Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.08.2009 – 9 W (pat) 379/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 379/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 26 795

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen

sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentanspruch 1, eingereicht mit Eingabe vom 17. Mai 2005,

eingegangen im Bundespatentgericht am 30. Mai 2005,

- Patentanspruch 2, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechenden haben gegen das am 28. Juli 1994 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Verbinden einer Druckmittelleitung mit einem

Druckmittelanschluss eines Gehäuses"

Einspruch eingelegt. Sie verweisen zum Stand der Technik insgesamt auf folgende Druckschriften:

E1 DE 86 04 217 U1

E2 DE 29 54 575 C2

E3 DE 38 12 249 A1

E4 DE 33 27 784 A1

E5 DE 82 26 644 U1 und

E6 EP 0 234 465 A2.

Außerdem verweist die Einsprechende II auf eine Vorbenutzung von Bremsschlauchleitungen, die an die Firma M… AG geliefert worden seien,

und legt hierzu eine Rechnung und drei Zeichnungen vor. Nach Auffassung der

Einsprechenden lege dieser Stand der Technik dem zuständigen Fachmann die

beanspruchte Vorrichtung zumindest nahe.

Die Einsprechenden beantragen,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß Eingabe von

17. Mai 2005 und im Übrigen mit den erteilten Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist die Aufrechterhaltung des Streitpatents

mit dem geltenden Patentanspruch 1 gerechtfertigt.

Mit ihren Eingaben vom 8. Juli 2009 und vom 3. Juni 2009 haben die Einsprechenden erklärt, dass sie an der vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung

nicht teilnehmen werden und dass sie ihre Anträge auf mündliche Verhandlung zurückziehen. Nach dieser Erklärung der beiden Einsprechenden hat der Senat den

Verhandlungstermin aufgehoben.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Verbinden einer Druckmittelleitung (26) mit einem

Druckmittelanschluss (3) eines Gehäuses (1),

a) mit einem mit der Druckmittelleitung (26) verbindbaren Stecker (23) mit Durchgangsbohrung (24),

b) mit einem den Stecker (23) im Gehäuse (1) lagernden Hülsenkörper (4), der axial sowie verdrehfest in einer Anschlussbohrung (2) des Gehäuses (1) festgelegt ist,

c) mit einer Ausziehsicherung (7, 27) zwischen dem Stecker (23)

und dem Hülsenkörper (4), sowie

d) mit Dichtelementen (6, 32, 33) zwischen dem Stecker (23) und

dem Hülsenkörper (4) sowie dem Hülsenkörper (4) und dem

Gehäuse (1),

dadurch gekennzeichnet, dass

e) formschlüssige Verdrehsicherungen (13, 14; 30, 31) sowohl

zwischen dem Stecker (23) und dem Hülsenkörper (4) als auch

zwischen dem Hülsenkörper (4) und dem Gehäuse (1) vorgesehen sind.

Dem Patentanspruch 1 schließt sich der erteilte Patentanspruch 2 an.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

a. F. begründet.

Die Einsprüche sind zulässig. In der Sache haben sie insoweit Erfolg, als sie zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führen.

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden einer Druckmittelleitung mit einem Druckmittelanschluss eines Gehäuses.

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sei eine handelsübliche Vorrichtung bekannt, bei welcher der mit Außengewinde und einem Bund versehene

Hülsenkörper bis zum Anschlag des Bundes am Gehäuse in die Bohrung des

Druckmittelanschlusses mit einem das Lösen der Schraubverbindung ausschließenden Anziehmoment eingeschraubt werde. Der in den Hülsenkörper einführbare, an eine Druckmittelleitung angeschlossene Stecker sei als rotationssymmetrisches Teil ausgebildet und mit einer Ausziehsicherung axial festlegbar. Dichtelemente zwischen dem Stecker und dem Hülsenkörper sowie dem Gehäuse stellten

die Druckdichtheit der Vorrichtung sicher.

Diese bekannte Ausführungsform sei für Verbindungen geeignet, bei denen keine

oder nur geringe Drehbewegungen zwischen dem Stecker und dem Hülsenkörper

aufträten. Auf Fahrzeugen eingesetzte derartige Vorrichtungen würden jedoch

stark auf Verdrehung beansprucht, was einen unzulässigen Verschleiß der Dichtelemente zur Folge habe.

Nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen Merkmale im Tatbestand wiedergegeben sind, ist der Stecker 23 axial gegen Ausziehen gesichert und verdrehfest

im Hülsenkörper 4 gelagert und der Hülsenkörper 4 wiederum ist axial gegen Ausziehen gesichert und verdrehfest im Gehäuse 1 gelagert (vgl. die hier wiedergegebene Figur des Streitpatents).

Nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 wird die Verdrehsicherheit sowohl zwischen Stecker 23 und Hülsenkörper 4 als auch zwischen Hülsenkörper 4 und Gehäuse 1 durch formschlüssige Verdrehsicherungen erzeugt. Damit

können der Stecker 23 in den Hülsenkörper 4 und unabhängig davon der Hülsenkörper 4 in das Gehäuse 1 eingesteckt werden. Durch die formschlüssigen Verdrehsicherungen werden Relativbewegungen zwischen dem Stecker 23 und dem

Hülsenkörper 4 sowie zwischen dem Hülsenkörper 4 und dem Gehäuse 1 verhindert, so dass ein vorzeitiger Verschleiß der Dichtelemente 32, 33; 6 vermieden

wird.

2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, der dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 entspricht. Die

von der Patentinhaberin zur Beschränkung in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind unmittelbar der Figur mit den entsprechenden Beschreibungsteilen sowohl des Streitpatents als auch den insoweit damit übereinstimmenden ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. In der Figur ist nämlich

eindeutig dargestellt, dass der Hülsenkörper 4 den Stecker 23 im Gehäuse 1 lagert. Denn der gesamte Stecker 23 wird allein vom Hülsenkörper 4 gehalten und

ist ausschließlich gegenüber diesem abgedichtet. Ein direkter Kontakt zwischen

Stecker 23 und Gehäuse 1 besteht nach der Figur nicht. Außerdem ist der Hülsenkörper nicht nur axial sowie verdrehfest in einer Anschlussbohrung des Gehäuses

festlegbar, sondern - im in der Figur dargestellten montierten Zustand - festgelegt.

3. Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung ist neu. Hier

tätiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Rohrleitungstechnik und insbesondere der Entwicklung und Konstruktion von Druckmittelanschlüssen.

Aus der DE 38 12 249 A1 (E3) ist eine Vorrichtung zum Verbinden einer Druckmittelleitung mit einem Druckmittelanschluss eines Gehäuses 8 (Spalte 1, Zeilen 3

bis 8 und Spalte 2, Zeilen 4, 5 mit Figur 1 der E3) mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt.

Diese bekannte Vorrichtung weist einen mit der Druckmittelleitung verbindbaren

Stecker (Anschlussteil 1) mit Durchgangsbohrung auf. Der Stecker 1 ist in einem

Hülsenkörper (Einschraubkörper 3) gelagert, der in das Gehäuse 8 eingeschraubt

ist (Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 16 mit Figur 1 der E3). Durch die

Schraubverbindung ist der Hülsenkörper 3 axial sowie verdrehfest in der Anschlussbohrung des Gehäuses 8 festgelegt. Am Hülsenkörper 3 ist ein Bördelabschnitt 12 vorgesehen, der in eine Ringnut 13 des Steckers 1 eingreift. Beide zusammen bilden eine axiale Ausziehsicherung zwischen dem Stecker 1 und dem

Hülsenkörper 3.

Zwischen dem Stecker 1 und dem Hülsenkörper 3 sowie zwischen dem Hülsenkörper 3 und dem Gehäuse 8 sind Dichtelemente (O-Ringdichtungen 19, 20; 23)

angeordnet.

Demgegenüber unterscheidet sich die beanspruchte Vorrichtung dadurch, dass

formschlüssige Verdrehsicherungen sowohl zwischen dem Stecker und dem Hülsenkörper als auch zwischen dem Hülsenkörper und dem Gehäuse vorgesehen

sind.

Aus der von der Einsprechenden II zur Neuheit angeführten EP 0 234 465 A2 (E6)

ist eine Vorrichtung zum Verbinden einer Druckmittelleitung mit einem Druckmittelanschluss (Anschlussbohrung 2) eines Gehäuses 1 bekannt (Spalte 1, Zeilen 1 bis

11 und Spalte 2, Zeilen 32 bis 39 mit Figuren 1, 10 der E6). Die Vorrichtung weist

einen mit der Druckmittelleitung verbindbaren Stecker 5 mit einer Durchgangsbohrung 12 auf. Der Stecker ist unmittelbar in einem Aufnahmeabschnitt 3 des Gehäuses 1 gelagert und gegenüber diesem mit einer Dichtung 10 abgedichtet (Spalte 2, Zeile 32 bis Spalte 3, Zeile 4 mit Figuren 1, 10 der E6). Somit unterscheidet

sich die beanspruchte Vorrichtung demgegenüber bereits durch das Merkmal,

dass der Stecker im Hülsenkörper und der wiederum im Gehäuse gelagert ist.

Die übrigen im Einspruchsverfahren zur Neuheit nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen zeigen ebenfalls keine Vorrichtung mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, weist die Vorrichtung nach der

DE 38 12 249 A1 (E3) alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf.

Bei der Montage dieser Vorrichtung wird zunächst der Hülsenkörper 3 mit dem

Stecker 1 gegen Ausziehen gesichert, aber verdrehbar verbunden. Dann wird der

Hülsenkörper 3, der ein Außengewinde aufweist, unter Zwischenlage einer Dichtung so weit in das Gehäuse 8 eingeschraubt, bis der Hülsenkörper 3 mit einer Außenkante am Gehäuse 8 anliegt (Spalte 2, Zeile 26 bis Spalte 3, Zeile 1 mit den

Figuren 1 bis 7 der E3). Die Ausziehsicherung erfolgt nach Figur 1 der E3 über einen Bördelabschnitt 12, der in eine Ringnut 13 eingreift, oder in den weiteren Ausführungsbeispielen durch vergleichbare Maßnahmen. Allen in den Figuren 1 bis 7

dargestellten Varianten ist gemeinsam, dass sich der Hülsenkörper 3 und der

Stecker 1 frei gegeneinander verdrehen können (Spalte 1, Zeilen 35 bis 39 der

E3). Somit weisen die Vorrichtungen nach dieser Druckschrift sowohl bezüglich

der freien Drehbarkeit innerhalb der Verbindung zwischen dem Stecker und dem

Hülsenkörper als auch mit der Schraubverbindung zwischen dem Hülsenkörper

und dem Gehäuse Verbindungen auf, die von der mit dem Streitpatent beanspruchten Lösung wegführen.

Eine Anregung in Richtung des beanspruchten Gegenstand kann auch von der

EP 0 234 465 A2 (E6) und der damit inhaltlich übereinstimmenden Familienschrift

DE 86 04 217 U1 (E1) nicht ausgehen. Denn diese Druckschriften lehren, den

Stecker 5 mit seinem Steckerschaft 6 nicht in einem Hülsenkörper, sondern abgedichtet in einer Bohrung direkt im Gehäuse 1 zu lagern. Eine Übertragung dieser

Lehre auf die Vorrichtung der DE 38 12 249 A1 (E3) würde von der beanspruchten

Vorrichtung weg führen, da der Fachmann entsprechend der Lehre der E1/E6 die

bei der DE 38 12 249 A1 (E3) gezeigte doppelte Lagerung und Abdichtung einerseits des Steckers im Hülsenkörper und andererseits des Hülsenkörpers im Gehäuse aufgeben und den Stecker unmittelbar im Gehäuse lagern und abdichten

würde. Die sich durch diese Übertragung ergebende Vorrichtung würde somit

nicht die Merkmale b) und e) der beanspruchten Vorrichtung aufweisen.

Die von der Einsprechenden II zum Stand der Technik angeführte Vorrichtung, die

nach ihren Angaben durch Verkauf der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein

soll, geht unter Zugrundelegung der vorgelegten Zeichnungen über den druckschriftlichen Stand der Technik nach der DE 38 12 249 A1 (E3) und der

EP 0 234 465 A2 (E6) nicht hinaus. In den Zeichnungen sind zwei Ausführungsformen einer Steckverbindung dargestellt. Denn der Stecker nach der in der Zeichnung 5/820.235.1 dargestellten Steckverbindung ist geometrisch vollkommen anders gestaltet als der Stecker nach der Zeichnung 5/820.237. Beispielsweise wird

auf die bei letzterem Stecker vorhandene Nut für eine Verdrehsicherung hingewiesen, die bei ersterem Stecker fehlt.

Bei der Steckverbindung nach der Zeichnung Nr. 5/820 235.1 (1. Ausführungsform) ist der Stecker verdrehbar und durch einen am hinteren Ende des Steckers

in einer Nut angeordneten Ring gegen Ausziehen gesichert in einem Hülsenkörper

gelagert. Der Hülsenkörper wiederum ist in das Gehäuse eingeschraubt. Diese

Ausführungsform entspricht somit in den hier wesentlichen Merkmalen der nach

der DE 38 12 249 A1 (E3). In der zweiten Ausführungsform, die in der Zeichnung

mit der Nr. 5/820 237 und

in der Zeichnung "Verdrehsicherung" mit der

Art.-Nr. 0 0 62 71 90 00 dargestellt ist, wird der Stecker unmittelbar im Gehäuse

gelagert und durch eine Verdrehsicherung gegen Verdrehen gesichert. Somit entspricht diese Ausführungsform der bereits aus der EP 0 234 465 A2 (E6) bekannten Vorrichtung. Diese Lehren können den Fachmann aus den bereits zum druckschriftlichen Stand der Technik angeführten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht

zur beanspruchten Vorrichtung führen. Bei diesem Ergebnis kann dahin stehen,

ob die angeführten vorbenutzten Vorrichtungen tatsächlich als vor dem Anmeldetag veröffentlichter Stand der Technik anzusehen sind.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften (DE 29 54 575 C2 (E2),

DE 33 27 784 A1 (E4) und DE 82 26 644 U1 (E5)), die von den Einsprechenden

zum geltenden Patentanspruch 1 nicht angeführt wurden, gehen über den bereits

abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus. Denn ähnlich der Vorrichtung nach

der DE 38 12 249 A1 (E3) ist bei diesen Vorrichtungen jeweils der Stecker im Hülsenkörper frei drehbar gelagert und der Hülsenkörper über ein Schraubgewinde

(Umfangsnut 28 und Haltering 7 sowie Gewinde in Figur 1 der E4 und Ringnut 9

mit Haltering 10 sowie Gewinde in Figur 1 der E5) oder durch eine Pressverbindung (Umfangsnut 259 und Haltering 213 sowie Presssitz nach Patentanspruch 1

der E2) mit dem Gehäuse verbunden, so dass auf die vorstehenden Ausführungen

zur DE 38 12 249 A1 verwiesen wird.

4. Mit der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 2 patentfähig, da Patentanspruch 2 auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist.

Pontzen

Bülskämper

Friehe

Reinhardt