Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 122/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 122/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 37 543 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. August 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des
Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. März 2008 und vom
12. Februar 2009 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 31. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
305 37 543 wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 021 562 und 102 779
angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Bayer
Merzbach
Metternich
Hu