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BPatG Beschluss vom 25.08.2009 – 12 W (pat) 13/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. August 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 42 721.2

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. August 2009 unter Mitwirkung des 08.05

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Knoll, Dipl.-Ing.

Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 18. September 1998 eingegangene Patentanmeldung 198 42 721.2 mit

der Bezeichnung „Transporteinheit“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse

B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den (Haupt-)Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen

Patent-und Markenamts vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 23, eingegangen am 16. März 2009,

Beschreibung Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009 und Spalten 3 bis 7 gemäß

Offenlegungsschrift,

Zeichnung, Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift.

Hilfsweise beantragt die Anmelderin, das Patent mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 bis 23, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009,

Beschreibung und Zeichnung entsprechend Hauptantrag.

Die Anmelderin ist der Meinung, bereits die nach Hauptantrag beanspruchte

Transporteinheit sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt,

zumindest die Transporteinheit gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags sei patentfähig.

Die geltenden Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag haben folgenden

Wortlaut:

Hauptantrag

Transporteinheit, bestehend aus einer Anzahl Dämmstoffplatten (2), insbesondere Mineralwolleplatten, vorzugsweise Steinwolleplatten, die zwei parallel zueinander ausgerichtete große

Oberflächen (3) aufweisen, welche Oberflächen (3) rechtwinklig an

jeweils zwei Längsflächen (4) und jeweils zwei Querflächen (5)

anschließen, so dass jede Dämmstoffplatte (2) quaderförmig ausgebildet ist, wobei die Dämmstoffplatten (2) derart angeordnet

sind, dass benachbarte Dämmstoffplatten (2) mit ihren großen

Oberflächen (3) aneinander anliegen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Dämmstoffplatten (2) miteinander durch zumindest ein

Adhäsion erzeugendes Verbindungselement derart verbunden

sind, dass die einzelnen Dämmstoffplatten (2) ohne Beschädigung

ihrer Oberflächen (3) voneinander trennbar sind, wobei das Verbindungselement unmittelbar auf der großen Oberfläche (3) der

Dämmstoffplatte (2) angeordnet ist.

Hilfsantrag

Transporteinheit, bestehend aus einer Anzahl Dämmstoffplatten (2), aus Mineralwolle, vorzugsweise Steinwolleplatten, die

zwei parallel zueinander ausgerichtete große Oberflächen (3)

aufweisen, welche Oberflächen (3) rechtwinklig an jeweils zwei

Längsflächen (4) und jeweils zwei Querflächen (5) anschließen, so

dass jede Dämmstoffplatte (2) quaderförmig ausgebildet ist, wobei

die Dämmstoffplatten (2) derart angeordnet sind, dass benachbarte Dämmstoffplatten (2) mit ihren großen Oberflächen (3)

aneinander anliegen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Dämmstoffplatten (2) miteinander durch zumindest ein

Adhäsion erzeugendes Verbindungselement derart verbunden

sind, dass die einzelnen Dämmstoffplatten (2) ohne Beschädigung

ihrer Oberflächen (3) voneinander trennbar sind, wobei das Verbindungselement unmittelbar auf der großen Oberfläche (3) der

Dämmstoffplatte (2) angeordnet ist.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik u. a. die Patentdokumente DE 196 27 776 A1 (E10) und EP 0 664 257

B1 (E7) berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden, mittelbar oder unmittelbar auf den

jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 23 gemäß den Anträgen und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da weder die gemäß Haupt- noch die

gemäß Hilfsantrag beanspruchte Transportvorrichtung patentfähig sind.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Transporteinheit, die aus einer Anzahl mit ihren

Oberflächen aneinander anliegender Dämmstoffplatten besteht.

Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Transporteinheit zu schaffen,

die den Transport einer Vielzahl von Dämmstoffplatten hinsichtlich der herstellerseitigen Verpackung und der baustellenseitigen Verarbeitung im Hinblick auf

ökologische und arbeitstechnische Vorgehensweisen vereinfacht, insbesondere

hinsichtlich der Verpackungskosten wirtschaftlicher macht (vgl. die ursprünglichen

Unterlagen in Gestalt der DE 198 42 721 A1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 46).

Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, mit

Kenntnissen auf dem Gebiet der Verpackungstechnik.

Die im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgeschlagene Lösung dieser

Aufgabe sieht hierfür folgende Merkmale in einer Gliederung ausgehend vom

Vorschlag der Anmelderin vor:

Ma)

Transporteinheit, bestehend aus einer Anzahl Dämmstoffplatten,

Ma1)

insbesondere Mineralwolleplatten, vorzugsweise Steinwolleplatten,

Mb)

die zwei parallel zueinander ausgerichtete große Oberflächen aufweisen,

Mc) wobei die Oberflächen rechtwinklig an jeweils zwei Längsflächen und

jeweils zwei Querflächen anschließen, so dass jede Dämmstoffplatte quaderförmig ausgebildet ist,

Md) wobei die Dämmstoffplatten derart angeordnet sind, dass benachbarte

Dämmstoffplatten mit ihren großen Oberflächen aneinander anliegen,

Me) wobei die Dämmstoffplatten miteinander verbunden sind und

Mf1) wobei die Verbindung durch zumindest ein Adhäsion erzeugendes Verbindungselement derart erfolgt,

Mf2) dass die einzelnen Dämmstoffplatten ohne Beschädigung ihrer Oberfläche

voneinander trennbar sind und

Mg) wobei das Verbindungselement unmittelbar auf der großen Oberfläche der

Dämmstoffplatte angeordnet ist.

Es kann dahinstehen, ob das Patentbegehren gemäß Hauptantrag zulässig

2.

ist.

Auch kann unentschieden bleiben, ob der vorliegend beanspruchten Transporteinheit im Hinblick auf die nach Auffassung des Senats den nächstkommenden

Stand der Technik bildende Entgegenhaltung E10 noch die Neuheit zugesprochen

werden kann. Denn die Transporteinheit mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die E10 lehrt gemäß dem Anspruch 1 dort im Allgemeinen die Ausbildung stabiler

Gebinde von mehreren übereinanderliegenden Verpackungseinheiten weitgehend

plattenförmiger Gegenstände durch an deren ebenen Seiten- und/oder Ober-

und/oder Bodenflächen bereichsweise angebrachte Haftschichten, die die aneinanderliegenden Verpackungseinheiten untereinander lösbar verbinden, vgl. auch

Spalte 3, Zeilen 37 bis 41.

Im dort für ein Ausführungsbeispiel beschriebenen Fall der großvolumigen Ausbildung von Gebinden vergleichsweise leichtgewichtiger Gegenstände, deren

Umfang weniger durch das Gewicht als durch die handhabbare Gebindegröße

gegrenzt ist - vgl. Spalte 4, Zeilen 18 und 19 im Zusammenhang mit Spalte 1,

Zeilen 14 bis 20; dort sind beispielhaft zu Gebinden zusammenzufassende

Schaumstoffplatten („Styroporplatten“) für die Verwendung als Dämmmaterial

angeführt - schlägt die E10 zur Ausführung der allgemeinen Lehre dort zwar im

Besonderen vor, die einzelnen Verpackungseinheiten zunächst durch Umhüllung

der einzelnen Gegenstände durch eine Folie auszubilden, wie die Anmelderin

noch zutreffend ausführt; die übereinanderliegenden Verpackungseinheiten werden dann durch die auf die Umhüllungen aufgebrachten Haftschichten miteinander

verbunden, vgl. Spalte 5, Zeilen 1 bis 15 im Zusammenhang mit Spalte 3, Zeilen

41 bis 44 und Spalte 10, Zeile 66 bis Spalte 11, Zeile 2.

Bei diesem Ausführungsbeispiel in E10 bildet das „Gebinde“ der dort zusammenzustellenden, mehrere Gegenstände zusammenfassenden Verpackungseinheiten bereits eine Transporteinheit aus einer Anzahl Dämmstoffplatten entsprechend Merkmal Ma. Die Materialangabe im Merkmal Ma1 ist hierbei unbeachtlich, weil diese stoffliche Ausführung der Dämmstoffplatten im geltenden

Anspruch 1 nur ein

fakultatives Teilmerkmal

ist. Aus der Maßangabe

„500x1000x500 mm“ für mehrere Dämmstoffplatten zusammenfassende Standard-Verpackungseinheiten in E10 (vgl. Spalte 4, Zeilen 37 bis 43) folgt darüber

hinaus, dass die als ebenfalls quaderförmig ausgebildet vorauszusetzenden

Dämmstoffplatten darin - im Übrigen auch zwischen aufeinanderliegen Verpackungseinheiten - mit ihren großen, parallelen Oberflächen aneinanderliegen;

mithin sind die Dämmstoffplatten auch dort entsprechend den Merkmalen Mb, Mc

und Md angeordnet.

Bei der in E10 für eine spezielle Ausführungsform der allgemeinen Lehre des

Anspruchs 1 dort beschriebenen Folieneinhüllung zur Bildung einer mehrere

Dämmstoffplatten zusammenfassenden Verpackungseinheit erfolgt jedenfalls die

Verbindung zwischen den Verpackungseinheiten zur Gebindebildung durch Haftschichten - somit ein Adhäsion erzeugendes Verbindungselement entsprechend

Merkmal Mf1, vgl. Spalte 5, Zeilen 1 bis 10.

Hiervon unterscheidet sich die vorliegend beanspruchte Transporteinheit im Wesentlichen dadurch, dass die Dämmstoffplatten hier durch ein unmittelbar auf der

(…) Oberfläche einer Dämmstoffplatte angeordnetes Verbindungselement derart

miteinander verbunden sind, dass die einzelnen Dämmstoffplatten ohne Beschädigung ihrer Oberflächen voneinander trennbar sind (Merkmale Me, Mf2 und Mg).

Diese Maßnahmen sind indessen nicht erfinderisch.

Denn die Bildung von mehrere Dämmstoffplatten umfassenden „Verpackungseinheiten“ einerseits sowie die Folienumhüllung zur Bildung einer Verpackungseinheit sind in E10 lediglich als vorteilhafte, bevorzugte Maßnahmen herausgestellt - vgl. Spalte 5, Zeilen 1 bis 6 und Spalte 6, Zeilen 28 bis 32 - die gemäß

dem Anspruchssatz in diesem Patentdokument dort auch erst im Unteranspruch 9

als lediglich weiter ausgestaltende Manahmen der allgemeinen Lehre nach

Hauptanspruch Niederschlag gefunden haben.

Tatsächlich lehrt die E10 die Bildung eines Gebindes und somit einer Transporteinheit im Allgemeinen derart, dass die „Verpackungseinheiten jegliche

anderen Gegenstände beinhalten oder durch beliebige Gegenstände ersetzt

werden (…) können, die zumindest bereichsweise ebene Flächen aufweisen, über

die sie mittels einer Haftschicht lösbar miteinander verbunden werden können“,

vgl. Spalte 11, Zeilen 15 bis 20. Dass nach dem allgemeinen Verständnis der in

dieser Entgegenhaltung offenbarten Lehre durch den Fachmann auch einzelne

Gegenstände bereits eine Verpackungseinheit bilden, folgt bereits durch den

Hinweis eingangs der Beschreibungseinleitung dort, in der mit Bezug auf

Dämmplatten die Bildung von „Gebinden derartiger Gegenstände aber auch

jeglicher anderer Produkte oder Verpackungseinheiten“ - also auch die Zusammenfassung einzelner Gegenstände, durch die eine Transporteinheit nach Art

eines Gebindes gebildet wird - hinsichtlich des Problemlösungsansatzes gleichgesetzt ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 23). Denn die dort beschriebene Gebindebildung hängt entsprechend dem Hinweis Spalte 4, Zeilen 43 bis 45, nachdem „auch kleinere Verpackungseinheiten mit einer höheren Stückzahl innerhalb

eines Gebindes möglich sind“, auch von der Größe der einzelnen Dämmstoffplatten ab, für deren gemeinsamen Transport bzw. deren Handhabung sich

offensichtlich die gleichen Probleme wie für einzelne, mehrere Produkte umfassende Verpackungseinheiten stellen.

Der allgemeinen Lehre der E10 folgend hatte der Fachmann daher je nach Art,

Größe und Menge der für den praktischen Bedarfsfall zusammenzufassenden

Dämmstoffplatten Anlass, die dort zwar im Speziellen beschriebene „Gebindebildung“ trennbarer Verpackungseinheiten von Dämmstoffplatten auch für die

Bildung bereits eines Gebindes einzelner Platten - also einer Transporteinheit, in

der die einzelnen Dämmstoffplatten entsprechend Merkmal Me „miteinander

verbunden sind“ - herzunehmen.

In der E10 ist als Alternative zu der Umhüllung eines einzelnen oder mehrerer

Gegenstände zur Bildung von Gebinden, also Transporteinheiten derartiger Verpackungseinheiten noch die Verwendung eines Klebebandes vorgeschlagen „über

das die einzelnen Verpackungseinheiten durch ein geeignetes Haftmittel zweckmäßig miteinander verbun-den werden können“, vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 6

(„Umhüllung durch PE-Folie oder durch Umwicklung mittels Klebeband“) und

Spalte 5, Zeilen 10 bis 15. Weil ein „Klebeband“ nach der fachüblichen Begriffsbedeutung für eine Adhäsionswirkung mit einem Haftmittel entsprechend

Merkmal Mf1 versehen und in dieser Gestalt mit auf seinen beiden Oberflächen

aufgebrachtem Haftmittel bei weggelassener Umhüllung eine Verbindung nur bei

unmittelbarer Anordnung auf den aneinanderliegenden Oberflächen der zu verbindenden Elemente bewirken kann, bildet es bei der Anwendung zum Verbinden

von einzelnen Verpackungseinheiten - was nach dem Offenbarungsgehalt dieser

Entgegenhaltung wie vorstehend ausgeführt die Verbindung einzelner Dämmstoffplatten einschließt - ein Verbindungselement entsprechend Merkmal Mg aus.

Der Fachmann konnte diesen, die herstellerseitige Verpackung und die baustellenseitige Verarbeitung offensichtlich vereinfachende Alternativvorschlag auch

für die Verbindung einzelner Dämmstoffplatten untereinander ohne Weiteres

aufgreifen und hatte wegen des Gebots wirtschaftlicher Verpackung hierfür auch

ausreichend Anlass, wenn eine Umhüllung ansonsten nicht erforderlich ist.

Für den Fachmann lag es dabei auf der Hand, hierfür ein Klebeband mit einem

Haftmittel auszuwählen, das eine Trennbarkeit ohne Beschädigung der hiermit

miteinander verbundenen Dämmstoffplatten ermöglicht, d. h. das Verbindungselement entsprechend Merkmal Mf2 auszuwählen, soweit es bei der Verarbeitung

und Anwendung der Platten auf unbeschädigte Oberflächen ankommt. Die Kenntnisse, die in der E10 hinsichtlich eines gemäß der Beschreibung dort Spalte 5,

Zeile 14 als „geeignet“ bezeichneten Haftmittels für eine „zweckmäßige“ Verbindung vorausgesetzt werden, können auch in der vorliegenden Anmeldung

unterstellt werden, bei der mit dem gemäß der Vorschrift des Merkmals Mf2

ausgeführten Verbindungselement der beanspruchten Transporteinheit eine Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit und eine Beeinträchtigung des optischen

Eindrucks vermieden sein soll (vgl. DE 198 42 721 A1, Spalte 3, Zeilen 8 bis 12).

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht gewährbar, weil sich sein Gegenstand in naheliegender Weise bereits aus der E10 allein ergibt.

3.

Die Transporteinheit mit den im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen Merkmalen beruht gleichfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst zunächst die im Anspruch 1

des Hauptantrages angegebenen Merkmale Ma und Mb bis Mg. Gemäß dem

geänderten Merkmal Ma1 sind die Dämmstoffplatten nunmehr zwingend als Mineralwolleplatten spezifiziert, die somit notwendiges Merkmal der beanspruchten

Transporteinheit sind.

Die Lehre gemäß E10 ist in ihrer Allgemeinheit auf die Gebindebildung weitgehend plattenförmiger und vergleichsweise leichtgewichtiger Gegenstände wie

Dämmstoffplatten gerichtet, Platten aus geschäumtem Kunststoff sind dort lediglich beispielhaft genannt, vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 20. Dämmstoffplatten aus

Mineralwolle, gleichsam plattenförmig und vergleichsweise leichtgewichtig und für

den Transport von daher vorteilhaft zu Transporteinheiten zusammenzustellen,

sind dem Fachmann allgemein bekannt; zum Beleg des Fachwissens wird auf EP

0 664 257 B1 hingewiesen (E7, vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 18).

Aus dem analogen Einsatz von Mineralwolleplatten gemäß Merkmal Ma1 ergeben

sich bei der Transportvorrichtung mit den Merkmalen Ma bis Mg auch keine über

den Wortlaut des vorangehend behandelten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag

hinausgehenden, berücksichtigungsfähigen Besonderheiten. Bezüglich der Transportvorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 gelten folglich die bereits im

vorangehenden Abschnitt angeführten Gründe gegen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist damit ebenfalls nicht gewährbar.

4.

Die rückbezogenen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag teilen

das Schicksal der jeweils mittelbar oder unmittelbar in Bezug genommenen

Ansprüche 1, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes

entschieden werden kann. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist zudem weder geltend gemacht worden noch sonst zu erkennen.

Dr. Ipfelkofer

Knoll

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me