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BPatG Beschluss vom 28.08.2009 – 14 W (pat) 304/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 304/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 28. August 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 46 151

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. August 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter von Zglinitzki und Dr. Gerster

sowie der Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 46 151 mit den Patentansprüchen 1 bis 13 sowie der Beschreibung vom 28. August 2009 beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 199 46 151 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines Vorimprägnats, das danach hergestellte

Vorimprägnat sowie dessen Verwendung“

ist am 8. September 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 6. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei

gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) DE 24 24 471 A und

(2) WOOD & WOOD PRODUCTS, Mai 1975, Seite 57

belegten Stand der Technik nicht patentfähig. In der mündlichen Verhandlung hat

die Einsprechende ergänzend mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber den

vom Senat mit einer Zwischenverfügung eingeführten Druckschriften

(3) DE 197 28 250 A1 und

(4) DE 29 03 172 C2

geltend gemacht und darüber hinaus auf die weiteren bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

(5) DE-OS 21 35 072 und

(6) EP 0 223 922 A1

verwiesen.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen.

Die Patentansprüche 1, 12 und 13 lauten:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Vorimprägnats, bei dem ein Rohpapier mit einer wäßrigen Imprägnierflotte imprägniert und der Harzgehalt

durch die Imprägnierung auf 14 bis 30 Gew.-%, bezogen auf das Rohpapiergewicht, eingestellt wird, dadurch gekennzeichnet, daß ein Rohpapier

eines Flächengewichtes von 120 bis 300 g/m² imprägniert wird, wobei die

wäßrige Imprägnierflotte eine Mischung darstellt, die ein Acrylsäureester/

Styrol-Copolymerisat sowie zumindest eine Verbindung aus der Gruppe

Melamin-Formaldehyd-Vorkondensat, Harnstoff-Formaldehyd-Vorkondensat und Phenol-Formaldehyd-Harz enthält, wobei die Viskosität der Imprägnierflotte (gemessen nach DIN EN ISO 2431) auf 10 bis 50 s eingestellt

wird, der Mahlgrad der wäßrigen Faseraufschlämmung bei der Herstellung

des Rohpapiers auf 18 bis 50° SR eingestellt worden ist und das imprägnierte Rohpapier auf eine Bekk-Glätte von 100 ± 60 s eingestellt wird.

12. Vorimprägnat erhältlich nach einem Verfahren gemäß mindestens

einem der vorhergehenden Ansprüche.

13. Verwendung des Vorimprägnats nach Anspruch 12 zur Herstellung

eines Kantenmaterials, insbesondere zur Herstellung von Türzargen,

Fensterrahmen, Fußbodenleisten und Türblättern.“

Die Einsprechende ist der Ansicht, das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1

beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Streichung des im erteilten

Anspruch 1 noch enthaltenen Trockenverfestigers lediglich den Zweck habe, das

streitpatentgemäße Verfahren vom Stand der Technik abzuheben. Dieses Vorgehen könne aber im Hinblick auf den weiteren bereits im Prüfungsverfahren abgehandelten Stand der Technik keinen Erfolg haben; es sei daraus nämlich bereits

bekannt, dass der Zusatz eines Melamin-Formaldehyd- oder Harnstoff-Formaldehyd-Vorkondensats die Wasser- und Lösungsmittelbeständigkeit der Oberfläche

eines Dekorpapiers verbessere. Auch die Verwendung von Tränkharzen auf der

Basis von Phenolharzen sei bereits beschrieben. Ferner könnten die von der

Patentinhaberin vorgelegten Vergleichsversuche die überlegene Wirkung der

beanspruchten Imprägnierflotte nicht stützen. Im Übrigen gingen die Vergleichsversuche auch insofern fehl, als sie keinen Vergleich mit den Beispielen des Standes der Technik aufzeigten. Nachdem die Verwendung der Vorkondensate zur

Herstellung eines Vorimprägnats bereits bekannt sei, habe es für den Fachmann

nahe gelegen, darauf zurückzugreifen. Die Wirkung hinsichtlich der Verkürzung

der Penetrationszeit und der Verbesserung der Harzaufnahme gegenüber einem

Gemisch mit einem Trockenverfestiger falle ihm gewissermaßen in den Schoß.

Auch das Merkmal der Bekk-Glätte könne die erfinderische Tätigkeit nicht begründen; es sei nämlich selbstverständlich, dass ein höheres Papiergewicht Auswirkungen auf die Glätte der Oberfläche habe, wobei der Stand der Technik die

Erzeugung einer hochglänzenden im Sinne einer besonders glatten Oberfläche

nahelege.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 13 sowie der

Beschreibung vom 28. August 2009 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, das Verfahren nach dem geltendem Anspruch 1 sei neu

und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Vergleichsversuche zeigten die Vorteile der nunmehr beanspruchten Zusammensetzung der Imprägnierflotte auf. Dies seien die höhere Geschwindigkeit bei der Harzaufnahme, die Erhöhung der Menge des aufgenommenen Harzes und die Verbilligung des Verfahrens. Der Fachmann hätte zur Lösung der Aufgabe den im Verfahren befindlichen

Stand der Technik im Übrigen nicht herangezogen. Denn dieser gehe jeweils von

einer anderen Aufgabe aus und beziehe sich zudem in einem Fall auf ein Verfahren zur Herstellung von Folien, die im Unterschied zum beanspruchten Vorimprägnat zuerst bedruckt und dann geglättet würden; daher spiele die Glätte der

Oberfläche dort keine Rolle. Selbst wenn der Fachmann eine Kombination mit

dem Stand der Technik in Betracht gezogen hätte, habe er daraus jedoch nicht die

Bedeutung des Flächengewichts des Rohpapiers für den angestrebten Verwendungszweck erkennen können. Vielmehr sei seine Aufmerksamkeit auf andere zu

beeinflussende Größen, wie die Partikelgröße der dispergierten Copolymerteilchen, auf die vom Verfahren des Streitpatent abweichende Zusammensetzung der

Imprägnierflotte sowie auf die höhere Beharzung des Rohpapiers gelenkt worden.

Dazu enthalte der Stand der Technik keine Hinweise auf die beanspruchte Glätte

des Vorimprägnats, so dass der Fachmann auch deshalb keine Veranlassung zur

Kombination des Standes der Technik gehabt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist

somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1.

Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Anspruch 1 ist aus dem erteilten Anspruch 1 und aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3, 7 und 9 herleitbar. Die Ansprüche 2 bis 11 sind die

erteilten Ansprüche 2 bis 11, die auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 2

bis 8 und 10 bis 12 zurückgehen. Die Ansprüche 12 und 13 entsprechen den

erteilten Ansprüchen 12 und 13 bzw. den ursprünglich eingereichten Ansprüchen

13 und 14.

2.

Das Verfahren zur Herstellung eines Vorimprägnats nach geltendem Anspruch 1 ist neu.

Die Imprägnierflotte des Herstellungsverfahrens für ein Vorimprägnat gemäß Entgegenhaltung (3) enthält im Unterschied zu der des Streitpatents eine wässrige

Dispersion auf Basis eines Acrylsäureester/Styrol-Copolymers (a) und einen Trockenverfestiger auf Basis eines Copolymerisats aus (Meth-)Acrylamid und

(Meth-)Acrylsäure (b) neben Wasser (c), wobei die Komponenten (a) und (b) in

einem bestimmten Gewichtsverhältnis zueinander vorliegen müssen (Anspr. 1).

Die Druckschrift (4) offenbart ein Verfahren zur Herstellung verstärkter Folien

durch Tränkung von faserhaltigen Flächengebilden mit wasserlöslichem Aminoplastharz und mit einer wässrigen Kunstharzdispersion (Anspr. 1). Es sind der

Druckschrift jedoch weder Angaben hinsichtlich der Viskosität der Imprägnierflotte

bezüglich des Mahlgrads der wässrigen Faseraufschlämmung noch zahlenmäßige

Angaben zur Bekk-Glätte des imprägnierten Rohpapiers zu entnehmen.

Zur Erzeugung eines hochglänzenden kunststoffgefüllten Dekorpapiers nach der

Entgegenhaltung (5) wird eine füllstofffreie Mischung aus einer thermoplastischen

und einer selbstvernetzenden wässrigen Dispersion auf Acrylatbasis zur Tränkung

eines Dekorpapiers eingesetzt. Im Unterschied zur streitpatentgemäßen Imprägnierflotte wird ein Mischpolymerisat eines modifizierten Acrylamids mit Estern der

Acryl- oder/und Methacrylsäure und gegebenenfalls weiteren Monomeren, wie

Styrol, eingesetzt (Anspr. 1 i. V. m. S. 6, Abs. 2). Die Druckschrift macht keine

Angaben hinsichtlich der Viskosität der Imprägnierflotte, zum Mahlgrad der Faseraufschlämmung oder der Glätte der Imprägnatoberfläche.

Bei dem Verfahren zur Herstellung von mit Kunstharzen imprägnierten Papierbahnen nach der Entgegenhaltung (6) kann die Imprägnierflüssigkeit aus Kombinationen von Kunstharzdispersionen und Tränkharzen, wie Harnstoff-Formaldehydharz

bestehen; jedoch wird der gewünschte hohe Imprägniereffekt und damit die angestrebten Eigenschaften des imprägnierten Papiers im Unterschied zum Streitpatent stets nur mit einer Imprägnierflotte aus einem Gemisch wässriger anionischer

Copolymerdispersionen und wässriger anionischer Lösungen von Copolymerisaten erreicht (Anspr. 1 i. V. m. S. 7, Z. 15 bis 25).

Die weiteren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erörterten Druckschriften

(1) und (2) liegen ferner und können damit die Neuheit des Verfahrens nach

Anspruch 1 nicht in Frage stellen.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aufgabe des Streitpatents ist es, ein Verfahren zur Herstellung eines Vorimprägnats vorzuschlagen, wobei dieses als Kantenmaterial, insbesondere zur Herstellung von Türzargen, Fensterrahmen, Fußbodenleisten und Tütblättern, herangezogen werden soll und ein besonders vorteilhaftes Eigenschaftsprofil aufweist, insbesondere bezüglich Steifigkeit, Sprödigkeit, Spaltfestigkeit, Prägbarkeit, Bedruckbarkeit, Reißlänge, Berstfestigkeit und Lackstand optimiert ist (Streitpatentschrift

S. 2/6, Abs. 0004).

Das Verfahren zur Lösung der Aufgabe gemäß geltendem Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

1.

2.

3.

4.

Ein Rohpapier wird mit einer wässrigen Imprägnierflotte imprägniert;

der Harzgehalt wird durch die Imprägnierung auf 14 bis 30 Gew.-% bezogen auf das Rohpapiergewicht eingestellt;

das Rohpapier weist ein Flächengewicht von 120 bis 300 g/m² auf;

die wässrige Imprägnierflotte stellt eine Mischung dar, die

4.1

4.2

ein Acrylsäureester/Styrol-Copolymerisat

sowie zumindest eine Verbindung aus der Gruppe

4.2.1 Melamin-Formaldehyd-Vorkondensat

4.2.2 Harnstoff-Formaldehyd-Vorkondensat und

4.2.3 Phenol-Formaldehyd-Harz

enthält;

5.

6.

7.

die Viskosität der Imprägnierflotte (gemessen nach DIN EN ISO 2431) wird

auf 10 bis 50 s eingestellt;

der Mahlgrad der wässrigen Faseraufschlämmung ist bei der Herstellung

des Rohpapiers auf 18 bis 50° SR eingestellt worden und

das imprägnierte Rohpapier wird auf eine Bekk-Glätte von 100 ± 60 s eingestellt.

Den nächst liegenden Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung (3).

Daraus ist ein Verfahren zur Herstellung eines Vorimprägnats und dessen Verwendung zur Herstellung von Dekorverbünden bekannt (S. 2, Z. 3 bis 5). Es wird

ein Rohpapier, hier z. B. mit einem Flächengewicht von 50 g/m², mit einer wässrigen Imprägnierflotte imprägniert, wobei der Harzgehalt durch die Imprägnierung

auf 15 bis 30 Gew.-%, bezogen auf das Rohpapiergewicht, eingestellt wird (S. 3,

Z. 39 bis 42). Die Imprägnierflotte enthält im Unterschied zu der des Streitpatents

eine wässrige Dispersion auf Basis eines Acrylsäureester/Styrol-Copolymers (a)

und einen Trockenverfestiger auf Basis eines Copolymerisats aus (Meth-)Acrylamid und (Meth-)Acrylsäure (b) neben Wasser (c), wobei die Komponenten (a)

und (b) in einem bestimmten Gewichtsverhältnis zueinander vorliegen müssen

(Anspr. 1). Ihre Viskosität (gemessen nach DIN 53211) wird auf 10 bis 18 s eingestellt, was nach der Messmethode im streitpatentgemäßen Verfahren DIN

EN ISO 2431, die die DIN 53211 abgelöst hat, einer Viskosität von etwa 10 bis

50 s entspricht (Anspr. 4). Der Mahlgrad der wässrigen Faseraufschlämmung wird

bei der Herstellung des Rohpapiers auf 18 bis 50° SR eingestellt (Anspr. 9). Angaben zur Glätte des imprägnierten Rohpapiers enthält die Druckschrift (3) nicht.

Damit sind lediglich die Merkmale 1, 2, 5 und 6 verwirklicht.

Zum Stand der Technik gehört auch die Druckschrift (4), die das Ziel verfolgt, die

Lagerfähigkeit für Vorkondensate zur Herstellung eines Vorimprägnats, welches

gelegentlich auch als Folie bezeichnet wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0003) zu

verbessern (Sp. 2, Z. 2 bis 12). Der Fachmann, hier ein mit der Entwicklung von

Vorimprägnaten für die Möbelindustrie befasster Verfahrenstechniker, kann dieser

Druckschrift (4) den Hinweis entnehmen, für die Herstellung des Kantenmaterials

ein Rohpapier mit einem höheren Flächengewicht, hier von 200 g/m², in Betracht

zu ziehen (Sp. 5/6, Beispiel 6). Hinweise auf die Zusammensetzung der streitpatentgemäßen Imprägnierflotte und die Einstellung der streitpatentgemäßen Glätte

der Imprägnatoberfläche finden sich in der Druckschrift (4) indessen nicht.

Die Einsprechende hat hierzu eingewandt, bei den Bestandteilen der Imprägnierflotte der Entgegenhaltung (4) handle es sich um solche, wie sie auch beim streitpatentgemäßen Verfahren gemäß Merkmal 4.1 bis 4.2.3 eingesetzt würden. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden, denn gemäß der Lehre der Entgegenhaltung (4) erfolgt die Beharzung des Rohpapiers mit Dispersionen von vernetzungsfähigen Polymeren, insbesondere mit solchen einer Fremdvernetzung zugänglichen Bausteinen mit Hydroxy-, Amino-, Amid-, bzw. Carboxylfunktionen im

Gemisch mit einem wasserlöslichen Harnstoffharz, weil dieses Gemisch die

Erwartungen des Fachmannes hinsichtlich der durch diese Entgegenhaltung zu

lösenden Aufgabe, i. e. die Verbesserung der Lagerfähigkeit bzw. der Vermeidung

vorzeitiger Kondensation, erfüllt (Anspr. 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 2 bis 12 und 29 bis 39).

Die Entgegenhaltung vermittelt dem Fachmann darüber hinaus weder eine Anregung zur Einstellung der Viskosität der Flotte und der Glätte der Imprägnatoberfläche auf einen Bekk-Wert von 100 ± 60 s noch zum Mahlgrad der Faseraufschlämmung, so dass auch die Zusammenschau der Druckschriften (3) und (4) nicht zum

Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 führt.

Auch die Druckschrift (5) liefert dem Fachmann keine Anregungen in Richtung auf

das streitpatentgemäße Verfahren. Sie ist auf ein Verfahren zur Erzeugung hochglänzender Oberflächen von Dekorpapieren für die Möbelindustrie gerichtet,

beschäftigt sich aber weder mit den speziellen Anforderungen an Kantenmaterialien noch enthält sie Hinweise auf die Zusammensetzung der Imprägnierflotte

gemäß Merkmal 4.1 bis 4.2.3. Vielmehr will sie die Aufgabe lösen, eine hochglänzende Oberfläche ohne eine Schlusslackierung mit Nitrolack erhalten zu können

und schlägt dazu vor, eine Dispersionsmischung aus einer selbstvernetzenden

Dispersion aus einem Mischpolymerisat des N-Methylol-acrylamids oder -methacrylamids mit überwiegenden Mengen von Estern der Acryl- und/oder Methacrylsäure und gegebenenfalls weiteren Monomeren, wie u. a. Styrol in Verbindung mit

einer thermoplastischen Acrylatdispersion einzusetzen (S. 2, Abs. 2 i. V. m. S. 3,

Abs. 2 und 3 sowie Anspr. 1 i. V. m. S. 6, Abs. 2). Dies hat selbst die Einsprechende eingeräumt. Auch eine Anregung zur Einstellung der Glätte der Oberfläche

gemäß Merkmal 7 ist der Druckschrift (5) nicht zu entnehmen. Damit vermag auch

die Kombination der Druckschriften (3) und (5) das Verfahren nach geltendem

Anspruch 1 nicht nahe zu legen.

Auch der weitere Einwand der Einsprechenden, wonach die Verwendung von

Tränkharzen auf der Basis von Phenolharzen bereits durch die Entgegenhaltung (6) beschrieben sei und der Fachmann in Kenntnis der Tatsache, dass der

Zusatz eines Melamin-Formaldehyd-, Harnstoff-Formaldehyd-, oder Phenolharz-

Vorkondensats die Wasser- und Lösungsmittelbeständigkeit der Oberfläche des

Dekorpapiers verbessere, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach der

Druckschrift (6) soll ein folienförmiges, kunstharzhaltiges, bahnförmiges Material

hergestellt werden (S. 2, Z. 22 bis 26). Zur Lösung der Aufgabe schlägt die Entgegenhaltung (6) vor, eine Imprägnierflüssigkeit aus einem Gemisch aus einem anionischen dispergierten Copolymer und einer anionischen Copolymerlösung in Wasser auf das Papier aufzutragen (Anspr. 1). Die Entgegenhaltung erwähnt zwar,

dass auch Kombinationen von Kunstharz-Dispersionen und Tränkharzen, wie z. B.

Harnstoff-Formaldehyd-Harz, zu einer Verbesserung der Eigenschaften des Rohpapiers führen (S. 7, Z. 15 bis 17); da es sich aber nach den Angaben in dieser

Entgegenhaltung als Nachteil herausgestellt hat, dass Tränkharzlösungen mit den

vorstehend genannten formaldehydhaltigen Harzen zu spröden Produkten führen

(S. 2, Z. 34 bis 36), sieht die Entgegenhaltung vor, ausschließlich durch den

gemeinsamen Zusatz eines anionischen dispergierten Copolymers und einer anionischen Copolymerlösung den spröden Charakter des imprägnierten Papiers zu

vermindern, um damit den gewünschten hohen Imprägniereffekt und die angestrebten Eigenschaften des imprägnierten Papiers erreichen können (S. 3, Z. 20

bis 31). Der Entgegenhaltung (6) ist somit ebenfalls keine Anregung in Richtung

auf die Ausgestaltung des Verfahrens mit der gemäß Merkmal 4.1 bis 4.2.3

beschriebenen Zusammensetzung der Imprägnierflotte zu entnehmen. Nachdem

sie überdies weder einen Hinweis auf die Verwendung als Kantenmaterial und auf

die Erhöhung des Flächengewichts des Rohpapiers noch einen Hinweis zur Einstellung der Glätte des Vorimprägnats enthält, kann weder ihre Zusammenschau

mit der Druckschrift (3) noch mit den weiteren vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen das beanspruchte Verfahren nahelegen.

Der Einwand der Einsprechenden, insbesondere die Einstellung der Glätte der

Imprägnatoberfläche auf einen Wert von 100 ± 60 s sei eine übliche Größe, die

angegebene Spanne sei im Übrigen sehr groß und es sei selbstverständlich, dass

ein höheres Flächengewicht des Rohpapiers Auswirkungen auf die Glätte habe,

weshalb der Fachmann kleine Unterschiede ohne erfinderisch tätig werden zu

müssen mit leichter Hand anpassen könne, kann zu keiner anderen Beurteilung

führen. Aus keiner der Entgegenhaltungen (3) bis (6) erhält der Fachmann nämlich

überhaupt einen Hinweis auf die Einstellung des angegebenen Wertes für die

Glätte der Imprägnatoberfläche, so dass die Behauptung, es handle sich um einen

üblichen Wert keinerlei Stütze im Stand der Technik findet.

Die Einsprechende hat ferner geltend gemacht, die von der Patentinhaberin vorgelegten Vergleichsversuche könnten die überlegene Wirkung der streitpatentgemäßen Imprägnierflotte gegenüber dem Stand der Technik weder nachweisen

noch sei eine überraschende Wirkung ersichtlich. Vielmehr greife der Fachmann

auf Grund seines Fachwissens mit leichter Hand zu den beschriebenen Verfahrensmaßnahmen, wobei ihm ihre Wirkung gewissermaßen in den Schoß falle.

Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auf den Nachweis einer überlegenen Wirkung kommt es hier jedoch nicht an. Denn aus Sicht des Senats ist nicht

erkennbar, warum der Fachmann die Entgegenhaltungen (3) bis (6), die keinen

Hinweis auf die streitpatentgemäße Aufgabe und wie vorstehend ausgeführt in der

Zusammenschau auf die Lösung dieser Aufgabe liefern, hätte kombinieren sollen.

Es sind in den Entgegenhaltungen zwar Verfahren zur Herstellung von Vorimprägnaten beschrieben, die als Dekorpapiere z. B. in der Möbelindustrie eingesetzt

werden. Die Vorimprägnate sind aber im Wesentlichen nicht als Kantenmaterial

bestimmt, an das höhere Anforderungen bezüglich Steifigkeit, Sprödigkeit, Spaltfestigkeit, Prägbarkeit, Bedruckbarkeit, Reißlänge, Berstfestigkeit und Lackstand

gestellt wird, womit das dem Streitpatent zu Grunde liegende Problem gar nicht in

Rede stand. Der Fachmann hatte somit keine Veranlassung, zur Lösung der ihm

gestellten Aufgabe die Entgegenhaltungen zu kombinieren.

Es bedurfte daher einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 zu gelangen.

4.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

Die Ansprüche 2 bis 11 betreffen Ausgestaltungen des Herstellungsverfahrens

nach Anspruch 1, welche nicht platt selbstverständlich sind, so dass diese Ansprüche mit dem Patentanspruch 1 Bestand haben.

5.

Auch dem Vorimprägnat gemäß Anspruch 12 und dessen Verwendung

gemäß Anspruch 13 sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen.

Keine der Entgegenhaltungen (3) bis (6) lehrt, ein als Kantenmaterial zu verwendendes Vorimprägnat durch Beharzung eines Rohpapiers mit einem Flächengewicht von 120 bis 300 g/m² mit einer Harzmischung gemäß der erfindungsgemäßen Zusammensetzung und Viskosität sowie dem beanspruchten Mahlgrad der

Fasermischung und der Glätte der Imprägnatoberfläche von 100 ± 60 s bereitzustellen.

Die Patentansprüche 12 und 13 haben daher ebenfalls Bestand.

Schröder

v. Zglinitzki

Gerster

C. Schuster

Fa