgegenhaltung E10 ein Saugreinigungswerkzeug mit einer Luftturbine mit ringförmiger Beschaufelung und freien Strömungspfaden sowie einer Turbinenkammer
zeige, deren Boden wie eine Rampe zu einem Abströmfenster (12) hin ansteige
und der zusammen mit den Wänden der Turbinenkammer aufgrund der sehr allgemeinen Formulierung im Anspruch 1 des Streitpatents bereits eine trogartige
Rinne wie im Streitpatent bilde und der Gegenstand gemäß dem vorgelegten Anspruch 1 demnach nicht neu sei.
Auch die Entgegenhaltung E4 zeige in Figur 1 eine Rampe und auch in Figur 3,
wo zudem eine Luftturbine mit ringförmiger Beschaufelung ersichtlich sei, und der
Fachmann wisse, wie er eine Rampe ohne scharfe Kanten optimieren könne.
Aber auch die Entgegenhaltung E5 könne dem Fachmann die Anregung zu einer
Rampe geben, die den Saugluftstrom zum Abströmfenster hin leitet, weil in Figur 5
eine Kammergestaltung mit einer Rampe auf der Abströmseite gezeigt sei, in der
der Saugluftstrom auch in einen ferner liegenden Bereich geführt werde, und im
Anspruch 1 des Streitpatents auch nur ein einziger Saugluftstrom genannt sei und
nichts davon stehe, dass die Rampe insbesondere einen Falschluftstrom sammeln
und abführen solle.
Die Einsprechende hat außerdem noch ausgeführt, dass sich der Anspruchsgegenstand für den Fachmann zumindest aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E10 mit den Entgegenhaltungen E4 und E5 ergebe, weil die E10 auch ein
enges Anliegen der Mantelfläche der Luftturbine zum Turbinenkammerboden, die
E5 Bauteile zur Strömungsführung hinter der Turbinendrehachse und die E4 zwar
unterschiedliche Turbinen, aber Räume zeige, die mit Rampen ausgestattet sind.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, mit dem sie das Patent nunmehr verteidigt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, mit einem
Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5) und eine Turbinenkammer (6) ausgebildet ist, mit einer in der Bürstenkammer (5)
quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1)
angeordneten Arbeitswalze (11), insbesondere eine Bürstenwalze,
die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im Boden (8) der
Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (9) durchragt, mit
einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15)
zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11), wobei zwischen
benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der
Luftturbine (15) freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien
Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind und ein Saugluftstrom (19) des Saugreinigungsgerätes über den Saugschlitz (9)
in die Bürstenkammer (5) eintritt, über ein Einströmfenster (14) in
der Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der
Turbinenkammer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt, das Zentrum (50) der Luftturbine (15) durchströmt und aus der Turbinenkammer (6) durch ein Abströmfenster (24) eines Sauganschlusses (23) abströmt, wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (14) des Sauganschlusses (23)
höher liegt als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13)
und der Turbinenkammerboden (28)
im Abströmbereich des
Saugluftstroms (19) als Rampe (31) zum Abströmfenster (24) ansteigt, dadurch gekennzeichnet,
dass zur Durchströmung der Luftturbine (15) die Mantelfläche (48)
der Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt, dass der Fuß (31') der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16)
liegt und die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des
Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig ausgebildet
ist, um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende
Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen.
Auf diesen Patentanspruch 1 sind die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 2 bis 15 rückbezogen, zu deren Wortlaut auf die Akte verwiesen
wird.
Die Patentinhaberin hat zu dem geltenden Patentanspruch 1 vorgetragen, dass
dieser gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch Merkmale beschränkt worden
sei, die in der Beschreibung des Streitpatents, Abs. [0027], niedergelegt seien.
Ein Saugreinigungswerkzeug mit einer radial durchströmten Luftturbine, deren
Mantelfläche mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt, und einer
Rampe, deren Fuß in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse
der Luftturbine liegt und mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist, um auf diese Weise nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen, sei nach Auffassung der Patentinhaberin durch die entgegengehaltenen
Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt, auch nicht durch die
Entgegenhaltungen E10 bzw. E4 oder E5, da dort im Unterschied zum Streitpatent
nur eine tangentiale Anströmung der Luftturbine mit einem einzigen zu kanalisierenden Saugluftstrom vorgesehen sei, so dass ein zielgerichtetes Abführen von
Falschluft diesen Druckschriften nicht entnommen werden könne.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 100 42 665 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 2 bis 4 und
4 Seiten Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 100 42 665 zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147
Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht
entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008
- X ZB 6/08 Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).
Der Einspruch ist zulässig und insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 100 42 671 führt.
1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind sowohl in der Patentschrift als auch
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Auf den im Einspruchsschriftsatz vorgebrachten Einwand bezüglich einer angeblichen unzulässigen Erweiterung ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden und ein derartiger Vorbehalt wurde auch gegenüber dem neu
formulierten Patentanspruch 1 nicht mehr geltend gemacht.
Der in der mündlichen Verhandlung neu formulierte Patentanspruch 1 geht auf
den erteilten Anspruch 1 sowie auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 zurück.
Die beschränkend hinzugenommenen Merkmale, wonach
„zwischen benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) freie Strömungspfade (22) zu einem
schaufelfreien Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind“
und
„ein Saugluftstrom (19) das Zentrum (50) der Luftturbine durchströmt“
stammen aus dem erteilten Anspruch 14 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 13
und das weiterhin beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach
„zur Durchströmung der Luftturbine (15) die Mantelfläche (48) der
Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt“,
stammt aus dem erteilten Anspruch 10 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 9. Das
weiterhin noch beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach
„der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegt“,
findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Abs. [0027],
erster Satz und den Figuren 1 bis 4.
Das am Ende dem Anspruchswortlaut zur Klarstellung der Funktion Rampe noch
angefügte Merkmal,
„um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen“,
findet seine Stütze ebenfalls in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift,
Abs. [0027], da dort ausgeführt ist, dass aus dem Schaufelkranz ungerichtet strömende Anteile des Saugluftstroms (19) gefangen und in Richtung zum Abströmfenster geführt werden.
Der geltende Anspruch 1 ist demnach zulässig.
2. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 gehen auf die erteilten Ansprüche 2
bis 9, 11 bis 13 und 15 bis 17 (in dieser Reihenfolge) zurück.
Seine ursprüngliche Offenbarung findet der geltende Anspruch 2 in der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 7, Zeilen 5 bis 7. Die geltenden Ansprüche 3 bis 6 gehen indessen auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 7, der Anspruch 7 auf das letzte Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, der Anspruch 8
auf den ursprünglichen Anspruch 2, der Anspruch 9 auf den ursprünglichen Anspruch 8, die Ansprüche 10 bis 12 auf die ursprünglichen Ansprüche 10 bis 12 und
die Ansprüche 13 bis 15 auf die ursprünglichen Ansprüche 14 bis 16 zurück.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 sind daher ebenfalls zulässig.
3. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug für ein
Saugreinigungsgerät mit einer Bürstenkammer mit Bürstenwalze und einer Turbinenkammer für eine Luftturbine. In der Streitpatentschrift ist einleitend zum Stand
der Technik ausgeführt, dass im Gehäuse eines aus der DE 41 05 336 A1 bekannten Saugreinigungswerkzeugs eine Bürstenkammer mit einer Bürstenwalze
und Saugschlitz sowie eine Turbinenkammer ausgebildet sind und zum drehenden
Antrieb der Bürstenwalze in der Turbinenkammer eine Luftturbine angeordnet ist,
die über einen Riementrieb mit der Bürstenwalze verbunden ist. Über den Saugschlitz tritt in die Bürstenkammer ein Saugluftstrom ein, der über ein Einströmfenster in einer Zwischenwand in die Turbinenkammer übertritt und aus der Turbinenkammer durch ein Abströmfenster abströmt, um die Luftturbine drehend anzutreiben (Absatz [0002]). Die Luftturbine ist eine sog. Durchströmturbine mit einzelnen kreisförmig angeordneten Schaufeln, die einen Schaufelkranz bilden, wobei
zwischen zwei benachbarten Schaufeln des Schaufelkranzes ein zum Zentrum der
Luftturbine offener Strömungspfad ausgebildet ist. Dadurch kann ein Saugluftstrom den Schaufelkranz durchströmen, in dem er in das schaufelfreie Zentrum
der Luftturbine eintritt und von dort wieder austritt, um auf diese Weise beim Austritt aus dem Zentrum erneut Arbeit zu verrichten (Absatz [0002]). Ein solcher Aufbau gewährleiste gemäß Streitpatentschrift eine große Leistung der Luftturbine,
die bei starken Saugluftströmen in der Größe eines Elektromotors liege, der alternativ zum Antrieb der Bürstenwalze anwendbar sei [0003].
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, das Saugreinigungswerkzeug der
gattungsgemäßen Art derart weiterzubilden, dass auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zum Antrieb einer Arbeitswalze zur Verfügung steht [0005].
Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät vorgeschlagen, das gemäß dem neu vorgelegten Anspruch 1 die folgenden Merkmale aufweist:
1.
Ein Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5) und
eine Turbinenkammer (6) ausgebildet ist,
1.1
eine in der Bürstenkammer (5) quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1) angeordnete Arbeitswalze (11),
insbesondere eine Bürstenwalze, die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im
Boden (8) der Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (8) durchragt,
1. 2
eine in der Turbinenkammer (6) angeordnete Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11),
1.2.1
wobei zur Durchströmung der Luftturbine (15) die
Mantelfläche (48) der Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt,
1.2.2
zwischen benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15)
freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der
Luftturbine (15) ausgebildet sind und
1.3
ein Saugluftstrom (19) des Saugreinigungsgerätes (1)
1.3.1
über den Saugschlitz (9) in die Bürstenkammer (5) eintritt,
1.3.2
über ein Einströmfenster (14) in einer Zwischenwand (13)
zwischen der Bürstenkammer (5) und der Turbinenkam-
1.3.3
1.3.4
mer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt,
das Zentrum der Luftturbine (15) durchströmt und
aus der Turbinenkammer (6) durch ein Abströmfenster (24) eines Sauganschlusses (23) abströmt,
1.4
wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19)
das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher liegt als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13) und
1.4.1
der Turbinenkammerboden (28) im Abströmbereich des
Saugluftstroms (19) als Rampe (31) zum Abströmfenster (24) ansteigt und
1.4.1.1
der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des
Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegt und
1.4.1.2
die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des
Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig
ausgebildet ist,
1.4.1.3
um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende
Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen.
Das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 besteht demnach im Wesentlichen aus einem Gehäuse, in dem eine Bürstenkammer (5) und eine Turbinenkammer (6) ausgebildet sind, sowie aus einer in der Bürstenkammer (5) angeordneten Arbeitswalze (11) und einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11), so wie bereits eingangs zum Stand der Technik beschrieben (Merkmale 1, 1.1 und 1.2). Die Arbeitswalze (11) selbst ist quer zur Arbeitsrichtung (7) ausgerichtet und durchragt
über einen Umfangsabschnitt (10) einen im Boden der Bürstenkammer ausgebildeten Saugschlitz (9) (Merkmal 1.1). Sie kann - wie im gezeigten Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt - fakultativ als Bürstenwalze mit einer Beborstung
ausgebildet sein.
Die Luftturbine (15) weist einen Schaufelkranz (21) mit benachbarten Leitschaufeln (20) auf, die nicht bis in das Zentrum der Luftturbine reichen, so dass zwischen benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15)
freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind (Merkmal 1.2.2).
In einer Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der Turbinenkammer (6) ist zudem ein Einströmfenster (14) und in einem Sauganschluss (23)
ein Abströmfenster (24) für einen Saugluftstrom (19) angeordnet, wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher liegend vorgesehen ist als das Einströmfenster (14) in der
Zwischenwand (13) (Merkmale 1.3.2, 1.3.4, 1.4). Ein über den Saugschlitz (9) in
die Bürstenkammer (5) eintretender Saugluftstrom (19) kann dadurch über das
Einströmfenster (14) in die Turbinenkammer (6) übertreten, dort das Zentrum der
Luftturbine durchströmen und anschließend die Turbinenkammer (6) durch das
Abströmfenster (24) wieder verlassen (Merkmale 1.3 - 1.3.4).
Um aufgabengemäß auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zu erzielen, ist zum einen vorgesehen, dass die Mantelfläche (48) der
Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt
(Merkmal 1.2.1), um eine Durchströmung der Luftturbine dadurch sicherzustellen,
dass die Luft nicht außen an der Luftturbine vorbei strömt, sondern gezwungen
wird, durch die freien Strömungspfade (22) zwischen benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) zu dem schaufelfreien
Zentrum (50) der Luftturbine (15) zu strömen (Merkmal 1.2.2) (vgl. auch Absatz
[0023]).
Zum andern ist nach Merkmal 1.4.1 vorgesehen, den Turbinenkammerboden (28)
im Abströmbereich des Saugluftstroms (19) als eine Rampe (31) auszubilden, die
zu dem Abströmfenster (24) hin ansteigt. Dadurch soll auch der Abströmbereich
der Turbinenkammer (6) strömungsgünstig ausgebildet werden, um eine hohe
Leistung an der Luftturbine zu erreichen [0026], da auf der Abströmseite der
Luftturbine in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher angeordnet ist als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13) (Merkmal 1.4) und dadurch dieser Höhenunterschied strömungsgünstig überbrückt werden kann (Merkmal 1.4.1). Durch diese
Rampe bildet sich ein aufwärts zum Abströmfenster gerichteter Saugluftstrom aus
dem Zentrum der Luftturbine durch die freien Strömungspfade (22) zwischen den
benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) aus.
Eine weitere strömungstechnische Verbesserung will das Streitpatent mit dem
Merkmal 1.4.1.1 erzielen, wonach der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegen soll. Dabei wird
in Höhe der Luftturbine (15) strömende Luft bereits im Bereich des Rampenfußes
(31’) in Richtung auf das Abströmfenster geführt, wodurch eine gute Richtung des
abströmenden Saugluftstroms gegeben sei [0027].
Zur seitlichen Führung von aus dem Schaufelkranz der Luftturbine austretender
Saugluft ist zu dem vorgesehen, dass die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig ausgebildet ist
(Merkmal 1.4.1.2). Dadurch werden im Austrittsbereich des Saugluftstroms aus
dem Schaufelkranz (21) ungerichtet strömende Anteile des Saugluftstroms (19)
gefangen und in Richtung Abströmfenster geführt, so dass der Rampe durch die
rinnenförmige Ausbildung auch eine Sammelfunktion zukommt, um gemäß dem
zuletzt noch dem Anspruch 1 angefügten Merkmal 1.4.1.3 nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24)
zuzuführen ([0027]).
Durch die trogartige Ausbildung der Rampe in Form einer Rinne bildet sich gemäß Absatz [0007] der Streitpatentschrift ein aufwärts zum Abströmfenster gerichteter Saugluftstrom aus, der in das Zentrum der Luftturbine eintritt und aus
diesem Zentrum wieder austritt, wobei eine gute Leistungsumsetzung erzielt sei.
Nahe am Turbinenkammerboden abströmende Falschluft werde dadurch zielgerichtet dem Abströmfenster zugeführt und könne dort störungsfrei abströmen. Ungerichtete Falschluft könne so das Abströmen des Arbeit leistenden Saugluftstroms nicht behindern, wodurch auch mittelbar die Turbinenleistung erhöht
werde. Demnach steht die Rampe nach Merkmal 1.4.1 in unmittelbarem Wirkzusammenhang mit dem höher liegenden Abströmfenster nach Merkmal 1.4 und ist
im Abströmbereich unmittelbar vom Turbinenkammerboden ausgebildet wie in
Absatz [0026] der Streitpatentschrift ausgeführt und auch aus den Figuren 1 bis 4
ersichtlich ist.
Dafür kann die quer zur Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) gemessene
maximale Öffnungsweite der Rinne (32) geringfügig größer als die in Richtung der
Drehachse (16) gemessene Breite der Luftturbine (15) sein und zudem die Öffnungsweite der Rinne (32) nahe der Luftturbine (15) größer als an ihrem abführenden Ende zum Abströmfenster (24) hin sein, wie insbesondere die Ausführungsbeispiele der Fig. 2 und 4 zeigen und in den Absätzen [0008] und [0026] der
Streitpatentschrift erläutert ist.
Demnach wird der Saugluftstrom (19) im Ergebnis durch den engen Stand der
Mantelfläche der Luftturbine zum Turbinenkammerboden gezwungen, willig und
störungsfrei durch die Luftturbine und ihr schaufelfreies Zentrum zu strömen,
denn der Bereich zwischen dem Turbinenkammerboden und der Mantelfläche der
Luftturbine bildet einen störenden Widerstand ([0027]). Die seitlich abströmende
Falschluft hingegen wird durch die im Abströmbereich angeordnete trogartige
Rampe gezwungen, geordnet zum höherliegenden Abströmfenster und von dort
in den Sauganschluss zu strömen, und kann so das Abströmen des Arbeit leistenden Saugluftstroms nicht behindern, wodurch auch mittelbar die Turbinenleistung erhöht wird (Abs. [0007]).
4. Das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät nach Patentanspruch 1 ist neu.
Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt
ein Saugreinigungswerkzeug mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.
Das Saugreinigungswerkzeug nach dem eingangs genannten Stand der Technik
gemäß der DE 41 05 336 C2 (E2) zeigt ebenso wie das Saugreinigungswerkzeug
nach der DE 42 29 030 A1 (E4) Luftturbinen, deren Mantelflächen anders als im
Streitpatent mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnet sind, so dass
diese bekannten Saugreinigungswerkzeuge nicht in der Lage sind, den in die Turbinenkammer eintretenden Saugluftstrom zu zwingen, ausschließlich in das Zentrum der Luftturbine einzutreten, wie insbesondere aus den Figuren in diesen
Druckschriften ersichtlich ist. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße
Saugreinigungswerkzeug von diesem Stand der Technik bereits dadurch, dass zur
Durchströmung der Luftturbine die Mantelfläche der Luftturbine mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt (Merkmal 1.2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt 3).
Bei dem Saugkopf nach der DE 197 51 322 A1 (E10) liegt die Mantelfläche der
Luftturbine zwar mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden, wie aus der
Figur ersichtlich ist (Merkmal 1.2.1). Die Führung des Saugluftstroms erfolgt bei
diesem Stand der Technik aber derart, dass dieser über einen Zuströmkanal aus
der Bürstenkammer in die Turbinenkammer derart geleitet wird, dass er tangential
auf die Turbinenschaufeln trifft und die Luftturbine tangential durchströmt. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 hiervon bereits in dem Merkmal 1.3.3, wonach der Saugluftstrom das
Zentrum der Luftturbine durchströmt. Eine Rampe, deren Fuß in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt und mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist, um nahe
dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen, ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht ersichtlich,
so dass entgegen der Auffassung der Einsprechenden noch weitere Unterschiede
in den Merkmalen 1.4.1.1, 1.4.1.2 und 1.4.1.3 bestehen.
Die US 4 397 060 (E5) zeigt zwar in Figur 3 ein Saugreinigungswerkzeug mit einer
Turbinenkammer, in dem eine Rampe (inlet ramp 39) angeordnet ist, die ersichtlich mit einer Rinne trogartig ausgebildet ist. Diese Rampe aber dient dort als Einlassrampe der Zufuhr von Saugluft zur Luftturbine, um sie in tangentialer Richtung
gleichmäßig über den Umfang des Schaufelkranzes der Luftturbine zu verteilen,
während gemäß Patentgegenstand nach Anspruch 1 eine Rampe im Abströmbereich des Saugluftstroms aus der Turbinenkammer vorgesehen ist, die zum Abströmfenster hin ansteigt (Merkmal 1.4.1) und deren Fuß in Strömungsrichtung
des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt (Merkmal 1.4.1.1).
Auf die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften (E1, E3, E6 und
E7) ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie zeigen entweder mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnete Luftturbinen
ohne eine trogartige Rampe auf der Abströmseite des Saugluftstroms (E1, E3)
oder aber Rampen, die im Anströmbereich der Luftturbine liegen (E6, E7) und
können daher das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät gemäß
Anspruch 1 des Streitpatents ebenfalls nicht in seiner Gänze vorwegnehmen, wie
eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
5. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Saugreinigungswerkzeug für ein
Saugreinigungsgerät gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die in der Streitpatentschrift bereits als Ausgangspunkt zum Stand der Technik
genannte Druckschrift DE 41 05 336 C2 (E2) bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug der gattungsgemäßen Art, wie eingangs in Kapitel 3 erläutert
worden ist.
Dieses bekannte Saugreinigungswerkzeug besteht entsprechend dem Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents grundsätzlich aus einem Gehäuse (6), in dem eine Bürstenkammer (3) und eine Turbinenkammer (7) ausgebildet sind (Merkmal 1), wobei in der Bürstenkammer (3) eine quer zur Arbeitsrichtung liegende und über einen Umfangsabschnitt einen Saugschlitz (8) im Boden der Bürstenkammer (3) durchragende Arbeitswalze (4) (Merkmal 1.1) und in
der Turbinenkammer (7) eine Luftturbine (18) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (4) angeordnet ist (Merkmal 1.2) (E2, Sp. 2, Z. 24 - 39). Auch diese Luftturbine (18) ist zur Erzielung einer hohen Antriebsleistung als sog. Durchström-Turbine ausgebildet und weist dazu eine kranzförmige Beschaufelung (16) auf, wobei
zwischen benachbarten Schaufeln (16) in gleicher Weise freie Strömungspfade zu
einem schaufelfreien Zentrum (33) der Luftturbine (18) ausgebildet sind, wie diese
auch bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Anspruch 1 des Streitpatents vorgesehen sind (Merkmal 1.2.2) (Sp. 3, Z. 14 - 33; Anspr. 1). Durch die zur Rotationsachse der Luftturbine offene Beschaufelung sind nach der Druckschrift E2
ebenfalls Strömungswege geschaffen, die einen radialen Eintritt eines Saugluftstroms in einen im Innenraum der Beschaufelung liegenden Innenraum zulassen,
so dass der auf die Luftturbine gerichtete Saugluftstrom über die Strömungspfade
in den Innenraum eintreten, aber auch anschließend vom Innenraum wieder über
die Strömungspfade aus dem Schaufelkranz der Luftturbine austreten kann, so
dass er den Schaufelkranz zweimal passiert, so wie dies auch gemäß Streitpatent
vorgesehen ist, um eine hohe Leistungsausbeute zu erzielen (Sp. 1, Z. 63 - Sp. 2,
Z. 6). Demnach kann der Saugluftstrom bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß
Druckschrift E1 in gleicher Weise über den Saugschlitz (8) in die Bürstenkammer (3) eintreten, über ein Einströmfenster - an einer Mündung (14) eines Zuströmkanal (15) in der Zwischenwand zwischen Bürstenkammer (3) und Turbinenkammer (7) - in die Turbinenkammer (7) übertreten, das Zentrum der Luftturbine (18) durchströmen und aus der Turbinenkammer (7) durch ein Abströmfenster eines Sauganschlusses (11) abströmen, wie dies nach den Merkmalen
1.3.1 - 1.3.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents erfolgt (Sp. 2, Z. 24 - 55; Sp. 3,
Z. 16 - 21; Fig. 1).
In diesem Fall ist jedoch die Mantelfläche der Luftturbine mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnet, wie insbesondere aus der Figur 1 ersichtlich ist, so
dass eine Durchströmung der Luftturbine nicht sichergestellt ist, weil der Saugluftstrom auch die Möglichkeit hat, seitlich unterhalb der Luftturbine vorbei zu strömen.
Hinzukommt noch, dass in diesem Fall in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1
das Abströmfenster des Sauganschlusses (11) auf gleicher Höhe liegt wie das
Einströmfenster (Mündung 14) und dafür nur ein kleiner Anstieg des Turbinenkammerbodens am Ende der Turbinenkammer zum Abströmfenster des Sauganschlusses (11) hin als Rampe vorgesehen ist (Merkmal 1.4.1). Da diese Rampe
aber ebenfalls mit großem Abstand zur Mantelfläche der Luftturbine liegt, wie aus
der Figur 1 ersichtlich ist, ist sie nicht geeignet, den Saugluftstrom strömungsgünstig zu führen und Falschluftströme unmittelbar nach Austritt aus der Luftturbine zu sammeln und zielgerichtet zu dem Abströmfenster zu führen.
Demzufolge kann einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur FH des allgemeinen
Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von mit Luftturbinen ausgerüsteten Saugreinigungswerkzeugen, durch den Stand der Technik nach der Druckschrift E2 weder
das Merkmal 1.2.1 vermittelt oder nahegelegt werden, wonach die Mantelfläche
der Luftturbine mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt (Merkmal
1.2.1), noch die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.4, wonach in Strömungsrichtung des Saugluftstroms das Abströmfenster des Sauganschlusses höher liegt als
das Einströmfenster in der Zwischenwand, der Fuß der Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt (Merkmal 1.4.1.1) und die
Rampe mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne
trogartig ausgebildet ist (Merkmal 1.4.1.2), um nahe dem Turbinenkammerboden
abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen (Merkmal
1.4.1.3).
Die von der Einsprechenden stammende Druckschrift DE 197 51 322 A1 (E10)
bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, das
ebenfalls grundsätzlich aus einem Gehäuse (1) besteht, in dem eine Bürstenkammer (3) und eine Turbinenkammer (4) ausgebildet sind (Merkmal 1), mit einer
in der Bürstenkammer (3) quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeuges angeordneten Arbeitswalze (Saugreinigungsbürste (5)), die über einen Umfangsabschnitt einen im Boden der Bürstenkammer (3) ausgebildeten Saugschlitz (2) durchragt (Merkmal 1.1) und einer in der Turbinenkammer (4) angeordneten Luftturbine (6) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (5) (Merkmal 1.2)
(Sp. 3, Z. 22 - 31). Da die Druckschrift E10 zudem ausführt, dass sich die Turbinenkammerwand dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt und dies
auch aus der einzigen Figur ersichtlich ist, liegt dort die Mantelfläche der Luftturbine (6) gleichermaßen mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden so, wie
es nach Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist (Sp. 3,
Z. 46 - 47; Figur).
Die Luftturbine (6) dieses bekannten Saugreinigungswerkzeugs weist einen Kranz
von Turbinenschaufeln (7) in einem Trommelrotor auf und dieser Kranz aus Turbinenschaufeln (7) ist an seinem inneren Umfang offen, so dass bei diesem Saugreinigungswerkzeug zwischen benachbarten Schaufeln (7) des Schaufelkranzes
der Luftturbine (6) freie Strömungspfade zu einem schaufelfreien Zentrum der
Luftturbine (6) gemäß Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents im Prinzip
vorhanden sind (Sp. 3, Z. 28 - 30; Sp. 4, Z. 11 - 13). Dadurch kann ein Saugluftstrom zwar in ähnlicher Weise über die Saugöffnung (2) in die Bürstenkammer (3)
eintreten und über ein Einströmfenster (Eintritt (12)) in die Turbinenkammer (4)
übertreten, wie dies auch bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Anspruch 1
des Streitpatents erfolgt (Merkmale 1.3.1 und 1.3.2) (Sp. 3, Z. 34 - 38). Dort ist
aber zwischen der Bürstenkammer (3) und der Turbinenkammer (4) noch ein Zuströmkanal (10) angeordnet, der in Strömungsrichtung einen Querschnitt aufweist,
der im Bereich der Bürstenwalze (5) etwa dem Durchmesser der Bürstenwalze
entspricht und sich zum Eintritt (12) in die Turbinenkammer (4) venturiartig verengt
und der in Arbeitsstellung des Saugkopfes unterhalb der Turbinenachse (11) tangential zum Trommelrotor (8) an die Turbinenkammer anschließt und mit Tangentialaustritt auf den Umfang des Trommelrotors gerichtet ist (Sp. 3, Z. 39 - 43;
Z. 48 - 52). Dadurch strömt die Saugluft durch den Eintritt (12) anders als beim
Streitpatentgegenstand in tangentialer Richtung in die Turbinenkammer ein und
trifft tangential auf den Schaufelkranz. Insbesondere durch diese Strömungsführung soll gemäß Druckschrift E10 ein hoher Impulsaustausch zwischen Saugluftstrom und Trommelrotor und folglich ein hoher Wirkungsgrad erreicht werden (vgl.
Aufgabe der E10, Sp. 2, Z. 16 - 21).
Anschließend ist gemäß Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 43 bis 46, der Druckschrift
E10 noch vorgesehen, dass der Saugluftstrom nach Maßgabe der tangential zum
Umfang des Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand zum Anschlussstutzen (9) hin abströmt.
Aufgrund dieser tangentialen Strömungsführung aber kann die Druckschrift E10
dem Fachmann eine Saugluftströmung durch das Zentrum der Luftturbine (Merkmal 1.3.3) im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden nicht offenbaren, da
ein auf die freien Strömungspfade zwischen den Schaufeln der Luftturbine gerichteter Saugluftstrom bei diesem Stand der Technik (E10) nicht vorgesehen ist.
Aus der Figur der Druckschrift E10 ist zudem ersichtlich, dass der Anschlussstutzen (9) durch ein Kippgelenk (17) mit dem Saugkopfgehäuse verbunden ist und
dieses Kippgelenk (17) aus im Schnitt kreisbogenförmig ausgebildeten Lagerflächen (18) an einem Gehäuseoberteil (1a) sowie einem Gehäuseunterteil (1b) des
Saugkopfgehäuses (1) und einem zylindersegmentförmigen Anschlusskopf (19)
eines Anschlussstutzens (9) mit korrespondierenden Gleitflächen besteht (Sp. 3,
Z. 66 - Sp. 4, Z. 4). Dadurch reicht das Kippgelenk mit seinen Lagerflächen in die
Turbinenkammer (4) und der Trommelrotor (8) ist zumindest teilweise in den Aufnahmeraum des Kippgelenks (17) eingesetzt, wobei die die Drehachse des Kippgelenks (17) und die Achse (11) des Trommelrotors (8) zusammenfallen und wobei der Anschlusskopf (19) des Anschlussstutzens (9) mit geringem Spaltabstand
an dem Umfang des Trommelrotors (8) angepasst ist (Sp. 4, Z. 5 - 10). Dadurch
bildet der Aufnahmeraum einen Turbinenkammerboden aus, die sich dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt und in ähnlicher Weise im Abströmbereich des Saugluftstroms - durch die kreisbogenförmig ausgebildete Lagerfläche (18) an dem Gehäuseunterteil (1b) - als Rampe zum Abströmfenster
ansteigt, so wie es auch in Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents beschrieben ist, denn durch diese Turbinenkammer-Ausbildung strömt der Saugluftstrom gemäß Druckschrift E10, Spalte 3, Zeilen 43 bis 47, nach Maßgabe der
tangential zum Umfang des Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand zum Anschlussstutzen (9) hin ab. Da bei dieser
tangentialen Strömungsführung jedoch in dem tangentialen Saugluftstrom keine
Falschluftströme in eine andere Richtung abströmen können, ist folglich bei diesem Saugreinigungswerkzeug der Anstieg des Turbinenkammerbodens im Abströmbereich nicht als Rampe vorgesehen, um nahe dem Turbinenkammerboden
abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen (Merkmal
1.4.1.3), so dass sich das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents auch in dem Merkmal 1.4.1.3 von dem vorbekannten Saugreinigungswerkzeug unterscheidet.
Da die Turbinenkammer insgesamt kreisbogenförmig gestaltet ist und die Drehachse des Kippgelenks (17) und die Achse (11) des Trommelrotors (8) zusammenfallen, liegt der tiefste Punkt des Turbinenkammerbodens direkt unter der
Drehachse des Trommelrotors (8), so dass bereits ab diesem Punkt der Turbinenkammerboden wieder zum Abströmfenster hin ansteigt, wie insbesondere aus der
Figur ersichtlich ist (Sp. 4, Z. 5 - 10). Dadurch aber kann die Druckschrift E10 dem
Fachmann keinen Hinweis darauf geben, den Fuß einer Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms so anzuordnen, dass er erst nach der Drehachse liegt
(Merkmal 1.4.1.1), denn dazu vermittelt die Druckschrift E10 keinerlei Veranlassung, weil sie eine tangential zum Umfang des Trommelrotors (8) verlaufende
Turbinenkammerwand vorsieht, die sich dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt, damit nach Maßgabe dieser der tangential zum Umfang des
Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand
der Saugluftstrom zum Anschlussstutzen (9) hin abströmen kann
(Sp. 3,
Z. 43 - 47).
Auch eine Rampe, die mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist (Merkmal 1.4.1.2), die im streitpatentgemäßen Sinne als ein eigener körperlicher Bestandteil des Turbinenkammerbodens
ausgebildet ist, kann die Druckschrift E10 dem Fachmann nicht aufzeigen oder
vermitteln (vgl. Streitpatentschrift [0026]). Wie insbesondere die Figur gemäß
Druckschrift E10 zeigt, ist das Gehäuseunterteil (1b) mit dem Turbinenkammerboden insgesamt kreisbogenförmig ausgebildet, um einen tangentialen Strömungsverlauf zu gewährleisten, wie bereits im Absatz zuvor ausgeführt ist. Durch diese
Formgebung aber ist der Turbinenkammerboden bereits mit dem Abströmfenster
verbunden und bildet zusammen mit Seitenwänden das gesamte Gehäuseunterteil (1b) des Gehäuses aus, in dem der Saugluftstrom vom Eintritt (12) in die Turbinenkammer (4) tangential zum Anschlussstutzen (9) geführt ist. Dadurch aber
vermag dieser Gehäuseabschnitt dem Fachmann die Ausbildung des Turbinenkammerbodens im Abströmbereich als eine trogartige Rampe in Form einer Rinne
als eigenes Bauteil nicht aufzuzeigen. Zudem würde der Fachmann bei diesem
Turbinenkammerboden die Ausbildung einer Rinne nicht für erforderlich halten,
weil er bereits kreisbodenförmig ausgebildet und mit dem Abströmfenster verbunden ist, um den Saugluftstrom in den Anschlussstutzen zu leiten bzw. zu führen
(Sp. 4, Z. 1 - 2; Figur).
Nach alledem kann die Druckschrift E10 dem Fachmann die streitpatentgemäße
Lösung für ein Saugreinigungswerkzeug mit radialer Saugluftströmung durch das
Zentrum der Luftturbine nicht nahelegen, um damit gemäß Merkmal 1.4.1.3 des
Anspruchs 1 des Streitpatents nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen, denn die E10
bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug mit tangentialer Saugluftströmung,
bei dem ein einziger Saugluftstrom nach Maßgabe der tangential zum Umfang des
Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand
zum Anschlussstutzen (9) hin abströmt und keine Falschluftströme entstehen können, die extra gesammelt und zum Abströmfenster geführt werden müssen, um
Energieverluste an der Luftturbine zu vermeiden.
Auch das durch den Auszug aus dem Fachbuch „DUBBEL“ gemäß Anlage E8
gewonnene Fachwissen, wonach abrupte Strömungsübergänge zu vermeiden
sind und stattdessen stetige Übergänge zu wählen sind, kann die Lehre nach der
Druckschrift E10 für den Fachmann nicht derartig ergänzen, dass er zur Verbesserung der Turbinenleistung zwangsläufig zu einer Rampe geführt wird, die mit einer
in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet
ist (Merkmal 1.4.1.2).
Auch die noch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Druckschriften E4 und E5 können hierzu keine Anregungen vermitteln,
um auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zum Antrieb der Arbeitswalze zur Verfügung zu stellen.
Durch die DE 42 29 030 A1 (E4) ist ebenfalls ein Saugreinigungswerkzeug mit
einer durch eine Luftturbine angetriebenen Bürstenwalze bekannt geworden. Bei
diesem Saugreinigungswerkzeug ist jedoch noch eine Unfallschutzeinrichtung
vorgesehen, die beim Anheben der Vorrichtung aktiviert wird, damit es nicht zu
Verletzungen durch die beim Anheben sehr schnell drehende Bürstenwalze kommen kann (E4, Sp. 1, Z. 43 - 56). Zur Vermeidung von Verletzungen schlägt die
Druckschrift E4 Lösungen vor, bei denen die Bürstenwalze entweder abgebremst
oder stillgesetzt oder durch ein Schutzschild abgedeckt wird, deren mögliche
Ausführungsformen in der E4 ab Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 3, Zeile 63 im
Einzelnen beschrieben und in den Figuren 3 bis 24 schematisch gezeigt sind.
Die E4 gibt in den Figuren 1 und 2 und in den Figuren 3 bis 24 verschiedene
Ausführungsformen eines Saugreinigungswerkzeuges an. Diesen Ausführungsformen aber gemeinsam ist ähnlich wie bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß
Streitpatent ein Gehäuse (1), in dem eine Bürstenkammer (10) und eine Turbinenkammer (Aufnahmeraum (19)) ausgebildet sind (Merkmal 1) und auch dort sind in
der Bürstenkammer (10) quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeugs eine Arbeitswalze (11), die über einen Umfangsabschnitt einen im Boden der Bürstenkammer (10) ausgebildeten Saugschlitz (Öffnung 14) durchragt
(Merkmal 1.1), und in der Turbinenkammer (19) eine Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11) vorgesehen (Merkmal 1.2). Demnach kann auch
bei diesen vorbekannten Ausführungsformen ein Saugluftstrom (S) über den
Saugschlitz (14) in die Bürstenkammer (10) eintreten, über ein Einströmfenster in
einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer (10) und der Turbinenkammer
in die Turbinenkammer übertreten und aus der Turbinenkammer durch ein Abströmfenster (Zuströmöffnung 18) eines Sauganschlusses (Anschlussstutzen 8)
abströmen, so wie es nach den Merkmalen 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist (E4, Sp. 5, Z. 7 bis 32). Für die Luftturbine (15) gibt die Druckschrift E4 in den Ausführungsformen nach den Figuren 3
bis 24 eine ringförmige Beschaufelung (16) an, so dass entsprechend dem Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents auch dort zwischen benachbarten
Schaufeln (16) eines Schaufelkranzes der Luftturbine (15) freie Strömungspfade
vorhanden sind.
Da jedoch die Mantelflächen dieser Luftturbinen anders als gemäß Anspruch 1
des Streitpatents mit Abstand zum Turbinenkammerboden liegen und auch aus
den Figuren ersichtlich ist, dass deren Mantelflächen auch im Abströmbereich mit
Abstand zum Turbinenkammerboden liegen, unterscheidet sich das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents bereits darin, dass die Mantelfläche der Luftturbine mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt
(Merkmal 1.2.1).
Bei den Ausführungsbeispielen für diese Luftturbinen - Typen mit Schaufelkranz
ist ein leichter Anstieg des Turbinenkammerbodens zu einer Abströmöffnung (18)
ersichtlich (Fig. 3 - 18, 21 - 24), der nach Auffassung der Einsprechenden eine
Rampe bilde, wie insbesondere aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich sei, deren Fuß
gemäß Merkmal 1.4.1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents in Strömungsrichtung
des Saugluftstroms nach der Drehachse der Luftturbine (15) liege. Dieser Anstieg
des Turbinenkammerbodens zu einer Abströmöffnung (18) nach den Figuren 3
und 7 aber kann den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht zu einer
derartigen Rampe führen, wie sie gemäß Streitpatent vorgesehen ist, weil dieser
Anstieg des Turbinenkammerbodens ebenfalls mit Abstand zu den in diesen Figuren gezeigten Mantelflächen der Luftturbinen liegt, so dass dadurch eine gezielte
Führung eines Saugluftstroms, insbesondere eines Falschluftstromes, ohne Verwirbelungen nicht verwirklicht werden kann.
Zudem ist nicht nur aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich, dass bei diesen bekannten Saugreinigungswerkzeugen eine tangentiale Anströmung der Luftturbine vorgesehen ist, weil im Eintrittsfenster in der Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer ein Pfeil (S) für die Strömungsrichtung des
Saugluftstroms eingezeichnet ist, der in waagerechter Richtung und demnach tangential auf die Schaufeln des Turbinenkranzes gerichtet ist, so dass auch dort wie
bereits bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß der Druckschrift E10 der Saugluftstrom die Turbinenkammer im Unterschied zum Patentgegenstand nur tangential durchströmt und bei dieser Strömungsführung keine Falschluftströme vorhanden sind, die gezielt zu einem Abströmfenster gelenkt werden müssten.
Demnach kann die E4 dem Fachmann auch durch diesen leichten Anstieg in der
Turbinenkammer keine Anregung zu einer Rampe vermitteln, die mit einer in
Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet
ist (Merkmal 1.4.1.2), um nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuleiten zu können (Merkmal 1.4.1.3).
Auch die in den Fig. 5 und 6 gezeigte Ablage oder Stützvorrichtung für einen Sicherheitshebel (37) im hinteren, unteren Gehäusebereich (5) des Saugreinigungswerkzeugs, der als Schließklappe (37) ausgebildet ist, um beim Anheben
der Bürstensaugdüse von der Bodenfläche durch das Gewicht eine Rolle (34) vor
die Abströmöffnung (18) zu verschwenken, so dass der Antriebsluftstrom für die
Luftturbine (15) ausbleibt und die Bürstenwalze zum Stillstand kommt, kann dem
Fachmann keine näherkommenden Hinweise zu einer Rampe vermitteln, die trogartig ausgestaltet ist und nahe an der Luftturbinenmantelfläche liegt, um damit
Falschluft gemäß Merkmal 1.4.1.3 gezielt dem Abströmfenster zuzuleiten.
Eine andere Art von Luftturbine und eine unterschiedlich ausgebildete Turbinenkammer offenbart die Druckschrift E4 in den Figuren 1 und 2. Dort ist insbesondere in Figur 1 ein Saugreinigungswerkzeug gezeigt, bei dem die gesamte Mantelfläche der Luftturbine (15) mit geringem Abstand zur Turbinenkammerwand liegt
(Merkmal 1.2.1) und die Luftturbine (15) mit radialen Schaufeln (15a) versehen ist,
die sich bis in das Zentrum der Luftturbine (15) erstrecken, so dass die Luftturbine
auch in diesem Bereich geschlossen ist und der Saugluftstrom - anders als gemäß
Streitpatent nach Merkmal 1.3.3 - nicht durch das Zentrum der Luftturbine strömen
kann. Aber auch die Ausbildung einer trogartigen Rampe am Turbinenkammerboden kann die Figur 1 dem Fachmann so nicht vermitteln, da dort der Turbinenkammerboden im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden integraler Bestandteil des Turbinenkammergehäuses ist und nicht ersichtlich ist, dass dort der
Boden darüber hinaus noch mit einer Rinne als Rampe trogartig ausgebildet ist.
Dort führt vielmehr die Turbinenkammerwand ähnlich wie bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Druckschrift E10 direkt zum Anschlussstutzen (8’), so
dass bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Figur 1 der E4 die Ausbildung eines eigenes Bauteils zur Führung des Saugluftstroms für den Fachmann nicht erforderlich erscheint, um den Saugluftstrom strömungstechnisch günstiger in den
Anschlussstutzen (8’) zu leiten.
Demnach kann auch die Druckschrift E4 dem Fachmann keine Anregung zu einer
Rampe nach den Merkmalen 1.4.1.2 und 1.4.1.3 zum gezielten Abführen von
nahe dem Turbinenkammerboden abströmender Falschluft vermitteln oder eine
solche nahelegen.
Die US 4 397 060 (E5) bezieht sich auf ein Saugreinigungsgerät für den Gebrauch
an horizontalen und vertikalen Flächen, wie z. B. Treppenstufen, und gibt dafür
ein Saugreinigungswerkzeug (tool 1) mit einem Gehäuse (housing 3) an, in dem
ebenfalls eine Bürstenkammer (brush enclosure portion 41) für eine Arbeitswalze (brush 7) und eine Kammer für eine Luftturbine (air powered turbine 5)
angeordnet sind (Merkmale 1 bis 1.2) (E5, Sp. 3, Z. 62 - 68). Sie zeigt außerdem
in den Figuren 3 und 5 eine Einlassrampe oder Einlassmündung (inlet ramp or
nozzle 39), die in der Turbinenkammer dieses Saugreinigungswerkzeugs angeordnet ist, und führt dazu aus, dass diese einstückig an einem Teil (35) eines vom
Gehäuse entfernbaren Gehäuseteils (31) ausgebildet ist und die Luft von der
Bürstenkammer (41) in die Turbinenkammer leitet, wobei die Einlassrampe (39)
vorzugsweise, wie in Figur 3 gezeigt sei, kanalartig (channel shaped) ausgebildet
sein könne und ein Paar aufrecht stehende Wände umfasse, die in vorwärts
Richtung des Gehäuses geneigt ausgebildet sein können (Sp. 5, Z. 29 - 37). Wenn
das entfernbare Gehäuseabdeckteil (31) am Boden des Gehäuses (3) angebracht
sei (gezeigt an den gebrochenen Linien in Figur 3), dann werde die Rampe (39)
einen axialen Abschnitt der Turbine (5) radial und beabstandet davon überdecken,
um einen sauberen Eingangsluftstrom zur Turbine bereit zu stellen (E5, Sp. 5,
Z. 37 - 42).
Demnach ist die Rampe (39) gemäß E5 zwar ersichtlich wie eine Rinne trogartig
ausgebildet, so wie es auch das Merkmal 1.4.1.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents angibt, aber diese Rampe ist anders als gemäß Merkmal 1.4.1 nicht im Abströmbereich des Saugluftstroms am Turbinenkammerboden ausgebildet, sondern
auf der Einströmseite der Turbinenkammer, denn sie erstreckt sich von einem
Einströmfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer (41) und
der Turbinenkammer zur Luftturbine hin und soll die (schmutzige) Luft, die durch
einen Öffnungsschlitz (33) in der Bürstenkammer (41) angesaugt wurde, dem Turbinenrotor (43) zuzuführen.
Demnach kann die Druckschrift E5 dem Fachmann ebenfalls keine Hinweise vermitteln, eine trogartig ausgebildete Rampe im Abströmbereich des Saugluftstroms
und dort insbesondere derart anzuordnen, dass deren Fuß in Strömungsrichtung
des Saugluftstroms nach der Drehachse der Luftturbine liegt (Merkmale 1.4.1 und
1.4.1.2).
Zudem ist in dieser Druckschrift das Entstehen von Falschluftströmen nicht in Betracht gezogen worden, weil dort die Einlassrampe (39) gemäß E5 die Luftturbine (5) in einem axialen Abschnitt radial und beabstandet davon überdeckt und
demnach der Saugluftstrom die Luftturbine nicht radial, sondern tangential durchströmt wie bei den Saugreinigungsgeräten gemäß dem zuvor abgehandelten
Stand der Technik nach den Druckschriften E10 und E4, so dass nur ein einziger
Saugluftstrom in einer Richtung auftreten kann, aber keine andere Strömung in
eine andere, falsche Richtung aus der Luftturbine austreten kann. Folglich kann
die Druckschrift E5 dem Fachmann auch in dieser Hinsicht keine Anregung geben,
nach Möglichkeiten zu suchen, abströmende Falschluft nahe dem Turbinenkammerboden (28) zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen, wie im Einzelnen von der Einsprechenden auch nicht bestritten worden ist (Merkmal 1.4.1.3).
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden ist eine Rampe gemäß Anspruch 1 des Streitpatents aber auch nicht aus der Kammergestaltung ersichtlich,
wie sie in den Figuren 1a und 1b bzw. 4 und 5 der E5 gezeigt ist.
Danach sind ein Gehäuseteil (3a) und der vordere Teil (13a) eines Drehgelenks
(swivelmember 13) sich verjüngend ausgebildet (vgl. Fig. 2), um auf diese Weise
Luftturbulenzen zu reduzieren, wenn die Luft in Richtung (F) strömend in das
Drehgelenk (swivelmember 13) und ein damit verbundenes Saugrohr (wand 11)
eintritt, wie in der Beschreibung der E5 in Spalte 5, Zeilen 1 - 6, entsprechend
ausgeführt ist. Dieser Abströmbereich aber liegt in Strömungsrichtung des Saugluftstroms mit Abstand weit hinter der Turbinenkammer und der Luftturbine, so
dass auch diese Ausgestaltung mit strömungslenkender Wirkung dem Fachmann
eine Rampe am Turbinenkammerboden im Abströmbereich des Saugluftstroms
nicht nahelegen kann.
In der Figur 5 ist außerdem noch im Abströmbereich des Saugluftstroms, eine
weitere Verjüngung des Gehäuses (3), dargestellt als eine keilförmige Rampe
(ohne Bezugszeichen) erkennbar. Aus der Figur 5 ist aber auch ersichtlich, dass
diese keilförmige Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms anders als
gemäß Anspruch 1 des Streitpatents nicht am Turbinenkammerboden, sondern
hinter der Turbinenkammer an deren Gehäusedecke angeordnet ist.
Demnach aber können auch die Figuren 1a und 1b bzw. 4 und 5 dem Fachmann
keine Anregung dazu geben, am Boden der Gehäusekammer, in der sich die
Luftturbine befindet, im Abströmbereich des Saugluftstroms Bauteile zur Strömungsführung auszubilden (Merkmal 1.4.1). Auch die Figur 1b vermag dies nicht
zu offenbaren, weil dort das Turbinengehäuse in einer Saugstellung gezeigt ist,
bei der die vertikale Wand einer Treppenstufe gesaugt wird. Dabei aber befindet
sich das Saugreinigungswerkzeug in einer anderen Position als beim Saugen einer waagerechten Fläche und die Turbinenkammer ist in umgekehrter Weise angeordnet, so dass die Unterseite nach oben und die Oberseite des Gehäuses in
dieser Darstellung gemäß Figur 1b nach unten weist.
Daher geht auch diese Druckschrift nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift E10 und E5 bekannt ist und kann wie diese dem Fachmann insbesondere
auch nicht die Ausbildung einer Rinne als trogartige Rampe im Abströmbereich
des Saugluftstroms am Turbinenkammerboden vermitteln oder nahe legen, um in
diesem Bereich nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet einem Abströmfenster zuzuführen.
Demnach können die entgegengehaltenen Druckschriften E10, E4 und E5 - auch
in einer Zusammenschau betrachtet - dem Fachmann die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nicht nahelegen.
Auch die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften
E1, E3, E6 und E7 konnten hierzu keine näher kommenden Anregungen vermitteln, wie der Senat überprüft hat.
Nachdem ein mit einer Rinne als trogartige Rampe ausgebildeter Turbinenkammerboden im Abströmbereich des Saugluftstroms weder durch den aufgezeigten
Stand der Technik nahegelegt werden noch sich zwangsläufig aus rein fachüblichen Überlegungen des Fachmanns ergeben kann, war vielmehr eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 bereitzustellen.
Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beschränkt verteidigten Fassung Bestand.
6. Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Anspruchs 1 zum Inhalt haben.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
Dr. Huber
Pagenberg
Rippel
Dr. Prasch
Cl