Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.08.2009 – 7 W (pat) 308/09

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. August 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 50 625

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. August 2009 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzender sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Harrer, der

Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Hilber

beschlossen:

Das Patent 101 50 625 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 101 50 625 mit der Bezeichnung

Schutzvorrichtung für Kraftfahrzeuge,

dessen Erteilung am 7. April 2005 veröffentlicht worden ist, hat die

N… in O…

Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand

der Technik nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. die Druckschrift

US 5 722 708 A (D1)

genannt.

Die Einsprechende beantragt,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 24. August 2009 beantragt,

das deutsche Patent 101 50 625 im Umfang der mit der Eingabe

vom 28. Juli 2009 eingereichten Ansprüche 1 bis 7 aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 28. Juli 2009 ihren Hilfsantrag auf

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Schutzvorrichtung für ein Kraftfahrzeug

a. mit einem Querträger (2) aus einem stranggepressten Profil

(4),

i.

das eine äußere Vertikalwand (6), eine dieser gegenüberliegende innere Vertikalwand (5) sowie mindestens

zwei diese verbindende Horizontalwände (7, 8) aufweist,

ii. wobei der Querträger (2) gegenüber der Frontlinie

(20) des Kraftfahrzeugs nach außen gewölbt ist und

b. mit mindestens einer Halterung (3) zur Befestigung des

Querträgers (2) an dem Fahrzeug,

c.

wobei mindestens eine Horizontalwand (7, 8) in Richtung auf

die mindestens eine andere Horizontalwand (8, 7) um ein

Maß (A1, A2) ausgebaucht ist,

d.

wobei die Horizontalwände (7, 8) aus mit der inneren Vertikalwand (5) verbundenen Innen-Abschnitten (10) und sich

daran anschließenden, mit der äußeren Vertikalwand (6) verbundenen Außen-Abschnitten (12) bestehen, wobei die Innen-Abschnitte (10) und die Außen-Abschnitte (12) jeweils

im Bereich einer Knickstelle (13) aneinander stoßen, wobei

der Abstand der Knickstelle (13) in der Horizontalwand (7) zu

der inneren Vertikalwand (5) als Ko und der entsprechende

Abstand in der Horizontalwand (8) als Ku bezeichnet wird,

wobei gilt: Ko<Ku,

e.

wobei die Knickstellen (13) Soll-Knickstellen vorgeben, so

dass ein unkontrolliertes Zusammenfalten vermieden wird,

f.

wobei die Innen-Abschnitte (10) parallel zueinander verlaufen und plan sind, und

g.

wobei sich der Abstand der Außen-Abschnitte (12) in Richtung auf die äußere Vertikalwand (6) erweitert.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet.

Gemäß Abs. [0005] der geltenden Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, eine Schutzvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem Querträger aus

einem stranggepressten Profil zu schaffen, der Aufprallkräfte in vorbestimmbarer

Weise aufnimmt und möglichst einfach aufgebaut ist.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der

Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der “perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.

§ 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH, GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet und führt zum Widerruf des Patents.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger

Erfahrung bei der Entwicklung von mechanischen Schutzvorrichtungen für

Fahrzeuge, insbesondere von Stoßfängern.

Die aus der Druckschrift US 5 722 708 A (D1) bekannte Schutzvorrichtung ist

ausgebildet mit einem Querträger (bumper bar) aus einem stranggepressten

Profil (Sp. 3, Z. 62 - 64), wobei sie eine äußere Vertikalwand (flange 1), eine

dieser gegenüberliegende innere Vertikalwand (flange 2.1) sowie mindestens

zwei diese verbindende Horizontalwände (webs 2.2) aufweist, der Querträger

gegenüber der Frontlinie des Fahrzeugs nach außen gewölbt ist (Fig. 4), und

mit mindestens einer Halterung (fastener 4) zur Befestigung des Querträgers

an dem Fahrzeug, wobei mindestens eine Horizontalwand (2.2) in Richtung

auf die mindestens eine andere Horizontalwand (2.2) um ein Maß ausgebaucht ist (Fig. 1A), dass die Horizontalwände (2.2) aus mit der inneren

Vertikalwand (2.1) verbundenen Innen-Abschnitten und sich daran anschließenden, mit der äußeren Vertikalwand (1) verbundenen Außen-Abschnitten

bestehen, wobei die Innen-Abschnitte und die Außen-Abschnitte jeweils im

Bereich einer Knickstelle (fold 2.4) aneinander stoßen, wobei die Knickstellen

Soll-Knickstellen (fold 2.4) vorgeben, so dass ein unkontrolliertes Zusammenfalten vermieden wird, und die Innen-Abschnitte (der Horizontalwände

2.2) parallel zueinander verlaufen und plan sind (PA1, Fig. 1A), und sich der

Abstand der Außen-Abschnitte (der Horizontalwände 2.2) in Richtung auf die

äußere Vertikalwand (1) erweitert.

Damit ist eine Schutzvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen a.

bis c. sowie e. bis g. und ein Teil des Merkmales d. des geltenden Patentanspruchs 1 aus D1 bekannt.

Angaben dazu, dass, wenn wie im geltenden Patentanspruch 1 der Abstand

der Knickstelle in der Horizontalwand zu der inneren Vertikalwand als Ko und

der entsprechende Abstand in der Horizontalwand als Ku bezeichnet würden,

die Relation Ko<Ku gelten soll, also die Knickstellen in den Horizontalwänden

unterschiedliche Abstände zur inneren Vertikalwand aufweisen sollen, sind

der D1 nicht zu entnehmen.

In der Streitpatentschrift ist in Abs. [0014] dargestellt, dass für die Wirkung

der Schutzvorrichtung die Knickstellen in Horizontalwänden funktionstragend

sind. So wird dort erläutert, dass bei einem Aufprall eines Objekts auf den

Druckgurt (das ist beim Streitpatentgegenstand die äußere Vertikalwand) eine definierte Deformation der Querwände erfolge, und zwar primär derart,

dass der Winkel zwischen den Innen-Abschnitten und den zugehörigen Außenabschnitten verkleinert werde. Durch die Knickstelle zwischen dem jeweiligen Innen-Abschnitt und Außenabschnitt sei eine Soll-Knickstelle vorgegeben, so dass ein unkontrolliertes Zusammenfalten mit einer daraus resultierenden nicht bekannten und über die Einfalttiefe nicht vorherbestimmbaren Deformationskraft vermieden werden könne. Es sei vielmehr so, dass

die erforderliche Einfaltkraft als Funktion des sich reduzierenden Abstandes

zwischen dem Zuggurt (innere Vertikalwand) und Druckgurt (äußere Vertikalwand) vorherbestimmt werden könne.

Diese vorgenannte Erkenntnis findet sich bereits in der D1 (Sp. 1, Z. 49 - 53

u. Sp. 3, Z. 6 - 19 sowie Fig. 3), wobei der Fachmann durch die Fig. 3, in der

durch zwei verschiedene Kraft/Weg-Kennungen in Abhängingkeit vom Abstand der Knickpunkte von der Last einleitenden äußeren Vertikalwand bzw.

vom Abstand der Knickpunkte von der inneren Vertikalwand dargestellt sind,

zusätzlich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass dem Abstand der Knickpunkte bezogen auf die Last einleitende Fläche im Hinblick auf die Wirkung

der Schutzeinrichtung, d. h. der Anpassung an die voraussichtliche Deformationskraft, besondere Bedeutung zukommt. Der Fachmann wird die D1

deshalb auch so verstehen, dass er die Lage der Knickpunkte zu den Vertikalwänden im Rahmen der konstruktiven Auslegung der Schutzeinrichtung

anwendungsorientiert variieren kann.

Der in der D1 angenommene, dem dargestellten Ausführungsbeispiel für

einen Fahrzeugstoßfänger gemäß Figur 1B unterlegte Lastfall mit einer zentral mittig auf die äußere Vertikalwand auftreffenden Kraft ist geeignet, die

Vorrichtung exemplarisch an einem Sonderfall zu erläutern, bleibt in der Praxis aber eher die Ausnahme. So ist auch der Streitpatentschrift, Abs. [0014]

zu entnehmen, dass ein typischer Aufprall auf einen Querträger nicht mittig

auf den Druckgurt resp. die äußere Vertikalwand, sondern häufig schräg von

oben oder von unten erfolgt.

Der eine wirkungsvolle Schutzvorrichtung anstrebende Fachmann wird sich

bei seinen Konstruktionsbemühungen auf realistische Lastannahmen stützen. In diesem Zusammenhang wird er ausgehend von dem Gegenstand der

D1 die Knickpunktlagen in den Horizontalwänden variieren und sich dabei

nicht auf eine symmetrische Verschiebung beider Knickpunkte in beiden

Horizontalwänden beschränken, da bei schräg auf die Vertikalwand treffender Last die Horizontalwände von einander abweichende Lastkomponenten

erreichen. Die Angabe, dass die Knickstellen in den Horizontalwänden unterschiedliche Abstände zur inneren Vertikalwand aufweisen und dabei Relationen Ko<Ku gelten sollen, stellt lediglich eine mit den Kenntnissen der D1

auf den (üblichen) Lastfall einer schräg auf die äußere Vertikalwand auftretenden Deformationskraft durch den Fachmann im Rahmen seiner üblichen

Konstruktionsaufgaben umgesetzte, darauf abgestimmte Lösung dar. Eine

erfinderische Tätigkeit ist dazu nicht erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob

der Fachmann nicht auch durch die D1 zu einer asymmetrischen Anordnung

der Knickpunkte in der oberen Horizontalwand gegenüber der unteren angeregt wird. Die D1 geht in den Patentansprüchen 1 und 5 von einem ersten

Winkel (Sp. 6, Z. 7) zwischen dem ersten und dem zweiten Abschnitt einer

der beiden Horizontalwände aus und von einem weiteren (zweiten) Winkel

zwischen dem ersten und dem zweiten Abschnitt der anderen Horizontalwand aus (Sp. 7, Z. 38), was jedoch nicht mit der Offenbarung einer asymmetrischen Anordnung der Knickpunkte gleichgesetzt werden kann, da es

keine weiterführenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Winkel zielgerichtet

unterschiedliche Werte aufweisen sollen.

Dabei ist es offenbar ohne Belang bzw. wird bestimmt von der angenommenen Lastrichtung, ob die Abstände der Vorgabe Ko<Ku folgen, wie in der

Beschreibung, geltende S. 3, Z. 10, oder ob sie der dazu umgekehrten Relation Ku<Ko gemäß der Patentschrift, Abs. [0014] folgen, aus der auch hervorgeht, dass durch die letztgenannte asymmetrische Lage der Knickstellen

der Tatsache Rechnung getragen werden kann, dass ein typischer Aufprall

auf einen Querträger nicht mittig auf den Druckgurt resp. die äußere Vertikalwand, sondern häufig schräg von oben oder von unten erfolgt.

Zu der einen, im geltenden Patentanspruch 1 genannten Lösung (mit Ko<Ku)

gelangt der Fachmann daher ebenso in nahe liegender Weise durch den

Stand der Technik nach der US 5 722 708 A wie auch zu der, die zusätzlich

in der Beschreibung (mit Ku<Ko) dargestellt ist.

Dass in den Patentansprüchen 2 bis 7 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin in den der mündlichen

Verhandlung vom 26. August 2009 vorausgehenden Eingaben nicht geltend

gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Frühauf

Harrer

Bayer

Hilber

Hu