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BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 8 W (pat) 12/05

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 12 296.9-16

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin

Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2004 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 101 12 296 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht am 24. August 2009,

8 Beschreibungsseiten 1 bis 5, 5a und 6 bis 7, eingereicht am

4. September 2009,

eine Zeichnung, eingegangen am 8. März 2001.

G r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung 101 12 296.9-16 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten auf einem Kalander“ ist am

8. März 2001 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle B 29 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom

17. Dezember 2004 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand gegenüber der DE

40 33 661 C1 in Verbindung mit der DE 41 11 220 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat am 24. August 2009 u. a. neue Patentansprüche 1 und 3 eingereicht. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 3 patentfähig seien. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Erteilung des

Patents zu beschließen, sowie

hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der am 24. August 2009 eingegangene, nun geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten in Form

von Bändern, Platten oder Folien durch Kalandrieren eines in den

Walzenspalt zweier Kalanderwalzen von einem Extruder durch

eine Extrusionsdüse hindurch kontinuierlich extrudierten plastischen Materials, wie einer Kunststoffschmelze oder einer Natur-

und/oder Synthese-Kautschukmischung, wobei zur Vermeidung

von Dickenschwankungen in den Produkten infolge von Förderstrompulsationen des mit im Wesentlichen konstanter Drehzahl

betriebenen Extruders eine Regelung der Drehzahl der Kalanderwalzen erfolgt und die Kalanderwalzen unter Last auf einen vorgegebenen Walzenspalt zueinander angestellt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass bei einer hydraulischen Walzenanstellung im Kalander der

Hydraulikdruck im hydraulischen Anstellsystem gemessen und zur

Drehzahlregelung benutzt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet (ohne Bezugszeichen):

Vorrichtung zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten in Form

von Bändern, Platten oder Folien aus einem plastischen Material,

wie Kunststoff oder Natur und/oder Synthese-Kautschuk, insbesondere nach einem Verfahren gemäß Anspruch 1, mit einer von

einem Motor angetriebenen Extruderanlage mit Extrusionsdüse

die unmittelbar in den zwischen zwei Kalanderwalzen einer Kalanderanlage bestehenden Walzenspalt das plastifizierte Material

extrudiert, wobei eine elektronische Regeleinrichtung vorgesehen

ist, die den Motor der Kalanderwalzen in der Drehzahl so regelt,

dass Dickenänderungen der Produkte infolge von zeitlichen

Schwankungen in der Menge des extrudierten Materials kompensiert werden, und wobei eine Walzenanstellvorrichtung vorgesehen ist, die den Walzenspalt auf einen unter Last jeweils gewünschten Soll-Wert stellt,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Walzenanstellvorrichtung hydraulische Zylinder/Kolben-

Systeme umfasst und ein Sensor zur Messung des Hydraulikdrucks in den Zylinder/Kolben-Systemen vorgesehen ist, der diesen fortlaufend zur Verwertung in der Drehzahlregelung des Motors an die elektronische Steuerung gibt.

Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 wird auf die Akten verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist es nach den am 4. September 2009 eingegangenen

Beschreibungsunterlagen S. 3 letzter Absatz, entsprechend bekannte Verfahren

bzw. Vorrichtungen dahingehend weiterzubilden, dass auch bei der Produktion

von dünnen Kalanderprodukten eine möglichst sichere und wenig Aufwand erfordernde Regelung der Produktdicke gewährleistet ist.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Dokumente herangezogen:

(D1) DE 40 33 661 C2

(D2) DE 92 08 837 U1

(D3) DE 34 16 210 C2

(D4) DE 41 11 220 A1

Die Anmelderin bezieht sich in ihrer Beschreibungseinleitung im Wesentlichen auf

einen Stand der Technik, der in der

(D5) Firmenbroschüre „Extruders and Extrusion Lines for the

Processing of Rubber Compounds“, Hermann Berstorff

Maschinenbau GmbH, Nr. 36-GE 01/2.0.5/97

zusammengefasst ist.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG

§ 1 bis 5 dar.

1. Charakteristisch beim Gegenstand des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist,

dass das durch eine Extrusionsdüse kontinuierlich extrudierte, plastische Material

im direkten Anschluss in gleicher Menge durch den Kalander gefördert wird. Da

bestimmungsgemäß die Extruderdrehzahl im Wesentlichen konstant sein soll und

die Zielsetzung besteht, ein Kalanderprodukt zu erhalten, das möglichst geringe

Dickenschwankungen ausweist (s. Offenlegungsschrift, Hinweis aus dem Stand

der Technik in [0002]), muss aufgrund von Schwankungen des Förderstroms des

Extruders eine Regelung vorhanden sein, die diese Schwankungen weitestgehend

ausgleicht ([0003]).

Die Zielsetzung des an sich nach dem Oberbegriff bekannten Verfahrens ist im

Fall der vorliegenden Erfindung, im Hinblick auf diese Regelung eine im Vergleich

zu bisherigen Lösungen völlig andere Messgröße heranzuziehen, um die erforderliche Dickenregelung durch Beeinflussung der Drehzahl der Kalanderwalzen zu

bewirken ([0007]).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als Erfindungsgegenstand offenbart.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht aus den Merkmalen der

Patentansprüche 1 und 3 der Ursprungsunterlagen hervor. Der neue Oberbegriff

entspricht dabei bis auf drei inhaltlich unbedeutende redaktionelle Änderungen

dem des ursprünglichen Patentanspruchs 1. Der neue kennzeichnende Teil entspricht dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 3.

Das Weglassen des ursprünglichen kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 ist dabei unschädlich, da die allgemeine Messmethodik durch eine spezifische ersetzt wurde. Eine Erweiterung des beanspruchten Gegenstands hat

somit nicht stattgefunden.

Der neu vorliegende Patentanspruch 2 entspricht dem Patentanspruch 2 vom

Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 3 weist den gleichen Oberbegriff wie der ursprüngliche Patentanspruch 5 auf, mit der Ausnahme, dass ein falsches Bezugszeichen

gestrichen wurde. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 3 setzt sich

nahezu wörtlich aus den kennzeichnenden Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 sowie teilweise aus dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen

Patentanspruchs 5 („… der diesen fortlaufend zur Verwertung in der Drehzahlregelung des Motors an die elektronische Steuerung gibt.“) zusammen.

Somit sind alle beanspruchten Patentgegenstände

in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen offenbart.

3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung zweifellos gewerblich anwendbare

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften misst den Hydraulikdruck im hydraulischen Anstellsystem

eines Kalander und benutzt diesen Messwert zur Drehzahlregelung.

Bei der durch die Anmelderin herangezogenen Druckschrift D5 (Firmenbroschüre

„Extruders and Extrusion Lines for the Processing of Rubber Compounds“,

Hermann Berstorff Maschinenbau GmbH, Nr. 36-GE 01/2.0.5/97), von der die

Anmelderin ausgeht, wird als Messgröße für die Variation der Drehzahl der Kalanderwalzen die Druckschwankung in der Extrusionsdüse des Extruders in der Nähe

des Austrittsquerschnitts herangezogen („constant stock pressure in front of the

roll gap“, s. S. 8, linke Sp., letzter Abs., ebenso kl. Figur rechts auf S. 8).

Bei der D1 (DE 40 33 661 C2), die ebenfalls einen Gegenstand gemäß dem

Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 umfasst, mit der Ausnahme, dass

Schwankungen des Förderstroms des Extruders nicht beschrieben sind, sind

Messgröße und -ort zur Regelung der Walzengeschwindigkeit der Lagerdruck an

einer der Einlaufwalzen (s. Patentanspruch 1, c)) des Walzenaggregats (Kalanderwalzen). Vom Prinzip her die gleiche Messmethode wird in der D3 (DE

34 16 210 C2) angewandt, die eine Walzenpresse (Kalander) für Papier- und ähnliche Bahnen betrifft. Messgröße für die hydrostatischen Stützelemente der

Durchbiegungswalze sind hier ebenfalls auf die Lager der Walzen einwirkende

Kräfte (Patentanspruch 1).

Die Kalandereinrichtung der D2 (DE 92 08 837 U1) misst mit einem „traversierenden Messsensor“ die Temperatur des Schmelzewulstes und/oder die Dicke der

extrudierten Folie, um ein gleichmäßiges Wulstprofil an den Kalanderwalzen zu

erzeugen.

Die D4 (DE 41 11 220 A1) beschreibt eine Kalandereinrichtung, deren Betriebsweise unabhängig von der Materialzufuhr (durch z. B. einen Extruder) betrachtet

wird. Aus der Druckschrift ist bekannt, dass zur Herstellung von Dichtungsplatten

eine Vielzahl von Parametern zur Steuerung eines Kalanders erfasst werden. Dieser besitzt zwar ein hydraulisches Anstellsystem der Walzen,

jedoch ist die Erfassung des Hydraulikdrucks in diesem Anstellsystem nicht beschrieben.

4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Patentgegenstand geht von einem Stand der Technik gemäß der D5 (Firmenbroschüre „Extruders and Extrusion Lines for Processing of Rubber Compounds“,

Nr. 36.GE 01/2.0.5/97 der Hermann Berstorff Maschinenbau GmbH) aus. Das dort

gezeigte Verfahren weist alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1

auf, s. Beschreibung auf S. 8, linke Spalte sowie die Figuren auf dieser Seite. Hier

werden Folien bzw. Bänder (sheets) aus Natur- und/oder Synthetikkautschuk

(natural and/or synthetic rubber) über einen Extruder einem Kalander (two-roll calender) zugeführt. Zielsetzung ist wie beim Patentgegenstand die Vermeidung von

Dickenschwankungen (uniform thickness with close tolerances) und dadurch eine

Anpassung der Walzengeschwindigkeit in Abhängigkeit von den Schwankungen

des Fördersystems (… an accurate adaption of the extruder’s output to the operation speed …, s. S. 8, linke Sp., letzter Abs.). Mit der bereits beschriebenen Lösung des Messens des Drucks in der Extrusionsdüse in der Nähe des Austrittsquerschnitts ist der Druckschrift entsprechend den Ausführungen auf S. 8,

rechte Spalte unten, eine sehr vorteilhafte Kalander-Anlage (Roller-Head line) vorhanden, die insbesondere enge Dickentoleranzen (close thickness tolerances)

gewährleistet. Eine andere als die beschriebene Messmethode zur Regelung der

Drehzahl der Kalanderwalzen ist nicht beschrieben.

Somit kann diese Schrift einem Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der

Kunststofftechnik mit einigen Jahren Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung

und Konstruktion von Kunststoffverarbeitungsmaschinen, insbesondere der einschlägigen Kalandertechnik, keine Anregung geben, im hydraulischen Anstellsystem den Hydraulikdruck zu messen, da diese Kalandervorrichtung gar kein hydraulisches Anstellsystem besitzt.

Die D4 (DE 41 11 220 A1) zeigt eine „Vorrichtung zur Steuerung eines Kalanders

für die Herstellung von Dichtungsplatten“. Der Kalander weist eine Heizwalze

großen Durchmessers und eine demgegenüber kleinere motorisch angetriebene

Gegendruckwalze auf. Mit einer Vielzahl von möglichen Regelparametern (s. Sp. 1

bis 3 und Patentanspruch 1) soll eine automatische Prozesssteuerung ermöglicht

werden, die zu einer hohen Qualität der kunstfaserverstärkten Dichtungsplatten

führt (Sp. 2, Z. 38 ff.). Die Gegendruckwalze wird zwar hydraulisch angepresst

(Sp. 1, 2. Abs.), was der Fachmann als hydraulische Anstellvorrichtung ansieht, es

werden jedoch auch hier die Merkmale nicht nahe gelegt, den Hydraulikdruck in

Abhängigkeit von Schwankungen im Förderstrom des Extruders im hydraulischen

Anstellsystem zu messen und diese Messgröße zur Drehzahlregelung der Kalanderwalzen zu nutzen. Zwar gibt es auch hier eine „hydraulische Presseinrichtung 24 bzw. einen Andrückkrafterzeuger“ (s. Bezugszeichenliste bzw. Patentanspruch 1 sowie Sp. 2, Z. 62), doch dieser Andrückkrafterzeuger ist Ausgangsgröße des Prozessors und nicht Eingangsgröße. Von den genannten Eingangsgrößen ist keine Druckgröße genannt, vielmehr ist der (hydraulische) Andrückkrafterzeuger als kombinatorische („und“-) oder alleinige („oder“-) Variante als

Ausgangsgröße bezeichnet, womit also der Anpressdruck der Walzen variiert

werden kann. Dies ist jedoch beim Anmeldegegenstand nach Patentanspruch 1

gerade nicht der Fall. Denn hier soll der Spalt konstant gehalten werden und lediglich die Drehgeschwindigkeit der Walzen variabel gestaltet sein. Diese bekannte

technische Lösung führt den Fachmann vom Anmeldegegenstand somit eher weg.

Demgegenüber widersprüchlich wird in der D4 jedoch auch ausgeführt (Sp. 3,

Z. 7 ff. sowie Patentanspruch 1 Z. 46 ff.), dass „die Drehgeschwindigkeiten in

Abhängigkeit von der Zeit- und/oder Plattendicke und/oder ausgeführter Umdrehungen und/oder Andrückkraft und/oder …“ in Form von Schaltkreisen für Funktionsverknüpfungen ausgestaltet sein können und damit die Andrückkraft auch

Eingangsgröße für den Prozessor und somit Messgröße sein kann. Eine konkrete

Lösung, wo und wie diese Kraft gemessen wird, ist jedoch nicht beschrieben. Es

fehlen damit für den Fachmann die Hinweise sowohl auf eine Druckmessung

grundsätzlicher Art, als auch darauf, dass im bestehenden hydraulischen Anstellsystem gemessen werden könnte. Eine Anregung, zur beanspruchten Lösung zu

gelangen, kann der Fachmann diesen Ausführungen jedenfalls nicht entnehmen.

Auch die Hinzuziehung der D1 (DE 40 33 661 C2) kann diese Messmethode nicht

nahe legen. Denn gemessen wird hier der Lagerdruck an einer der Einlaufwalzen

(Patentanspruch 1, c)). In der Figurenbeschreibung zur Fig. 1 (Sp. 2 unten) wird

an einem Ausführungsbeispiel gesagt, dass die obere Einlaufwalze in Druckmessdosen gelagert ist und somit „der Lagerdruck feinfühlig messbar“ ist. Auch hier

steht dem Fachmann ein weiteres Messverfahren zur Verfügung, „mit dem auf

sehr einfache Weise … die Plattendicke der Materialbahn geregelt werden kann“.

Somit ergibt sich auch hier eine zufriedenstellende Lösung, die dem Fachmann

keine Veranlassung gibt, über Alternativen nachzudenken.

Aus der D3 (DE 34 16 210 C2) ist es gleichfalls bekannt, als Messgröße die Kräfte

auf die Lager der Walzen einer Walzenpresse für Papier- und ähnliche Bahnen zu

verwenden (Patentanspruch 1 sowie Figuren 1 bis 6). Bei dieser auch als Kalander bezeichneten Anlage wird mindestens eine Durchbiegungsregelwalze eingesetzt, bei der die Lagerkräfte als zusätzliche Führungsgröße bei der Einstellung

der hydrostatischen Stützelemente dienen. Somit wird durch die erfasste Messgröße nicht die Drehzahl der Walzenmotoren geregelt. Eine Anregung zur Messung des Drucks im hydraulischen Anstellsystem zur Regelung der Walzendrehzahl kann demzufolge dieser Druckschrift noch weniger entnommen werden.

Die D2 (DE 92 08 837 U1) zeigt eine Vorrichtung zur Eliminierung des Walzenschlageinflusses bei der Extrusion von Folien. Es werden traversierende Messsensoren eingesetzt, um die Dicke der extrudierten Folie und die Wulsttemperatur

an der Kalanderwalze zu messen. Mit diesen Messwerten wird eine entsprechende Regulierung des Schmelzestroms aus der Extrusionsdüse erzielt (s. S. 5,

Mitte). Somit liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es wird keine Drehzahl

geregelt, es findet keine (hydraulische) Walzenanstellung statt und es wird auch

kein Hydraulikdruck gemessen. Anregungen, um zur beanspruchten Lösung zu

gelangen, kann der Fachmann dieser Druckschrift somit nicht entnehmen.

Nachdem die in dem Patentanspruch 1 beschriebene Lehre zum technischen

Handeln ohne Vorbild oder Anregungen im Stand der Technik geblieben ist, waren

für den hier angesprochenen Fachmann über das fachübliche Maß hinausgehende Überlegungen notwendig, um zum Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Hierzu bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig und der Patentanspruch gewährbar.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 3, der auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet ist und der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel ebenfalls gewerblich anwendbar ist, hat als neu zu gelten, da keine Druckschrift seine

Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht ebenfalls auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 ausgeführt wurde, ist aus dem Stand der

Technik kein Sensor zur Messung des Hydraulikdrucks in den Zylinder/Kolben-

Systemen bei hydraulischen Walzenanstellvorrichtungen bekannt, um mit diesem

Messwert die Drehzahl der Kalanderwalzen zu regeln. Da der Vorrichtungsanspruch eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt hat, die in Anpassung an den

Charakter eines Vorrichtungsanspruchs im Wesentlichen mit den Merkmalen des

Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen, ist das Vorliegen einer erfinderischen

Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird

verwiesen.

Der Patentanspruch 3 ist somit ebenfalls gewährbar.

Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der auf eine vorteilhafte Weiterbildung gerichtete Patentanspruch 2 gewährbar.

Dehne

Richter Dr. Huber ist wegen Abwesenheit an der Unterschrift verhindert

Dehne

Pagenberg

Dr. Dorfschmidt

Cl