Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.09.2009 – 5 Ni 24/09 (EU)
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 24/09 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 360 891
(DE 38 88 181)
hat
der
5. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
1. September 2009 durch die Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth und
Dipl.-Phys. Dr. Hartung
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit
folgendem Inhalt zustandegekommen
ist (§ 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO):
I. Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen. Die
Beklagte wird der Klagerücknahme zustimmen.
II. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Die Parteien tragen
ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Beklagte wird für die Vergangenheit keine Rechte aus
dem Streitpatent gegenüber der Klägerin geltend machen.
Schuster
Gutermuth
Dr. Hartung
Pü