Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.09.2009 – 12 W (pat) 21/06
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 017 827.8
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. September 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. rer.nat.
Frowein, der Richterin Friehe sowie des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 18. April 2005 eingegangene Patentanmeldung 10 2005 017 827.8 mit der
Bezeichnung „Steckverbindung“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B65G
des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. März 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 hat sie beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss des deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und auf Grundlage der neu eingereichten
Patentansprüche 1 bis 5 (gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag) ein Patent zu erteilen.
Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte Steckverbindung sei ausführbar
und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin hat - wie telefonisch angekündigt - den
Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Die geltenden Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag haben folgenden
Wortlaut:
Hauptantrag
Steckverbindung mit einer Drehhülse (2) und einem Haltefutter (3)
zur Aufnahme von Tuben, Dosen o. dgl., dadurch gekennzeichnet, dass das Haltefutter (3) einen umfangsseitig angeordneten Rastkranz (5) aufweist, und die Drehhülse (2) mit
mindestens einem Rastzahn (4) versehen ist, der mit dem
Rastkranz (5) zusammenwirkt.
Hilfsantrag
Steckverbindung mit einer Drehhülse (2) und einem Haltefutter (3)
zur Aufnahme von Tuben, Dosen o. dgl., dadurch gekennzeichnet, dass das Haltefutter (3) einen Rastkranz (5) aufweist,
und die Drehhülse (2) mit mindestens einem Rastzahn (4) versehen ist, der mit dem Rastkranz (5) zusammenwirkt, wenn das
Haltefutter (3) in den Innenraum der Drehhülse (2) eingeführt ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 gemäß den Anträgen und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die beanspruchte Steckverbindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Zuständiger Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau mit Erfahrung in
der Konstruktion von Steckverbindungen.
1) Zum Verständnis der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-
und Hilfsantrag.
Beansprucht wird eine Steckverbindung, die eine Drehhülse und ein Haltefutter
aufweist. Gemäß dem kennzeichnenden Teil des hauptantragsgemäßen Anspruchs 1 ist das Haltefutter mit einem umfangsseitig angeordnetem Rastkranz
versehen, was auch eine Verzahnung mit radial nach außen weisenden Zähnen
wie ein Stirnzahnrad oder eine Keilwelle beinhaltet, in die eine nach innen
gerichtete Verzahnung der Drehhülse eingreifen kann, deren Zähnezahl der des
Rastkranzes entspricht. Beansprucht werden damit auch übliche, dem Fachmann
bekannte formschlüssige Wellen-Naben-Verbindungen, bei denen über die Formgebung durch ein Keilwellenprofil oder eine Kerbverzahnung die Kraftübertragung
erreicht wird. Eine entsprechende Ausbildung ist demgemäß durch den Patentanspruch 1 mit umfasst. Gleiches gilt auch für den hilfsantragsgemäßen Anspruch 1.
2) Die Erfindung betrifft eine Steckverbindung, bei der in eine Drehhülse
Haltefutter bekannterweise mittels einer Nut und Passfederverbindung einführbar
sind, wo das Haltefutter zur Aufnahme von Tuben oder Dosen vorgesehen sein
kann (geltende Beschreibung Seite 1, Abs. 1).
Dosen oder Tuben können in dem drehbaren Haltefutter beschichtet werden,
wobei Zuführungen für die zu beschichtenden Gegenstände bzw. Abführungen für
die beschichteten Gegenstände vorgesehen sind. Wenn eine andere Größe der
Dosen bzw. Tuben bearbeitet z. B. beschichtet werden soll, müssen neue der
Größe entsprechende Haltefutter für die neuen Abmessungen in die Drehhülsen
eingeführt werden, was während des Stillstands des Beschichtungsbetriebs
erfolgen muss und zeitaufwendig ist, da die Passfeder für jede Verbindung in die
Nut eingeführt werden muss, d. h. sie muss radial ausgerichtet werden (geltende
Beschreibung Seite 1, Abs. 2).
Aufgabe der Erfindung ist es, den Wechselvorgang bei Größenänderungen so
schnell durchzuführen, dass der Austausch ohne Ausrichtung der gegenseitigen
radialen Lage erfolgen kann und dennoch die Rotationskraft ohne Schlupf und
praktisch ohne Auftreten von Axialkräften übertragen werden kann (geltende
Beschreibung Seite 1, Abs. 4).
Diese Aufgabe wird durch eine Steckverbindung mit den Merkmalen des
Anspruchs 1 gelöst.
Anspruch 1 betrifft eine Steckverbindung mit einer Drehhülse und einem Haltefutter zur Aufnahme von Tuben oder Dosen. Eine entsprechende Steckverbindung
ist nach Darstellung der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung bekannt.
Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag umfasst in einer möglichen
Ausführungsform eine Steckverbindung, die an Stelle der von der Anmelderin als
bekannt dargestellten Passfederverbindung eine formschlüssige Verbindung - beispielsweise eine Kerbzahn- oder Keilwellenverbindung - zwischen Haltefutter und
Drehhülse aufweist, vgl. Ausführungen zum Verständnis des Anspruchs 1. Es
handelt sich dabei um eine übliche, dem Fachmann aus seinem Fachwissen
heraus bekannte alternative Wellen-Naben-Verbindung, die er - ohne erfinderisch
tätig werden zu müssen - in Erwägung ziehen wird, wenn er den Austausch der
Haltefutter beschleunigen will, da auf das Einlegen einer Passfeder verzichtet
werden kann und je nach Zähnezahl des am Haltekranz angeordneten Rastkranzes die Drehhülse nur wenig oder gar nicht in Umfangsrichtung gedreht
werden muss, bis dessen Zähne in die des Rastkranzes eingreifen.
Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist damit nicht gewährbar.
3) Mit Anspruch 1 fallen die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da
über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist zudem
weder geltend gemacht worden noch sonst zu erkennen.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
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