Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 8 W (pat) 12/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 12/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 12 296.9-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2004 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 101 12 296 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht am 24. August 2009,
8 Beschreibungsseiten 1 bis 5, 5a und 6 bis 7, eingereicht am
4. September 2009,
eine Zeichnung, eingegangen am 8. März 2001.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung 101 12 296.9-16 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten auf einem Kalander“ ist am
8. März 2001 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle B 29 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom
17. Dezember 2004 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand gegenüber der DE
40 33 661 C1 in Verbindung mit der DE 41 11 220 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat am 24. August 2009 u. a. neue Patentansprüche 1 und 3 eingereicht. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 3 patentfähig seien. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Erteilung des
Patents zu beschließen, sowie
hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der am 24. August 2009 eingegangene, nun geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten in Form
von Bändern, Platten oder Folien durch Kalandrieren eines in den
Walzenspalt zweier Kalanderwalzen von einem Extruder durch
eine Extrusionsdüse hindurch kontinuierlich extrudierten plastischen Materials, wie einer Kunststoffschmelze oder einer Natur-
und/oder Synthese-Kautschukmischung, wobei zur Vermeidung
von Dickenschwankungen in den Produkten infolge von Förderstrompulsationen des mit im Wesentlichen konstanter Drehzahl
betriebenen Extruders eine Regelung der Drehzahl der Kalanderwalzen erfolgt und die Kalanderwalzen unter Last auf einen vorgegebenen Walzenspalt zueinander angestellt sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass bei einer hydraulischen Walzenanstellung im Kalander der
Hydraulikdruck im hydraulischen Anstellsystem gemessen und zur
Drehzahlregelung benutzt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet (ohne Bezugszeichen):
Vorrichtung zur kontinuierlichen Erzeugung von Produkten in Form
von Bändern, Platten oder Folien aus einem plastischen Material,
wie Kunststoff oder Natur und/oder Synthese-Kautschuk, insbesondere nach einem Verfahren gemäß Anspruch 1, mit einer von
einem Motor angetriebenen Extruderanlage mit Extrusionsdüse
die unmittelbar in den zwischen zwei Kalanderwalzen einer Kalanderanlage bestehenden Walzenspalt das plastifizierte Material
extrudiert, wobei eine elektronische Regeleinrichtung vorgesehen
ist, die den Motor der Kalanderwalzen in der Drehzahl so regelt,
dass Dickenänderungen der Produkte infolge von zeitlichen
Schwankungen in der Menge des extrudierten Materials kompensiert werden, und wobei eine Walzenanstellvorrichtung vorgesehen ist, die den Walzenspalt auf einen unter Last jeweils gewünschten Soll-Wert stellt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Walzenanstellvorrichtung hydraulische Zylinder/Kolben-
Systeme umfasst und ein Sensor zur Messung des Hydraulikdrucks in den Zylinder/Kolben-Systemen vorgesehen ist, der diesen fortlaufend zur Verwertung in der Drehzahlregelung des Motors an die elektronische Steuerung gibt.
Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 wird auf die Akten verwiesen.
Aufgabe der Erfindung ist es nach den am 4. September 2009 eingegangenen
Beschreibungsunterlagen S. 3 letzter Absatz, entsprechend bekannte Verfahren
bzw. Vorrichtungen dahingehend weiterzubilden, dass auch bei der Produktion
von dünnen Kalanderprodukten eine möglichst sichere und wenig Aufwand erfordernde Regelung der Produktdicke gewährleistet ist.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Dokumente herangezogen:
(D1) DE 40 33 661 C2
(D2) DE 92 08 837 U1
(D3) DE 34 16 210 C2
(D4) DE 41 11 220 A1
Die Anmelderin bezieht sich in ihrer Beschreibungseinleitung im Wesentlichen auf
einen Stand der Technik, der in der
(D5) Firmenbroschüre „Extruders and Extrusion Lines for the
Processing of Rubber Compounds“, Hermann Berstorff
Maschinenbau GmbH, Nr. 36-GE 01/2.0.5/97
zusammengefasst ist.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG
§ 1 bis 5 dar.
1. Charakteristisch beim Gegenstand des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist,
dass das durch eine Extrusionsdüse kontinuierlich extrudierte, plastische Material
im direkten Anschluss in gleicher Menge durch den Kalander gefördert wird. Da
bestimmungsgemäß die Extruderdrehzahl im Wesentlichen konstant sein soll und
die Zielsetzung besteht, ein Kalanderprodukt zu erhalten, das möglichst geringe
Dickenschwankungen ausweist (s. Offenlegungsschrift, Hinweis aus dem Stand
der Technik in [0002]), muss aufgrund von Schwankungen des Förderstroms des
Extruders eine Regelung vorhanden sein, die diese Schwankungen weitestgehend
ausgleicht ([0003]).
Die Zielsetzung des an sich nach dem Oberbegriff bekannten Verfahrens ist im
Fall der vorliegenden Erfindung, im Hinblick auf diese Regelung eine im Vergleich
zu bisherigen Lösungen völlig andere Messgröße heranzuziehen, um die erforderliche Dickenregelung durch Beeinflussung der Drehzahl der Kalanderwalzen zu
bewirken ([0007]).
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen
als Erfindungsgegenstand offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht aus den Merkmalen der
Patentansprüche 1 und 3 der Ursprungsunterlagen hervor. Der neue Oberbegriff
entspricht dabei bis auf drei inhaltlich unbedeutende redaktionelle Änderungen
dem des ursprünglichen Patentanspruchs 1. Der neue kennzeichnende Teil entspricht dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 3.
Das Weglassen des ursprünglichen kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 ist dabei unschädlich, da die allgemeine Messmethodik durch eine spezifische ersetzt wurde. Eine Erweiterung des beanspruchten Gegenstands hat
somit nicht stattgefunden.
Der neu vorliegende Patentanspruch 2 entspricht dem Patentanspruch 2 vom
Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 3 weist den gleichen Oberbegriff wie der ursprüngliche Patentanspruch 5 auf, mit der Ausnahme, dass ein falsches Bezugszeichen
gestrichen wurde. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 3 setzt sich
nahezu wörtlich aus den kennzeichnenden Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 sowie teilweise aus dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen
Patentanspruchs 5 („… der diesen fortlaufend zur Verwertung in der Drehzahlregelung des Motors an die elektronische Steuerung gibt.“) zusammen.
Somit sind alle beanspruchten Patentgegenstände
in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen offenbart.
3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung zweifellos gewerblich anwendbare
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften misst den Hydraulikdruck im hydraulischen Anstellsystem
eines Kalander und benutzt diesen Messwert zur Drehzahlregelung.
Bei der durch die Anmelderin herangezogenen Druckschrift D5 (Firmenbroschüre
„Extruders and Extrusion Lines for the Processing of Rubber Compounds“,
Hermann Berstorff Maschinenbau GmbH, Nr. 36-GE 01/2.0.5/97), von der die
Anmelderin ausgeht, wird als Messgröße für die Variation der Drehzahl der Kalanderwalzen die Druckschwankung in der Extrusionsdüse des Extruders in der Nähe
des Austrittsquerschnitts herangezogen („constant stock pressure in front of the
roll gap“, s. S. 8, linke Sp., letzter Abs., ebenso kl. Figur rechts auf S. 8).
Bei der D1 (DE 40 33 661 C2), die ebenfalls einen Gegenstand gemäß dem
Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 umfasst, mit der Ausnahme, dass
Schwankungen des Förderstroms des Extruders nicht beschrieben sind, sind
Messgröße und -ort zur Regelung der Walzengeschwindigkeit der Lagerdruck an
einer der Einlaufwalzen (s. Patentanspruch 1, c)) des Walzenaggregats (Kalanderwalzen). Vom Prinzip her die gleiche Messmethode wird in der D3 (DE
34 16 210 C2) angewandt, die eine Walzenpresse (Kalander) für Papier- und ähnliche Bahnen betrifft. Messgröße für die hydrostatischen Stützelemente der
Durchbiegungswalze sind hier ebenfalls auf die Lager der Walzen einwirkende
Kräfte (Patentanspruch 1).
Die Kalandereinrichtung der D2 (DE 92 08 837 U1) misst mit einem „traversierenden Messsensor“ die Temperatur des Schmelzewulstes und/oder die Dicke der
extrudierten Folie, um ein gleichmäßiges Wulstprofil an den Kalanderwalzen zu
erzeugen.
Die D4 (DE 41 11 220 A1) beschreibt eine Kalandereinrichtung, deren Betriebsweise unabhängig von der Materialzufuhr (durch z. B. einen Extruder) betrachtet
wird. Aus der Druckschrift ist bekannt, dass zur Herstellung von Dichtungsplatten
eine Vielzahl von Parametern zur Steuerung eines Kalanders erfasst werden. Dieser besitzt zwar ein hydraulisches Anstellsystem der Walzen,
jedoch ist die Erfassung des Hydraulikdrucks in diesem Anstellsystem nicht beschrieben.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Patentgegenstand geht von einem Stand der Technik gemäß der D5 (Firmenbroschüre „Extruders and Extrusion Lines for Processing of Rubber Compounds“,
Nr. 36.GE 01/2.0.5/97 der Hermann Berstorff Maschinenbau GmbH) aus. Das dort
gezeigte Verfahren weist alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1
auf, s. Beschreibung auf S. 8, linke Spalte sowie die Figuren auf dieser Seite. Hier
werden Folien bzw. Bänder (sheets) aus Natur- und/oder Synthetikkautschuk
(natural and/or synthetic rubber) über einen Extruder einem Kalander (two-roll calender) zugeführt. Zielsetzung ist wie beim Patentgegenstand die Vermeidung von
Dickenschwankungen (uniform thickness with close tolerances) und dadurch eine
Anpassung der Walzengeschwindigkeit in Abhängigkeit von den Schwankungen
des Fördersystems (… an accurate adaption of the extruder’s output to the operation speed …, s. S. 8, linke Sp., letzter Abs.). Mit der bereits beschriebenen Lösung des Messens des Drucks in der Extrusionsdüse in der Nähe des Austrittsquerschnitts ist der Druckschrift entsprechend den Ausführungen auf S. 8,
rechte Spalte unten, eine sehr vorteilhafte Kalander-Anlage (Roller-Head line) vorhanden, die insbesondere enge Dickentoleranzen (close thickness tolerances)
gewährleistet. Eine andere als die beschriebene Messmethode zur Regelung der
Drehzahl der Kalanderwalzen ist nicht beschrieben.
Somit kann diese Schrift einem Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der
Kunststofftechnik mit einigen Jahren Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung
und Konstruktion von Kunststoffverarbeitungsmaschinen, insbesondere der einschlägigen Kalandertechnik, keine Anregung geben, im hydraulischen Anstellsystem den Hydraulikdruck zu messen, da diese Kalandervorrichtung gar kein hydraulisches Anstellsystem besitzt.
Die D4 (DE 41 11 220 A1) zeigt eine „Vorrichtung zur Steuerung eines Kalanders
für die Herstellung von Dichtungsplatten“. Der Kalander weist eine Heizwalze
großen Durchmessers und eine demgegenüber kleinere motorisch angetriebene
Gegendruckwalze auf. Mit einer Vielzahl von möglichen Regelparametern (s. Sp. 1
bis 3 und Patentanspruch 1) soll eine automatische Prozesssteuerung ermöglicht
werden, die zu einer hohen Qualität der kunstfaserverstärkten Dichtungsplatten
führt (Sp. 2, Z. 38 ff.). Die Gegendruckwalze wird zwar hydraulisch angepresst
(Sp. 1, 2. Abs.), was der Fachmann als hydraulische Anstellvorrichtung ansieht, es
werden jedoch auch hier die Merkmale nicht nahe gelegt, den Hydraulikdruck in
Abhängigkeit von Schwankungen im Förderstrom des Extruders im hydraulischen
Anstellsystem zu messen und diese Messgröße zur Drehzahlregelung der Kalanderwalzen zu nutzen. Zwar gibt es auch hier eine „hydraulische Presseinrichtung 24 bzw. einen Andrückkrafterzeuger“ (s. Bezugszeichenliste bzw. Patentanspruch 1 sowie Sp. 2, Z. 62), doch dieser Andrückkrafterzeuger ist Ausgangsgröße des Prozessors und nicht Eingangsgröße. Von den genannten Eingangsgrößen ist keine Druckgröße genannt, vielmehr ist der (hydraulische) Andrückkrafterzeuger als kombinatorische („und“-) oder alleinige („oder“-) Variante als
Ausgangsgröße bezeichnet, womit also der Anpressdruck der Walzen variiert
werden kann. Dies ist jedoch beim Anmeldegegenstand nach Patentanspruch 1
gerade nicht der Fall. Denn hier soll der Spalt konstant gehalten werden und lediglich die Drehgeschwindigkeit der Walzen variabel gestaltet sein. Diese bekannte
technische Lösung führt den Fachmann vom Anmeldegegenstand somit eher weg.
Demgegenüber widersprüchlich wird in der D4 jedoch auch ausgeführt (Sp. 3,
Z. 7 ff. sowie Patentanspruch 1 Z. 46 ff.), dass „die Drehgeschwindigkeiten in
Abhängigkeit von der Zeit- und/oder Plattendicke und/oder ausgeführter Umdrehungen und/oder Andrückkraft und/oder …“ in Form von Schaltkreisen für Funktionsverknüpfungen ausgestaltet sein können und damit die Andrückkraft auch
Eingangsgröße für den Prozessor und somit Messgröße sein kann. Eine konkrete
Lösung, wo und wie diese Kraft gemessen wird, ist jedoch nicht beschrieben. Es
fehlen damit für den Fachmann die Hinweise sowohl auf eine Druckmessung
grundsätzlicher Art, als auch darauf, dass im bestehenden hydraulischen Anstellsystem gemessen werden könnte. Eine Anregung, zur beanspruchten Lösung zu
gelangen, kann der Fachmann diesen Ausführungen jedenfalls nicht entnehmen.
Auch die Hinzuziehung der D1 (DE 40 33 661 C2) kann diese Messmethode nicht
nahe legen. Denn gemessen wird hier der Lagerdruck an einer der Einlaufwalzen
(Patentanspruch 1, c)). In der Figurenbeschreibung zur Fig. 1 (Sp. 2 unten) wird
an einem Ausführungsbeispiel gesagt, dass die obere Einlaufwalze in Druckmessdosen gelagert ist und somit „der Lagerdruck feinfühlig messbar“ ist. Auch hier
steht dem Fachmann ein weiteres Messverfahren zur Verfügung, „mit dem auf
sehr einfache Weise … die Plattendicke der Materialbahn geregelt werden kann“.
Somit ergibt sich auch hier eine zufriedenstellende Lösung, die dem Fachmann
keine Veranlassung gibt, über Alternativen nachzudenken.
Aus der D3 (DE 34 16 210 C2) ist es gleichfalls bekannt, als Messgröße die Kräfte
auf die Lager der Walzen einer Walzenpresse für Papier- und ähnliche Bahnen zu
verwenden (Patentanspruch 1 sowie Figuren 1 bis 6). Bei dieser auch als Kalander bezeichneten Anlage wird mindestens eine Durchbiegungsregelwalze eingesetzt, bei der die Lagerkräfte als zusätzliche Führungsgröße bei der Einstellung
der hydrostatischen Stützelemente dienen. Somit wird durch die erfasste Messgröße nicht die Drehzahl der Walzenmotoren geregelt. Eine Anregung zur Messung des Drucks im hydraulischen Anstellsystem zur Regelung der Walzendrehzahl kann demzufolge dieser Druckschrift noch weniger entnommen werden.
Die D2 (DE 92 08 837 U1) zeigt eine Vorrichtung zur Eliminierung des Walzenschlageinflusses bei der Extrusion von Folien. Es werden traversierende Messsensoren eingesetzt, um die Dicke der extrudierten Folie und die Wulsttemperatur
an der Kalanderwalze zu messen. Mit diesen Messwerten wird eine entsprechende Regulierung des Schmelzestroms aus der Extrusionsdüse erzielt (s. S. 5,
Mitte). Somit liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es wird keine Drehzahl
geregelt, es findet keine (hydraulische) Walzenanstellung statt und es wird auch
kein Hydraulikdruck gemessen. Anregungen, um zur beanspruchten Lösung zu
gelangen, kann der Fachmann dieser Druckschrift somit nicht entnehmen.
Nachdem die in dem Patentanspruch 1 beschriebene Lehre zum technischen
Handeln ohne Vorbild oder Anregungen im Stand der Technik geblieben ist, waren
für den hier angesprochenen Fachmann über das fachübliche Maß hinausgehende Überlegungen notwendig, um zum Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Hierzu bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig und der Patentanspruch gewährbar.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 3, der auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet ist und der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel ebenfalls gewerblich anwendbar ist, hat als neu zu gelten, da keine Druckschrift seine
Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht ebenfalls auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 ausgeführt wurde, ist aus dem Stand der
Technik kein Sensor zur Messung des Hydraulikdrucks in den Zylinder/Kolben-
Systemen bei hydraulischen Walzenanstellvorrichtungen bekannt, um mit diesem
Messwert die Drehzahl der Kalanderwalzen zu regeln. Da der Vorrichtungsanspruch eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt hat, die in Anpassung an den
Charakter eines Vorrichtungsanspruchs im Wesentlichen mit den Merkmalen des
Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen, ist das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird
verwiesen.
Der Patentanspruch 3 ist somit ebenfalls gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der auf eine vorteilhafte Weiterbildung gerichtete Patentanspruch 2 gewährbar.
Dehne
Richter Dr. Huber ist wegen Abwesenheit an der Unterschrift verhindert
Dehne
Pagenberg
Dr. Dorfschmidt
Cl