Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.08.2009 – 8 W (pat) 309/08

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. August 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 42 665

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. August 2009 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber als Vorsitzenden, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv.,

des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Das Patent 100 42 665 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung, Seiten 2 bis 4 und

4 Seiten Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Auf die am 31. August 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das Patent DE 100 42 665 B4 mit der Bezeichnung „Saugreinigungswerkzeug mit

einer Abströmrampe“ mit Beschluss vom 17. Januar 2005 erteilt und die Erteilung

am 23. Juni 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent 100 42 665 hat die Firma

W…-Werk GmbH in

R…-W…,

am 22. September 2005 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik

E1 DE 198 26 041 C1

E2 DE 41 05 336 C2

E3

DE 197 06 166 A1

E4 DE 42 29 030 A1

sowie auf den folgenden Stand der Technik verwiesen:

E5 US 4 397 060

E6 US 4 305 176

E7 US 3 005 224

E8 Dubbel, Taschenbuch

für den Maschinenbau, 15. Aufl.,

1986, Seite 164 und 165.

Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006, eingegangen am 5. Oktober 2006, zur Verteidigung des Streitpatents einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, in dem die Merkmale der erteilten Ansprüche 10 und 14 sowie ein Merkmal aus der Beschreibung, Abs. [0027], Zeilen 1 bis 3, aufgenommen

sind, und die Auffassung vertreten, dass die entgegengehaltenen Druckschriften

dem Fachmann keine Anregung geben können, ein Saugreinigungswerkzeug

nach der im Anspruch 1 angegebenen Weise auszubilden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007 (eingegangen am 6. Januar 2007) hat die Einsprechende daraufhin noch die folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

E10 DE 197 51 322 A1.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass die Entgegenhaltung E10 ein Saugreinigungswerkzeug mit einer Luftturbine mit ringförmiger Beschaufelung und freien Strömungspfaden sowie einer Turbinenkammer

zeige, deren Boden wie eine Rampe zu einem Abströmfenster (12) hin ansteige

und der zusammen mit den Wänden der Turbinenkammer aufgrund der sehr allgemeinen Formulierung im Anspruch 1 des Streitpatents bereits eine trogartige

Rinne wie im Streitpatent bilde und der Gegenstand gemäß dem vorgelegten Anspruch 1 demnach nicht neu sei.

Auch die Entgegenhaltung E4 zeige in Figur 1 eine Rampe und auch in Figur 3,

wo zudem eine Luftturbine mit ringförmiger Beschaufelung ersichtlich sei, und der

Fachmann wisse, wie er eine Rampe ohne scharfe Kanten optimieren könne.

Aber auch die Entgegenhaltung E5 könne dem Fachmann die Anregung zu einer

Rampe geben, die den Saugluftstrom zum Abströmfenster hin leitet, weil in Figur 5

eine Kammergestaltung mit einer Rampe auf der Abströmseite gezeigt sei, in der

der Saugluftstrom auch in einen ferner liegenden Bereich geführt werde, und im

Anspruch 1 des Streitpatents auch nur ein einziger Saugluftstrom genannt sei und

nichts davon stehe, dass die Rampe insbesondere einen Falschluftstrom sammeln

und abführen solle.

Die Einsprechende hat außerdem noch ausgeführt, dass sich der Anspruchsgegenstand für den Fachmann zumindest aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E10 mit den Entgegenhaltungen E4 und E5 ergebe, weil die E10 auch ein

enges Anliegen der Mantelfläche der Luftturbine zum Turbinenkammerboden, die

E5 Bauteile zur Strömungsführung hinter der Turbinendrehachse und die E4 zwar

unterschiedliche Turbinen, aber Räume zeige, die mit Rampen ausgestattet sind.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie

hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, mit dem sie das Patent nunmehr verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, mit einem

Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5) und eine Turbinenkammer (6) ausgebildet ist, mit einer in der Bürstenkammer (5)

quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1)

angeordneten Arbeitswalze (11), insbesondere eine Bürstenwalze,

die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im Boden (8) der

Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (9) durchragt, mit

einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15)

zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11), wobei zwischen

benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der

Luftturbine (15) freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien

Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind und ein Saugluftstrom (19) des Saugreinigungsgerätes über den Saugschlitz (9)

in die Bürstenkammer (5) eintritt, über ein Einströmfenster (14) in

der Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der

Turbinenkammer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt, das Zentrum (50) der Luftturbine (15) durchströmt und aus der Turbinenkammer (6) durch ein Abströmfenster (24) eines Sauganschlusses (23) abströmt, wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (14) des Sauganschlusses (23)

höher liegt als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13)

und der Turbinenkammerboden (28)

im Abströmbereich des

Saugluftstroms (19) als Rampe (31) zum Abströmfenster (24) ansteigt, dadurch gekennzeichnet,

dass zur Durchströmung der Luftturbine (15) die Mantelfläche (48)

der Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt, dass der Fuß (31') der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16)

liegt und die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des

Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig ausgebildet

ist, um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende

Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 2 bis 15 rückbezogen, zu deren Wortlaut auf die Akte verwiesen

wird.

Die Patentinhaberin hat zu dem geltenden Patentanspruch 1 vorgetragen, dass

dieser gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch Merkmale beschränkt worden

sei, die in der Beschreibung des Streitpatents, Abs. [0027], niedergelegt seien.

Ein Saugreinigungswerkzeug mit einer radial durchströmten Luftturbine, deren

Mantelfläche mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt, und einer

Rampe, deren Fuß in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse

der Luftturbine liegt und mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist, um auf diese Weise nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen, sei nach Auffassung der Patentinhaberin durch die entgegengehaltenen

Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt, auch nicht durch die

Entgegenhaltungen E10 bzw. E4 oder E5, da dort im Unterschied zum Streitpatent

nur eine tangentiale Anströmung der Luftturbine mit einem einzigen zu kanalisierenden Saugluftstrom vorgesehen sei, so dass ein zielgerichtetes Abführen von

Falschluft diesen Druckschriften nicht entnommen werden könne.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 100 42 665 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung, Seiten 2 bis 4 und

4 Seiten Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 100 42 665 zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147

Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht

entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008

- X ZB 6/08 Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).

Der Einspruch ist zulässig und insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 100 42 671 führt.

1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind sowohl in der Patentschrift als auch

in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Auf den im Einspruchsschriftsatz vorgebrachten Einwand bezüglich einer angeblichen unzulässigen Erweiterung ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden und ein derartiger Vorbehalt wurde auch gegenüber dem neu

formulierten Patentanspruch 1 nicht mehr geltend gemacht.

Der in der mündlichen Verhandlung neu formulierte Patentanspruch 1 geht auf

den erteilten Anspruch 1 sowie auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 zurück.

Die beschränkend hinzugenommenen Merkmale, wonach

„zwischen benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) freie Strömungspfade (22) zu einem

schaufelfreien Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind“

und

„ein Saugluftstrom (19) das Zentrum (50) der Luftturbine durchströmt“

stammen aus dem erteilten Anspruch 14 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 13

und das weiterhin beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach

„zur Durchströmung der Luftturbine (15) die Mantelfläche (48) der

Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt“,

stammt aus dem erteilten Anspruch 10 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 9. Das

weiterhin noch beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach

„der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegt“,

findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Abs. [0027],

erster Satz und den Figuren 1 bis 4.

Das am Ende dem Anspruchswortlaut zur Klarstellung der Funktion Rampe noch

angefügte Merkmal,

„um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen“,

findet seine Stütze ebenfalls in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift,

Abs. [0027], da dort ausgeführt ist, dass aus dem Schaufelkranz ungerichtet strömende Anteile des Saugluftstroms (19) gefangen und in Richtung zum Abströmfenster geführt werden.

Der geltende Anspruch 1 ist demnach zulässig.

2. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 gehen auf die erteilten Ansprüche 2

bis 9, 11 bis 13 und 15 bis 17 (in dieser Reihenfolge) zurück.

Seine ursprüngliche Offenbarung findet der geltende Anspruch 2 in der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 7, Zeilen 5 bis 7. Die geltenden Ansprüche 3 bis 6 gehen indessen auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 7, der Anspruch 7 auf das letzte Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, der Anspruch 8

auf den ursprünglichen Anspruch 2, der Anspruch 9 auf den ursprünglichen Anspruch 8, die Ansprüche 10 bis 12 auf die ursprünglichen Ansprüche 10 bis 12 und

die Ansprüche 13 bis 15 auf die ursprünglichen Ansprüche 14 bis 16 zurück.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 sind daher ebenfalls zulässig.

3. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug für ein

Saugreinigungsgerät mit einer Bürstenkammer mit Bürstenwalze und einer Turbinenkammer für eine Luftturbine. In der Streitpatentschrift ist einleitend zum Stand

der Technik ausgeführt, dass im Gehäuse eines aus der DE 41 05 336 A1 bekannten Saugreinigungswerkzeugs eine Bürstenkammer mit einer Bürstenwalze

und Saugschlitz sowie eine Turbinenkammer ausgebildet sind und zum drehenden

Antrieb der Bürstenwalze in der Turbinenkammer eine Luftturbine angeordnet ist,

die über einen Riementrieb mit der Bürstenwalze verbunden ist. Über den Saugschlitz tritt in die Bürstenkammer ein Saugluftstrom ein, der über ein Einströmfenster in einer Zwischenwand in die Turbinenkammer übertritt und aus der Turbinenkammer durch ein Abströmfenster abströmt, um die Luftturbine drehend anzutreiben (Absatz [0002]). Die Luftturbine ist eine sog. Durchströmturbine mit einzelnen kreisförmig angeordneten Schaufeln, die einen Schaufelkranz bilden, wobei

zwischen zwei benachbarten Schaufeln des Schaufelkranzes ein zum Zentrum der

Luftturbine offener Strömungspfad ausgebildet ist. Dadurch kann ein Saugluftstrom den Schaufelkranz durchströmen, in dem er in das schaufelfreie Zentrum

der Luftturbine eintritt und von dort wieder austritt, um auf diese Weise beim Austritt aus dem Zentrum erneut Arbeit zu verrichten (Absatz [0002]). Ein solcher Aufbau gewährleiste gemäß Streitpatentschrift eine große Leistung der Luftturbine,

die bei starken Saugluftströmen in der Größe eines Elektromotors liege, der alternativ zum Antrieb der Bürstenwalze anwendbar sei [0003].

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, das Saugreinigungswerkzeug der

gattungsgemäßen Art derart weiterzubilden, dass auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zum Antrieb einer Arbeitswalze zur Verfügung steht [0005].

Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät vorgeschlagen, das gemäß dem neu vorgelegten Anspruch 1 die folgenden Merkmale aufweist:

1.

Ein Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5) und

eine Turbinenkammer (6) ausgebildet ist,

1.1

eine in der Bürstenkammer (5) quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1) angeordnete Arbeitswalze (11),

insbesondere eine Bürstenwalze, die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im

Boden (8) der Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (8) durchragt,

1. 2

eine in der Turbinenkammer (6) angeordnete Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11),

1.2.1

wobei zur Durchströmung der Luftturbine (15) die

Mantelfläche (48) der Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt,

1.2.2

zwischen benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15)

freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der

Luftturbine (15) ausgebildet sind und

1.3

ein Saugluftstrom (19) des Saugreinigungsgerätes (1)

1.3.1

über den Saugschlitz (9) in die Bürstenkammer (5) eintritt,

1.3.2

über ein Einströmfenster (14) in einer Zwischenwand (13)

zwischen der Bürstenkammer (5) und der Turbinenkam-

1.3.3

1.3.4

mer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt,

das Zentrum der Luftturbine (15) durchströmt und

aus der Turbinenkammer (6) durch ein Abströmfenster (24) eines Sauganschlusses (23) abströmt,

1.4

wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19)

das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher liegt als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13) und

1.4.1

der Turbinenkammerboden (28) im Abströmbereich des

Saugluftstroms (19) als Rampe (31) zum Abströmfenster (24) ansteigt und

1.4.1.1

der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des

Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegt und

1.4.1.2

die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des

Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig

ausgebildet ist,

1.4.1.3

um nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende

Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen.

Das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 besteht demnach im Wesentlichen aus einem Gehäuse, in dem eine Bürstenkammer (5) und eine Turbinenkammer (6) ausgebildet sind, sowie aus einer in der Bürstenkammer (5) angeordneten Arbeitswalze (11) und einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11), so wie bereits eingangs zum Stand der Technik beschrieben (Merkmale 1, 1.1 und 1.2). Die Arbeitswalze (11) selbst ist quer zur Arbeitsrichtung (7) ausgerichtet und durchragt

über einen Umfangsabschnitt (10) einen im Boden der Bürstenkammer ausgebildeten Saugschlitz (9) (Merkmal 1.1). Sie kann - wie im gezeigten Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt - fakultativ als Bürstenwalze mit einer Beborstung

ausgebildet sein.

Die Luftturbine (15) weist einen Schaufelkranz (21) mit benachbarten Leitschaufeln (20) auf, die nicht bis in das Zentrum der Luftturbine reichen, so dass zwischen benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15)

freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der Luftturbine (15) ausgebildet sind (Merkmal 1.2.2).

In einer Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der Turbinenkammer (6) ist zudem ein Einströmfenster (14) und in einem Sauganschluss (23)

ein Abströmfenster (24) für einen Saugluftstrom (19) angeordnet, wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher liegend vorgesehen ist als das Einströmfenster (14) in der

Zwischenwand (13) (Merkmale 1.3.2, 1.3.4, 1.4). Ein über den Saugschlitz (9) in

die Bürstenkammer (5) eintretender Saugluftstrom (19) kann dadurch über das

Einströmfenster (14) in die Turbinenkammer (6) übertreten, dort das Zentrum der

Luftturbine durchströmen und anschließend die Turbinenkammer (6) durch das

Abströmfenster (24) wieder verlassen (Merkmale 1.3 - 1.3.4).

Um aufgabengemäß auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zu erzielen, ist zum einen vorgesehen, dass die Mantelfläche (48) der

Luftturbine (15) mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt

(Merkmal 1.2.1), um eine Durchströmung der Luftturbine dadurch sicherzustellen,

dass die Luft nicht außen an der Luftturbine vorbei strömt, sondern gezwungen

wird, durch die freien Strömungspfade (22) zwischen benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) zu dem schaufelfreien

Zentrum (50) der Luftturbine (15) zu strömen (Merkmal 1.2.2) (vgl. auch Absatz

[0023]).

Zum andern ist nach Merkmal 1.4.1 vorgesehen, den Turbinenkammerboden (28)

im Abströmbereich des Saugluftstroms (19) als eine Rampe (31) auszubilden, die

zu dem Abströmfenster (24) hin ansteigt. Dadurch soll auch der Abströmbereich

der Turbinenkammer (6) strömungsgünstig ausgebildet werden, um eine hohe

Leistung an der Luftturbine zu erreichen [0026], da auf der Abströmseite der

Luftturbine in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) höher angeordnet ist als das Einströmfenster (14) in der Zwischenwand (13) (Merkmal 1.4) und dadurch dieser Höhenunterschied strömungsgünstig überbrückt werden kann (Merkmal 1.4.1). Durch diese

Rampe bildet sich ein aufwärts zum Abströmfenster gerichteter Saugluftstrom aus

dem Zentrum der Luftturbine durch die freien Strömungspfade (22) zwischen den

benachbarten Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) aus.

Eine weitere strömungstechnische Verbesserung will das Streitpatent mit dem

Merkmal 1.4.1.1 erzielen, wonach der Fuß (31’) der Rampe (31) in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) nach der Drehachse (16) liegen soll. Dabei wird

in Höhe der Luftturbine (15) strömende Luft bereits im Bereich des Rampenfußes

(31’) in Richtung auf das Abströmfenster geführt, wodurch eine gute Richtung des

abströmenden Saugluftstroms gegeben sei [0027].

Zur seitlichen Führung von aus dem Schaufelkranz der Luftturbine austretender

Saugluft ist zu dem vorgesehen, dass die Rampe (31) mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) verlaufenden Rinne (32) trogartig ausgebildet ist

(Merkmal 1.4.1.2). Dadurch werden im Austrittsbereich des Saugluftstroms aus

dem Schaufelkranz (21) ungerichtet strömende Anteile des Saugluftstroms (19)

gefangen und in Richtung Abströmfenster geführt, so dass der Rampe durch die

rinnenförmige Ausbildung auch eine Sammelfunktion zukommt, um gemäß dem

zuletzt noch dem Anspruch 1 angefügten Merkmal 1.4.1.3 nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24)

zuzuführen ([0027]).

Durch die trogartige Ausbildung der Rampe in Form einer Rinne bildet sich gemäß Absatz [0007] der Streitpatentschrift ein aufwärts zum Abströmfenster gerichteter Saugluftstrom aus, der in das Zentrum der Luftturbine eintritt und aus

diesem Zentrum wieder austritt, wobei eine gute Leistungsumsetzung erzielt sei.

Nahe am Turbinenkammerboden abströmende Falschluft werde dadurch zielgerichtet dem Abströmfenster zugeführt und könne dort störungsfrei abströmen. Ungerichtete Falschluft könne so das Abströmen des Arbeit leistenden Saugluftstroms nicht behindern, wodurch auch mittelbar die Turbinenleistung erhöht

werde. Demnach steht die Rampe nach Merkmal 1.4.1 in unmittelbarem Wirkzusammenhang mit dem höher liegenden Abströmfenster nach Merkmal 1.4 und ist

im Abströmbereich unmittelbar vom Turbinenkammerboden ausgebildet wie in

Absatz [0026] der Streitpatentschrift ausgeführt und auch aus den Figuren 1 bis 4

ersichtlich ist.

Dafür kann die quer zur Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19) gemessene

maximale Öffnungsweite der Rinne (32) geringfügig größer als die in Richtung der

Drehachse (16) gemessene Breite der Luftturbine (15) sein und zudem die Öffnungsweite der Rinne (32) nahe der Luftturbine (15) größer als an ihrem abführenden Ende zum Abströmfenster (24) hin sein, wie insbesondere die Ausführungsbeispiele der Fig. 2 und 4 zeigen und in den Absätzen [0008] und [0026] der

Streitpatentschrift erläutert ist.

Demnach wird der Saugluftstrom (19) im Ergebnis durch den engen Stand der

Mantelfläche der Luftturbine zum Turbinenkammerboden gezwungen, willig und

störungsfrei durch die Luftturbine und ihr schaufelfreies Zentrum zu strömen,

denn der Bereich zwischen dem Turbinenkammerboden und der Mantelfläche der

Luftturbine bildet einen störenden Widerstand ([0027]). Die seitlich abströmende

Falschluft hingegen wird durch die im Abströmbereich angeordnete trogartige

Rampe gezwungen, geordnet zum höherliegenden Abströmfenster und von dort

in den Sauganschluss zu strömen, und kann so das Abströmen des Arbeit leistenden Saugluftstroms nicht behindern, wodurch auch mittelbar die Turbinenleistung erhöht wird (Abs. [0007]).

4. Das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät nach Patentanspruch 1 ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt

ein Saugreinigungswerkzeug mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Das Saugreinigungswerkzeug nach dem eingangs genannten Stand der Technik

gemäß der DE 41 05 336 C2 (E2) zeigt ebenso wie das Saugreinigungswerkzeug

nach der DE 42 29 030 A1 (E4) Luftturbinen, deren Mantelflächen anders als im

Streitpatent mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnet sind, so dass

diese bekannten Saugreinigungswerkzeuge nicht in der Lage sind, den in die Turbinenkammer eintretenden Saugluftstrom zu zwingen, ausschließlich in das Zentrum der Luftturbine einzutreten, wie insbesondere aus den Figuren in diesen

Druckschriften ersichtlich ist. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße

Saugreinigungswerkzeug von diesem Stand der Technik bereits dadurch, dass zur

Durchströmung der Luftturbine die Mantelfläche der Luftturbine mit geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt (Merkmal 1.2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt 3).

Bei dem Saugkopf nach der DE 197 51 322 A1 (E10) liegt die Mantelfläche der

Luftturbine zwar mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden, wie aus der

Figur ersichtlich ist (Merkmal 1.2.1). Die Führung des Saugluftstroms erfolgt bei

diesem Stand der Technik aber derart, dass dieser über einen Zuströmkanal aus

der Bürstenkammer in die Turbinenkammer derart geleitet wird, dass er tangential

auf die Turbinenschaufeln trifft und die Luftturbine tangential durchströmt. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 hiervon bereits in dem Merkmal 1.3.3, wonach der Saugluftstrom das

Zentrum der Luftturbine durchströmt. Eine Rampe, deren Fuß in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt und mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist, um nahe

dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen, ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht ersichtlich,

so dass entgegen der Auffassung der Einsprechenden noch weitere Unterschiede

in den Merkmalen 1.4.1.1, 1.4.1.2 und 1.4.1.3 bestehen.

Die US 4 397 060 (E5) zeigt zwar in Figur 3 ein Saugreinigungswerkzeug mit einer

Turbinenkammer, in dem eine Rampe (inlet ramp 39) angeordnet ist, die ersichtlich mit einer Rinne trogartig ausgebildet ist. Diese Rampe aber dient dort als Einlassrampe der Zufuhr von Saugluft zur Luftturbine, um sie in tangentialer Richtung

gleichmäßig über den Umfang des Schaufelkranzes der Luftturbine zu verteilen,

während gemäß Patentgegenstand nach Anspruch 1 eine Rampe im Abströmbereich des Saugluftstroms aus der Turbinenkammer vorgesehen ist, die zum Abströmfenster hin ansteigt (Merkmal 1.4.1) und deren Fuß in Strömungsrichtung

des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt (Merkmal 1.4.1.1).

Auf die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften (E1, E3, E6 und

E7) ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie zeigen entweder mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnete Luftturbinen

ohne eine trogartige Rampe auf der Abströmseite des Saugluftstroms (E1, E3)

oder aber Rampen, die im Anströmbereich der Luftturbine liegen (E6, E7) und

können daher das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät gemäß

Anspruch 1 des Streitpatents ebenfalls nicht in seiner Gänze vorwegnehmen, wie

eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.

5. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Saugreinigungswerkzeug für ein

Saugreinigungsgerät gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der Streitpatentschrift bereits als Ausgangspunkt zum Stand der Technik

genannte Druckschrift DE 41 05 336 C2 (E2) bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug der gattungsgemäßen Art, wie eingangs in Kapitel 3 erläutert

worden ist.

Dieses bekannte Saugreinigungswerkzeug besteht entsprechend dem Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents grundsätzlich aus einem Gehäuse (6), in dem eine Bürstenkammer (3) und eine Turbinenkammer (7) ausgebildet sind (Merkmal 1), wobei in der Bürstenkammer (3) eine quer zur Arbeitsrichtung liegende und über einen Umfangsabschnitt einen Saugschlitz (8) im Boden der Bürstenkammer (3) durchragende Arbeitswalze (4) (Merkmal 1.1) und in

der Turbinenkammer (7) eine Luftturbine (18) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (4) angeordnet ist (Merkmal 1.2) (E2, Sp. 2, Z. 24 - 39). Auch diese Luftturbine (18) ist zur Erzielung einer hohen Antriebsleistung als sog. Durchström-Turbine ausgebildet und weist dazu eine kranzförmige Beschaufelung (16) auf, wobei

zwischen benachbarten Schaufeln (16) in gleicher Weise freie Strömungspfade zu

einem schaufelfreien Zentrum (33) der Luftturbine (18) ausgebildet sind, wie diese

auch bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Anspruch 1 des Streitpatents vorgesehen sind (Merkmal 1.2.2) (Sp. 3, Z. 14 - 33; Anspr. 1). Durch die zur Rotationsachse der Luftturbine offene Beschaufelung sind nach der Druckschrift E2

ebenfalls Strömungswege geschaffen, die einen radialen Eintritt eines Saugluftstroms in einen im Innenraum der Beschaufelung liegenden Innenraum zulassen,

so dass der auf die Luftturbine gerichtete Saugluftstrom über die Strömungspfade

in den Innenraum eintreten, aber auch anschließend vom Innenraum wieder über

die Strömungspfade aus dem Schaufelkranz der Luftturbine austreten kann, so

dass er den Schaufelkranz zweimal passiert, so wie dies auch gemäß Streitpatent

vorgesehen ist, um eine hohe Leistungsausbeute zu erzielen (Sp. 1, Z. 63 - Sp. 2,

Z. 6). Demnach kann der Saugluftstrom bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß

Druckschrift E1 in gleicher Weise über den Saugschlitz (8) in die Bürstenkammer (3) eintreten, über ein Einströmfenster - an einer Mündung (14) eines Zuströmkanal (15) in der Zwischenwand zwischen Bürstenkammer (3) und Turbinenkammer (7) - in die Turbinenkammer (7) übertreten, das Zentrum der Luftturbine (18) durchströmen und aus der Turbinenkammer (7) durch ein Abströmfenster eines Sauganschlusses (11) abströmen, wie dies nach den Merkmalen

1.3.1 - 1.3.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents erfolgt (Sp. 2, Z. 24 - 55; Sp. 3,

Z. 16 - 21; Fig. 1).

In diesem Fall ist jedoch die Mantelfläche der Luftturbine mit Abstand zum Turbinenkammerboden angeordnet, wie insbesondere aus der Figur 1 ersichtlich ist, so

dass eine Durchströmung der Luftturbine nicht sichergestellt ist, weil der Saugluftstrom auch die Möglichkeit hat, seitlich unterhalb der Luftturbine vorbei zu strömen.

Hinzukommt noch, dass in diesem Fall in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1

das Abströmfenster des Sauganschlusses (11) auf gleicher Höhe liegt wie das

Einströmfenster (Mündung 14) und dafür nur ein kleiner Anstieg des Turbinenkammerbodens am Ende der Turbinenkammer zum Abströmfenster des Sauganschlusses (11) hin als Rampe vorgesehen ist (Merkmal 1.4.1). Da diese Rampe

aber ebenfalls mit großem Abstand zur Mantelfläche der Luftturbine liegt, wie aus

der Figur 1 ersichtlich ist, ist sie nicht geeignet, den Saugluftstrom strömungsgünstig zu führen und Falschluftströme unmittelbar nach Austritt aus der Luftturbine zu sammeln und zielgerichtet zu dem Abströmfenster zu führen.

Demzufolge kann einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur FH des allgemeinen

Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von mit Luftturbinen ausgerüsteten Saugreinigungswerkzeugen, durch den Stand der Technik nach der Druckschrift E2 weder

das Merkmal 1.2.1 vermittelt oder nahegelegt werden, wonach die Mantelfläche

der Luftturbine mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt (Merkmal

1.2.1), noch die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.4, wonach in Strömungsrichtung des Saugluftstroms das Abströmfenster des Sauganschlusses höher liegt als

das Einströmfenster in der Zwischenwand, der Fuß der Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms nach der Drehachse liegt (Merkmal 1.4.1.1) und die

Rampe mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne

trogartig ausgebildet ist (Merkmal 1.4.1.2), um nahe dem Turbinenkammerboden

abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen (Merkmal

1.4.1.3).

Die von der Einsprechenden stammende Druckschrift DE 197 51 322 A1 (E10)

bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, das

ebenfalls grundsätzlich aus einem Gehäuse (1) besteht, in dem eine Bürstenkammer (3) und eine Turbinenkammer (4) ausgebildet sind (Merkmal 1), mit einer

in der Bürstenkammer (3) quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeuges angeordneten Arbeitswalze (Saugreinigungsbürste (5)), die über einen Umfangsabschnitt einen im Boden der Bürstenkammer (3) ausgebildeten Saugschlitz (2) durchragt (Merkmal 1.1) und einer in der Turbinenkammer (4) angeordneten Luftturbine (6) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (5) (Merkmal 1.2)

(Sp. 3, Z. 22 - 31). Da die Druckschrift E10 zudem ausführt, dass sich die Turbinenkammerwand dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt und dies

auch aus der einzigen Figur ersichtlich ist, liegt dort die Mantelfläche der Luftturbine (6) gleichermaßen mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden so, wie

es nach Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist (Sp. 3,

Z. 46 - 47; Figur).

Die Luftturbine (6) dieses bekannten Saugreinigungswerkzeugs weist einen Kranz

von Turbinenschaufeln (7) in einem Trommelrotor auf und dieser Kranz aus Turbinenschaufeln (7) ist an seinem inneren Umfang offen, so dass bei diesem Saugreinigungswerkzeug zwischen benachbarten Schaufeln (7) des Schaufelkranzes

der Luftturbine (6) freie Strömungspfade zu einem schaufelfreien Zentrum der

Luftturbine (6) gemäß Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents im Prinzip

vorhanden sind (Sp. 3, Z. 28 - 30; Sp. 4, Z. 11 - 13). Dadurch kann ein Saugluftstrom zwar in ähnlicher Weise über die Saugöffnung (2) in die Bürstenkammer (3)

eintreten und über ein Einströmfenster (Eintritt (12)) in die Turbinenkammer (4)

übertreten, wie dies auch bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Anspruch 1

des Streitpatents erfolgt (Merkmale 1.3.1 und 1.3.2) (Sp. 3, Z. 34 - 38). Dort ist

aber zwischen der Bürstenkammer (3) und der Turbinenkammer (4) noch ein Zuströmkanal (10) angeordnet, der in Strömungsrichtung einen Querschnitt aufweist,

der im Bereich der Bürstenwalze (5) etwa dem Durchmesser der Bürstenwalze

entspricht und sich zum Eintritt (12) in die Turbinenkammer (4) venturiartig verengt

und der in Arbeitsstellung des Saugkopfes unterhalb der Turbinenachse (11) tangential zum Trommelrotor (8) an die Turbinenkammer anschließt und mit Tangentialaustritt auf den Umfang des Trommelrotors gerichtet ist (Sp. 3, Z. 39 - 43;

Z. 48 - 52). Dadurch strömt die Saugluft durch den Eintritt (12) anders als beim

Streitpatentgegenstand in tangentialer Richtung in die Turbinenkammer ein und

trifft tangential auf den Schaufelkranz. Insbesondere durch diese Strömungsführung soll gemäß Druckschrift E10 ein hoher Impulsaustausch zwischen Saugluftstrom und Trommelrotor und folglich ein hoher Wirkungsgrad erreicht werden (vgl.

Aufgabe der E10, Sp. 2, Z. 16 - 21).

Anschließend ist gemäß Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 43 bis 46, der Druckschrift

E10 noch vorgesehen, dass der Saugluftstrom nach Maßgabe der tangential zum

Umfang des Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand zum Anschlussstutzen (9) hin abströmt.

Aufgrund dieser tangentialen Strömungsführung aber kann die Druckschrift E10

dem Fachmann eine Saugluftströmung durch das Zentrum der Luftturbine (Merkmal 1.3.3) im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden nicht offenbaren, da

ein auf die freien Strömungspfade zwischen den Schaufeln der Luftturbine gerichteter Saugluftstrom bei diesem Stand der Technik (E10) nicht vorgesehen ist.

Aus der Figur der Druckschrift E10 ist zudem ersichtlich, dass der Anschlussstutzen (9) durch ein Kippgelenk (17) mit dem Saugkopfgehäuse verbunden ist und

dieses Kippgelenk (17) aus im Schnitt kreisbogenförmig ausgebildeten Lagerflächen (18) an einem Gehäuseoberteil (1a) sowie einem Gehäuseunterteil (1b) des

Saugkopfgehäuses (1) und einem zylindersegmentförmigen Anschlusskopf (19)

eines Anschlussstutzens (9) mit korrespondierenden Gleitflächen besteht (Sp. 3,

Z. 66 - Sp. 4, Z. 4). Dadurch reicht das Kippgelenk mit seinen Lagerflächen in die

Turbinenkammer (4) und der Trommelrotor (8) ist zumindest teilweise in den Aufnahmeraum des Kippgelenks (17) eingesetzt, wobei die die Drehachse des Kippgelenks (17) und die Achse (11) des Trommelrotors (8) zusammenfallen und wobei der Anschlusskopf (19) des Anschlussstutzens (9) mit geringem Spaltabstand

an dem Umfang des Trommelrotors (8) angepasst ist (Sp. 4, Z. 5 - 10). Dadurch

bildet der Aufnahmeraum einen Turbinenkammerboden aus, die sich dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt und in ähnlicher Weise im Abströmbereich des Saugluftstroms - durch die kreisbogenförmig ausgebildete Lagerfläche (18) an dem Gehäuseunterteil (1b) - als Rampe zum Abströmfenster

ansteigt, so wie es auch in Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents beschrieben ist, denn durch diese Turbinenkammer-Ausbildung strömt der Saugluftstrom gemäß Druckschrift E10, Spalte 3, Zeilen 43 bis 47, nach Maßgabe der

tangential zum Umfang des Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand zum Anschlussstutzen (9) hin ab. Da bei dieser

tangentialen Strömungsführung jedoch in dem tangentialen Saugluftstrom keine

Falschluftströme in eine andere Richtung abströmen können, ist folglich bei diesem Saugreinigungswerkzeug der Anstieg des Turbinenkammerbodens im Abströmbereich nicht als Rampe vorgesehen, um nahe dem Turbinenkammerboden

abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuzuführen (Merkmal

1.4.1.3), so dass sich das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents auch in dem Merkmal 1.4.1.3 von dem vorbekannten Saugreinigungswerkzeug unterscheidet.

Da die Turbinenkammer insgesamt kreisbogenförmig gestaltet ist und die Drehachse des Kippgelenks (17) und die Achse (11) des Trommelrotors (8) zusammenfallen, liegt der tiefste Punkt des Turbinenkammerbodens direkt unter der

Drehachse des Trommelrotors (8), so dass bereits ab diesem Punkt der Turbinenkammerboden wieder zum Abströmfenster hin ansteigt, wie insbesondere aus der

Figur ersichtlich ist (Sp. 4, Z. 5 - 10). Dadurch aber kann die Druckschrift E10 dem

Fachmann keinen Hinweis darauf geben, den Fuß einer Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms so anzuordnen, dass er erst nach der Drehachse liegt

(Merkmal 1.4.1.1), denn dazu vermittelt die Druckschrift E10 keinerlei Veranlassung, weil sie eine tangential zum Umfang des Trommelrotors (8) verlaufende

Turbinenkammerwand vorsieht, die sich dem Umfang des Trommelrotors gleichsam anschmiegt, damit nach Maßgabe dieser der tangential zum Umfang des

Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand

der Saugluftstrom zum Anschlussstutzen (9) hin abströmen kann

(Sp. 3,

Z. 43 - 47).

Auch eine Rampe, die mit einer in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet ist (Merkmal 1.4.1.2), die im streitpatentgemäßen Sinne als ein eigener körperlicher Bestandteil des Turbinenkammerbodens

ausgebildet ist, kann die Druckschrift E10 dem Fachmann nicht aufzeigen oder

vermitteln (vgl. Streitpatentschrift [0026]). Wie insbesondere die Figur gemäß

Druckschrift E10 zeigt, ist das Gehäuseunterteil (1b) mit dem Turbinenkammerboden insgesamt kreisbogenförmig ausgebildet, um einen tangentialen Strömungsverlauf zu gewährleisten, wie bereits im Absatz zuvor ausgeführt ist. Durch diese

Formgebung aber ist der Turbinenkammerboden bereits mit dem Abströmfenster

verbunden und bildet zusammen mit Seitenwänden das gesamte Gehäuseunterteil (1b) des Gehäuses aus, in dem der Saugluftstrom vom Eintritt (12) in die Turbinenkammer (4) tangential zum Anschlussstutzen (9) geführt ist. Dadurch aber

vermag dieser Gehäuseabschnitt dem Fachmann die Ausbildung des Turbinenkammerbodens im Abströmbereich als eine trogartige Rampe in Form einer Rinne

als eigenes Bauteil nicht aufzuzeigen. Zudem würde der Fachmann bei diesem

Turbinenkammerboden die Ausbildung einer Rinne nicht für erforderlich halten,

weil er bereits kreisbodenförmig ausgebildet und mit dem Abströmfenster verbunden ist, um den Saugluftstrom in den Anschlussstutzen zu leiten bzw. zu führen

(Sp. 4, Z. 1 - 2; Figur).

Nach alledem kann die Druckschrift E10 dem Fachmann die streitpatentgemäße

Lösung für ein Saugreinigungswerkzeug mit radialer Saugluftströmung durch das

Zentrum der Luftturbine nicht nahelegen, um damit gemäß Merkmal 1.4.1.3 des

Anspruchs 1 des Streitpatents nahe dem Turbinenkammerboden (28) abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen, denn die E10

bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug mit tangentialer Saugluftströmung,

bei dem ein einziger Saugluftstrom nach Maßgabe der tangential zum Umfang des

Trommelrotors (8) zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand

zum Anschlussstutzen (9) hin abströmt und keine Falschluftströme entstehen können, die extra gesammelt und zum Abströmfenster geführt werden müssen, um

Energieverluste an der Luftturbine zu vermeiden.

Auch das durch den Auszug aus dem Fachbuch „DUBBEL“ gemäß Anlage E8

gewonnene Fachwissen, wonach abrupte Strömungsübergänge zu vermeiden

sind und stattdessen stetige Übergänge zu wählen sind, kann die Lehre nach der

Druckschrift E10 für den Fachmann nicht derartig ergänzen, dass er zur Verbesserung der Turbinenleistung zwangsläufig zu einer Rampe geführt wird, die mit einer

in Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet

ist (Merkmal 1.4.1.2).

Auch die noch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Druckschriften E4 und E5 können hierzu keine Anregungen vermitteln,

um auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Turbinenleistung zum Antrieb der Arbeitswalze zur Verfügung zu stellen.

Durch die DE 42 29 030 A1 (E4) ist ebenfalls ein Saugreinigungswerkzeug mit

einer durch eine Luftturbine angetriebenen Bürstenwalze bekannt geworden. Bei

diesem Saugreinigungswerkzeug ist jedoch noch eine Unfallschutzeinrichtung

vorgesehen, die beim Anheben der Vorrichtung aktiviert wird, damit es nicht zu

Verletzungen durch die beim Anheben sehr schnell drehende Bürstenwalze kommen kann (E4, Sp. 1, Z. 43 - 56). Zur Vermeidung von Verletzungen schlägt die

Druckschrift E4 Lösungen vor, bei denen die Bürstenwalze entweder abgebremst

oder stillgesetzt oder durch ein Schutzschild abgedeckt wird, deren mögliche

Ausführungsformen in der E4 ab Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 3, Zeile 63 im

Einzelnen beschrieben und in den Figuren 3 bis 24 schematisch gezeigt sind.

Die E4 gibt in den Figuren 1 und 2 und in den Figuren 3 bis 24 verschiedene

Ausführungsformen eines Saugreinigungswerkzeuges an. Diesen Ausführungsformen aber gemeinsam ist ähnlich wie bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß

Streitpatent ein Gehäuse (1), in dem eine Bürstenkammer (10) und eine Turbinenkammer (Aufnahmeraum (19)) ausgebildet sind (Merkmal 1) und auch dort sind in

der Bürstenkammer (10) quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeugs eine Arbeitswalze (11), die über einen Umfangsabschnitt einen im Boden der Bürstenkammer (10) ausgebildeten Saugschlitz (Öffnung 14) durchragt

(Merkmal 1.1), und in der Turbinenkammer (19) eine Luftturbine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11) vorgesehen (Merkmal 1.2). Demnach kann auch

bei diesen vorbekannten Ausführungsformen ein Saugluftstrom (S) über den

Saugschlitz (14) in die Bürstenkammer (10) eintreten, über ein Einströmfenster in

einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer (10) und der Turbinenkammer

in die Turbinenkammer übertreten und aus der Turbinenkammer durch ein Abströmfenster (Zuströmöffnung 18) eines Sauganschlusses (Anschlussstutzen 8)

abströmen, so wie es nach den Merkmalen 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist (E4, Sp. 5, Z. 7 bis 32). Für die Luftturbine (15) gibt die Druckschrift E4 in den Ausführungsformen nach den Figuren 3

bis 24 eine ringförmige Beschaufelung (16) an, so dass entsprechend dem Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents auch dort zwischen benachbarten

Schaufeln (16) eines Schaufelkranzes der Luftturbine (15) freie Strömungspfade

vorhanden sind.

Da jedoch die Mantelflächen dieser Luftturbinen anders als gemäß Anspruch 1

des Streitpatents mit Abstand zum Turbinenkammerboden liegen und auch aus

den Figuren ersichtlich ist, dass deren Mantelflächen auch im Abströmbereich mit

Abstand zum Turbinenkammerboden liegen, unterscheidet sich das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 des Streitpatents bereits darin, dass die Mantelfläche der Luftturbine mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt

(Merkmal 1.2.1).

Bei den Ausführungsbeispielen für diese Luftturbinen - Typen mit Schaufelkranz

ist ein leichter Anstieg des Turbinenkammerbodens zu einer Abströmöffnung (18)

ersichtlich (Fig. 3 - 18, 21 - 24), der nach Auffassung der Einsprechenden eine

Rampe bilde, wie insbesondere aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich sei, deren Fuß

gemäß Merkmal 1.4.1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents in Strömungsrichtung

des Saugluftstroms nach der Drehachse der Luftturbine (15) liege. Dieser Anstieg

des Turbinenkammerbodens zu einer Abströmöffnung (18) nach den Figuren 3

und 7 aber kann den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht zu einer

derartigen Rampe führen, wie sie gemäß Streitpatent vorgesehen ist, weil dieser

Anstieg des Turbinenkammerbodens ebenfalls mit Abstand zu den in diesen Figuren gezeigten Mantelflächen der Luftturbinen liegt, so dass dadurch eine gezielte

Führung eines Saugluftstroms, insbesondere eines Falschluftstromes, ohne Verwirbelungen nicht verwirklicht werden kann.

Zudem ist nicht nur aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich, dass bei diesen bekannten Saugreinigungswerkzeugen eine tangentiale Anströmung der Luftturbine vorgesehen ist, weil im Eintrittsfenster in der Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer ein Pfeil (S) für die Strömungsrichtung des

Saugluftstroms eingezeichnet ist, der in waagerechter Richtung und demnach tangential auf die Schaufeln des Turbinenkranzes gerichtet ist, so dass auch dort wie

bereits bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß der Druckschrift E10 der Saugluftstrom die Turbinenkammer im Unterschied zum Patentgegenstand nur tangential durchströmt und bei dieser Strömungsführung keine Falschluftströme vorhanden sind, die gezielt zu einem Abströmfenster gelenkt werden müssten.

Demnach kann die E4 dem Fachmann auch durch diesen leichten Anstieg in der

Turbinenkammer keine Anregung zu einer Rampe vermitteln, die mit einer in

Strömungsrichtung des Saugluftstroms verlaufenden Rinne trogartig ausgebildet

ist (Merkmal 1.4.1.2), um nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet dem Abströmfenster zuleiten zu können (Merkmal 1.4.1.3).

Auch die in den Fig. 5 und 6 gezeigte Ablage oder Stützvorrichtung für einen Sicherheitshebel (37) im hinteren, unteren Gehäusebereich (5) des Saugreinigungswerkzeugs, der als Schließklappe (37) ausgebildet ist, um beim Anheben

der Bürstensaugdüse von der Bodenfläche durch das Gewicht eine Rolle (34) vor

die Abströmöffnung (18) zu verschwenken, so dass der Antriebsluftstrom für die

Luftturbine (15) ausbleibt und die Bürstenwalze zum Stillstand kommt, kann dem

Fachmann keine näherkommenden Hinweise zu einer Rampe vermitteln, die trogartig ausgestaltet ist und nahe an der Luftturbinenmantelfläche liegt, um damit

Falschluft gemäß Merkmal 1.4.1.3 gezielt dem Abströmfenster zuzuleiten.

Eine andere Art von Luftturbine und eine unterschiedlich ausgebildete Turbinenkammer offenbart die Druckschrift E4 in den Figuren 1 und 2. Dort ist insbesondere in Figur 1 ein Saugreinigungswerkzeug gezeigt, bei dem die gesamte Mantelfläche der Luftturbine (15) mit geringem Abstand zur Turbinenkammerwand liegt

(Merkmal 1.2.1) und die Luftturbine (15) mit radialen Schaufeln (15a) versehen ist,

die sich bis in das Zentrum der Luftturbine (15) erstrecken, so dass die Luftturbine

auch in diesem Bereich geschlossen ist und der Saugluftstrom - anders als gemäß

Streitpatent nach Merkmal 1.3.3 - nicht durch das Zentrum der Luftturbine strömen

kann. Aber auch die Ausbildung einer trogartigen Rampe am Turbinenkammerboden kann die Figur 1 dem Fachmann so nicht vermitteln, da dort der Turbinenkammerboden im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden integraler Bestandteil des Turbinenkammergehäuses ist und nicht ersichtlich ist, dass dort der

Boden darüber hinaus noch mit einer Rinne als Rampe trogartig ausgebildet ist.

Dort führt vielmehr die Turbinenkammerwand ähnlich wie bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Druckschrift E10 direkt zum Anschlussstutzen (8’), so

dass bei dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Figur 1 der E4 die Ausbildung eines eigenes Bauteils zur Führung des Saugluftstroms für den Fachmann nicht erforderlich erscheint, um den Saugluftstrom strömungstechnisch günstiger in den

Anschlussstutzen (8’) zu leiten.

Demnach kann auch die Druckschrift E4 dem Fachmann keine Anregung zu einer

Rampe nach den Merkmalen 1.4.1.2 und 1.4.1.3 zum gezielten Abführen von

nahe dem Turbinenkammerboden abströmender Falschluft vermitteln oder eine

solche nahelegen.

Die US 4 397 060 (E5) bezieht sich auf ein Saugreinigungsgerät für den Gebrauch

an horizontalen und vertikalen Flächen, wie z. B. Treppenstufen, und gibt dafür

ein Saugreinigungswerkzeug (tool 1) mit einem Gehäuse (housing 3) an, in dem

ebenfalls eine Bürstenkammer (brush enclosure portion 41) für eine Arbeitswalze (brush 7) und eine Kammer für eine Luftturbine (air powered turbine 5)

angeordnet sind (Merkmale 1 bis 1.2) (E5, Sp. 3, Z. 62 - 68). Sie zeigt außerdem

in den Figuren 3 und 5 eine Einlassrampe oder Einlassmündung (inlet ramp or

nozzle 39), die in der Turbinenkammer dieses Saugreinigungswerkzeugs angeordnet ist, und führt dazu aus, dass diese einstückig an einem Teil (35) eines vom

Gehäuse entfernbaren Gehäuseteils (31) ausgebildet ist und die Luft von der

Bürstenkammer (41) in die Turbinenkammer leitet, wobei die Einlassrampe (39)

vorzugsweise, wie in Figur 3 gezeigt sei, kanalartig (channel shaped) ausgebildet

sein könne und ein Paar aufrecht stehende Wände umfasse, die in vorwärts

Richtung des Gehäuses geneigt ausgebildet sein können (Sp. 5, Z. 29 - 37). Wenn

das entfernbare Gehäuseabdeckteil (31) am Boden des Gehäuses (3) angebracht

sei (gezeigt an den gebrochenen Linien in Figur 3), dann werde die Rampe (39)

einen axialen Abschnitt der Turbine (5) radial und beabstandet davon überdecken,

um einen sauberen Eingangsluftstrom zur Turbine bereit zu stellen (E5, Sp. 5,

Z. 37 - 42).

Demnach ist die Rampe (39) gemäß E5 zwar ersichtlich wie eine Rinne trogartig

ausgebildet, so wie es auch das Merkmal 1.4.1.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents angibt, aber diese Rampe ist anders als gemäß Merkmal 1.4.1 nicht im Abströmbereich des Saugluftstroms am Turbinenkammerboden ausgebildet, sondern

auf der Einströmseite der Turbinenkammer, denn sie erstreckt sich von einem

Einströmfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer (41) und

der Turbinenkammer zur Luftturbine hin und soll die (schmutzige) Luft, die durch

einen Öffnungsschlitz (33) in der Bürstenkammer (41) angesaugt wurde, dem Turbinenrotor (43) zuzuführen.

Demnach kann die Druckschrift E5 dem Fachmann ebenfalls keine Hinweise vermitteln, eine trogartig ausgebildete Rampe im Abströmbereich des Saugluftstroms

und dort insbesondere derart anzuordnen, dass deren Fuß in Strömungsrichtung

des Saugluftstroms nach der Drehachse der Luftturbine liegt (Merkmale 1.4.1 und

1.4.1.2).

Zudem ist in dieser Druckschrift das Entstehen von Falschluftströmen nicht in Betracht gezogen worden, weil dort die Einlassrampe (39) gemäß E5 die Luftturbine (5) in einem axialen Abschnitt radial und beabstandet davon überdeckt und

demnach der Saugluftstrom die Luftturbine nicht radial, sondern tangential durchströmt wie bei den Saugreinigungsgeräten gemäß dem zuvor abgehandelten

Stand der Technik nach den Druckschriften E10 und E4, so dass nur ein einziger

Saugluftstrom in einer Richtung auftreten kann, aber keine andere Strömung in

eine andere, falsche Richtung aus der Luftturbine austreten kann. Folglich kann

die Druckschrift E5 dem Fachmann auch in dieser Hinsicht keine Anregung geben,

nach Möglichkeiten zu suchen, abströmende Falschluft nahe dem Turbinenkammerboden (28) zielgerichtet dem Abströmfenster (24) zuzuführen, wie im Einzelnen von der Einsprechenden auch nicht bestritten worden ist (Merkmal 1.4.1.3).

Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden ist eine Rampe gemäß Anspruch 1 des Streitpatents aber auch nicht aus der Kammergestaltung ersichtlich,

wie sie in den Figuren 1a und 1b bzw. 4 und 5 der E5 gezeigt ist.

Danach sind ein Gehäuseteil (3a) und der vordere Teil (13a) eines Drehgelenks

(swivelmember 13) sich verjüngend ausgebildet (vgl. Fig. 2), um auf diese Weise

Luftturbulenzen zu reduzieren, wenn die Luft in Richtung (F) strömend in das

Drehgelenk (swivelmember 13) und ein damit verbundenes Saugrohr (wand 11)

eintritt, wie in der Beschreibung der E5 in Spalte 5, Zeilen 1 - 6, entsprechend

ausgeführt ist. Dieser Abströmbereich aber liegt in Strömungsrichtung des Saugluftstroms mit Abstand weit hinter der Turbinenkammer und der Luftturbine, so

dass auch diese Ausgestaltung mit strömungslenkender Wirkung dem Fachmann

eine Rampe am Turbinenkammerboden im Abströmbereich des Saugluftstroms

nicht nahelegen kann.

In der Figur 5 ist außerdem noch im Abströmbereich des Saugluftstroms, eine

weitere Verjüngung des Gehäuses (3), dargestellt als eine keilförmige Rampe

(ohne Bezugszeichen) erkennbar. Aus der Figur 5 ist aber auch ersichtlich, dass

diese keilförmige Rampe in Strömungsrichtung des Saugluftstroms anders als

gemäß Anspruch 1 des Streitpatents nicht am Turbinenkammerboden, sondern

hinter der Turbinenkammer an deren Gehäusedecke angeordnet ist.

Demnach aber können auch die Figuren 1a und 1b bzw. 4 und 5 dem Fachmann

keine Anregung dazu geben, am Boden der Gehäusekammer, in der sich die

Luftturbine befindet, im Abströmbereich des Saugluftstroms Bauteile zur Strömungsführung auszubilden (Merkmal 1.4.1). Auch die Figur 1b vermag dies nicht

zu offenbaren, weil dort das Turbinengehäuse in einer Saugstellung gezeigt ist,

bei der die vertikale Wand einer Treppenstufe gesaugt wird. Dabei aber befindet

sich das Saugreinigungswerkzeug in einer anderen Position als beim Saugen einer waagerechten Fläche und die Turbinenkammer ist in umgekehrter Weise angeordnet, so dass die Unterseite nach oben und die Oberseite des Gehäuses in

dieser Darstellung gemäß Figur 1b nach unten weist.

Daher geht auch diese Druckschrift nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift E10 und E5 bekannt ist und kann wie diese dem Fachmann insbesondere

auch nicht die Ausbildung einer Rinne als trogartige Rampe im Abströmbereich

des Saugluftstroms am Turbinenkammerboden vermitteln oder nahe legen, um in

diesem Bereich nahe dem Turbinenkammerboden abströmende Falschluft zielgerichtet einem Abströmfenster zuzuführen.

Demnach können die entgegengehaltenen Druckschriften E10, E4 und E5 - auch

in einer Zusammenschau betrachtet - dem Fachmann die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nicht nahelegen.

Auch die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften

E1, E3, E6 und E7 konnten hierzu keine näher kommenden Anregungen vermitteln, wie der Senat überprüft hat.

Nachdem ein mit einer Rinne als trogartige Rampe ausgebildeter Turbinenkammerboden im Abströmbereich des Saugluftstroms weder durch den aufgezeigten

Stand der Technik nahegelegt werden noch sich zwangsläufig aus rein fachüblichen Überlegungen des Fachmanns ergeben kann, war vielmehr eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 bereitzustellen.

Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beschränkt verteidigten Fassung Bestand.

6. Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Anspruchs 1 zum Inhalt haben.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Dr. Huber

Pagenberg

Rippel

Dr. Prasch

Cl